Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand,
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- Luisa Fuhrmann
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1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 19. Mai zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Bundesvorstand, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, andererseits wird Folgendes vereinbart:
2 1 Änderungen des TV-Fleischuntersuchung Der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vom 15. September 2008 wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) 1 Das Stundenentgelt beträgt für ab 1. Mai a) amtliche Tierärztinnen/ Tierärzte - vorbehaltlich Buchstabe c - 32,26 Euro 32,45 Euro 32,61 Euro b) amtliche Fachassistentinnen/ Fachassistenten - vorbehaltlich Buchstabe c - 15,69 Euro 15,78 Euro 15,86 Euro c) Beschäftigte in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode - ausgenommen die Aufsichtstätigkeit der/des amtlichen Tierärztin/Tierarztes - d) Beschäftigte als Hilfskraft im Sinne des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung - Frisches Fleisch - (HKFrFIV) 12,99 Euro 13,07 Euro 13,14 Euro 12,15 Euro 12,22 Euro 12,28 Euro 2 In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember wird neben dem Stundenentgelt ein Zuschlag von jeweils 0,11 Euro je Stunde gewährt, der bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen ist. 3 Der Zuschlag 2
3 steht nicht zu, wenn die/der Beschäftigte die Einmalzahlung nach 28 erhalten hat wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Für die Untersuchung bei Schlachtungen von bis zu fünf Tieren pro Schlachtstätte und Tag (Einzeltierschlachtung) erhält die/der Beschäftigte neben der Stückvergütung einen Zuschlag vom 1. Mai an von 2,35 Euro vom 1. Januar an von 2,36 Euro vom 1. August an von 2,37 Euro je Tier. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Der Zuschlag beträgt für die ab 1. Mai a) stichprobenweise Rückstandsuntersuchung 2,39 Euro 2,40 Euro 2,41 Euro b) Rückstandsuntersuchung bei begründetem Verdacht 6,10 Euro 6,14 Euro 6,17 Euro c) bakteriologische Fleischuntersuchung 8,75 Euro 8,80 Euro 8,84 Euro d) sonstige Untersuchung 6,10 Euro 6,14 Euro 6,17 Euro. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Übersteigt die Summe der Entgelte nach den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 bei einer/einem 3
4 ab 1. Mai a) amtlichen Tierärztin/Tierarzt 4.074,31 Euro 4.098,76 Euro 4.119,25 Euro b) amtlichen Fachassistentin/ Fachassistenten 2.691,92 Euro 2.708,07 Euro 2.721,61 Euro c) Beschäftigten in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode - ausgenommen die Aufsichtstätigkeit der/des amtlichen Tierärztin/Tierarztes ,08 Euro 2.297,78 Euro 2.309,27 Euro im Kalendermonat, sind von dem Mehrbetrag 50 v.h. abzuziehen. d) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1 Für die Entnahme von Proben für die Trichinenuntersuchung bei trichinenuntersuchungspflichtigem Wild nach der Digestionsmethode außerhalb gewerblicher Schlachtstätten erhält die/der Beschäftigte einen Zuschlag je Tier vom 1. Mai an von 2,35 Euro vom 1. Januar an von 2,36 Euro vom 1. August an von 2,37 Euro Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für 4
5 a) amtliche Tierärztinnen/Tierärzte vorbehaltlich Buchstabe c ab 1. Mai aa) für Arbeit an Sonntagen 5,42 Euro 5,45 Euro 5,48 Euro bb) für Arbeit an Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag cc) für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 29,30 Euro 29,48 Euro 29,63 Euro 32,57 Euro 32,77 Euro 32,93 Euro dd) für die Arbeit in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 4,84 Euro 4,87 Euro 4,89 Euro b) amtliche Fachassistentinnen/Fachassistenten vorbehaltlich Buchstabe c ab 1. Mai aa) für Arbeit an Sonntagen 2,86 Euro 2,88 Euro 2,89 Euro bb) für Arbeit an Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag cc) für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 15,47 Euro 15,56 Euro 15,64 Euro 17,19 Euro 17,29 Euro 17,38 Euro dd) für die Arbeit in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 2,35 Euro 2,37 Euro 2,38 Euro 5
6 c) Beschäftigte in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode ausgenommen die Aufsichtstätigkeit des amtlichen Tierarztes ab 1. Mai aa) für Arbeit an Sonntagen 2,70 Euro 2,72 Euro 2,73 Euro bb) für Arbeit an Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag cc) für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 14,62 Euro 14,71 Euro 14,78 Euro 16,26 Euro 16,36 Euro 16,44 Euro dd) für die Arbeit in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 2,17 Euro 2,18 Euro 2,19 Euro d) Beschäftigte als Hilfskraft im Sinne des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung Frisches Fleisch (HKFrFlV) ab 1. Mai aa) für Arbeit an Sonntagen 2,57 Euro 2,59 Euro 2,60 Euro bb) für Arbeit an Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag cc) für Arbeit an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 13,88 Euro 13,96 Euro 14,03 Euro 15,43 Euro 15,52 Euro 15,60 Euro dd) für die Arbeit in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 2,02 Euro 2,03 Euro 2,04 Euro 4. 9a wird gestrichen wird wie folgt geändert: a) Dem bisher einzigen Absatz wird die Absatzbezeichnung ( 1 ) vorangestellt. 6
7 b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: : (2) 1 In Betrieben nach 7 wird ab dem 1. Januar ein Leistungsentgelt eingeführt. 2 Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen in den Jahren und 2012 jeweils 0,75 v. H. und ab dem Jahr v. H. der Entgelte nach 7 des Vorjahres aller unter 7 fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. 3 Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte Abs. 4 bis 8 TVöD (VKA) gilt entsprechend. Protokollerklärung zu Absatz 2: Die Protokollerklärungen zu 18 Abs. 4 TVöD (VKA) gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Beschäftigten mit dem Entgelt des Monats Januar ,5 v. H. der der/dem Beschäftigten im Jahr zustehenden Entgelte nach 7 erhalten, wenn bis zum 30. April keine betriebliche Regelung zustande kommt; solange auch in den Folgejahren keine Einigung über ein betriebliches System zustande kommt, beträgt die Pauschalzahlung in den folgenden Jahren ebenfalls 0,5 v. H wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern Entgelte im Krankheitsfall die Wörter nach 12 Abs. 1 einfügt. b) In Satz 2 werden die Wörter 7 bis 9a oder 12 Abs. 1 durch die Wörter 7 bis 9, 12 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 ersetzt. c) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: 3 Unberücksichtigt bleiben Kalendermonate, in denen die/der Beschäftigte ganz oder teilweise Krankengeldzuschuss nach 12 Abs. 2 erhalten hat. d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5. 7
8 7. 12 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 3 Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 8. In 16 werden dem bisher einzigen Satz die Satzbezeichnung 1 vorangestellt und folgende Sätze angefügt: 2 Entgelt nach 8 ist nicht zusatzversorgungspflichtig. 3 Die Besitzstandszulage nach 25 Abs. 1 ist nicht zusatzversorgungspflichtig wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird Absatz Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 folgenden Satz werden die Satzbezeichnung 2 vorangestellt und die Satzbezeichnungen der Sätze 2, 3 und 4 durch die Satzbezeichnungen 3, 4 bzw. 5 ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe Anlage 3 durch die Angabe Anlage 2 ersetzt. c) Der neue Satz 3 erhält folgende Fassung: 3 9 gilt entsprechend Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 9, 10 und 16 gelten entsprechend. 8
9 wird wie folgt gefasst: 28 Einmalzahlung (1) 1 Beschäftigte, die im Jahr überwiegend außerhalb von Großbetrieben nach 7 tätig waren, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Januar eine einmalige Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. 2 Die einmalige Sonderzahlung beträgt für a) amtliche Tierärztinnen/Tierärzte 5,5 v. H., b) amtliche Fachassistentinnen/Fachassistenten 10,5 v. H., c) Beschäftigte als Hilfskraft im Sinne des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden 2 Nr. 1 b der Hilfskräfteverordnung Frisches Fleisch (HKFrFlV) 12,0 v. H. von 25/300 der Bemessungsgrundlage nach 11 Satz 1, höchstens 240,00 Euro. 3 In den Fällen des 11 Satz 2, Satz 4 oder Satz 5 treten an die Stelle von 25/300 der Bemessungsgrundlage 25/25 der Bemessungsgrundlage nach 11 Satz 2, Satz 4 bzw. Satz 5. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1 Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 11 Satz 1 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 12 Abs. 2), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2 Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. (2) Wird im Laufe des Monats Januar ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. (3) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. (4) Die einmalige Sonderzahlung erhalten auch Beschäftigte nach 26. 9
10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) Abweichend von Absatz 2 können 7, 8 und 9 sowie die Anlage 1 zu 8 Abs. 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 29. Februar 2012, schriftlich gekündigt werden. 14. Die Anlagen 1a und 1b werden wie aus dem Anhang ersichtlich gefasst. 15. Die Anlagen 2a und 2b werden gestrichen. 16. Die Anlage 3 wird Anlage 2. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 19. Mai aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober schriftlich beantragen. 2 Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 19. Mai aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 3 Inkrafttreten 1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 8 mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft. 10
11 Berlin/Frankfurt am Main, den 19. Mai Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: Der Vorstand Für die ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft: Der Bundesvorstand 11
12 Anhang zu 1 Nr. 14 Anlage 1 Tabelle der Stückvergütungen für amtliche Tierärztinnen/Tierärzte und Fachassistentinnen/Fachassistenten gemäß 8 Abs. 1 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung Einhufer Rind Schaf, Ziege Haarwild 1) Tier Schwein Fleischuntersuchung Schwein, Sumpfbiber Trichinenuntersuchung 2) (Tierkörper und Tierkörperteil) Wildschwein Trichinenuntersuchung 2) Einhufer, andere Tiere Trichinenuntersuchung 2) Beschäftige/r Tierärztin/Tierarzt und Tierärztin/Tierarzt Tierärztin/Tierarzt und Tierärztin/Tierarzt und Tierärztin/Tierarzt Tierärztin/Tierarzt und Tierärztin/Tierarzt und Tierärztin/Tierarzt und Stückvergütung ab 1. Mai Stückvergütung Stückvergütung 15,51 Euro 15,60 Euro 15,68 Euro 11,29 Euro 10,50 Euro 11,36 Euro 10,56 Euro 11,42 Euro 10,61 Euro 3,87 Euro 3,89 Euro 3,91 Euro 5,06 Euro 5,09 Euro 5,12 Euro 4,68 Euro 4,23 Euro 4,71 Euro 4,26 Euro 4,73 Euro 4,28 Euro 4,65 Euro 4,68 Euro 4,70 Euro 5,98 Euro 6,02 Euro 6,05 Euro 5,73 Euro 5,76 Euro 5,79 Euro 1) Stückvergütung für die Fleischuntersuchung von frei lebendem Wild im Sinne des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/ ) Stückvergütung für die Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode. In Betrieben nach Anlage 2 beträgt die Stückvergütung für Tierärztinnen/Tierärzte ab 1. Mai 4,65 Euro, 4,66 Euro und 4,67 Euro sowie für Fachassistentinnen/ Fachassistenten ab 1. Mai 4,21 Euro, 4,22 Euro und 4,23 Euro.
vom 9. Juni 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorstand, einerseits und .. *) andererseits
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