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- Dominic Schulz
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1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev., - vertreten durch den Vorstand - in Vollmacht für die AWO pro:mensch ggmbh, Berlin einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg andererseits wird Folgendes vereinbart: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 1 von 10
2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zur AWO pro:mensch ggmbh über den 31. März 2017 hinaus fortbesteht und die unter den Geltungsbereich des MTV AWO pro:mensch fallen. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zur AWO pro:mensch ggmbh nach dem 31. März 2017 beginnt und die unter den Geltungsbereich des MTV AWO pro:mensch fallen. (3) Die Bestimmungen des MTV AWO pro:mensch gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge (1) Die Anlage A -Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag der AWO pro:mensch ggmbh vom 01. März 2012 Ld.F. des 3. Änderungstarifvertrages vom 05. Mai 2015 und der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld vom 1. März 2012 werden mit Ablauf des 31. März 2017 ohne Nachwirkung außer Kraft gesetzt. (2) 1Bis zum 31. März 2017 geltende bzw. nachwirkende tarifliche Regelungen aus am 23. Dezember 2004 gültigen Tarifverträgen werden zum 01. April 2017 durch diesen Tarifvertrag, den MTV AWO pro:mensch Ld.F. des 4. Änderungstarifvertrages vom und die Einführung der Entgeltordnung des TV-L ersetzt. 2Ab dem 01. April 2017 gelten für die Beschäftigten nach 1 Abs. 1 und Abs. 2 nur noch folgende Tarifverträge: Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh (MTV AWO pro:mensch) vom 1. März 2012 Ld.F des 4. Änderungstarifvertrages vom Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 2 von 10
3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom Tarifvertrag über die Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung für die Arbeitnehmer der AWO pro:mensch ggmbh vom 1. März 2012 Abschnitt 11 Überleitungsregelungen 3 Überleitung in die Entgeltordnung des TV-L Oie von 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. April 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltordnung des TV-L bzw. die Entgeltgruppen für besondere Berufsgruppen nach Anlage 2 zum MTV AWO pro:mensch übergeleitet. 4 Bestimmung der neuen Entgeltgruppe 1Alle Beschäftigten werden nach der Entgeltordnung des TV-L neu eingruppiert. 21n der Entgeltordnung des TV-L nicht vorhandene Entgeltgruppen für bestehende Beschäftigte werden wie aus der Anlage 2 zum MTV AWO pro:mensch ersichtlich ergänzt. 3Abweichend von Satz 1 richtet sich die Überleitung der Beschäftigten in der Verwaltung nach der Zuordnungstabelle zur Bestimmung der neuen TV-L Entgeltgruppe (Anlage 1). 4Abweichend von Satz 1 findet für Hausmeister, die zum 31. März 2017 in der Vergütungsgruppe Vc oder höher der Anlage A Tätigkeitsmerkmale des MTV AWO pro:mensch eingruppiert sind, Anlage 1 für die Überleitung entsprechende Anwendung. 5 Stufenzuordnung und Überleitungsentgelt (1) 10ie Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des MTV AWO pro:mensch wird für die Beschäftigten anhand der fiktiven Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der Stufen laufzeit des TV-L vorgenommen. 20ie fiktive Beschäftigungszeit ergibt sich aus der zum 31. März 2017 erfüllten, Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 3 von 10
4 vollen AWO-Stufe; angefangene Stufenlaufzeiten verfallen. 3Abweichend von Satz 2 wird für Beschäftigte, die ab dem 01. April 2013 bei der AWO pro:mensch eingestellt wurden, die fiktive Beschäftigungszeit um 2 Jahre reduziert. 4Abweichend von Satz 2 werden Beschäftigte in AWO-Stufe 2 mit bis zu 12 Monaten Beschäftigungszeit nach ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit der Stufe 1 der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. 5Beschäftigte in AWO-Stufe 2 mit einer Beschäftigungszeit zwischen 12 bis 24 Monaten werden abw~ichend von Satz 2 dem Beginn des 1. Jahres der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. 6Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des 24 Absatz 2 MTV AWO pro:mensch. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien vereinbaren zur Vereinfachung der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 die Anwendungstabellen nach Anlage 2. Abweichende Stufenregelungen sind in der Anlage 2 nicht eingearbeitet; sie ergeben sich aus 24 MTV AWO pro:mensch und der Entgeltordnung des TV-L. (2) Beschäftigte, die im April 2017 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg oder die Voraussetzungen für das Erreichen der nächsthöheren AWO-Stufe erfüllt hätten, werden so behandelt, als wären sie bereits im März 2017 höhergruppiert bzw. hochgestuft worden. (3) Es wird ein Überleitungsentgelt aus dem zum 31. März 2017 gezahlten Tabellenentgelt gebildet. (4) 11st das Überleitungsentgelt höher als das Entgelt der nach Absatz 1 ermittelten Stufe, so wird der über die ermittelte Stufe hinausgehende Teil des Überleitungsentgeltes als statischer Besitzstand gezahlt; 17 Absatz 1 MTV AWO pro:mensch findet Anwendung. 2Dieser Besitzstand wird bei prozentualen Anpassungen an das TV-L Niveau, allgemeinen Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen abgeschmolzen. (5) 1Werden Beschäftigte, die nach der Überleitung einen Besitzstand nach Absatz 4 erhalten, höhergruppiert, gilt 25 Absatz 2 MTV AWO pro:mensch entsprechend. 2Abweichend von Satz 1 wird für die Stufenbestimmung in der höheren Entgeltgruppe nur das Entgelt der nach Absatz 1 ermittelten Stufe zu Grunde gelegt. 3Erreicht das neue Tabellenentgelt zuzüglich eines eventuellen Garantiebetrages den Besitzstand nicht, wird der verbleibende Besitzstand erhalten, bis es zu einer weiteren Abschmelzung nach Absatz 4 Satz 2 kommt. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 4 von 10
5 (6) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Überleitungsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Protokollerklärung zu Absatz 6: Lediglich das Überleitungsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuor~nung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet., (7) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im März 2017 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Überleitungsentgelt,so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Abschnitt 111 Besitzstandsregelungen 6 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Bewährungsaufstiege und Fallgruppenaufstiege gibt es ab dem 01. April 2017 nicht mehr. 7 Vergütungsgruppenzulagen (1) Vergütungsgruppenzulagen gibt es ab dem 01. April 2017 nicht mehr. (2) 1Zum 31. März 2017 gezahlte Vergütungsgruppenzulagen, für die in der Entgeltordnung des TV-L keine entsprechende Entgeltgruppenzulage vorgesehen ist (VergGr. Vc Fg. 7 Fußnote 2 Teil I B. Anlage A-Tätigkeitsmerkmale (Erzieher) und VergGr. IVb Fg. 17 Fußnote 2 Teil I B. Anlage A- Tätigkeitsmerkmale (Sozialarbeiter», werden ab dem 01. April 2017 als statischer Besitzstand in Höhe von 79,94 für Erzieher und 95,60 für Sozialarbeiter dauerhaft weitergezahlt; 17 Absatz 1 MTV AWO pro:mensch findet Anwendung. 2Die Besitzstandszulage nach Satz 1 wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. (3) Wenn zum 31. März 2017 gezahlte Vergütungsgruppenzulagen in der Entgeltordnung des TV-L durch eine entsprechende Entgeltgruppenzulage ersetzt wurden, wird nach der Überleitung die Entgeltgruppenzulage in der im TV-L am 01. März 2016 vorgesehenen Höhe (100%) gezahlt. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 5 von 10
6 (4) 1 Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts bis zum 31. Dezember 2017 erstmals die Voraussetzungen für eine Vergütungsgruppenzulage nach der Anlage A-Tätigkeitsmerkmale erfüllt hätten und denen nach den Regelungen des TV-L keine entsprechende Entgeltgruppenzulage (VergGr. Vc Fg. 7 Fußnote 2 Teil I B. Anlage A-Tätigkeitsmerkmale (Erzieher) und VergGr. IVb Fg. 17 Fußnote 2 Teil I B. Anlage A-Tätigkeitsmerkmale (Sozialarbeiter» zusteht, erhalten ab dem Zeitpunkt, an dem sie die bisherigen tariflichen Vor?ussetzungen erfüllt hätten, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe beträgt 79,94 für Erzieher und 95,60 für Sozialarbeiter; 17 Absatz 1 MTV AWO pro:mensch findet Anwendung. 3Die 'Besitzstandszulage wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. 8 Besitzstände "Kinderzuschlag" und "Verheiratetenzuschlag" (1) Der am 31. März 2017 gezahlte Besitzstand "Kinderzuschlag" wird statisch weitergezahlt, solange die Vorrausetzungen nach bisherigem Tarifrecht vorliegen; 17 Absatz 1 MTV AWO pro:mensch findet Anwendung. (2) 1 Der am 31. März 2017 gezahlte Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" wird statisch weitergezahlt; 17 Absatz 1 MTV AWO pro:mensch findet Anwendung. 2Er verringert sich zum 01. April 2017 um 25% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017). 3Durch die Verringerung darf keine Unterschreitung des Überleitungsentgeltes eintreten (d.h. die Verringerung ist auf die Höhe des Überleitungsgewinns zum 01. April 2017 beschränkt). 4Zum 01. Oktober 2017 verringert sich der Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" um weitere 25% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017) zzgl. einer nicht oder nicht vollständig erfolgten Verringerung vom 01. April Auch durch diese Verringerung darf keine Unterschreitung des Überleitungsentgeltes (Stand 31. März 2017) eintreten (d.h. diese Verringerung ist auf den Überleitungsgewinn zum 01. Oktober 2017 beschränkt). 6Mit der Erhöhung der Entgelttabellen über 91 % des TV-L-Niveaus Stand 01. März 2016 wird mit der Abschmelzung des verbleibenden Besitzstandes fortgefahren. 7Sollte der ursprüngliche Betrag am 01. Oktober 2017 nicht um 50% verringert worden sein, (weil keine mindestens so hohen Überleitungsgewinne erlangt wurden), erfolgt mit den weiteren Niveau-Erhöhungen zunächst eine Verringerung des Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" auf 50% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017), jedoch maximal beschränkt auf den jeweiligen Überleitungsgewinn. 8Der danach Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 6 von 10
7 noch verbleibende Besitzstand wird je Prozentpunkt Anhebung (gemessen am TV-L Niveau Stand 01. März 2016) um 5% des ursprünglichen Besitzstandes (Stand 31. März 2017) abgesenkt. 9 Sonstige eingruppie~ungsabhängige Entgeltbestandteile Sonstige eingruppierungsabhängige Entgeltbestandteile aus der bis zum 31. März 2017 geltenden Anlage A -Tätigkeitsmerkmale (z. B. Heimzulage gem. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I BAnlage A - Tätigkeitsmerkmale), für die im TV-L eine Entsprechung vorgesehen ist, richten sich ab dem 01. April 2017 nach der im TV-L am 01. März 2016 vorgesehenen Höhe (100%). 10 Besitzstand im Rahmen der Zuwendung nach 46 Abs. 2 MTV AWO pro:mensch Für Beschäftigte, für die am 23. Dezember 2004 der Übergangstarifvertrag (Übg TV BUND West/Ost) gegolten hat, gilt für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, dass sich die Zuwendung nach 46 Abs. 2 Buchstaben a) und b) MTV AWO pro:mensch um 15,34 für jedes bis zum 31. Dezember 2011 geborene Kind erhöht, für das dem Arbeitnehmer für den Monat September Kindergeld oder eine der in 8 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) genannten Leistungen zusteht. 11 Inkrafttretenl Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2017 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember Tarifvertrag zur Überleitung der BeSChäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 7 von 10
8 Berlin, den.... Berlin, den. In Vollmacht für die AWO pro:mensch ggmbh handelnd: Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Dr. Burkhard Schiller stellvertretender Vorstandsvorsitzender Susanne tmpenhusen Landesbezirksleiterin Gero Kettler Geschäftsführer Landesbezirksfachbereichsleiterin Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 8 von 10
9 Anlage 1 Zuordnungstabelle für die Überleitung der am 31. März 2017 in der Geschäftsstelle und Verwaltung Beschäftigten. Anlage A -Tätigkeitsmerkmale zum Manteltarifvertrag der AWO pro:mensch ggmbh. Geschäftsstellen und Verwaltung, TV-L - Entgeltordnung Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Vergütungsgruppe IXa Entgeltgruppe 1 Vergütungsgruppe VIII Entgeltgruppe 2 Vergütungsgruppe VII Entgeltgruppe 3 Vergütungsgruppe VI Entgeltgruppe 5 Vergütungsgruppe Vc Entgeltgruppe 6 Vergütungsgruppe Vb Entgeltgruppe 8 Vergütungsgruppe IVb Entgeltgruppe 9 Vergütungsgruppe IVa Entgeltgruppe 10 Vergütungsgruppe 111 Entgeltgruppe 11 Vergütungsgruppe lia Entgeltgruppe 13 Vergütungsgruppe Ib Entgeltgruppe 14 Vergütungsgruppe la Entgeltgruppe 15 Die EIngruppIerung ab dem 01. April 2017 richtet sich nach der Entgeltordnung des TV-L, das bedeutet auch nach den dortigen Tätigkeitsmerkmalen. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 9 von 10
10 Anlage 2 vor dem 01. April 2013 eingestellte Beschäftigte AWO Stufe am Zuordnung zur TV-L Stufe Stufe 3 (1. und 2. Jahr) Stufe 4 (1. und 2. Jahr) Stufe 5 (1. und 2. Jahr) Stufe 6 (1. und 2. Jahr) Stufe 7 (1. und 2. Jahr) Stufe 8 (1. und 2. Jahr) ab Stufe 9 Stufe 3, 2. Jahr Stufe 4, 1. Jahr Stufe 4, 3. 'Jahr Stufe 5, 1. Jahr Stufe 5, 3. Jahr Stufe 5, 5. Jahr Stufe 6 ab dem 01. April 2013 eingestellte Beschäftigte AWO Stufe am Stufe 2, ~ 12 Monate Stufe 2, 2. Jahr (> 12 bis <24 Monate) Stufe 3 (1. und 2. Jahr) Stufe 4 (1. und 2. Jahr) Stufe 5 (1. und 2. Jahr) Stufe 6 (1. und 2. Jahr) Stufe 7 (1. und 2. Jahr) Stufe 8 (1. und 2. Jahr) Stufe 9 (1. und 2. Jahr) ab Stufe 10 Zuordnung zur TV-L Stufe Stufe 1, mit Anerkennung von bis zu 11 Monaten Beschäftigungsdauer Stufe 2, 1. Jahr Stufe 2, 2. Jahr Stufe 3, 2. Jahr Stufe 4, 1. Jahr Stufe 4, 3. Jahr Stufe 5, 1. Jahr Stufe 5, 3. Jahr Stufe 5, 5. Jahr Stufe 6 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO pro:mensch) vom , Seite 10 von 10
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