Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
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- Birgit Junge
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1 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) -vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen - Anhalt und Thüringenund der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Landesverband Sachsen-Anhalt -vertreten durch den Landesvorstandwird folgender Tarifvertrag geschlossen: r
2 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die pädagogischen Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen der KITAWO ggmbh Magdeburg, sofern sie Mitglied einer der vertragschließenden Gewerkschaften sind. 2 Entgeltgruppen Die Eingruppierung der Beschäftigten nach 1 erfolgt nach den Entgeltgruppen des Anhangs zur Anlage C (VKA) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) (Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Entgeltstufen (Übergangsregelung) Übergangsweise gilt bis zum Abschluss eines Manteltarifvertrages 1 Abs. 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) zu 56 (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) - Anlage 1. 4 Entgelttabellen (1) Ab dem 01. Oktober 2015 gelten die Tabellenvyerte gemäß Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA), Stand 01. März 2015, in Höhe von 90 v.h.. (2) Ab dem 01. März 2016, frühestens jedoch mit ihrem Inkrafttreten, gelten die Tabellenwerte gemäß Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA), Stand nach dem 28. Februar 2016, in Höhe von 92,5 v.h.. (3) 1Ab dem 01. März 2017, frühestens jedoch mit ihrem I nkrafttreten, gelten die jeweiligen, nach dem 28. Februar 2017 in Kraft getretenen Tabellenwerte
3 gemäß Anlage C zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) in Höhe von 95 v.h.. 2Die Tarifparteien werden im zweiten Halbjahr 2017 Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, einen Zeitplan zur Anhebung des Bemessungssatzes der Tabellenwerte auf bis zu 100 v.h. des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) in der nach dem 28. Februar 2017 in Kraft tretenden Fassungen zu vereinbaren. (4) 10ie Entgelttabelle gemäß Abs. 1 wird diesem Tarifvertrag als Anlage 2 beigefügt. 20ie Entgelttabellen nach den Abs. 2 und 3 werden zu den jeweiligen Zeitpunkten Bestandteil der Anlage 2. 5 Überleitung (1) Bis zum 30. September 2015 eingestellte Beschäftigte werden am 01. Oktober 2015 in die Entgeltgruppe gemäß 2 übergeleitet. (2) Zur Bestimmung der Stufe, der nach Abs. 1 bestimmten Entgeltgruppe (einschließlich zurückgelegter und angefangener Jahre der Stufenlaufzeit), wird die ununterbrochene Beschäftigungszeit in der am 30. September 2015 ausgeübten Tätigkeit, zwischen dem Eintrittsdatum und dem 30. September 2015 zugrunde gelegt, jedoch längstens ab dem 01. Oktober (3) Die Überleitung nach Abs. 2 darf nicht zu einer höheren Eingruppierung/Einstufung führen, als bei entsprechender Beschäftigung der übergeleiteten Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Protokollerklärung zu Abs. 2: Beschäftigungszeiten sind die Zeiten, die ununterbrochen bei der KITA WO ggmbh und ihren Rechtsvorgängern im Sinne des 613a BGB bis zum 30. September 2015 zurückgelegt wurden. (Eintrittsdatum) 6 Besitzstandsregelungen (1) Sollte das Tabellenentgelt der nach 4, 5 Abs. 1 und 2 bestimmten Entgeltgruppe und -stufe der Anlage 2 geringer sein als das bis zum 30. September 2015 erhaltene monatliche Entgelt (einschließlich aller bisherigen
4 Entgeltbestandteile ) der Beschäftigten, erhalten diese Beschäftigten mindestens das bisherige Entgelt. (2) Für den Fall, dass das Tabellenentgelt nach 4 Abs. 1 und 2 auch ab dem 01. März 2016 geringer als das bisherige monatliche Entgelt ist, vereinbaren die Tarifvertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen über eine angemessene Dynamisierung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aufzunehmen. (3) Sobald das Tabellenentgelt nach Anlage 2 oberhalb des bisherigen monatlichen Entgeltes (einschließlich aller Entgeltbestandteile) liegt, tritt das T abellenentgelt nach Anlage 2 an die Stelle des bisherigen Entgeltes. 7 Mitgliedervorteilsregelung (1) 1 Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften erhalten ab dem 01. Januar 2016 bis zum Ende der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine monatliche Zulage in Höhe von 25,00 Euro. 2Teilzeitzeitbeschäftigte erhalten diese Zulage entsprechend dem Anteil der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit. (2) 1Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber bis spätestens zum Fünften des Monates, ab dem erstmalig ein Anspruch geltend gemacht wird, die Mitgliedschaft in geeigneter Weise (Mitgliedsbescheinigung) zu belegen. 2Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Beendigung der Mitgliedschaft, das Datum sowie die Austrittsbescheinigung dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen. 3Dieser Nachweis ist innerhalb der Laufzeit, spätestens zum 5. Januar eines Jahres, zu wiederholen. 8 Sprechklausel (1 ) Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, Streitfragen, die sich aus der Umsetzung dieses Tarifvertrages ergeben und die insbesondere auch die Eingruppierung und Einstufung betreffen, möglichst einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. (2) Die Sprechklausel ersetzt nicht das Mitbestimmungsverfahren zur Ersteingruppierung nach 99 BetrVG.
5 9 Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2015 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Auslaufens der nach dem 28. Februar 2017 in Kraft tretenden Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA). (3) Abweichend von Abs. 2 ist die Entgelttabelle nach Anlage 2 erstmals auf den Zeitpunkt kündbar, zu dem die nächste, nach dem 28. Februar 2017 in Kraft tretende Tabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) ersetzt wird. (4) Die Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz 4 Absatz 5 wird für 7 ausgeschlossen.
6 Berlin/Magdeburg, den /l ~. If.cJtJ1!: Fürden Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. Rifat Fersahoglu-Weber Gero '~lettler Geschäftsführer Leipzig/Magdeburg, den 1b,l;1. J-: Für die ver.di - Vereinte Dienstleistu ngshaft (ver.di) over Greie andesbezirksleiter Gisela Mende Landesfachbereichsleiterin rg Gewerkschälftssekretär, Für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Thomas LipPn#nn Landesvorsitzender
7 Anlage 1: Übergangsregelung zu den Entgeltstufen (Abs. 2) "Anlage zu Abschnitt VllISonderregelungen (VKA) 56 (Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Kommunen (VKA) 1 Eingruppierung/Entgelt 1 Die Entgeltgruppen S2 bis S18 umfassen 6 Stufen. 2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt der/die Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei NeueinsteIlungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. 6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihren Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) Stufe 1 Eingangsstufe Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 7 Abweichend von Satz 1 ist die Endstufe die Stufe 4 a) In der Entgeltgruppe S4 bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 3 und b) In der Entgeltgruppe S8 bei Tätigkeiten in der Fallgruppe 5.
8 8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5." Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) in der Fassung des 4. Änderungsvertrages vom 01. April 2014 bzw. vergleichbarer Tarifverträge oder Arbeitsvertragsrichtlinien kirchlicher Arbeitgeber gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 1 I J I J J I
9 Anlage 2 Vergütungstabelle gültig ab 01. Oktober 2015 (90 v.h.) Entgeltgruppe Grundstufen Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,91 S , , , , , ,82 S , , , , , ,26 S , , , , , ,22 S , , , , , ,01 S , , , , , ,33 S , , , , , ,48 S , , , , , ,82 S , , , , , ,15 S , , , , , ,61 S , , , , , ,10 S , , , , , ,03 S , , , , , ,15 S , , , , , ,00 S , , , , , ,61 S , , , , , ,00 S , , , , , ,16
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