: Präambel. Bereitschaftsdienst

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1 Otto-von-G uericke-u niversität Magdeburg Medizinische Fakultät Dienstvereinbarung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zur Regelung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften, Überstunden und Mehrarbeitsstunden für das wissenschaftliche und sonstige Personal Geltungsbereich TV-L der Medizinischen Fakultät : Präambel Zur Regelung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften, Überstunden und Mehrarbeitsstunden wird zwischen Dienststelle und Personalrat die nachfolgende Dienstvereinbarung (DV) geschlossen. Die DV gilt für die Beschäftigten der Medizinischen Fakultät (FME), mit Ausnahme der Arzte, die dem TV-Arzte unterliegen. Zu: besseren Lesbarkeit gelten alle verwendeten Personenbezeichnungen für die männlicnen und weiblichen Beschäftiqten. s1 Bereitschaftsdienst Der Bereitschaftsdienst richtet sich nach S 7 (3) des TV-1, wonach die Beschäftigten verpflichtet sind, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle (gemeint ist hier das Gelände der Medizinischen Fakultät) aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Die Zuordnung zu den auf der Basis der Arbeitsleistungserfassung ermittelten Bereitschaftsdienststufen A, B, C oder D wird bei den Beschäftigten als Nebenabrede zum oder unmittelbar durch den Arbeitsvertrageregelt. Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen C und D zulässig. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit gilt $ 6 Absatz 2 Satz 1. Entsprechend TV-L, S I (6), wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit bewertet und für diese ein Entgelt gezahlt, das im Verhältnis 1 : 1 bei Vorliegen eines Arbeitszeitkontos sowie im Einvernehmen mit dem Beschäftigten ($ 8 (6) Satz 3 TV-L) in Freizeit abgegolten werden kann. Für die Zeit des Freizeitausgleiches werden das Entgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist. Beschäftigte können auf Antrag vom Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber freigestellt werden, wenn dienstliche Belange (2.8. nicht vertretbare Mehrbelastung anderer Beschäftigter) dem nicht entgegenstehen.

2 s2 Rufbereitschaft Nach $ 7 (4) TV-L hat sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem Ort aufzuhalten, der es ihm ermöglicht, auf Abruf kuzfristig die Arbeit aufzunehmen. Der Diensthabende hat während der Zeit seiner Rufbereitschaft seine telefonische Erreichbarkeit anzugeben. lm Falle eines individuellen Ausfall seines Piepers oder Telefons ist er verpflichtet, für eine neuerliche telefonische Erreichbarkeit Sorge zu tragen und diese umgehend seiner zuständigen Struktureinheit mitzuteilen. Der Arbeitgeber darf nur dann Rufbereitschaft anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden (SS 3,7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz). Aktivzeit während der Rufbereitschaft entsteht erst dann, wenn diese nicht im unmittelbaren Anschluss an die reguläre Arbeitszeit angetreten wird. Hinsrchtlrch der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Wird die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft zu Hause bzw. am Aufenthaltsort im Sinne des $ 7 Absatz 4 TV-L erbracht (2.8. per Telefon) wird abweichend vom vorgenannten die Summe dieser Arbeitsleistung am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet. Das Entgelt der Rufbereitschaften erfolgt entsprechen den Festlegungenach S 8 (5) TV-L. s3 Anordnung und Rücknahme von Ruf- und Bereitschaftsdiensten Die Anordnung und Rücknahme von Bereitschaftsdiensten (einschließlich deren Einstufung A, B, C und D) und Rufbereitschaften erfolgt im Einvernehmen zwischen Dienststelle und dem Fakultätsvorstand. Die zuständige Stelle legt dem Fakultätsvorstand die Anträge zur Entscheidung und dem Personalrat zur Mitbestimmung vor. Bei der Dienstplangestaltung beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.

3 s4 Überstunden Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen ($ 8, Abs. 2 TV-L). Überstunden gelten auch dann als angeordnet, wenn Tätigkeiten der unmittelbaren Patientenversorgung ohne zeitlichen Verzug und ohne Rücksicht auf das Ende der regulären Arbeitszeit mit Kenntnis bzw. Duldung des Arbeitgebers bzw. verantwortlichen Dienstvorqesetzten durchgeführt werden müssen. Als Woche ist der Zeitraum von Montag Uhr bis Sonntag Uhr zu sehen. Unter dienstplanmäßiger Arbeit ist die Arbeit zu verstehen, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Nur Uberschreitungen der wöchentlichen dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit (örrnen zu Überstunden führen. Es lässt sich also erst am Ende der (Arbeits-) Woche an- :arc eines Vergleichs zwischen der entsprechend dem Dienstplan bzw. der betriebsüblich vorgesehenen Arbeitszeit und der auf Anordnung tatsächlich erbrachten Arbeitszeit feststellen. ob und in welchem Maße überstunden angefallen sind Überstunden sind auf dringende und unaufschiebbare Fälle sowie auf ein Mindestmaß und unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu beschränken. Sie bedürfen grundsätzlich der Genehmigung des Fakultätsvorstandes und der Zustimmung des Personalrates. Vorhersehbare Überstunden bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Der diesbezügliche Antrag ist wegen der Personalratsbeteiligung grundsätzlich mindestens 3 Wochen vorher zu stellen. Die Anträge sind durch die Direktoren der Kliniken oder Institute bzw. deren Stellvertreter zu begründen und der zuständigen Stelle zuzuleiten. Nach Vorlage und Erörterung durch den Fakultätsvorstand sind diese anschließender Personalvertretung vozulegen. lm Antrag sind - die Notwendigkeit zu begründen, - die Anzahl der zu leistenden überstunden anzugeben, - die betroffenen Mitarbeiter namentlich mit ihrer Dienststellung zu benennen, - der zeitliche Rahmen (Datum, von - bis, Uhrzeit, von - bis) festzulegen und - die Arbeitsstätte (falls nicht am üblichen Arbeitsplatz) zu benennen. Eine bloße Überschreitung der täglichen dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit ist hingegen allein für den tariflichen Begriff der Überstunden rechtlich nicht erheblich. Solche ergeben sich nur dann, wenn das Überschreiten der täglichen, dienstplanmäßig festgesetzten bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit an einem oder auch mehreren Arbeitstagen durch entsprechende Reduzierung bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht kompensiert werden kann.

4 Für die Zeit des Freizeitausgleiches von Überstunden werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die Beschäftigten erhalten für Überstunden (TV-L $ 8, Abs. 2), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats (möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats) nach deren Entstehen ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe; höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. Bei Überstunden an Feiertagen werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag zu zahlenden Tabellenentgelts (s. Protokollerklärung zu $ 8Abs.1 Satz 2 Bst. d. TV-L) gezahlt. Sollte ein Freizeitausgleich im Einzelfal/ innerhalb der nächsten drei Monate nach Ableistung voraussehbar nicht möglich sein, ist dieses im Antrag zu begründen. Wird dem Antrag entsprochen, werden die Überstunden ggf. schon vor Ablauf der o. a. 3-Monatsfrist vergütet. s5 Mehrarbeit!',3-rJ3'3s,1 sr:c entsprechend $ 7 Absatz 6 TV-L die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte r.;ber ore verernbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszert von Vollbeschäftigten ($ 6 Absatz 1 TV-l.) leisten s6 Anordnung von Überstunden und Mehrarbeitsstunden Die Anordnung und ggf. Finanzierung von Überstunden und Mehrarbeitsstunden erfolgt im Einvernehmen zwischen Dienststelle und dem Fakultätsvorstand. Die zuständige Stelle legt dem Fakultätsvorstand die Anträge zur Entscheidung und dem Personalrat zur Mitbestimmuno vor. s7 Unterrichtung der Beschäftigten Diese Dienstvereinbarung ist durch die Dienststelle in geeigneter Form bekannt zu geben.

5 / I s8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Ubrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Dienstvereinbarung als lückenhaft erweist. se Inkrafttreten, Kündigu ng Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom A0A in Krafi. Gleichzeitig verlieren die bisherige Dienstvereinbarung vom 27. Mai 1994 und das Begleitschreiben gleichen Datums zum Bereitschaftsdienst, zu Ruf- und Arbeitsbereitschaften und zu Überstunden sowie das Verwaltungsrundschreiben vom 4. August (Überstunden; Arbeitsbefreiung / Zeitzuschläge für Überstunden)'sowie das Rundschreiben des Arztlichen Direktors vom 8 Septemberl995 ihre Gültigkeit Einvernehmltch kann die Dienstvereinbarung jedezeit geändert werden. Anderungen der Dienstvereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses darf nur schriftlich erfolgen. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Dienstvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende aufzukündigen. Magdeburg,12 /Z.zooa Prof. Dr. K. E. Pollmann Rektor OA Dr. D.

6 Antrag auf Genehmigung/Abrechnu ng kurzf rist i g a ngeordneter Ü berstunden Struktureinheit: Zutreffendes ankreuzen (X) rrtlnet durch Antrag auf Uberstunden (Stunden) Freizeitausgleich (1) Ja, aber erst nach Ablauf der folgenden Kalenderwoche, weil (Begnindung Rückseite) (2) Nein, weil (Beqnlndunq Rückseite) (1) (21 (1) t)\ (1) (21 (1) (21 Für die Richtigkeit: Name (in Druckschrifl) Leiterin/Leiter bzw. Stellvertreter der Struktureinheil Datum Stempel der Einrichtung

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