Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge

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1 Zwischen dem Landesverband für Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e. V., Magdeburg sowie dem Landesverband Ost der Gewerblichen Verbundgruppen e. V., Bornheim-Roisdorf einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. (ver.di) vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt, Magdeburg andererseits wird folgender Tarifvertrag über die Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Vom 24. April 2002 Gültig ab 1. Januar 2002 abgeschlossen: Präambel Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer/ -innen leisten, indem sie allen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen durch tarifliche Regelungen die Möglichkeit anbieten, sich durch eigene Leistungen und einen tariflichen Altersvorsorgebetrag eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen. 1 Geltungsbereich

2 Dieser Tarifvertrag gilt a) räumlich: für das Land Sachsen-Anhalt; b) fachlich: für die Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. Er gilt auch für die diesen Unternehmen neben dem Handelsgeschäft zu vollbringenden Nebenleistungen. für die Betriebe und Betriebsabteilungen der genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen (Verbundgruppen) sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes dienen. Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt. c) persönlich: für alle Arbeitnehmer/-innen einschließlich Auszubildende. Ausgenommen sind alle Personen, die nach 5 Abs. 2 BetrVG nicht als Arbeitnehmer/-innen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2 Grundsatz 1. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern/-innen den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung anbieten. Der Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung kann durch eine betriebliche Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, rückgedeckte, unmittelbare Versorgungszusage oder rückgedeckte Unterstützungskasse) oder durch die Mitgliedschaft in einer überbetrieblichen Pensionskasse oder rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgen. Der Arbeitgeber kann auch Direktversicherungen abschließen. Die Entscheidung über die angebotene Versorgungseinrichtung trifft der Arbeitgeber. Vorrang haben die vom Arbeitgeber angebotenen betrieblichen Altersvorsorgemodelle oder schon bestehende Verträge/Vereinbarungen der Arbeitnehmer/-innen zur Entgeltumwandlung, die vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages abgeschlossen wurden. 2. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine Einrichtung gem. 2 Ziff. 1 anbietet, hat der/die Arbeitnehmer/-in Anspruch auf Anmeldung durch den Arbeitgeber bei einer der Versorgungseinrichtungen, mit denen die Tarifvertragsparteien entsprechende Rahmenvereinbarungen abgeschlossen haben. 3 Altersvorsorge 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen und Auszubildende haben Anspruch auf eine kalenderjährliche Einmalzahlung in Höhe von 342,97 (Altersvorsorgebetrag), die ausschließlich für Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Anspruch ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, für den weniger als zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, um 1/ Für den Eintritt in die Altersvorsorge gilt Folgendes: Eine Wartezeit besteht nicht. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entsteht zeitanteilig rückwirkend für einen Zeitraum höchstens von drei Monaten ab der Geltendmachung durch den/die Arbeitnehmer/-in bzw. der

3 Annahme eines Angebotes des Arbeitgebers auf Altersvorsorge. 3. Der Altersvorsorgebetrag wird jeweils bis zum 30. November eines jeden Jahres vom Arbeitgeber dem Versorgungsträger zugewendet. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Bei unterjährigem Ausscheiden wird der Teilbetrag bei der letzten Entgeltzahlung fällig. 4. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag besteht auch für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, bei anderen Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltfortzahlung, soweit ein entsprechender Erstattungsanspruch des Arbeitgebers besteht, den dieser gegebenenfalls auch durch eine Abtretung erlangen kann. 5. Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch, der dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. Wechselt der/die Beschäftigte im Laufe des Kalenderjahres von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt, sind für die Berechnung der Höhe des Anspruchs die einzelnen Monate des Kalenderjahres jeweils gesondert zu betrachten. 6. Arbeitnehmer/-innen, die älter als 50 Jahre sind, können den Betrag nach 3 Ziff. 1 dieses Tarifvertrages alternativ für eine Anlageart nach dem Vermögensbildungsgesetz verwenden. 7. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag ist für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der/die Arbeitnehmer/-in schon von einem anderen Arbeitgeber eine tarifliche Altersvorsorgeleistung in Höhe der Leistungen der Ziff. 1 erhalten hat oder noch erhält. 8. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen (z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), wird der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag des 3 Ziff. 1 nicht mitgerechnet. 4 Inanspruchnahme der Vermögenswirksamen Leistungen Für Arbeitnehmer/-innen, die einen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden Vertrag zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen fortführen möchten, gilt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 19. Juni 1997, gültig ab 1. Januar 1997 fort. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer/-innen, die vermögenswirksame Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Altersvorsorgebetrag ermäßigt sich in diesem Falle auf 159,52 für Vollzeitbeschäftigte, anteilig für Teilzeitbeschäftigte, bzw. auf 79,76 für Auszubildende. 5 Umwandlung weiterer tariflicher Leistungen Der/die Arbeitnehmer/-in kann auf sein/ihr Verlangen weitere tarifliche Leistungen für zusätzliche Altersvorsorgeleistungen einsetzen. Der Arbeitgeber wendet den entsprechenden Betrag dem Versorgungsträger zu. Der/die Arbeitnehmer/-in ist bis auf Widerruf von Jahr zu Jahr an seine/ihre Entscheidung gebunden.

4 6 Zuschuss zu Altersversorgungsleistungen Der Arbeitgeber fördert die Umwandlung der Vermögenswirksamen Leistungen nach 5, soweit er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung einspart, mit einer Zusatzleistung in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze für Pauschalversteuerung. Die Zusatzleistung ist in die zulässige Höchstgrenze einzurechnen. <br< </br< 7 Rentenzahlung und Insolvenzsicherung 1. Die angebotene tarifliche Altersvorsorge muss neben weiteren möglichen Leistungsarten eine lebenslange Altersrente umfassen und einen an den/die Arbeitnehmer/-in insolvenzsicher verpfändeten Anspruch im Wert der eingezahlten Beiträge garantieren. 2. Bei Direktversicherungen kann auch die Einräumung eines sofortigen unwiderruflichen Bezugsrechts mindestens im Wert der eingezahlten Beiträge zugunsten des/der Arbeitnehmers/in im Versicherungsvertrag erfolgen. 3. Für die Anpassung laufender Leistungen aus einer erworbenen betrieblichen Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 8 Unverfallbarkeit Die sich aus diesem Tarifvertrag ergebende Versorgungsanwartschaft ist insgesamt ab sofort unverfallbar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung. 9 Abfindung / Übertragung Die Abgeltung und Übertragung einer betrieblichen Anwartschaft auf Altersvorsorge richtet sich im Übrigen nach den 3 und 4 BetrAVG in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung. 10 Bestandsschutz und Anrechnung bestehender Leistungen 1. Es gibt Bestandsschutz für bisherige Altverträge und Altvereinbarungen inkl. der Höhe des Arbeitgeberzuschusses, diese dürfen nicht zum Nachteil des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin verändert werden. Jede Veränderung von Altverträgen und Altvereinbarungen bedarf der

5 ausdrücklichen Zustimmung des/der Arbeitnehmers/-in. Bestehende Verträge werden auf die Leistungen angerechnet. 2. Bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden von dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. 3. Bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen zur Altersversorgung können mit den nach diesem Vertrag bestehenden Ansprüchen gemäß 3 Ziff. 1 verrechnet werden. 11 Steuern 1. Der Altersvorsorgebetrag gemäß 3 Nr. 1 kann nicht entsprechend 1a Abs. 3 BetrAVG ("Riester-Rente") verwendet werden. 2. Steuern, die im Zusammenhang mit der tariflichen Altersvorsorge bei dem/der Arbeitnehmer/-in anfallen, sind von dem/der Arbeitnehmer/-in zu tragen; dies gilt entsprechend auch bei Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. 12 Ausschlussfrist Der 17 Ziff. 2 Abs. 1 MTV gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag eine Ausschlussfrist von 12 Monaten gilt. 13 Schriftform Für alle im Rahmen dieses Tarifvertrages abzugebenden Erklärungen und abzuschließenden Vereinbarungen bedarf es der Schriftform. 14 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag löst den Tarifvertrag über Altersvorsorge vom 3. November 2000 ab und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft. 2. Im Falle der Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen werden die Tarifvertragsparteien die vorstehende Regelung über die Zusatzleistung mit Wirkung ab der Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bedingungen insoweit anpassen, als der

6 Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch die Änderung keinen Vor- oder Nachteil erleidet. 3. Sollten sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages wesentliche gesetzliche Regelungen verändern, die diesen Tarifvertrag beeinflussen, gibt es ein Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten zum Monatsende. 4. Der Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum 31. Dezember 2002 gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Magdeburg, 24. April 2002 (ausformulierter Text vom 23. Juli 2002) Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v. Landesverband Ost der Gewerblichen Verbundgruppen e.v. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v. vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt

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