Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 05. Juli 2013

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1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 05. Juli 2013 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalisklinik Bad Hersfeld (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 Zwischen der Vitalis Klinik Bad Hersfeld GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hans Wilhelm Saal einerseits und dem Marburger Bund - Landesverband Hessen e.v., vertreten durch den Landesverbandsvorsitzenden und die 1. Stellvertretende Vorsitzende andererseits wird Folgendes vereinbart: 1

2 - 2 - Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte Vitalis Die gekündigten 11 Absatz 2 Satz 1, 11 Absatz 3 Satz 1, 12 Absatz 2, 19 Absatz 1 Buchstabe a), 28 Absatz 5 sowie die Anlage A zu 18 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte der Vitalis-Klinik (TV- Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 werden wieder in Kraft gesetzt. 2 Änderungen des TV-Ärzte Vitalis zum 1. Januar 2012 Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalis-Klinik (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 wird der Wert 21,74 Euro durch den Wert 22,81 Euro ersetzt. 2. In 11 Abs. 2 Satz 1 wird der Wert 275,00 Euro durch den Wert 285,00 Euro und der Wert 400,00 Euro durch den Wert 415,00 Euro ersetzt wird wie folgt geändert a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: EG I EG II EG III EG IV 25,73 Euro, 29,84 Euro, 32,41 Euro, 34,47 Euro. Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 1. Januar 2012 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz. b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

3 - 3 - (3) Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in 12 Abs. 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes ab der 97. Bereitschaftsdienststunde und den folgenden Bereitschaftsdienststunden im Kalendermonat einen Zuschlag. Der Zuschlag nach Satz 1 beträgt 5 v.h. des Stundenentgelts gemäß der Tabelle in 12 Abs. 2 Satz 1. Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6 und wie folgt geändert: aa) In Absatz 4 Satz 1 wird di Bezeichnung Absatz 2 durch die Bezeichnung Absatz 2 Satz 1 ersetzt. bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (1) In Satz 1 wird jeweils de Bezeichnung 12 Abs. 2 durch die Bezeichnung 12 Abs. 2 Satz 1 ersetzt. (2) In Satz 3 wird die Bezeichnung Absatz 3 Satz 2 durch die Bezeichnung Absatz 4 Satz 2 ersetzt. cc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der eines ggf. nach Absatz 4 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt ( 18) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 6: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit, b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Entgeltgruppe III Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit.

4 - 4 - c) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt: d) Entgeltgruppe IV Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitende Oberärztin / leitender Oberarzt. 5. Die Anlage zu 18 wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst. 3 Änderungen des TV-Ärzte Vitalis zum 1. Januar 2013 Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Vitalis-Klinik (TV-Ärzte Vitalis) vom Januar 2009 wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag 22,17 Euro durch den Betrag 23,40 Euro ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst. (2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufe III fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den 3, 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. b) Absatz 3 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe 60 Stunden durch die Angabe 58 Stunden ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

5 - 5 - (6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. 3. In 11 Abs. 2 Satz 1 wird der Wert 285,00 Euro durch den Wert 310,00 Euro und der Wert 415,00 Euro durch den Wert 450,00 Euro ersetzt Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: EG I EG II EG III EG IV 25,73 Euro, 29,84 Euro, 32,41 Euro, 34,47 Euro. Die Bereitschaftsdienstentgelte nach Satz 1 verändern sich bei nach dem 1. Dezember 2014 wirksam werdenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe vereinbarten Vomhundertsatz Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6) Die nach Absatz 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen und Ärzten, einschließlich der eines ggf. nach Absatz 4 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den Absätzen 1, 2 und 4 ergebenden Entgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Erfolgt Freizeitausgleich in Zeiten, zu denen gemäß 5 und 7 Abs. 9 ArbZG Ruhezeit zu gewähren ist, wird abweichend von Absatz 1 und Satz 1 diese Zeit in der Bereitschaftsdienststufe III mit dem Faktor 100 v.h., in der Bereitschaftsdiensstufe II mit dem Faktor 85 v.h. und in der Bereitschaftsdienststufe I mit dem Faktor 70 v.h. als Arbeitszeit bewertet. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt ( 18) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2 Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die Ärztin/ der Arzt das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). 8. Die Anlage zu 18 wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. 4 Änderung des TV-Ärzte Vitalis zum 01. Januar In 4 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag 23,40 Euro durch den Betrag 23,87 Euro ersetzt. 2. Die Anlage zu 18 wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst. 3. Es wird folgender 36 Absatz 4 eingefügt: (4) Für den Fall, dass der Marburger Bund für die Ärztinnen und Ärzte im Tarifbereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) nach dem 30. November 2014 ein neues Tabellenentgelt vereinbart, kommen die Steigerungssätze (Vomhundertsatz oder Festbeträge/Sockelbeträge) der jeweiligen Entgeltgruppe und Entgeltstufe zum gleichen Zeitpunkt auch für die Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, zur Anwendung. Gleiches gilt für etwaige Einmalzahlungen, die anstatt linearer Erhöhungen vereinbart werden sowie für das etwaige Einfügen weiterer Entgeltgruppen und/oder stufen oder bei Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten. 4. Es wird folgender 36 Absatz 5 eingefügt: (5) Im Übrigen finden nicht von Absatz 4 erfasste Änderungen des TV-Ärzte/VKA inhaltsgleich und zum gleichen Zeitpunkt auf diesen Tarifvertrag Anwendung.

7 - 7-5 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 05. Juli 2013 in Kraft. Frankfurt am Main/ Bad Hersfeld, den 05. Juli 2013 Für die Wirtschaftsbetriebe Bad Hersfeld GmbH: Der Geschäftsführer Für den Marburger Bund: Der Landesverbandsvorstand

8 - 8 - Anhang 1 zu 2 Nr. 5 Anlage A zu 18 TV-Ärzte Vitalis Tabelle TV-Ärzte Vitalis (Gültig vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012) (monatlich in Euro) Entgelt- gruppe Grund- Entwicklungsstufen entgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 7.475, , III 6.355, , , II 5.073, , , , , ,02 I 3.844, , , , , ,50

9 - 9 - Anhang 2 zu 3 Nr. 8 Anlage A zu 18 TV-Ärzte Vitalis Tabelle TV-Ärzte Vitalis (Gültig vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013) (monatlich in Euro) Entgelt- gruppe Grund- Entwicklungsstufen entgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 7.670, , III 6.520, , , II 5.205, , , , , ,44 I 3.944, , , , , ,98

10 Anhang 3 zu 4 Nr. 2 Anlage A zu 18 TV-Ärzte Vitalis Tabelle TV-Ärzte Vitalis (Gültig ab 1. Januar 2014) (monatlich in Euro) Entgelt- gruppe Grund- Entwicklungsstufen entgelt Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV 7.823, , III 6.650, , , II 5.309, , , , , ,15 I 4.023, , , , , ,38

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