Veröffentlicht im Bundesanzeiger S. 1310

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1 Veröffentlicht im Bundesanzeiger S Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung über vermögenswirksame Leistungen für die Herstellung von Krawatten, Tüchern und Schals in Heimarbeit Vom 29. November 1991 Auf Grund des 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 43 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), hat der Heimarbeitsausschuß für die Herstellung von Krawatten, Tüchern und Schals die nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zugestimmt hat. Bindende Festsetzung 1 Geltungsbereich Sachlich: Persönlich: Räumlich: a) Für die Herstellung von Krawatten aller Art; b) für die Herstellung von Tüchern und Schals einschließlich aller Neben- und Verpackungsarbeiten. Die bindende Festsetzung gilt nicht für die Herstellung des Materials. Für Heimarbeiter ( 2 Abs. 1 HAG). Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Gebiet der Bundesländer und des Teiles des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gültig war. 2 Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (1) Der Auftraggeber gewährt den Heimarbeitern vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749). (2) Heimarbeiter, deren durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt die Grenze für Geringverdiener gemäß 8 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV überschreitet, erhalten von ihrem Auftraggeber eine vermögenswirksame Leistung. Diese beträgt bei Vollbeschäftigung DM 39,-- monatlich bzw. DM 468,-- jährlich. Vollbeschäftigung liegt bei einem durchschnittlichen reinen Arbeitsentgelt in Höhe von 166 Mindeststundenentgelten 1) vor. Ab 1. Mai 1992 beträgt der Umrechnungsfaktor 164, ab 1. Mai und ab 1. Mai Mindeststundenentgelte. Teilbeschäftigte Heimarbeiter dürfen von der in Absatz 1 genannten Leistung nicht mehr als den Teilbetrag erhalten, der dem Verhältnis ihres durchschnittlichen reinen Arbeitsentgelts zu dem eines vollbeschäftigten Heimarbeiters entspricht. 1) Grundlage der Berechnung ist das jeweilig in bindenden Festsetzungen festgelegte Mindeststundenentgelt. Werden Tätigkeiten mit unterschiedlichem Mindeststundenentgelt ausgeführt, so wird das durchschnittliche Mindeststundenentgelt berechnet

2 (3) Berechnungszeitraum für das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt ist die Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres. In den Berechnungszeitraum sind Zeiten, in denen der Heimarbeiter nachweislich mit der Arbeit ganz ausgesetzt hat sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Kurzarbeitergeld nicht mit einzubeziehen. (4) Als reines Arbeitsentgelt gilt das in dem Berechnungszeitraum verdiente Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen. (5) Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung wird keine vermögenswirksame Leistung gewährt. Bei Unterbrechung der Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber bis zur Dauer von sechs Wochen ist die Wartezeit nicht erneut zu erfüllen. (6) Beginnt oder endet der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Laufe des Berechnungszeitraumes, so hat der Heimarbeiter Anspruch auf die der Zahl der vollen Kalendermonate entsprechende anteilige vermögenswirksame Leistung. Besteht der Anspruch im Kalendermonat mindestens 15 Tage, so wird dieser Monat voll berechnet. Das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt wird in diesem Falle aus den für die anteilige vermögenswirksame Leistung zu berücksichtigenden Monaten berechnet. (7) Der Anspruch entfällt für den laufenden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen eines Verhaltens des Heimarbeiters, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder in dem der Heimarbeiter das Beschäftigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst. 3 Mehrfachbeschäftigung und Ausschluß von Doppelleistungen (1) Im Falle der Mehrfachbeschäftigung steht dem Heimarbeiter gegenüber jedem einzelnen Auftraggeber, bei dem er ein über dem Mindestbetrag gemäß 2 Nr. 2 Satz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine anteilige vermögenswirksame Leistung zu, die dem auf den betreffenden Auftraggeber entfallenden Anteil am Gesamtumfang der zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht. (2) Das Vorliegen von Mehrfachbeschäftigung muß der Heimarbeiter dem Auftraggeber schriftlich anzeigen. Von der Anzeigepflicht sind die Beschäftigungsverhältnisse ausgenommen, in denen das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach 2 Nr. 2 Satz 1 nicht überschreitet. (3) Der Auftraggeber muß nach Eingang der Anzeige des Heimarbeiters diesem bis zum 1. Juni für den Berechnungszeitraum gemäß 2 Nr. 3 eine Bescheinigung ausstellen, aus der die Höhe des in dem Berechnungszeitraum erzielten reinen Arbeitsentgelts und die Nummer der dem Auftraggeber vorliegenden Steuerkarte ersichtlich ist. (4) Der Heimarbeiter gibt allen Auftraggebern, bei denen er im Berechnungszeitraum ein über der Mindestgrenze gemäß 2 Nr. 2 Satz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine Zusammenstellung der erzielten reinen Arbeitsentgelte und die Ausrechnung der für die einzelnen Auftraggeber sich daraus ergebenden Prozentsätze. Insgesamt dürfen die in 2 Nr. 2 letzter Satz genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden. (5) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Heimarbeiter für denselben Zeitraum von einem anderen Auftrag- oder Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muß der Heimarbeiter eine Bescheinigung seiner vorherigen oder weiteren Auftrag- oder Arbeitgeber darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann

3 (6) Besteht ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, so gilt die gewährte Leistung als Vorschuß, der ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen oder zurückzuzahlen ist. 4 Anlagearten und -verfahren (1) Der Heimarbeiter kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen allen im 5. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Eine Anlage im Unternehmen des Auftraggebers nach 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben i bis l des 5. VermBG ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Heimarbeiter kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut bestimmen, sofern nicht die Änderung durch das Auslaufen eines Vertrages bedingt ist. Für die Anlage der festgesetzten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagenbegünstigten Höchstbetrages ( 13 des 5. VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts gemäß 11 des 5. VermBG soll der Heimarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. (2) Nach Aufnahme der Beschäftigung hat der Auftraggeber den Heimarbeiter, dessen durchschnittliches reines monatliches Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach 2 Nr. 2 Satz 1 überschreitet, aufzufordern, ihn spätestens bis zum Ablauf der Wartezeit ( 2 Nr. 5) über die Anlageart und das Anlageninstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterläßt der Auftraggeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Heimarbeiter hieraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Heimarbeiter den Auftraggeber nicht fristgemäß, so entfällt für jeden Monat der Fristversäumnis 1 / 12 des Jahresanspruchs auf die vermögenswirksame Leistung. Die mitgeteilte Anlageart und das Anlageinstitut sind für den Auftraggeber und auch über das Ende des Berechnungszeitraums hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat. Auf die Mitteilung von Veränderungen findet Nr. 1 entsprechende Anwendung. (3) Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Heimarbeiter hat eine Anlageart gewählt, bei welcher nach dem 5. VermBG eine Barauszahlung erfolgen kann. Der Anspruch des Heimarbeiters gegen den Auftraggeber auf die in dieser bindenden Festsetzung vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Heimarbeiter statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Heimarbeiter ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Auftraggeber herauszugeben. 5 Zeitpunkt der Gewährung, vorzeitiges Ausscheiden (1) Die Abrechnung und Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt jeweils bis zum 20. Juli des laufenden Jahres, jeweils für den Berechnungszeitraum gemäß 2 Nr. 3. (2) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Abschluß aller Entgeltbücher) vor dem Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 ist eine dem Heimarbeiter zustehende anteilige vermögenswirksame Leistung ( 2 Nr. 6) innerhalb eines Monats abzurechnen und zu überweisen. Bei Mehrfachbeschäftigung beginnt diese Frist mit der Erfüllung der Pflichten des Heimarbeiters aus 3. (3) Von der Zahlungsweise nach Absatz 1, insbesondere von der jährlichen Zahlungsweise, kann durch Vereinbarung zwischen Heimarbeiter und Auftraggeber abgewichen werden

4 6 Anrechnung Der Auftraggeber kann auf die nach dieser bindenden Festsetzung vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbingt. 7 Behandlung der vermögenswirksamen Leistung (1) Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmersparzulage ist in den Entgeltbelegen ( 9 HAG) gesondert auszuweisen. (2) Soweit Ansprüche des Heimarbeiters von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere nicht für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung. 8 Ausschlußfrist Ansprüche aus dieser bindenden Festsetzung müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Anlageform Bausparverträge erloschen die Ansprüche jedoch erst mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres. 9 Schlußbestimmungen (1) Wird der Auftraggeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung der Heimarbeiter zum Ziel haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus dieser bindenden Festsetzung, als dann Leistungen aufgrund des Gesetzes dem Heimarbeiter zugute kommen. (2) Wenn es durch Änderung des 5. VermBG notwendig wird, wird der Heimarbeitsausschuß die bindende Festsetzung der neuen gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistung wird dadurch nicht berührt. 10 Inkrafttreten Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten die bindenden Festsetzungen vom 13. Januar 1986 (BAnz. S. 3141), vom 20. März 1989 (BAnz. S. 2403) und vom 8. Juli 1991 (BAnz. S. 7232) außer Kraft

5 Krefeld, den 29. November 1991 Heimarbeitsausschuß für die Herstellung von Krawatten, Tüchern und Schals Dr. Fix Rohe Köhler Murawski Monsieur Frenzel Der Vorsitzende Boedler Anmerkung: Die bindende Festsetzung ist unter H /2 in das gemäß 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführte Tarifregister eingetragen worden

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