NEWSLETTER. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst; Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb

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1 NL 21/15 vom 23. Februar 2015 NEWSLETTER Stichworte: Einkommenssteigerungen von über 20% gefordert Start der Tarifverhandlungen am 25. Februar 2015 Zwei weitere Verhandlungstermine bereits vereinbart Erste Hinweise zu den Gewerkschaftsforderungen Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst; Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb Sehr geehrte Damen und Herren, mit Newsletter Nr vom 30. September 2014 hatten wir darüber berichtet, dass die Gewerkschaften ver.di und dbb die Sonderregelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum Entgelt und zur Eingruppierung ( 1 der Anlage zu 56 BT-V bzw. 52 BT-B) sowie die Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD jeweils zum 31. Dezember 2014 gekündigt hatten. Die Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst sollen am 25. Februar 2015 in Hannover aufgenommen werden. Fortsetzungstermine sind für den 23. März 2015 und den 9. April 2015 vereinbart. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung durch die Gewerkschaften, wonach deren Forderungen für die Verhandlungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes bereits am 18. Dezember 2014 erhoben werden sollten, haben die Gewerkschaften erst mit vom 16. Februar 2015 (ver.di) bzw. mit vom 19. Februar 2015 (dbb) weitgehend inhaltsgleiche Forderungen für die bevorstehenden Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst übermittelt. Das umfangreiche Forderungspapier (in der ver.di-fassung) ist als Anlage beigefügt. Es sieht deutlich höhere Eingruppierungen als bisher vor. Darüber hinaus sollen die Eingruppierungsanforderungen in zahlreichen Eingruppierungsmerkmalen, insbesondere bei den Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten, erheblich zugunsten der Beschäftigten verbessert werden. Der ver.di-vorsitzende, Herr Bsirske, hatte im Vorfeld mehrfach von Verbesserungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in einer Größenordnung von zehn Prozent gesprochen. Der vorgelegte Forderungskatalog geht weit darüber hinaus. Allein bei der größten Beschäftigtengruppe der Erzieherinnen und Erzieher würde die geforderte Anhebung der Eingruppierung von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 10 in der Endstufe, in der sich die meisten Erzieherinnen und Erzieher befinden, zu Einkommenssteigerungen von monatlich rund 685 Euro bzw. über 20 Prozent führen. Im Durchschnitt aller Stufen beläuft sich die Forderung bei den Erzieherinnen und Erziehern auf 14,3 Prozent. Die konkreten Kostenwirkungen bei den einzelnen Arbeitgebern sind bei den Erzieherinnen und Erziehern ebenso wie bei den nachfolgend dargestellten Beschäftigtengruppen von der jeweiligen Personalstruktur abhängig. Zu den einzelnen Forderungen der Gewerkschaften für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes geben wir folgende erste Hinweise:

2 Seite 2 Kinderpflegerinnen / Kinderpfleger Das bisherige Merkmal für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit soll von der Entgeltgruppe S 3 in die Entgeltgruppe S 5 angehoben werden. Darüber hinausgehend soll dieses Merkmal auf andere Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger mindestens zweijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit ausgedehnt werden. Allein die geforderte Höhergruppierung von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern von Entgeltgruppe S 3 in Entgeltgruppe S 5 würde durchschnittlich über alle Stufen zu einer prozentualen Steigerung von 14,00 Prozent führen. Das bisherige Merkmal für Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, denen schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, soll von der Entgeltgruppe S 4 in die Entgeltgruppe S 6 angehoben werden. Des Weiteren soll der Beispielskatalog zu den schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 2 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD) um Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern, erweitert werden. Bei Tätigkeiten in Integrationsgruppen soll zudem der bisher erforderliche Anteil von einem Drittel behinderter Menschen im Sinne des 2 SGB XI gestrichen werden. Erzieherinnen / Erzieher Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sollen von der Entgeltgruppe S 6 in die Entgeltgruppe S 10 höhergruppiert werden. Die Forderung würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 14,3 Prozent führen. Da es sich dabei mit einem Anteil von rund 35 Prozent an den Gesamtbeschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes um die größte Beschäftigtengruppe handelt, beträgt das Kostenvolumen allein dieser Höhergruppierungsforderung rund eine halbe Milliarde Euro. Darüber hinaus soll dieses Merkmal auf Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit erweitert werden. Eingruppierungsmerkmale für Heilerziehungspflegerinnen/ Heilerziehungspfleger sind bisher in dem Anhang zur Anlage C (VKA) nicht enthalten. Das bisherige Merkmal für Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung, denen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind, soll von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 11 angehoben werden. Dies würde zu einer prozentualen Steigerung von durchschnittlich 8,66 Prozent führen. Des Weiteren soll der Beispielskatalog zu den besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten (Protokollerklärung Nr. 6 des Anhangs zur Anlage C zum TVöD) insbesondere auch um Koordinierungstätigkeiten mit anderen Institutionen sowie ebenfalls um Tätigkeiten, die eine Zusatzqualifikation erfordern, erweitert werden. Erzieherinnen und Erzieher, denen fachlich koordinierende Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1 übertragen sind, sollen künftig in der Entgeltgruppe S 13 statt wie bisher in der Entgeltgruppe S 9 eingruppiert sein.

3 Seite 3 Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten Bei der Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagestätten soll nicht mehr wie bisher auf die Durchschnittsbelegung (im Zeitraum vom 31. Oktober bis 31. Dezember des Vorjahres vergebene, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze) abgestellt werden. Demgegenüber soll künftig entweder die Anzahl der genehmigten Plätze, die Anzahl der Gruppen einer Kindertagesstätte oder die Anzahl der jeweils unterstellten Beschäftigten für die Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagestätten maßgeblich sein. Da die einzelnen Kriterien jeweils alternativ zur Anwendung kommen können, würde die Erfüllung eines dieser Kriterien reichen, um in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert zu sein. Der Einstieg bei der Eingruppierung von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten soll künftig nicht mehr in der Entgeltgruppe S 7 sondern in der Entgeltgruppe S 11+ erfolgen. Welche Bedeutung dem Pluszeichen zukommen soll, lässt sich dem Forderungspapier nicht entnehmen und wird im Auftakttermin zu klären sein. Bereits eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe S 7 in die Entgeltgruppe S 11 würde zu einer durchschnittlichen prozentualen Steigerung von 16,06 Prozent führen. Derzeit können Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten - entsprechend der jeweiligen Durchschnittsbelegung - von der Entgeltgruppe S 7 bis zur Entgeltgruppe S 17 eingruppiert sein. Künftig soll nicht nur eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe S 18 möglich sein, an Leiterinnen / Leiter von Kindertagesstätten mit 240 genehmigten Plätzen oder zehn Gruppen oder 17 Beschäftigten soll künftig zusätzlich zu dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 18 eine monatliche Zulage in Höhe von zehn Prozent gezahlt werden. Bei ständigen Vertreterinnen / Vertretern von Leiterinnen / Leitern von Kindertagesstätten soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Aufgaben als ständige Vertretung durch ausdrückliche Anordnung seitens des Arbeitsgebers übertragen werden. Sie sollen wie bisher in der jeweils niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sein. Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen Die Einstiegseingruppierung von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit soll von der Entgeltgruppe S 11 in die Entgeltgruppe S 15 angehoben werden. Dies würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 8,47 Prozent führen. Das im Rahmen des Tarifabschlusses vom 27. Juli 2009 neu eingeführte Eingruppierungsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 (Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit Garantenstellung bzw. mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind) soll neu der Entgeltgruppe S 17 zugeordnet werden. Dies würde eine durchschnittliche prozentuale Steigerung von 12,18 Prozent bedeuten. Bisher der Entgeltgruppe S 18 zugeordnete Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 heraushebt, sollen künftig ebenfalls zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 18 eine monatliche Entgeltgruppenzulage in

4 Seite 4 Höhe von 10 Prozent erhalten. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sollen künftig Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt sein (ausgenommen bisherige Entgeltgruppe S 14). Dadurch würden diese Beschäftigten künftig im Einstieg von der Entgeltgruppe S 8 in die Entgeltgruppe S 15 angehoben und könnten sogar bis zur Entgeltgruppe S 18 mit Entgeltgruppenzulage aufsteigen. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst Die Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst sollen nach den Vorstellungen der Gewerkschaften weitgehend vollkommen neu gefasst werden. In den derzeitigen Eingruppierungsmerkmalen der Entgeltgruppen S 8, S 10 und S 13 ist eine abgeschlossene Qualifikation als Handwerksmeisterin / Handwerksmeister, Industriemeisterin / Industriemeister oder Gärtnermeisterin / Gärtnermeister erforderlich. Dies soll künftig entfallen. Demgegenüber sollen neue Merkmale für Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung eingeführt werden. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung sollen bereits der Entgeltgruppe S 7 zugeordnet werden. Die Entgeltgruppe S 7 enthält Tabellenentgelte, die zwischen den Entgeltgruppen 8 und 9 der Anlage A zum TVöD liegen. Nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Gemeinsamen Papiers vom 21. Oktober 2013 sind Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit demgegenüber der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Derzeit sind Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Entgeltgruppe S 4 eingruppiert. Die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 7 würde im Durchschnitt zu einer prozentualen Steigerung von 11,20 Prozent führen. Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung i.s.v. 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung sollen neu in der Entgeltgruppe S 10 bzw. bei Übertragung gruppenübergreifender koordinierender Tätigkeiten in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sein. Gemäß der neu eingefügten Protokollerklärung Nr. 15 sollen nach diesen Eingruppierungsmerkmalen auch Arbeitserzieherinnen / Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung eingruppiert werden. Derzeit sind Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen / Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen in Entgeltgruppe S 5 eingruppiert. Eine Eingruppierung von Fachkräften für Arbeits- und Berufsförderung in die Entgeltgruppe S 10 würde zu einer prozentualen Steigerung von durchschnittlich 16,75 Prozent führen. Stufenzuordnung bei der Einstellung Die Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst soll künftig unter vollständiger Anrechnung der bisherigen einschlägigen Berufserfahrung erfolgen. Derzeit erfolgt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr eine Zuordnung zur Stufe 2 und bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Weitergehende verpflichtende Regelungen zur Anerkennung einschlägiger bisheriger Berufserfahrung bei der

5 Seite 5 Stufenzuordnung im Rahmen der Einstellung von Beschäftigten existieren nicht. Nach der geforderten Neuregelung wären demgegenüber beispielsweise Beschäftigte mit bisheriger einschlägiger Berufserfahrung von zwölf Jahren bei der Einstellung zwingend gleich der Stufe 5 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Darüber hinaus sollen Zeiten der einschlägigen bisherigen Berufserfahrung, die die für die Stufenzuordnung bei der Einstellung erforderliche Zeit übersteigen, bei der Stufenlaufzeit bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe in Anrechnung gebracht werden. Beträgt bei Einstellung der / des Beschäftigten die Zeitdauer der bisherigen einschlägigen Berufserfahrung beispielsweise 14 Jahre, wäre diese / dieser Beschäftigte nicht nur bei Einstellung der Stufe 5 der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen, diese / dieser Beschäftigte würde zudem zwei Jahre früher mithin bereits nach drei Jahren in die Stufe 6 seiner jeweiligen Entgeltgruppe aufsteigen. Die bisherige Möglichkeit, bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen zu können (Anlage D.12 Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 zum TVöD-V), soll weiterhin bestehen bleiben. Eingruppierung von Beschäftigten, die nicht die in einem Eingruppierungsmerkmal enthaltenen Anforderungen an eine Vor- oder Ausbildung erfüllen Derzeit sind Beschäftigte, denen entsprechende Tätigkeiten von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern, Erzieherinnen / Erziehern oder Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen übertragen sind, ohne dass diese Beschäftigten die jeweils entsprechende staatliche Anerkennung haben bzw. die keine sonstigen Beschäftigten im Tarifsinne sind, nach gesonderten Eingruppierungsmerkmalen eingruppiert (Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen / Kinderpflegern in Entgeltgruppe S 2, Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen / Erziehern in Entgeltgruppe S 4 und Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen in Entgeltgruppe S 8). Künftig sollen für entsprechende Beschäftigte die bisherigen besonderen Eingruppierungsmerkmale entfallen. Stattdessen sollen sie direkt einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet sein. Durch diese Entgeltgruppenzuordnung ergäben sich ebenfalls deutlich höhere Eingruppierungen im Vergleich zur derzeitigen Eingruppierung. Eine abschließende Gesamtbewertung der materiellen Auswirkungen der Forderungen der Gewerkschaften ist derzeit aufgrund offener Fragestellungen, insbesondere auch hinsichtlich der bei manchen Entgeltgruppen hinzugefügten Plusbzw. Minuszeichen, nicht möglich. Dazu bedarf es zunächst entsprechender Klärungen mit den Gewerkschaften im Auftakttermin. Über die weitere Entwicklung werden wir berichten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Bernhard Langenbrinck

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