Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

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1 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1 Das Tätigkeitsmerkmal der S 8 Fallgruppe 1 wird der neuen S 8b mit folgenden Tabellenwerten zugeordnet: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S 8b 2.480, , , , , ,00 2 Die Stufenlaufzeit in Stufe 4 wird um zwei Jahre von 8 Jahre auf 6 Jahre und in Stufe 5 um zwei Jahre von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt In der S 9 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,00 2 Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorhandenen Beschäftigten der Stufen 1 und 2 gilt Besitzstand. 4. [Frei aus redaktionellen Gründen] 5. Für das Tätigkeitsmerkmal der S 8 Fallgruppe 2 gelten die neuen Tabellenwerte der S 8b.

2 II. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger 1. In der S 3 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,26 2. In der S 4 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,34 3. In der S 2 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,29 III. Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten sowie deren ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter 1. 1 Die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten sowie von deren ständigen Vertreterinnen / ständigen Vertretern wird unter Beibehaltung der Eingruppierungsmerkmale im Übrigen wie folgt geändert: Durchschnittsbelegung Anzahl Plätze Eingruppierung neu Leiterin / Leiter unter 70 S 15 S 10 ab 70 S 16 S 13 ab 120 S 17 S 15 ab 160 S 18 S 16 ständige Vertretung 2 Ständige Vertreterinnen / ständige Vertreter erhalten eine Zulage. 3 Die Zulage beträgt in der S v. H. der jeweiligen Differenz zur S 13, in der S v. H. der jeweiligen Differenz zur S 15 und in den n S 15 und S v. H. der jeweiligen Differenz zur jeweiligen nächsthöheren.

3 2. Die Vorbemerkung Nr. 7 des Abschnittes Z/3 des Anhangs zur Anlage C-Kitas zu 101 TV-AVH - BT-V A erhält die folgende Fassung: " 1 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2 Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3 Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl ein Jahr lang unterschritten wird. 4 Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 5 Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt". 3. [Frei aus redaktionellen Gründen] IV. [Frei aus redaktionellen Gründen] V. [Frei aus redaktionellen Gründen] VI. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen 1. Die Tabellenwerte der S 11 werden wie folgt neu gefasst: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,24 2. Die Tabellenwerte der S 12 werden wie folgt neu gefasst: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,04 3. Die bei Inkrafttreten in S 11 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit der Stufe 5 bzw. in einer individuellen Endstufe eine dynamisierte Zulage von EUR 70 monatlich. 4. Die bei Inkrafttreten in S 12 Ü befindlichen Beschäftigten erhalten mit der Stufe 5 bzw. in einer individuellen Endstufe eine dynamisierte Zulage von EUR 80 monatlich. A Ausgeschriebene Fassung: des Anhangs zur Anlage C-Kitas der Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 101 Abs. 1 BT-V

4 5. In der S 14 werden die Tabellenwerte neu wie folgt vereinbart: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S , , , , ,60 6. VII. 1 Das Tätigkeitsmerkmal der S 8 Fallgruppe 3 wird der S 8b zugeordnet. 2 Endstufe bleibt die Stufe 4 ( 1 Abs. 2 Satz 7 Buchst. b) der Anlage zu 101 TV-AVH - BT-V). [Frei aus redaktionellen Gründen] VIII. [Frei aus redaktionellen Gründen] IX. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. X. Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung werden wie Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert. XI. XII. [Frei aus redaktionellen Gründen] [Frei aus redaktionellen Gründen] XIII. Weitere Regelungen 1. 1 Beschäftigte, die nach den vorstehenden Regelungen einer höheren zugeordnet sind, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in diese n übergeleitet (Ziffer I Nr. 2 und Ziffer VI Nr. 6). 2 Auf alle anderen Fälle, in denen die Beschäftigten in eine höhere eingruppiert sind, finden die Regelungen gemäß 17 Abs. 4 TV-AVH Anwendung. 2. Bei Beschäftigten, deren Eingruppierung in eine höhere nach den Regeln des 17 Abs. 4 TV-AVH erfolgt und bei denen am 1. Juli 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. 3. Beschäftigte im Sinne des 26b Abs. 7 TVÜ-AVH, die nicht innerhalb der mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 16. Dezember 2009 zum TVÜ-AVH vereinbarten Antragsfrist ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas zu 101 TV-AVH - BT-V A geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TV- AVH erhalten, können bis zum 31. August 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas beantragen Ergibt sich nach Ziffer XIII Nr. 1 Satz 3 eine höhere, sind die Beschäftigten in der höheren eingruppiert, wenn sie dies bis zum 31. Dezember 2016 beantragen (Ausschlussfrist); der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. 2 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. A Ausgeschriebene Fassung: des Anhangs zur Anlage C-Kitas der Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 101 Abs. 1 BT-V

5 5. 1 Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe einer höheren zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den ein Beschäftigter erhält, der aus der Endstufe seiner bisherigen der höheren zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. 2 Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet 6 Abs. 4 Satz 4 TVÜ-AVH Anwendung. 6. Auf Beschäftige der S 9 des Abschnitts Z/3 des Anhangs zur Anlage C- Kitas zu 101 TV-AVH - BT-V A findet der in 20 Abs. 2 Satz 1 TV-AVH für die n 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. 7. Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich vermindert sich um den Höhergruppierungsgewinn infolge der Höhergruppierung in eine höhere. 8. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum der letzten sechs Monate vor Inkrafttreten des Tarifvertrages bestanden hat und die Anspruch auf Entgelt aus diesem Arbeitsverhältnis hatten, erhalten eine (Anlage). XIV. Inkrafttreten, Laufzeit 1. 1 Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Abweichend hiervon treten die Regelungen zu Ziffer I Nr. 2 Satz 2 und zu Ziffer III Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. 2. Mindestlaufzeit bis zum 30. Juni 2020 Hamburg, den 5. November 2015 (TP44.5-S.5051) A Ausgeschriebene Fassung: des Anhangs zur Anlage C-Kitas der Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 101 Abs. 1 BT-V

6 TP44.5-S.5048 Seite 1 Entwurf Stand: 9. November 2015 xx Anlage der Sonderregelungen (1) 1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages sechs Kalendermonate bestanden hat, haben im Januar 2016 Anspruch auf eine. 2 Die Höhe der ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 vermindert sich um ein Sechstel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TV-AVH hatten. (3) (4) 1 Wurden Beschäftigte innerhalb von sechs Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine andere eingruppiert oder einer anderen Stufe einer zugeordnet, ist die anteilig für jeden Kalendermonat nach der jeweiligen und Stufe zu berechnen. 2 Gleiches gilt, wenn Beschäftigte innerhalb desselben Zeitraums einer anderen zugeordnet wären. 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse jeweils am Ersten eines Kalendermonats. (5) Die wird mit dem Entgelt für den Monat Januar 2016 ausgezahlt. (6) Die wird bei der Ermittlung des für das Leistungsentgelt nach 18 Abs. 3 TV-AVH für das Jahr 2017 zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens zusätzlich zu den ständigen Monatsentgelten des Jahres 2016 berücksichtigt.

7 TP44.5-S.5048 Seite 2 Entwurf Stand: 9. November 2015 Anlage 1 zu 97 TV-AVH - BT-V - und 52 TV-AVH - BT-B - im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 2 / 1 S 2 / 1 350,00 S 2 / 2 S 2 / 2 350,00 S 2 / 3 S 2 / 3 350,00 S 2 / 4 S 2 / 4 350,00 S 2 / 5 S 2 / 5 350,00 S 2 / 6 S 2 / 6 350,00 S 3 / 1 S 3 / 1 430,00 S 3 / 2 S 3 / 2 600,00 S 3 / 3 S 3 / 3 560,00 S 3 / 4 S 3 / 4 430,00 S 3 / 5 S 3 / 5 560,00 S 3 / 6 S 3 / 6 770,00 S 4 / 1 S 4 / 1 740,00 S 4 / 2 S 4 / 2 540,00 S 4 / 3 S 4 / 3 620,00 S 4 / 4 S 4 / 4 510,00 S 4 / 5 S 4 / 5 660,00 S 4 / 6 S 4 / ,00 S 5 / 1 S 7 / 1 270,00 S 5 / 2 S 7 / 2 270,00 S 5 / 3 S 7 / 3 350,00 S 5 / 4 S 7 / 4 970,00 S 5 / 5 S 7 / ,00 S 5 / 6 S 7 / 6 960,00 S 6 / 1 S 8a / 1 650,00 S 6 / 2 S 8a / 2 770,00 S 6 / 3 S 8a / 3 850,00 S 6 / 4 S 8a / 4 860,00 S 6 / 5 S 8a / 5 950,00 S 6 / 6 S 8a / 6 960,00 S 7 / 1 S 9 / 1 520,00 S 7 / 2 S 9 / 2 910,00 S 7 / 3 S 9 / ,00 S 7 / 4 S 9 / ,00 S 7 / 5 S 9 / ,00 S 7 / 6 S 9 / ,00

8 TP44.5-S.5048 Seite 3 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 8 / 1 S 8b / 1 20,00 S 8 / 2 S 8b / 2 720,00 S 8 / 3 S 8b / 3 700,00 S 8 / 4 S 8b / 4 710,00 S 8 / 5 S 8b / 5 720,00 S 8 / 6 S 8b / 6 680,00 S 8 / 1 S 9 / 1 20,00 S 8 / 2 S 9 / 2 720,00 S 8 / 3 S 9 / 3 700,00 S 8 / 4 S 9 / 4 710,00 S 8 / 5 S 9 / 5 720,00 S 8 / 6 S 9 / 6 680,00 S 9 / 1 S 9 / 1 0,00 S 9 / 2 S 9 / 2 0,00 S 9 / 3 S 9 / 3 310,00 S 9 / 4 S 9 / 4 380,00 S 9 / 5 S 9 / 5 670,00 S 9 / 6 S 9 / 6 550,00 S 9 / 1 S 11 / 1 940,00 S 9 / 2 S 11 / ,00 S 9 / 3 S 11 / ,00 S 9 / 4 S 11 / ,00 S 9 / 5 S 11 / ,00 S 9 / 6 S 11 / 6 690,00 S 10 / 1 S 13 / ,00 S 10 / 2 S 13 / ,00 S 10 / 3 S 13 / ,00 S 10 / 4 S 13 / ,00 S 10 / 5 S 13 / ,00 S 10 / 6 S 13 / 5 510,00 S 11 / 1 S 11 / 1 400,00 S 11 / 2 S 11 / 2 400,00 S 11 / 3 S 11 / 3 410,00 S 11 / 4 S 11 / 4 420,00 S 11 / 5 S 11 / 5 420,00 S 11 Ü / 5 S 11 / 5 - Zulage 480,00

9 TP44.5-S.5048 Seite 4 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 12 / 1 S 12 / 1 320,00 S 12 / 2 S 12 / 2 320,00 S 12 / 3 S 12 / 3 330,00 S 12 / 4 S 12 / 4 330,00 S 12 / 5 S 12 / 5 330,00 S 12 Ü / 5 S 12 Ü / 5-Zulage 550,00 S 13 / 1 S 15 / 1 230,00 S 13 / 2 S 15 / 2 770,00 S 13 / 3 S 15 / 3 400,00 S 13 / 4 S 15 / 4 630,00 S 13 / 5 S 15 / ,00 S 14 / 1 S 14 / 1 210,00 S 14 / 2 S 14 / 2 550,00 S 14 / 3 S 14 / 3 340,00 S 14 / 4 S 14 / 4 550,00 S 14 / 5 S 14 / 5 550,00 S 15 / 1 S 16 / 1 760,00 S 15 / 2 S 16 / 2 860,00 S 15 / 3 S 16 / ,00 S 15 / 4 S 16 / ,00 S 15 / 5 S 16 / 5 790,00 S 16 / 1 S 17 / 1 540,00 S 16 / 2 S 17 / 2 510,00 S 16 / 3 S 17 / ,00 S 16 / 4 S 17 / 4 790,00 S 16 / 5 S 17 / ,00 S 17 / 1 S 18 / ,00 S 17 / 2 S 18 / 2 980,00 S 17 / 3 S 18 / ,00 S 17 / 4 S 18 / ,00 S 17 / 5 S 18 / ,00

10 TP44.5-S.5048 Seite 5 Entwurf Stand: 9. November 2015 Anlage 2 zu 101 TV-AVH - BT-V - im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 2 / 1 S 2 / 1 350,00 S 2 / 2 S 2 / 2 350,00 S 2 / 3 S 2 / 3 350,00 S 2 / 4 S 2 / 4 350,00 S 2 / 5 S 2 / 5 350,00 S 2 / 6 S 2 / 6 350,00 S 3 / 1 S 3 / 1 430,00 S 3 / 2 S 3 / 2 600,00 S 3 / 3 S 3 / 3 560,00 S 3 / 4 S 3 / 4 430,00 S 3 / 5 S 3 / 5 560,00 S 3 / 6 S 3 / 6 770,00 S 4 / 1 S 4 / 1 740,00 S 4 / 2 S 4 / 2 540,00 S 4 / 3 S 4 / 3 620,00 S 4 / 4 S 4 / 4 510,00 S 4 / 5 S 4 / 5 660,00 S 4 / 6 S 4 / ,00 S 8 / 1 S 8b / 1 20,00 S 8 / 2 S 8b / 2 720,00 S 8 / 3 S 8b / 3 700,00 S 8 / 4 S 8b / 4 710,00 S 8 / 5 S 8b / 5 770,00 S 8 / 6 S 8b / ,00 S 9 / 1 S 9 / 1 0,00 S 9 / 2 S 9 / 2 0,00 S 9 / 3 S 9 / 3 310,00 S 9 / 4 S 9 / 4 380,00 S 9 / 5 S 9 / 5 670,00 S 9 / 6 S 9 / 6 550,00 S 10 / 1 Zulage n. S 13 / 1 600,00 S 10 / 2 Zulage n. S 13 / 2 510,00 S 10 / 3 Zulage n. S 13 / 3 810,00 S 10 / 4 Zulage n. S 13 / 4 470,00 S 10 / 5 Zulage n. S 13 / 5 400,00 S 10 / 6 Zulage n. S 13 / 5 50,00

11 TP44.5-S.5048 Seite 6 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 11 / 1 S 11 / 1 400,00 S 11 / 2 S 11 / 2 400,00 S 11 / 3 S 11 / 3 410,00 S 11 / 4 S 11 / 4 420,00 S 11 / 5 S 11 / 5 420,00 S 11 Ü / 5 S 11 / 5 - Zulage 480,00 S 12 / 1 S 12 / 1 320,00 S 12 / 2 S 12 / 2 320,00 S 12 / 3 S 12 / 3 330,00 S 12 / 4 S 12 / 4 330,00 S 12 / 5 S 12 / 5 330,00 S 12 Ü / 5 S 12 Ü / 5-Zulage 550,00 S 13 / 1 S 15 / 1 230,00 S 13 / 2 S 15 / 2 770,00 S 13 / 3 S 15 / 3 400,00 S 13 / 4 S 15 / 4 630,00 S 13 / 5 S 15 / ,00 S 13 / 1 Zulage n. S 15 / 1 70,00 S 13 / 2 Zulage n. S 15 / 2 240,00 S 13 / 3 Zulage n. S 15 / 3 120,00 S 13 / 4 Zulage n. S 15 / 4 190,00 S 13 / 5 Zulage n. S 15 / 5 470,00 S 15 / 1 S 16 / 1 760,00 S 15 / 2 S 16 / 2 860,00 S 15 / 3 S 16 / ,00 S 15 / 4 S 16 / ,00 S 15 / 5 S 16 / 5 790,00 S 15 / 1 Zulage n. S 16 / 1 230,00 S 15 / 2 Zulage n. S 16 / 2 260,00 S 15 / 3 Zulage n. S 16 / 3 310,00 S 15 / 4 Zulage n. S 16 / 4 400,00 S 15 / 5 Zulage n. S 16 / 5 240,00

12 TP44.5-S.5048 Seite 7 Entwurf Stand: 9. November 2015 im Zeitraum nach xx Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in EUR S 16 / 1 S 17 / 1 540,00 S 16 / 2 S 17 / 2 510,00 S 16 / 3 S 17 / ,00 S 16 / 4 S 17 / 4 790,00 S 16 / 5 S 17 / ,00 S 16 / 1 Zulage n. S 17 / 1 160,00 S 16 / 2 Zulage n. S 17 / 2 160,00 S 16 / 3 Zulage n. S 17 / 3 400,00 S 16 / 4 Zulage n. S 17 / 4 240,00 S 16 / 5 Zulage n. S 17 / 5 470,00 S 17 / 1 S 18 / ,00 S 17 / 2 S 18 / 2 980,00 S 17 / 3 S 18 / ,00 S 17 / 4 S 18 / ,00 S 17 / 5 S 18 / ,00

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