Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
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- Eva Kopp
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1 IG Metall Vorstand Frankfurt am Main Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
2 - 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft, bestehend aus dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg Zollbergstraße 26, 7300 Esslingen a. N. und dem Industrieverband Heizungs-, Klima und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Silberburgstraße 36, 7000 Stuttgart 1 und der einerseits Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart andererseits, wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in BadenWürttemberg abgeschlossen. 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: fachlich: für Baden-Württemberg; persönlich: 1 Geltungsbereich für die Betriebe der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik und des I- nstallateur-, Klempner-, Kupferschmiede-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerks, die selbst oder deren Inhaber Mitglied eines der oben angeführten Arbeitgeberverbände sind; für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind; für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mitglied der IG Metall sind.
3 - 3 - Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, welche eine der in 2 und 3 des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten, vom " angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie wegen der Höhe des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen Für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. 1.2 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart werden. 1.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist. Protokollnotiz zu und 1.1.3: Nach 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird hierdurch nicht berührt. 2 Leistungen und deren Voraussetzungen 2.1 Der Arbeitgeber erbringt gemäß 3.2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15. Januar 1975 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).
4 Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer DM Auszubildenden DM ab ,-- 13,-- ab ,-- 19,50 ab ,-- 26, Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt. 2.4 Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht. 2.5 Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 2.6 Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. 3 Anlagearten und Verfahren 3.1 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. 3.2 Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß dieses Tarifvertrages die nach 2.5 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn unverzüglich über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so daß er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Abschluß dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist
5 - 5 - aus 2.5 zu unterrichten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluß ihres Arbeitsvertrages aufzufordern, den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu unterrichten. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. 3.3 Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages ( 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gemäß 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. 3.4 Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlunng ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der A- rbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. 3.5 Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen. 3.6 Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig. 4 Anrechnung 4.1 Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 4.2 Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.
6 - 6-5 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach 2 Absatz 1 VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß 6 VermBG entgegenzuwirken. 6 Inkrafttreten und Laufdauer Dieser Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1987, ganz oder teilweise gekündigt werden Er ersetzt den Tarifvertrag vom 26. Mai Sofern es durch Änderung des 3. VermBG aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt. Stuttgart, 27. Juni 1983 Tarifgemeinschaft, bestehend aus dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Zollbergstraße 26, 7300 Esslingen a. N. und dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Silberburgstraße 36, 7000 Stuttgart 1 Unterschriften Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart Unterschriften
Vermögenswirksame Leistungen
- 1 - Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird
Vermögenswirksame Leistungen
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Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:
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TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern Seite 2 von 5 TARIFVEREINBARUNG über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks
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Bezirk Baden-Württemberg Gehaltstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 23.02.2016 Gültig ab: 01.01.2016 Kündbar zum: 31.12.2017 Frist: 2 Monate
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wird folgender Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung vereinbart:
- 1 - Zwischen dem Landesinnungsverband für das Mechanikerhandwerk Baden-Württemberg und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland Bezirksleitung Stuttgart wird folgender Tarifvertrag
Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds. 1 Geltungsbereich
Zwischen dem und der wird folgender vereinbart: Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v., - Südwestmetall - Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg
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Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,
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Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten Gültig ab 01.05.2012 Kündbar zum 30.04.2017 - 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg
Industriegewerkschaft Metall Gehaltstarifvertrag für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg Abschluss: 20.05.2015 Gültig ab: 01.05.2015 Kündbar zum: 31.05.2017 Frist: 2 Monate zum
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T a r i f v e r t r a g zur Entgeltumwandlung Gültig ab 01.01.2002 Zwischen dem Landesverband für Kälte- und Klimatechnik Bayern Landesinnungsverband für Kälteanlagenbauer Bruckmannring 40, 85764 Oberschleißheim
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Zwischen dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Burgenlandstr. 44/D, 70469 Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Stuttgart wird folgender
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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Zwischen dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg Landesinnungsverband des Glaserhandwerks Wunnensteinstr. 47-49, 70186 Stuttgart einerseits und der IG
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Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über betriebliche Qualifizierung Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Tarifgebiet Baden-Württemberg Abschluss: 28.03.1992 Gültig ab: 01.07.1992 Kündbar zum:
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