Tarifvertrag 2/2013. zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns.

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1 1 Tarifvertrag 2/2013 zur Änderung von Tarifverträgen für Arbeitnehmer und Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (ÄTV 2/2013 FGr) Zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) einerseits und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) andererseits wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Tarifverträge Die zum 31. Dezember 2012 gekündigten Bestimmungen des BasisTV, FGr 1 bis 3, 5 und 6- TV sowie bav-tv werden mit dem Tag nach dem Wirksamwerden der Kündigung wieder vereinbart. 2 Allgemeines Zu den in der Anlage zu diesem Tarifvertrag aufgeführten Tarifverträgen werden die sich aus dieser Anlage ergebenden Änderungen vereinbart. 3 Einmalzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Dual Studierende Der Anspruch auf die Einmalzahlung für die Monate Januar bis April 2013 richtet sich nach dem Einmalz-TV 2013.

2 2 4 Arbeitsvertraglich vereinbarte Monatstabellenentgelte für die Arbeitnehmer der n 602 und 601 Das arbeitsvertraglich vereinbarte Monatstabellenentgelt des Arbeitnehmers der n EGr 602 und EGr 601, dessen Monatstabellenentgelt sich nach der Anlage 4 zum FGr 6-TV richtet, wird ab dem 01. Mai 2013 um 3,0 v.h. und ab dem 01. April 2014 um 3,0 v.h. nach der bisherigen Berechnungsweise erhöht und jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent gerundet. 5 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, 16. April Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand)

3 3 Abschnitt I Änderungen des BasisTV 46 Abs. 3 BasisTV erhält ab 01. Januar 2013 folgende Fassung: Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr vom (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden. 2 Abs. 1 bav-tv erhält folgende Fassung: Abschnitt II Änderungen im bav-tv Bis einschließlich 30. April 2013 gilt Abs. 1 in der folgenden Fassung: (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich 1% der Summe aus dem Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls erhöhen, mindestens jedoch 25,00 EUR. Ab 01. Mai 2013 gilt Abs. 1 in der folgenden Fassung: (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen arbeitgeberfinanzierten, nach 3 Nr. 63 EStG geförderten, zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (AGbAV). Die Höhe des AGbAV beträgt monatlich 1% (ab 01. Juli 2014: 2%) der Summe aus dem Monatstabellenentgelt sowie den Entgeltbestandteilen des Arbeitnehmers, die sich bei allgemeinen Erhöhungen der Monatstabellenentgelte um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Monatstabellenentgelte ebenfalls erhöhen, für einen Vollzeitarbeitnehmer gem. 37 Abs. 1 FGr-TVe oder einer entsprechenden Bestimmung in den jeweils maßgeblichen Tarifverträgen mindestens jedoch 25,00 EUR (ab 01. Juli 2014: 50,00 EUR). Teilzeitarbeitnehmer erhalten diesen Mindestbetrag anteilig im Verhältnis ihres arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls zur Referenzarbeitszeit.

4 4 Abschnitt III Änderungen des DemografieTV 16 Abs. 2 Unterabs. 2 Anhang zu Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: Die Zumutbarkeit gilt als nicht gegeben, wenn eine ermittelte Minderung bei einem bisherigen Monatstabellenentgelt von ab 01. Mai 2013 ab 01. April bis zu 2.060,00 EUR 2.121,18 EUR 10 % - über 2.060,00 EUR bis zu 2.987,00 EUR 2.121,18 EUR bis zu 3.076,61 EUR 15 % - über 2.987,00 EUR bis zu 3.914,00 EUR 3.076,61 EUR bis zu 4.031,42 EUR 20 % und - über 3.914,00 EUR 4.031,42 EUR 25 % überschreitet. Abschnitt IV Änderungen der FGr-TVe 1. In 5 Abs. 5 FGr 1 bis 3 und 5-TV wird ab 01. April 2013 Abs. 4 der Präambel zum BeSiTV geändert in 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV. 2. In 5 Abs. 4 FGr 6-TV wird ab 01. April 2013 Abs. 4 der Präambel zum BeSiTV geändert in 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV. 3. In 32 Abs. 1 Buchst. a und c FGr 1-TV wird ab 01. April 2013 Abs. 4 der Präambel zum BeSiTV geändert in 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV. 4. In 33 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV wird ab 01. April 2013 in a) Abs. 1 Ziff. 1, b) Abs. 2 Ziff. 1, c) Abs. 3 jeweils Abs. 4 der Präambel zum BeSiTV geändert in 1 Abs. 2 Abschnitt C Kap. 5 DemografieTV Abs. 4 Nr. 1 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. April 2013 jeweils folgende Fassung: 1. In den Fällen des 12 Abs. 1 BasisTV (auch bei einem vorübergehenden Wechsel) und 12 Abs. 2 BasisTV finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Herabgruppierung um mehr als eine, verlängert sich die Dauer der Zahlung der Zulage RT nach Abs. 1 jeweils um 4 Monate.

5 5 6. In 40 Abs. 4 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV wird ab 01. Januar 2013 Bis einschließlich 31. Dezember Ab 01. Januar 2012 gelten Abs. 1 und 2 in der folgenden Fassung. gestrichen. 7. In 9 Abs. 2 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils Satz 1 folgende Fassung: Das Urlaubsgeld beträgt ab 2013 für am 01. Juni vollbeschäftigte Arbeitnehmer 437,46 EUR (ab 2014 in Höhe von 450,58 EUR) FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: Arbeitnehmer erhalten für Arbeit am Sonntag eine Sonntagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,07 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 4,19 EUR) je Stunde Abs. 1 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (1) Arbeitnehmer erhalten für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, sowie für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag eine Feiertagszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 4,92 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 5,07 EUR) je Stunde Abs. 1 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (1) Arbeitnehmer erhalten für Überzeit eine Überzeitzulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 3,62 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 3,73 EUR) je Stunde Abs. 2 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (2) Arbeitnehmer erhalten für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage ab 01. Mai 2013 in Höhe von 2,10 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 2,16 EUR) je Stunde Abs. 1 FGr 1 bis 3 und 5-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (1) Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit nach Buchst. a bis g ausüben, erhalten ab 01. Mai 2013 für jede tatsächlich geleistete Schicht mit Rangierarbeit eine Leistungsprämie Rangierdienst (LpR) in folgender Höhe: LpR bei Schichtdauer LpR bei Schichtdauer Tätigkeiten von weniger von weniger als ab 8 Stunden ab 8 Stunden als 8 Stunden 8 Stunden ab 01. Mai 2013 ab 01. April 2014 a) Rangierer 5,74 EUR 7,40 EUR 5,91 EUR 7,62 EUR b) Rangierbegleiter 4,41 EUR 6,08 EUR 4,54 EUR 6,26 EUR c) Lokrangierführer 3,86 EUR 5,52 EUR 3,98 EUR 5,69 EUR d) Rangiermeister 3,31 EUR 4,96 EUR 3,41 EUR 5,11 EUR e) Wagenmeister 2,54 EUR 2,62 EUR f) Zugvorbereiter 1,44 EUR 1,48 EUR g) Weichenwärter 0,77 EUR 0,79 EUR

6 Abs. 3 FGr 1 bis 3 und 5-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (3) Die Höhe der Erschwerniszulagen beträgt: ab 01. Mai 2013 ab 01. April in Zulagengruppe A je Stunde 0,64 EUR 0,66 EUR 2. in Zulagengruppe B je Stunde 1,05 EUR 1,08 EUR 3. in Zulagengruppe C je Stunde 1,43 EUR 1,47 EUR Abs. 2 FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Januar 2013 jeweils folgende Fassung: (2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden. 15. Anlage 4 zum FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 jeweils die Fassung nach dem Anhang zu diesem Tarifvertrag Abs. 5 Anlage 9 FGr 1-TV, 2 Abs. 5 Anlage 10 FGr 1-TV, 2 Abs. 5 Anlage 11 FGr 1-TV, 4 Abs. 5 Anlage 8 FGr 3-TV, 4 Abs. 5 Anlage 9 FGr 6-TV, 2 Abs. 5 Anlage 10 FGr 6-TV sowie 2 Abs. 5 Anlage 11 FGr 6-TV erhalten ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (5) Zur Abgeltung der bei einem Rufbereitschaftseinsatz erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen erhält der Arbeitnehmer, der innerhalb des Rufbereitschaftszeitraums zu einem Einsatz herangezogen wird, der nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer durch den Rufbereitschaftshabenden vorausgehend geleisteten Schicht steht, bei erster Inanspruchnahme ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 1 (LRE 1) in Höhe von 56,65 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 58,35 EUR). Protokollnotiz: Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit einer vorausgehend geleisteten Schicht besteht, wenn der Auftrag zum Einsatz vor dem Ende dieser Schicht erteilt wird Abs. 6 Anlage 9 FGr 1-TV, 2 Abs. 6 Anlage 10 FGr 1-TV, 2 Abs. 6 Anlage 11 FGr 1-TV, 4 Abs. 6 Anlage 8 FGr 3-TV, 4 Abs. 6 Anlage 9 FGr 6-TV, 2 Abs. 6 Anlage 10 FGr 6-TV sowie 2 Abs. 6 Anlage 11 FGr 6-TV erhalten ab 01. Mai 2013 jeweils folgende Fassung: (6) Wird der Arbeitnehmer im Ausnahmefall bis zum Ende desselben Rufbereitschaftszeitraums mehrmals zu einem Einsatz nach Abs. 5 herangezogen, erhält er zur Abgeltung der damit verbundenen erhöhten Schwierigkeiten und Anforderungen für jede weitere Inanspruchnahme, die eine erneute Anfahrt vom Wohnoder Aufenthaltsort zu einem auswärtigen Einsatzort erforderlich macht, ein Leistungsentgelt Rufbereitschaftseinsatz 2 (LRE 2) in Höhe von 37,08 EUR (ab 01. April 2014 in Höhe von 38,19 EUR).

7 7 18. Im Anhang I und II zum FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 in 3 Abs. 1 die Übersicht für Vollverpflegung und für Unterkunft jeweils folgende Fassung: ab 01. Mai 2013 ab 01. April 2014 für Vollverpflegung 120,27 EUR 123,88 EUR für Unterkunft 41,53 EUR 42,78 EUR Abschnitt V Änderung des KonzernZÜTV 3 Abs. 5 Satz 1 KonzernZÜTV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: Abweichend von Abs. 4 entfällt für das 18-jährige kindergeldberechtigende Kind bei dem Arbeitnehmer mit einem Jahrestabellenentgelt ab 01. Mai 2013 bis einschließlich ,91 EUR (ab 01. April 2014 bis einschließlich ,19 EUR) der ZÜ-K Anspruch nicht, sofern der Arbeitnehmer die Weiterzahlung der ZÜ-K beantragt und die Kindergeldberechtigung für dieses Kind nachweist. Abschnitt VI Änderung des ÜTV-FGr 14 Abs. 2 ÜTV-FGr erhält ab 01. Januar 2013 folgende Fassung: (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Juli 2014, schriftlich gekündigt werden.

8 8 Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr Die Anlage 4 zum FGr 1-TV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: Anlage 4 zum FGr 1-TV 01. Mai , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24

9 9 Die Anlage 4 zum FGr 2-TV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: noch Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr Anlage 4 zum FGr 2-TV 01. Mai , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24

10 10 Die Anlage 4 zum FGr 3-TV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: noch Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr Anlage 4 zum FGr 3-TV 01. Mai , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24

11 11 Die Anlage 4 zum FGr 5-TV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: noch Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr Anlage 4 zum FGr 5-TV 01. Mai , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , April , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24

12 12 Die Anlage 4 zum FGr 6-TV erhält ab 01. Mai 2013 folgende Fassung: noch Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr Anlage 4 zum FGr 6-TV 01. Mai ,61 bis 5.367, ,71 bis 4.584, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , April ,47 bis 5.528, ,44 bis 4.722, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,24

13 13 Anlage und Anhang zum ÄTV 2/2013 FGr vom 16. April 2013 Die vorstehende Anlage und der vorstehende Anhang zur Anlage zum ÄTV 2/2013 FGr sind als Tarifregelungen Bestandteil des ÄTV 2/2013 FGr. Anlage: Änderungen verschiedener Tarifverträge Anhang: Neufassung der Anlage 4 zum FGr 1 bis 3, 5 und 6-TV Berlin/Frankfurt am Main, 16. April Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) (Bundesvorstand)

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