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1 1 Tarifvertrag zu Grundsätzen der Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmerinnen der ias Aktiengesellschaft (EntgeltumwandlungsTV-ias)

2 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Anspruchsvoraussetzungen 3 Umwandelbare Entgeltansprüche 4 Bonus bei Bruttoentgeltumwandlung 5 Besonderer Bonus bei Entgeltumwandlung über den Pensionsfonds 6 Fälligkeit der umgewandelten Entgeltansprüche 7 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs 8 Durchführungswege 9 Versorgungsleistungen des Pensionsfonds 10 Insolvenzsicherung 11 Informationspflichten 12 Revisionsklausel 13 Gültigkeit und Dauer

3 3 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt: a) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. b) Betrieblich: Für die ias Aktiengesellschaft. c) Persönlich: aa) bb) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmerin genannt) der ias Aktiengesellschaft, die unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des ETV-ias und ÄPS-TV-ias fallen. Für alle Auszubildenden der ias Aktiengesellschaft, die unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des AzubiTV-ias fallen; die Bezeichnung Arbeitnehmerin im Sinne dieses Tarifvertrags gilt auch für Auszubildende. 2 Anspruchsvoraussetzungen (1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen im Rahmen von 3 Nr. 63 EStG bis zu 4,0 v.h. der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) pro Kalenderjahr durch Entgeltumwandlung auf der Grundlage des 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. (2) Soweit die ias Aktiengesellschaft arbeitgeberfinanzierte Beiträge gem. 3 Nr. 63 EStG an den Versorgungsträger leistet, reduziert sich der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltumwandlung nach Abs. 1 um den Arbeitgeberbeitrag. Der Höchstbetrag nach Abs. 1 wird zunächst durch den Arbeitgeberbeitrag ausgefüllt. Bei einer bereits bestehenden Brutto-Entgeltumwandlungsvereinbarung gem. 3 Nr. 63 EStG reduziert sich somit der bereits vereinbarte Umwandlungsbetrag um den über den Höchstbetrag nach Abs. 1 hinausgehenden Betrag. (3) a) Im beiderseitigen freiwilligen Einvernehmen können ias Aktiengesellschaft und Arbeitnehmerin vereinbaren, dass die Arbeitnehmerin einen über den Höchstbetrag nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 hinausgehenden Betrag ihrer künftigen Entgeltansprüche umwandeln kann. Dabei ist der zusätzliche Förderrahmen des 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 1.800,00 EUR zu beachten. b) Buchst. a findet jedoch nur dann Anwendung, sofern nicht bereits Beiträge nach 40 b EStG (alte Fassung) versteuert werden.

4 4 (5) Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens 240,00 EUR im Kalenderjahr für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. (6) Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung werden zwischen ias Aktiengesellschaft und Arbeitnehmerin auf der Grundlage dieses Tarifvertrags schriftlich vereinbart. 3 Umwandelbare Entgeltansprüche (1) Die Arbeitnehmerin kann nur künftige Entgeltansprüche umwandeln. Die umzuwandelnden Entgeltansprüche können aus einmalig, regelmäßig oder unregelmäßig zu zahlenden Entgeltbestandteilen des Arbeitsentgelts resultieren. Der umzuwandelnde Entgeltbetrag ist der Höhe nach in der Entgeltumwandlungsvereinbarung zu beziffern. (2) Beantragt die Arbeitnehmerin Teile ihres regelmäßigen Entgelts umzuwandeln, kann die ias Aktiengesellschaft verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres für die Entgeltumwandlung gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden. 4 Bonus bei Bruttoentgeltumwandlung (1) Die Arbeitnehmerin erhält einen 10 %-igen Bonus bezogen auf den umgewandelten Betrag nach 2 Abs. 1 in Form einer arbeitgeberfinanzierten, nach 3 Nr. 63 EStG geförderten, Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge. Der Bonus nach Satz 1 wird nur so lange gewährt, so lange die Entgeltumwandlung sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei möglich ist. (2) Die Unverfallbarkeit der nach Abs. 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung tritt mit sofortiger Wirkung ein. 5 Besonderer Bonus bei Entgeltumwandlung über den Pensionsfonds (1) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte, nach 3 Nr. 63 EStG geförderte Leistung zur betrieblichen Altersvorsorge (LbAV) in Höhe von 20,00 EUR für jeden Kalendermonat, für den sie gesetzlich oder tariflich Anspruch auf Arbeitsentgelt (bzw. bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) hat und sofern sie mindestens a) 30,00 EUR monatlich oder b) 360,00 EUR im Kalenderjahr ihres künftigen Bruttoentgeltanspruchs nach diesem Tarifvertrag über den Durchführungsweg Pensionsfonds umwandelt. Die Unverfallbarkeit der nach Satz 1 erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge tritt mit sofortiger Wirkung ein.

5 5 (2) a) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a führt die ias Aktiengesellschaft die LbAV am letzten Werktag des laufenden Kalendermonats zugunsten der Arbeitnehmerin an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab. b) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. b führt die ias Aktiengesellschaft den Betrag der jahresbezogenen LbAV am letzten Werktag des Monats, in dem die Voraussetzung des Abs. 1 Buchst. b erfüllt ist, zugunsten der Arbeitnehmerin an die DEVK Pensionsfonds-AG als Versorgungsträger ab. (3) Hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch nach 5 ETV-ias Aktiengesellschaft bzw. 6 ÄPS-ias geltend gemacht, besteht für die Dauer der Geltendmachung kein Anspruch auf die LbAV nach Abs Fälligkeit der umgewandelten Entgeltansprüche (1) Die Entgeltansprüche, die nach 3 umgewandelt werden sollen, werden jeweils zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Entgeltbetrag ohne Entgeltumwandlung fällig geworden wäre. (2) Werden von der ias Aktiengesellschaft Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat die Arbeitnehmerin die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen, der ias Aktiengesellschaft zu erstatten. 7 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs (1) Die Arbeitnehmerin muss ihren Antrag auf Entgeltumwandlung mindestens drei Wochen vor dem 01. des Monats, zu dem die neu vereinbarte Entgeltumwandlung erstmals durchgeführt werden soll, gegenüber der ias Aktiengesellschaft schriftlich geltend machen. (2) Die Arbeitnehmerin ist an die Vereinbarung mit der ias Aktiengesellschaft über die Entgeltumwandlung während des laufenden Kalenderjahres gebunden. Hiervon kann nachträglich nur abgewichen werden, wenn sich die persönlichen Lebens- und/oder Einkommensverhältnisse der Arbeitnehmerin unzumutbar zu ihrem Nachteil ändern. Sofern die Arbeitnehmerin sich nicht anderslautend spätestens drei Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres äußert, ist sie an die Entgeltumwandlungsvereinbarung ein weiteres Kalenderjahr gebunden. (3) Berechnungen jedweder Ansprüche der Arbeitnehmerin sind so vorzunehmen, als wenn die Arbeitnehmerin von ihrem Entgeltumwandlungsanspruch keinen Gebrauch gemacht hätte.

6 6 8 Durchführungswege Die ias Aktiengesellschaft bietet der Arbeitnehmerin als Durchführungswege den Pensionsfonds (DEVK Pensionsfonds-AG) und die Direktversicherung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an. Diese Durchführungswege ermöglichen die Entgeltumwandlung in Form der Bruttoentgeltumwandlung gem. 3 Nr. 63 EStG. Protokollnotiz Die ias Aktiengesellschaft ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin und deren Ehegatten durch den Abschluss eines Kollektivrahmenvertrags mit einem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu verschaffen, zu günstigen Konditionen einen privaten Rentenversicherungsvertrag abzuschließen, der die Voraussetzungen nach den 10a, 82 ff. EStG (Riester-Förderung) erfüllt. 9 Versorgungsleistungen des Pensionsfonds (1) Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung über den Pensionsfonds werden erbracht im Fall des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen) der Versorgungsempfängerin oder -anwärterin. (2) Dabei können folgende Risiken abwählbar für die Arbeitnehmerin angeboten werden: Erwerbsminderung Hinterbliebenenschutz (Witwen/Witwer/Waisen) Möchte die Arbeitnehmerin eines dieser Risiken abwählen, hat sie dies im Vertrag zur Entgeltumwandlung mit der ias Aktiengesellschaft ausdrücklich zu erklären. (3) Nettoüberschussanteile des Pensionsfonds sollen nach dem Abzug aller Kosten dieses Durchführungswegs vollständig den Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen. 10 Insolvenzsicherung Hinsichtlich der Insolvenzsicherung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 11 Informationspflichten (1) Die ias Aktiengesellschaft wird die Arbeitnehmerin über die angebotenen Durchführungswege ( 8) und die bestehenden Förderungen zur Entgeltumwandlung informieren.

7 7 (2) Eine intensive und individuelle Beratung der Arbeitnehmerin in Bezug auf den für sie günstigsten Durchführungsweg erfolgt nicht durch die ias Aktiengesellschaft. Die ias Aktiengesellschaft stellt jedoch sicher, dass die Beratung durch den Anbieter des jeweiligen Durchführungsweges erfolgt. 12 Revisionsklausel (1) Dieser Tarifvertrag stellt bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge auf die am 01. Juli 2009 geltenden steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ab. Sollten sich die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem 01. Juli 2009 wesentlich ändern, so sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, jederzeit Verhandlungen über die entsprechende Anpassung dieses Tarifvertrags zu führen mit dem Ziel eine dem Verhältnis der geänderten Bedingungen entsprechende Regelung zu vereinbaren. (2) Der Anspruch auf Gewährung des Bonus nach diesem Tarifvertrag entfällt, wenn die arbeitgeberfinanzierte und/oder arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge sozialversicherungsrechtlich nicht mehr beitragsfrei ist. 13 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2013 in Kraft. (1a) Dieser Tarifvertrag ersetzt den am 01. Januar 2010 in Kraft getretenen EntgeltumwandlungsTV-dbgs. (2) Dieser Tarifvertrag stellt auf die am 01. Juli 2009 geltenden gesetzlichen Regelungen ab. Insbesondere wird unterstellt, dass die Durchführungswege nach 8 durch die ias Aktiengesellschaft kostenneutral angeboten werden können. (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2014, schriftlich gekündigt werden. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich für den Fall, dass zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche eine Änderung der Bestimmungen dieses Tarifvertrags notwendig werden sollte oder dass die Kostenneutralität des Pensionsfonds für die ias Aktiengesellschaft nicht mehr gewährleistet ist, rechtzeitig Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, eine einvernehmliche Regelung zur Anpassung dieses Tarifvertrags herbeizuführen. Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrags durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen unwirksam oder unanwendbar werden, so sind die Tarifvertragsparteien auch ohne Kündigung dieses Tarifvertrags verpflichtet, Verhandlungen zur Anpassung dieser Bestimmung an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen.

8 8 (3) Sollten Bestimmungen dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der Regelung erkannt hätten. Berlin/Frankfurt am Main, Für den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Für die Gewerkschaft (Vorstand der ias Aktiengesellschaft).. (Hauptgeschäftsführer Agv MoVe) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand)

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