Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte

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1 Peer Köpf/Dr. Martin Walger Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte Teil 2: Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst Während in Teil 1 des vorliegenden Beitrags 1) die wichtigsten Eckpunkte zu den Vergütungs- und Eingruppierungsbestimmungen für Ärzte in kommunalen Krankenhäusern sowie Universitätskliniken erläutert wurden, wird nachfolgend auf die neuen tariflichen Regelungen zur Arbeitszeit eingegangen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Themenkomplexen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Die neuen tariflichen Arbeitszeitregelungen sind vor allem vor dem Hintergrund der ausgelaufenen Übergangsregelung des Arbeitszeitgesetzes notwendig geworden. Seit dem 1. Januar 2007 kann von den restriktiven Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nur noch durch entsprechende Tarifverträge abgewichen werden. Arbeitszeitrechtlicher Rahmen Das aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum 1. Januar 2004 geänderte Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt die Arbeitszeitorganisation in wesentlichen Punkten. Nach Auslaufen der Übergangsregelung des 25 ArbZG zum 31. Dezember 2006 ist das Arb- ZG ohne Ausnahmen anzuwenden. Dies bedeutet, dass Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Rufbereitschaftsdiensten zählt lediglich die tatsächliche Inanspruchnahme zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Die Systematik des deutschen Arbeitszeitrechts beruht auf dem Prinzip der werktäglichen Arbeitszeit, während sich die Europäische Arbeitszeitrichtlinie in der Regel nur auf die wöchentliche Arbeitszeit bezieht. Die tägliche Arbeitszeit darf gemäß 3 Absatz 1 ArbZG 8 Stunden nicht übersteigen. Sie kann auf höchstens 10 Stunden nur dann verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Damit ist die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit wie von der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie gefordert im Ausgleichszeitraum von 6 Monaten auf 48 Stunden begrenzt. Diese Regelung zu täglicher und wöchentlicher Höchstarbeitszeit gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Bereitschaftsdienst oder reguläre Vollarbeit geleistet wird. In Tarifverträgen darf von diesen gesetzlichen Höchstgrenzen zumindest teilweise abgewichen werden. So kann gemäß 7 Absatz 1 ArbZG die tägliche Arbeitszeit auf über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Zudem kann der Ausgleichszeitraum verlängert werden. Aufgrund 7 Absatz 2 ArbZG kann in einem Tarifvertrag in Krankenhäusern generell von der 10- Stunden-Grenze abgewichen werden, auch wenn kein Bereitschaftsdienst anfällt. Damit können Tarifverträge zum Beispiel 12-Stunden-Schichten Vollarbeit zulassen. Jedoch gilt auch bei diesen beiden Abweichungsmöglichkeiten nach 7 Absatz 1 und 2 ArbZG weiterhin die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit von 48 Stunden ( 7 Absatz 8 ArbZG). Von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden kann nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer nach 7 Absatz 2 a in Verbindung mit Absatz 7 ArbZG dem schriftlich zugestimmt hat. Im so genannten Opt-out kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit dann auf über 48 Stunden ohne Ausgleich verlängert werden. Der Arbeitnehmer kann diese Zustimmung jedoch mit einer Frist von 6 Monaten widerrufen. Das Opt-out ist ausdrücklich nur dann zulässig, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt. Dies bedeutet, dass die reguläre Vollarbeit weiterhin auf durchschnittlich 48 Stunden begrenzt ist; Bereitschaftsdienst darf darüber hinaus lediglich mit Zustim- GeoCon. Dienstpläne für die Gesundheitswirtschaft GeoCon ist einer der erfolgreichsten Spezialanbieter für die Dienstplanung in Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft. Verschiedene Optimierungsmodule, die Integrationsfähigkeit in bestehende Informations Systeme und die echte Drei- Schicht-Architektur machen den GeoCon Dienstplan Pro 2 zum effektiven Kernprogramm Ihres erfolgreichen Personalmanagements. Denn GeoCon ist Dienstplan. Und Dienstplan ist GeoCon. Rudower Chaussee Berlin Tel.: Fax: geocon@geocon.de 423

2 5/2007 Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte (II) Tabelle 1: Übersicht Arbeitszeitbestimmungen zum Bereitschaftsdienst im TV-Ärzte/VKA I II III Tarifvertrag 24 h 18 h Dienstvereinbarung nicht erforderlich 24 h Wöchentliche Höchstarbeitszeit im Opt-out 60 h mung des Arbeitnehmers geleistet werden. Eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen des Opt-out scheidet damit regelmäßig für Ärzte aus, die nur Rufbereitschaftsdienst leisten, aber keinen Bereitschaftsdienst. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen zu Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft für Ärzte in den neuen Tarifverträgen an kommunalen Krankenhäusern 2) und Universitätskliniken 3) dargestellt. Berücksichtigt sind die unterschiedlichen tariflichen Bestimmungen in den jeweiligen Tarifverträgen mit dem Marburger Bund einerseits und ver.di andererseits. Kommunale Krankenhäuser (VKA) Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte/ VKA) Im ärztlichen Dienst gilt seit dem 1. August 2006 eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Auf Antrag des Arztes konnte im Tarifgebiet West bis zum 15. Januar 2007 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden vereinbart werden. In diesem Fall ist nur das zeitanteilige Tabellenentgelt zu zahlen. Die Einführung von Arbeitszeitkorridoren von bis zu 45 Stunden/Woche ist ebenso möglich wie 12-Stunden-Schichten ( 7 Absatz 5 TV-Ärzte/VKA). 12-Stunden-Schichten dürfen nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. Es sind zudem maximal 4 solcher Schichten in Folge und 8 innerhalb von 2 Kalenderwochen zulässig. Bei Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus auf 24 Stunden in den Stufen I und II verlängert werden ( 10 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA). In Stufe III kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden. Darüber hinaus kann die tägliche Arbeitszeit in Bereitschaftsdienststufe III durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auch auf bis zu 24 Stunden verlängert werden ( 10 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA). Aufgrund der Formulierung der 10 Absatz 2 und 3 TVöD/VKA darf im Falle von Bereitschaftsdienst die tägliche Regelarbeitszeit (Vollarbeit) 8 Stunden nicht übersteigen. An Wochenenden und Feiertagen darf die tägliche Arbeitszeit wenn nur Tabelle 2: Bewertung des Bereitschaftsdienstes an kommunalen Kliniken ( 12 Absatz 1 TV-Ärzte/VKA) BD-Stufe Arbeitsleistung Bewertung als Arbeitszeit (Vergütungssatz) I 0 % bis 25 % 60 % II über 25 % bis 40 % 75 % III über 40 % bis 49 % 90 % Tabelle 3: Bereitschaftsdienstentgelte je Stunde ( 12 Absatz 2 TV- Ärzte/VKA) EG I (Assistenzarzt) 22,30 EUR EG II (Facharzt) 27,10 EG III (Oberarzt) 30,00 EG IV (Leitender Oberarzt) 32,00 Bereitschaftsdienst geleistet wird in allen bis zu 24 Stunden betragen ( 10 Absatz 4 TV- Ärzte/VKA). Mit Zustimmung des Arztes kann von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche abgewichen und die wöchentliche Arbeitszeit im Opt-out auf bis zu 60 Stunden im Durchschnitt verlängert werden. Für die Inanspruchnahme des Opt-out ist keine Betriebs- oder Dienstvereinbarung erforderlich. Aufgrund eines landesbezirklichen Tarifvertrages kann diese sogar auf bis zu 66 Stunden verlängert werden ( 10 Absatz 5 TV-Ärzte/VKA). Der Ausgleichszeitraum beträgt laut 7 Absatz 2 TV-Ärzte/VKA jeweils ein Jahr. Die Zahl der wurde gegenüber dem BAT im TV-Ärzte/VKA von 4 auf 3 reduziert (Tabelle 2). Die ehemalige Stufe A existiert nicht mehr; sie ist mit der alten Stufe B zur neuen Stufe I zusammengeführt worden. Die ehemaligen BAT-Stufen C bzw. D entsprechen den Stufen II bzw. III. Zudem wurden die Vergütungssätze und die Bereitschaftsdienstentgelte angehoben (Tabellen 2 und 3). Anstelle des Bereitschaftsdienstentgelts kommt gemäß 12 TV-Ärzte/VKA alternativ auch eine Abgeltung in Form von Freizeitausgleich in Betracht. Zur Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts wird gemäß 12 TV-Ärzte/VKA die geleistete Bereitschaftsdienstzeit mit dem jeweiligen Vergütungssatz der Tabelle 2 faktorisiert. Die so berechnete Arbeitszeit wird mit dem tariflichen Stundenentgelt des Arztes (Tabelle 3) vergütet. An gesetzlichen Feiertagen ist ein Bewertungszuschlag von 25 Prozentpunkten zu gewähren. Für Rufbereitschaftsdienst wird gemäß 11 Absatz 3 TV- Ärzte/VKA eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Die Stundenentgelte für Bereitschaftsdienst der Tabelle 3 finden jedoch keine Anwendung. Für eine Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden ist für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, an Wochenenden und Feiertagen das Vierfache des individuellen Stundenentgelts 4) zu zahlen. Für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 Prozent des individuellen Stundenentgelts fällig. Weitere Zeitzuschläge sind hierfür nicht zu zahlen. Darüber hinaus wird in beiden Fällen jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde aufgerundet und mit dem Überstundenentgelt sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Das Überstundenentgelt richtet sich bei Ärzten und Fachärzten nach dem Stundenentgelt der Stufe 3 in der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Oberärzten und leitenden Oberärzten nach der höchsten tariflichen Stufe ihrer Entgeltgruppe, zuzüglich des Überstundenzuschlags von 15 Prozent ( 11 Ab- 424

3 satz 1 TV-Ärzte/VKA) sowie etwaigen weiteren Zeitzuschlägen. Im Gegensatz zum Überstundenzuschlag werden die Zeitzuschläge jedoch nicht auf den aufgerundeten Stundenwert gewährt, sondern lediglich für die tatsächliche Arbeitsleistung entsprechend anteilig gezahlt. Beispiele Rufbereitschaftsdienstvergütung Beispiel 1: Facharzt (Entgeltgruppe II, Stufe 2), 24-stündiger Rufbereitschaftsdienst am Wochenende, ohne Inanspruchnahme Rufbereitschaftsdienstvergütung: 4 x Stundenentgelt EG II Stufe 2 (27,60 ) = 110,40 Beispiel 2: Facharzt (Entgeltgruppe II, Stufe 2), 11-stündiger Rufbereitschaftsdienst wochentags (Mo-Fr), eine Inanspruchnahme von 1 Stunde inklusive Wegzeiten, keine weiteren Zeitzuschläge Rufbereitschaftsdienstvergütung: 12,5 % x 11 Stunden x Stundenentgelt EG II, Stufe 2 (27,60 ) = 37, Stunde x Überstundenentgelt EG II, Stufe 3 (33,79 ) = 33,79 = 71,74 Tarifvertrag mit ver.di (TVöD BT-K) Wie im TV-Ärzte/VKA gilt auch im TVöD BT-K für Ärzte seit dem 1. August 2006 eine regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Arbeitszeitregelungen zum Bereitschaftsdienst für Krankenhausärzte gemäß TVöD BT- K sind identisch mit denen für die nichtärztlichen Beschäftigten und weichen in wesentlichen Punkten vom TV-Ärzte/VKA mit dem Marburger Bund ab. Neben inhaltlichen (materiellen) Unterschieden bei der Arbeitszeitorganisation hebt sich der TVöD BT-K auch hinsichtlich des Verfahrens zur Nutzung der Öffnungsmöglichkeiten ab. Diese stehen zum großen Teil unter dem Vorbehalt von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Die Umsetzung der Bereitschaftsdienstregelungen des TVöD BT-K ist damit im Gegensatz zum TV-Ärzte/VKA weitgehend mitbestimmungspflichtig. Die tägliche Arbeitszeit kann gemäß 45 Absatz 2 TVöD BT-K auf bis zu 16 Stunden (Stufe I) bzw. 13 Stunden (Stufen II und III) verlängert werden, wenn mindestens die 8 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. Eine Verlängerung auf 24 Stunden ist in allen nur aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich ( 45 Absatz 3 TVöD BT-K). Die wöchentliche Arbeitszeit kann bei Bereitschaftsdienst und mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Opt-out auf bis zu 58 Stunden (Stufe I) bzw. 54 Stunden (Stufen II und III) verlängert werden. Für die Inanspruchnahme des Opt-out ist zudem eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung notwendig. Die Einteilung der und die Vergütung des Bereitschaftsdienstes entsprechen den Regelungen des TV-Ärzte/VKA. Im Falle einer Abgeltung des Bereitschaftsdienstentgeltes in Freizeit gemäß 46 Absatz 8 Tabelle 4: Übersicht Arbeitszeitbestimmungen zum Bereitschaftsdienst im TVÖD BT-K I II III Tarifvertrag 16 h 13 h Dienstvereinbarung 24 h Wöchentliche Höchstarbeitszeit im Opt-out 58 h 54 h TVöD BT-K existiert jedoch eine Sonderregelung, wenn nach 10 Absatz 3 TVöD Bereitschaftsdienstentgelte auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden können. In diesem Fall wird der abgeleistete Bereitschaftsdienst nicht mit den Bewertungssätzen für die Vergütung nach 46 Absatz 1 TVöD BT-K 1:1 faktorisiert, sondern es kommen eigene Zeitwerte pro Stunde Bereitschaftsdienst zur Anwendung. Universitätskliniken Tarifvertrag mit dem Marburger Bund (TV-Ärzte) Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt für Ärzte an Universitätskliniken seit dem 1. November Stunden. Auf Antrag des Arztes kann gemäß 15 Absatz 2 TVÜ-Ärzte die bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) bzw. 40 Stunden (Tarifgebiet Ost) beibehalten werden. In diesem Fall wird das zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt. Da die Mitgliederversammlung der TdL am 8. Juni 2006 die Vorweggewährung der neuen Tabellenentgelte zum 1. Juli 2006 beschlossen hat, ist auch die höhere Wochenarbeitszeit bereits ab diesem Zeitpunkt abzuleisten. Gemäß 7 Absatz 3 TV-Ärzte ist die Einführung von 12-Stunden-Diensten im Schichtdienst möglich, wenn dadurch längere Freizeitintervalle geschaffen oder die Anzahl der Wochenenddienste verringert werden können. Die 12-Stunden-Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden und es sind höchstens 4 solcher Dienste in unmittelbarer Folge zuläs- Wie optimiert der GeoCon Dienstplan Pro 2 Ihre Personalkosten? Die Antwort bekommen Sie auf der ITeG in Berlin. Halle 2.2 Stand C24 GeoCon ist Dienstplan. Rudower Chaussee Berlin Tel.: Fax: geocon@geocon.de 425

4 5/2007 Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte (II) Tabelle 5: Übersicht Arbeitszeitbestimmungen zum Bereitschaftsdienst im TV-Ärzte I II Tarifvertrag 24 h Dienstvereinbarung Nicht erforderlich Wöchentliche Höchstarbeitszeit im Opt-out 58 h 54 h Tabelle 6: Bewertung des Bereitschaftsdienstes an Universitätskliniken 9 Absatz 2 BD-Stufe Arbeitsleistung Bewertung als Arbeitszeit (Vergütungssatz) I 0 % bis 25 % 60 % II über 25 % bis 49 % 95 % sig. Innerhalb von 2 Kalenderwochen dürfen zudem maximal 8 12-Stunden-Schichten geleistet werden. Bei Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden verlängert werden ( 7 Absatz 4 TV-Ärzte), wenn mindestens die Zeit über 8 Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird (= 8 Stunden Vollarbeit + 16 Stunden Bereitschaftsdienst). An Wochenenden und Feiertagen darf die tägliche Arbeitszeit bei Ableistung von ausschließlich Bereitschaftsdienst ebenfalls auf 24 Stunden verlängert werden ( 7 Absatz 4 TV-Ärzte). Mit schriftlicher Zustimmung des Arztes kann von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche abgewichen werden. Gemäß 7 Absatz 5 TV-Ärzte kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit auf bis zu 54 Stunden in Bereitschaftsdienststufe II bzw. auf 58 Stunden in Bereitschaftsdienststufe I verlängert werden. Durch einen Tarifvertrag auf Landesebene besteht die Möglichkeit der Erweiterung auf 66 Stunden. Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt ein Jahr. Für die Inanspruchnahme der Arbeitszeitverlängerungen ist grundsätzlich keine zusätzliche Dienstvereinbarung notwendig. Die Zahl der ist im Vergleich zum BAT von 4 auf 2 Stufen reduziert worden (Tabelle 6). Die ehemaligen Stufen A und B sind zu Stufe I sowie die Stufen C und D zu Stufe II zusammengefasst worden. Zur Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts wird gemäß 9 Absatz 2 TV-Ärzte die geleistete Bereitschaftsdienstzeit mit dem jeweiligen Vergütungssatz faktorisiert. Diese faktorisierte Arbeitszeit wird mit dem tariflichen individuellen Stundenentgelt 5 ) des Arztes vergütet. An gesetzlichen Feiertagen ist ein Bewertungszuschlag von 25 Prozentpunkten zu gewähren. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann alternativ auch im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden. Für Rufbereitschaftsdienst wird gemäß 9 Absatz 1 TV- Ärzte eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Für eine Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden ist für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, an Wochenenden und Feiertagen das Vierfache des individuellen Stundenentgelts zu bezahlen. Für Rufbereitschaften von weniger als 12 Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 Prozent des individuellen Stundenentgelts fällig. Weitere Zeitzuschläge sind hierfür nicht zu bezahlen. Darüber hinaus wird in beiden Fällen jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde aufgerundet und mit dem Überstundenentgelt sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt. Das Überstundenentgelt richtet sich nach dem individuellen Stundenentgelt, höchstens jedoch nach dem der Stufe 2 in der jeweiligen Entgeltgruppe, zuzüglich des Überstundenzuschlags von 15 Prozent ( 8 Absatz 1 TV-Ärzte) sowie etwaigen weiteren Zeitzuschlägen. Im Gegensatz zum Überstundenzuschlag werden die Zeitzuschläge jedoch nicht auf den aufgerundeten Stundenwert gewährt, son- Tabelle 7: Übersicht der Bereitschaftsdienstregelungen Universitätskliniken (TdL) Kommunale Krankenhäuser (VKA) Ärzte Ärzte Nichtärztliche Ärzte Ärzte Nichtärztliche Marburger Bund Ver.di Beschäftigte Marburger Bund Ver.di Beschäftigte Tarifl.Wochenarbeitszeit 42 h 38,5 h 40 h 38,5 h Verlängerung der täglichen 13 h in Stufe C+D bzw. 24 h in Stufe I+II bzw. Arbeitszeit bei 24 h (per TV) 16 h in Stufe A+B 18 h in Stufe III (per TV) 13 h in Stufe II+III bzw. Bereitschaftsdienst (per TV) 16 h in Stufe I (per TV) 24 h (per BV/DV) 24h in Stufe III 24 h (per BV/DV) (per BV/DV) Verlängerung der 54 h in Stufe II bzw. 54 h in Stufe C+D bzw. 60 h (per Tarifvertrag) 54 h in Stufe II+III wöchentlichen Arbeitszeit 58 h in Stufe I (per Tarifvertrag) 58 h in Stufe A+B bzw. (Opt-out) (per BV/DV) 66 h (per landes- 58 h in Stufe I 66 h (per landesbezirklichem TV) bezirklichem TV) (per BV/DV) A: 0-10 % Stufe I: 0 25% Stufen Stufe I: 0-25 % Arbeitsleistung B: >10 25 % Stufe II: >25-40% Bereitschaftsdienst Stufe II: > % C: >25 40 % Stufe III: >40-49% D: >40 49 % Stufe A: 40 % Stufe I: 60 % Vergütung Stufe I: 60% v. indiv. Stundenentgelt Stufe B: 50 % Stufe II: 75 % Bereitschaftsdienst Stufe C: 65 % Stufe III: 75 % Stufe II: 95% v. indiv. Stundenentgelt Stufe D: 80 % v. Stundenentgelt v. Stundenentgelt TV= Tarifvertrag; BV/DV= Betriebs- oder Dienstvereinbarung 426

5 dern lediglich für die tatsächliche Arbeitsleistung entsprechend anteilig gezahlt. Tarifvertrag mit ver.di (TV-L) Die Arbeitszeitregelungen für Ärzte im TV-L entsprechen weitgehend denen des TV-Ärzte mit dem Marburger Bund. Anzumerken ist jedoch, dass die Arbeitszeitregelungen des TV-L für die nichtärztlichen Beschäftigten unterschiedlich sind. Diese orientieren sich an den Regelungen des TVöD BT-K. Dies ist insbesondere bei der Abstimmung der Dienstplangestaltung des ärztlichen Dienstes mit dem Funktions- und Pflegedienst zu berücksichtigen. Zudem ist die Umsetzung der Bereitschaftsdienstregelungen für das nichtärztliche Personal analog zum TVöD BT-K ebenfalls zu einem erheblichen Teil mitbestimmungspflichtig, da diese Regelungen unter dem Vorbehalt des Abschlusses einer Dienstvereinbarung stehen. Fazit Wie bereits im ersten Teil des vorliegenden Beitrags bei den neuen Vergütungsbestimmungen deutlich wurde, stellt sich auch die tarifliche Situation hinsichtlich der Arbeitszeitorganisation heterogen dar. Im ärztlichen Dienst können sowohl der Tarifvertrag des Marburger Bundes als auch der Tarifvertrag mit ver.di normative Wirkung entfalten. Dies hängt letztendlich von der Gewerkschaftszugehörigkeit des jeweiligen Arztes ab. Die jeweiligen Tarifverträge beinhalten durchaus unterschiedliche Regelungen zu Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst. Zwischen Ärzten und nichtärztlichen Berufsgruppen sind die Abweichungen noch größer (Tabelle 7). Insbesondere für die Arbeitszeitorganisation ist dies kontraproduktiv, da eine enge Dienstplanabstimmung zwischen dem ärztlichen Dienst und dem Funktionsdienst unerlässlich ist. Die eigentlich im Zuge der Tarifreform für den öffentlichen Dienst anvisierte Vereinfachung und Vereinheitlichung des Tarifrechts ist damit zumindest im Krankenhausbereich gescheitert. Die tarifpolitische Lage in den Krankenhäusern ist unübersichtlicher denn je. Durch die Abspaltung der Ärzte und den Abschluss eigener arztspezifischer Tarifverträge mit dem Marburger Bund kommt es in den Kliniken zu einem Nebeneinander verschiedener Tarifwerke. Die zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen führen in den Kliniken zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Allein dieser Umstand ist nicht unproblematisch. Durch die Existenz von jeweils 2 verschiedenen Tarifverträgen mit dem Marburger Bund und ver.di kommt es zudem zu arbeits- und tarifrechtlichen Abgrenzungsproblemen. Besonders problematisch stellt sich zum Beispiel die Lage bei bereits existierenden Notlagentarifverträgen dar, weil häufig unklar ist, ob diese von beiden Gewerkschaften auch in Zukunft mitgetragen werden. Im Fall von Tarifkonkurrenz eröffnet die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einem Betrieb die Möglichkeit, lediglich einen Tarifvertrag im Betrieb anzuwenden. Der BAG-Grundsatz zur Tarifeinheit ein Betrieb = ein Tarifvertrag 6) führt zu einer Verdrängung des weniger speziellen bzw. für weniger Beschäftigte geltenden Tarifwerkes auf betrieblicher Ebene, gleichwohl gilt dieser unterlegene Tarifvertrag normativ weiter. Ob der Grundsatz der Tarifeinheit höchstrichterlich auch bei gewillkürter Tarifkonkurrenz bestätigt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen. 7) Die Tarifpluralität ist grundsätzlich mit arbeitskampfrechtlichen Gefahren verbunden, 8) zum Beispiel die Frage der Aussperrung bei 2 unabhängig voneinander agierenden Gewerkschaften im Betrieb. Das mittlerweile als zerrüttet anzusehende Verhältnis zwischen ver.di und dem Marburger Bund dürfte hierbei wenig hilfreich sein, zumal die nächste Bewährungsprobe bereits in Kürze ansteht: Für die kommunalen Kliniken beginnen im Herbst 2007 die nächsten Entgeltverhandlungen sowohl mit ver.di als auch mit dem Marburger Bund. Literatur/Anmerkungen 1) Köpf, P.; Walger, M.: Neues Tarifrecht für Krankenhausärzte, Teil 1: Vergütungsregelungen, das Krankenhaus, April 2007, Seite 287 ff. 2) Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte/ VKA) vom 17. August 2006 und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13. September 2005 und den Änderungstarifverträgen vom 1. August ) Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV- Ärzte) sowie der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober ) Das (individuelle) Stundenentgelt berechnet sich bei Vollzeit gemäß 25 Absatz 3 TV-Ärzte/VKA wie folgt: Monatsentgelt der jeweiligen Stufe laut Entgelttabelle/(4,348 Wochen/Monat x 40 Stunde/Woche). 5) Das individuelle Stundenentgelt berechnet sich bei Vollzeit gemäß 24 Absatz 3 TV-Ärzte wie folgt: Monatsentgelt der jeweiligen Stufe laut Entgelttabelle/(4,348 Wochen/Monat x 42 Stunden/Woche). 6 ) BAG-Urteil vom 20. März 1991 (4 AZR 455/90) 7 ) Siehe Bayreuther, F.: Tarifpluralitäten und -konkurrenzen im Betrieb, NZA 4/2007, Seite 187 ff. 8 ) Meyer, C.: Rechtliche wie praktische Unzuträglichkeiten einer Tarifpluralität, NZA 24/2006, Seite 1387 ff. Anschrift der Verfasser: Peer Köpf, Referent im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG/ Dr. Martin Walger, Geschäftsführer im Dezernat Personalwesen und Krankenhausorganisation der DKG, Wegelystr. 3, Berlin 427

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