Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen

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1 Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen

2 Zwischen dem Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e. V. und ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachen-Bremen, Hannover wird nachstehender Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung abgeschlossen: 1 Geltungsbereich a) räumlich: für das Gebiet des Landes Bremen; b) fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels mit Ausnahme der den nachstehenden Fachverbänden angeschlossenen Betriebe: Landesverband des Kfz-Gewerbes Niedersachsen-Bremen e. V. Drogistenverband Nordsee e.v. Fachverband des Lebensmitteleinzelhandels e.v. für das Stadtgebiet Bremen sowie Fachverband Lebensmittel im Einzelhandelsverband Nordsee, Bezirksverband Bremerhaven e.v. Landesverband der Verleger und Buchhändler Bremen-Unterweser e.v. Fachverband Deutscher Floristen e.v., Landesverband Bremen Der fachliche Geltungsbereich diese Vertrages erstreckt sich auch auf rechtlich selbständige Hauptverwaltungen, Dach- und Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen c) persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden.

3 2 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung, die sich aus zwei Teilbeträgen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) zusammensetzt. A. Zusätzliches Urlaubsgeld 1. Das Urlaubsgeld beträgt: a. für Vollbeschäftigte 50% des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs für das letzte tariflich vereinbarte Berufsjahr eines/einer Verkäufers/Verkäuferin mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gehaltsgruppe 2); b. für Auszubildende und diesen Gleichzustellende jeweils 2/3 des Urlaubsgeldes für Vollbeschäftigte. 2. Stichtag für das Lebensalter und für die Bemessung des Urlaubsgeldes nach dem tariflichen Entgeltanspruch ist der 1. Januar des Urlaubsjahres. 3. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitszeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der im laufenden Kalenderjahr bereits geleisteten Arbeitsstunden. 4. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen; es wird fällig, wenn zumindest die Hälfte des dem Beschäftigten tariflich zustehenden Urlaubs gewährt wird. Wird der Urlaub anteilig gewährt, so ist das volle Urlaubsgeld mit Beginn desjenigen Teilurlaubs fällig, in dessen Verlauf die Hälfte des Jahresurlaubs erreicht wird. Wird der Urlaub abgegolten, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag kann ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt werden. 5. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Beschäftigte erhalten für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des ihnen zustehenden Urlaubsgeldes. Bereits als Urlaubsgeld bezahlte höhere Beträge sind als Gehalts- bzw. Lohnvorschuss zurückzuzahlen. Gehört der Beschäftigte dem Betrieb nicht länger als 6 Monate ununterbrochen an, so hat er das Urlaubsgeld in voller Höhe als Gehalts- bzw. Lohnvorschuss zurückzuzahlen. Scheidet der Beschäftigte infolge verschuldeter fristloser Entlassung oder wegen einer vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung des Urlaubsjahres aus dem Betrieb aus, so hat er dem Arbeitgeber das erhaltene Urlaubsgeld in voller Höhe als Gehalts- bzw. Lohnvorschuss zurückzuzahlen. 6. Bisher aus Anlass des Urlaubs gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers können bis zu dieser Höhe auf das Urlaubsgeld angerechnet werden.

4 B. Tarifliche Sonderzuwendung 1. Die tarifliche Sonderzuwendung wird ab dem Jahr 1980 gezahlt. 2. Die tarifliche Sonderzuwendung beträgt 60% des individuell dem Anspruchsberechtigten zustehenden Tarifentgelts. Stichtag für die Bemessung der Prozentsätze der Sonderzuwendung ist jeweils der 30. November des Kalenderjahres bzw. der Monat des Austritts. 3. Anspruchsberechtigt auf die tarifliche Sonderzuwendung sind Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende und denen Gleichzustellende, die am 1. Dezember des Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen mindestens 12 Monate ununterbrochen angehören. 4. Ab dem 2. Jahr der ununterbrochenen Betriebs-/ Unternehmenszugehörigkeit hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel der tariflichen Sonderzuwendung, wie er im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb/Unternehmen tätig war. 5. Die Sonderzuwendung muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen. 6. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens (z.b. Diebstahl) beendet, so entfällt der Anspruch auf Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr bereits erhaltene Beträge sind als Vorschuss zurückzuzahlen. 7. Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzuwendungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und Ähnliches gelten als Sonderzuwendungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen. Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderzuwendungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor In-Kraft- Treten dieser Vereinbarung liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen. Als Sonderzuwendung im Sinne dieser Vereinbarung gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist sowie das tarifliche Urlaubsgeld. 8. Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld gemäß 14 MuSchG zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 2 garantierte Sonderzuwendung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzuwendung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12.

5 3 Aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages dürfen bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Bedingungen nicht zu deren Ungunsten verändert werden Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft. 2. Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündbar. Hannover, den Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

6 Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Nachdruck oder Reproduktion sowie die Aufnahme in Online-Dienste, ins Internet oder sonstige elektronische Medien und Datenbanken sowie die Vervielfältigung auf elektronischen Datenträgern wie Disketten oder CD-Rom usw. dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Einzelhandelsverbandes Niedersachsen-Bremen e.v., Hinüberstraße 16, Hannover, erfolgen.

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