Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, Hamburg,
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- Tomas Blau
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1 Tarifvertrag über vermögenswirksame und altersvorsorgewirksame Leistungen für Lohnempfänger im Güterkraftverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg vom Zwischen 1. Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. (VSH), Bullerdeich 36, Hamburg, 2. Verein Hamburger Spediteure e.v., Willy-Brandt-Str. 69, Hamburg, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, Hamburg, andererseits, wird Folgendes vereinbart: Dieser Tarifvertrag gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und der Spedition (ausschließlich Umzugsverkehr) sowie der Post- und Paketdienstleister, 3. persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die in den unter Ziffer 2. genannten Betrieben tätig sind. 2 Voraussetzungen und Leistungen 1. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht erstmals mit Beginn desjenigen Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer mindestens volle 6 Kalendermonate ununterbrochen dem gleichen Betrieb oder Unternehmen angehört. 2. Die Arbeitnehmer/innen erhalten für den Kalendermonat, für den sie vollen Lohn beziehen,
2 -2-26,60 monatlich als Leistung nach Maßgabe des fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils gültigen Fassung. 3. Anspruchsberechtigt sind vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, erhalten als vermögenswirksame Leistung monatlich. 13,30 4. Die vermögenswirksamen Leistungen werden für jeden vollen Kalendermonat gewährt, für den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten vollen Lohnes besteht. 5. Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der/die Arbeitnehmer/in für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. Auf Verlangen muss der/die Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung des anderen Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er/sie vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. 6. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Kalendermonat der Vertragsbeendigung. 7. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich jede Auflösung seines Vertrages über vermögenswirksame Anlagen anzuzeigen. 3 Fälligkeit der Leistungen 1. Die vermögenswirksame Leistung wird grundsätzlich zum Ende eines jeden Kalendermonats fällig. Betriebsvereinbarungen über einen anderen Fälligkeitszeitpunkt sind zulässig. 2. Ergibt sich nachträglich, dass Arbeitnehmern/innen die Leistungen überhaupt nicht oder nicht in der geleisteten Höhe zustehen, so stellen die darüber hinausgehenden Beträge Lohnvorauszahlungen dar, die verrechnet werden können. Das gilt auch für den Fall, wenn vor Ablauf der Festlegungsfrist über die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen verfügt wird.
3 -3-4 Anlagearten und verfahren 1. Der/die Arbeitnehmer/in kann zwischen den im 5. VermBG vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Für jedes Kalenderjahr kann nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut gewählt werden. Die für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. 2. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/innen haben den Arbeitgeber nach Aufforderung unverzüglich über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so dass er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Unterlässt der Arbeitgeber diese Aufforderung, so dürfen dem Arbeitnehmer hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der/die Arbeitnehmer/in den Arbeitgeber nicht unverzüglich, so entfällt für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung. 3. Eine unmittelbare Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. 4. Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages liegende vermögenswirksame Anlage soll der/die Arbeitnehmer/in dieselbe Anlageart und das selbe Anlageinstitut wählen. 5. Die vermögenswirksamen Leistungen sind in der Entgeltabrechnung gesondert auszuwerten. 5 Anrechnung l. Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 2. Wird der Arbeitgeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Arbeitnehmer/innen zum Ziele haben, so entfällt die Leistungspflicht aus diesem Tarifvertrag. 6 Altersvorsorgewirksame Leistungen 1. Der/die Arbeitnehmer/in kann statt der vermögenswirksamen Leistungen alternativ auch altersvorsorgewirksame Leistungen beanspruchen.
4 -4-2. Der/die Arbeitnehmer/in erhält für jeden Kalendermonat, für den er/sie vollen Lohn bezieht, 26,60 Euro monatlich bzw. 319,20 Euro jährlich als altervorsorgewirksame Leistung. 3. Teilzeitbeschäftigte, die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, erhalten 13,30 Euro monatlich bzw. 159,60 Euro jährlich als altersvorsorgewirksame Leistung. 4. Im Übrigen gilt 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 5 analog. 7 Anlagearten Der/die Arbeitnehmer/in kann zwischen den nachfolgend aufgeführten Anlagearten für altersvorsorgewirksame Leistungen frei wählen. a) Einzahlung in einen gem. 10 a, 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag der Arbeitnehmer/innen b) Angebots einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage des Arbeitgebers in entsprechender Höhe, wenn dies durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ermöglicht wird c) Angebote der Versorgungswerke für die im Geltungsbereich genannten Verbände d) Abschluss einer altersvorsorgewirksamen Versicherung Bei der Anlageart gemäß Buchstaben b und c, tritt die Unverfallbarkeit der Zusage dem Grunde nach mit ihrer Abgabe ein, der Höhe nach mit der Leistung des jeweiligen Arbeitgeberbeitrags. 8 Regelungsdetails Für die Inanspruchnahme der altersvorsorgewirksamen Leistungen gelten darüber hinaus folgende Regelungsdetails: a) Entscheidet sich der/die Arbeitnehmer/in für die Anlageart gemäß 7 Buchstaben b oder c, werden die administrativen Maßnahmen arbeitgeberseitig übernommen. In den anderen Fällen sind die administrativen Maßnahmen von dem/r Arbeitnehmer/in selbst zu veranlassen. Hierbei erfolgt die Auszahlung der altersvorsorgewirksamen Leistung mit der monatlichen Lohnabrechnung oder auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in jährlich mit der Lohnabrechnung für den Monat Dezember. b) Die Regelungen des 3 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie der 4 und 5 gelten, soweit in den 6 bis 8 keine abweichenden Normen vereinbart wurden, sinngemäß auch für die Gewährung der altersvorsorgewirksamen Leistungen. 9
5 -5- Ausschlussfristen Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses müssen alle Ansprüche aus dieser Tarifvereinbarung innerhalb von einem Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. 10 Vorrang des Tarifvertrages Die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers können nicht durch Einzelarbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden. 11 Inkrafttreten und Laufzeit 1. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2007 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsschluss kündbar. 2. Sofern es aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag den gesetzlichen Regelungen anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen werden dadurch nicht berührt. 3. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten die Tarifverträge über vermögenswirksame Leisungen für die gewerblichen Arbeitnehmer vom und außer Kraft. Hamburg, den Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. ( VSH ) ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch den Landesbezirk Hamburg Verein Hamburger Spediteure e. V.
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