vom zwischen und
|
|
|
- Emil Hase
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Landesverbandes Berlin e.v. und der AWO Kreisverbände Berlin in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Berlin) vom zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin, - vertreten durch den Geschäftsführer - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg andererseits wird Folgendes vereinbart: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 1 von 12
2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltu!"gsbereich, (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis zum AWO Landesverband Berlin e.v. oder zu den AWO Kreisverbänden Berlin über den 31. März 2017 hinaus fortbesteht und die unter den Geltungsbereich des TV AWO Berlin fallen. (2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum AWO Landesverband Berlin ev. oder zu den AWO Kreisverbänden Berlin nach dem 31. März 2017 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TV AWO Berlin fallen. (3) Die Bestimmungen des TV AWO Berlin gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. 2 Ablösung bisheriger Tarifverträge (1) Der Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW 11) vom 01. November 1977 Ld.F. des Änderungstarifvertrages vom 11. Dezember 1997, der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld vom 22. April 1977 i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom 25. Mai 1999 und der Zusatztarifvertrag i.d.f. des Änderungstarifvertrages vom sowie 5 des TV AWO Berlin vom 19. August 2009 werden mit Ablauf des 31. März 2017 ohne Nachwirkung außer Kraft gesetzt. (2) 1Bis zum 31. März 2017 geltende bzw. nachwirkende tarifliche Regelungen werden zum 01. April 2017 durch diesen Tarifvertrag, den TV AWO Berlin i.d.f. des 4. Änderungstarifvertrages vom und die Einführung der Entgeltordnung des TV-L ersetzt. 2Ab dem 01. April 2017 gelten für die Beschäftigten nach 1 Abs. 1 und Abs. 2 nur noch folgende Tarifverträge: Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 2 von 12
3 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Landesverbandes Berlin ev. und der AWO Kreisverbände Berlin (TV AWO Berlin) vom 19. August 2009 Ld.F. des 4. Änderungstarifvertrages vom Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Landesverband Berlin ev. und der AWO Kreisverbände Berlin.in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO Berlin) vom Abschnitt 11 Ü berleitu ngsregel u ngen 3 Überleitung in die Entgeltordnung des TV-L Die von 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. April 2017 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltordnung des TV-L bzw. die Entgeltgruppen für besondere Berufsgruppen nach Anlage 3 zum TV AWO Berlin übergeleitet. 4 Bestimmung der neuen Entgeltgruppe 1Alle Beschäftigten werden nach der Entgeltordnung des TV-L neu eingruppiert. 21n der Entgeltordnung des TV-L nicht vorhandene Entgeltgruppen für bestehende Beschäftigte werden wie aus der Anlage 3 zum TV AWO Berlin ersichtlich ergänzt. 3Abweichend von Satz 1 richtet sich die Überleitung der Beschäftigten in der Verwaltung nach der Zuordnungstabelle zur Bestimmung der neuen TV-L Entgeltgruppe (Anlage 1). 4Abweichend von Satz 1 findet für Hausmeister, die zum 31. März 2017 in der Vergütungsgruppe Vc oder höher des TV Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 eingruppiert sind, Anlage 1 für die Überleitung entsprechende Anwendung. 5Abweichend von Satz 1 werden Hausmeister, die zum 31. März 2017 in der Lohngruppe 5 oder höher des TV Tätigkeitsmerkmale zum BMT- AW 11 eingruppiert sind, in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 3 von 12
4 5 Stufenzuordnung und Überleitungsentgelt (1) 10ie Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV AWO Berlin wird tür die Beschäftigten anhand der fiktiven Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeit des TV-L vorgenommen. 20!e fiktive Beschäftigungszeit ergibt sich aus der zum 31. März 2017 erfüllten, vollen AWO-Stufe; angefangene Stufenlaufzeiten verfallen. 3Abweichend von Satz 2 wird für Beschäftigte, die ab dem 01. Januar 2013 eingestellt wurden, die fiktive Beschäftigungszeit um,2 Jahre reduziert. 4Abweichend von Satz 2 werden Beschäftigte in AWO-Stufe 2 mit bis zu 12 Monaten Beschäftigungszeit nach ihrer tatsächlichen Beschäftigungszeit der Stufe 1 der neuen Entgeltgruppe zugeordnet. 5Beschäftigte in AWO-Stufe 2 mit einer Beschäftigungszeit zwischen 12 bis 24 Monaten werden abweichend von Satz 2 dem Beginn des 1. Jahres der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. 60er weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des 24 Absatz 2 TV AWO Berlin. Protokollerklärung zu Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien vereinbaren zur Vereinfachung der Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 die Anwendungstabellen nach Anlage 2. Abweichende Stufenregelungen sind in der Anlage 2 nicht eingearbeitet; sie ergeben sich aus 24 TV A WO Berlin und der Entgeltordnung des TV-L. (2) Beschäftigte, die im April 2017 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg oder die Voraussetzungen für das Erreichen der nächsthöheren AWO-Stufe erfüllt hätten, werden so behandelt, als wären sie bereits im März 2017 höhergruppiert bzw. hochgestuft worden. (3) Es wird ein Überleitungsentgelt gebildet, welches sich aus dem zum 31. März 2017 gezahlten Tabellenentgelt und einer evtl. verbleibenden Oifferenz nach 7 Absatz 2 Satz 2 zusammensetzt. (4) 11st das Überleitungsentgelt höher als das Entgelt der nach Absatz 1 ermittelten Stufe, so wird der über die ermittelte Stufe hinausgehende Teil des Überleitungsentgeltes als statischer Besitzstand gezahlt; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. 20ieser Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 4 von 12
5 Besitzstand wird bei prozentualen Anpassungen an das TV-L Niveau, allgemeinen Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen abgeschmolzen. (5) 1Werden Beschäftigte, die nach der Überleitung einen Besitzstand nach Absatz 4 erhalten, höhergruppiert, gilt 25 Absatz 2 TV AWO Berlin entsprechend. 2Für die Stufenbestimmung in der höheren Entgeltwuppe wird nur das Entgelt der nach Absatz 1 ermittelten Stufe zu Grunde gelegt. 3Erreicht das neue Tabellenentgelt zuzüglich eines, eventuellen Garantiebetrages den Besitzstand nicht, wird der verbleibende Besitzstand erhalten, bis es zu einer weiteren Absch~elzung nach Absatz 4 Satz 2 kommt. (6) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Überleitungsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Protokollerklärung zu Absatz 6: Lediglich das Überleitungsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. (7) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im März 2017 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Überleitungsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Abschnitt 111 Besitzstandsregelungen 6 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Bewährungsaufstiege und Fallgruppenaufstiege gibt es ab dem 01. April 2017 nicht mehr. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 5 von 12
6 7 Vergütungsgruppenzulagen (1) Vergütungsgruppenzulagen gibt es ab dem 01. April 2017 nicht mehr. (2) 1Zum 31. März 2017 gezahlte Vergütun.gsgruppenzulagen, für die in der Entgeltordnung des TV-L keine entsprechende Entgeltgruppenzulage vorgesehen ist (VergGr. Vc Fg. 7 Fußnote 2 Teil I B. TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 (Erzieher) und VergGr. IVb Fg. 17 Fußnote 2 Teil I B. TV, über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 (Sozialarbeiter)), werden ab dem 01. April 2017 als statischer Besitzstand in Höhe von 88,00 für Erzieher und 105,00 für Sozialarbeiter dauerhaft weitergezahlt; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. 2Die verbleibende Differenz zu der zum 31. März 2017 gezahlten Höhe der Vergütungsgruppenzulage wird in das Überleitungsentgelt nach 5 Absatz 3 eingerechnet. 3Die Besitzstandszulage nach Satz 1 wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. (3) 1Wenn zum 31. März 2017 gezahlte Vergütungsgruppenzulagen in der Entgeltordnung des TV-L durch eine entsprechende Entgeltgruppenzulage ersetzt wurden, wird nach der Überleitung die Entgeltgruppenzulage in der im TV-L am 01. März 2016 vorgesehenen Höhe (100%) gezahlt. 2Sollte dieser Wert geringer sein, als die bis zum 31. März 2017 gezahlte Vergütungsgruppenzulage, wird die Differenz zur Entgeltgruppenzulage als statische Besitzstandszulage gezahlt; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. 3Die Besitzstandszulage wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. Protokollerklärung zu Absatz 3: Die Tarifvertragsparteien haben sich auf die Höhe der statischen Besitzstandszulage in Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag verständigt. (4) 1 Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherige Tarifrechts bis zum 31. Dezember 2017 erstmals die Voraussetzungen für eine Vergütungsgruppenzulage nach dem TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 erfüllt hätten und denen nach den Regelungen des TV- L keine entsprechende Entgeltgruppenzulage (VergGr. Vc Fg. 7 Fußnote 2 Teil I B. TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 (Erzieher) und VergGr. IVb Fg. 17 Fußnote 2 Teil I B. TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 (Sozialarbeiter)) zusteht, erhalten ab dem Zeitpunkt, an dem sie die bisherigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt hätten, eine Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 6 von 12
7 Besitzstandszulage. 2Die Höhe beträgt 88,00 für Erzieher und 105,00 für Sozialarbeiter; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. 3Die Besitzstandszulage wird solange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt wird. 8 Besitzstände "Kinderzuschlag" und "Verheiratetenzuschlag" (1) Der am 31. März 2017 gezahlte Besitzstand "Kinderzuschlag" (gemäß 3 Abs. 2 TV AWO Berlin vom 19. August 2009) wird statisch weitergezahlt, solange die Vorrausetzungen nach bisherigem Tarifrecht vorliegen; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. (2) 1 Der am 31. März 2017 gezahlte Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" (gemäß 3 Abs. 1 TV AWO Berlin vom 19. August 2009) wird statisch weitergezahlt; 17 Absatz 1 TV AWO Berlin findet Anwendung. 2Er verringert sich zum 01. April 2017 um 25% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017). 3Durch die Verringerung darf keine Unterschreitung des Überleitungsentgeltes eintreten (d.h. die Verringerung ist auf die Höhe des Überleitungsgewinns zum 01. April 2017 beschränkt). 4Zum 01. Oktober 2017 verringert sich der Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" um weitere 25% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017) zzgl. einer nicht oder nicht vollständig erfolgten Verringerung vom 01. April Auch durch diese Verringerung darf keine Unterschreitung des Überleitungsentgeltes (Stand 31. März 2017) eintreten (d.h. diese Verringerung ist auf den Überleitungsgewinn zum 01. Oktober 2017 beschränkt). 6Mit der Erhöhung der Entgelttabellen über 91 % des TV-L-Niveaus Stand 01. März 2016 wird mit der Abschmelzung des verbleibenden Besitzstandes fortgefahren. 7Sollte der ursprüngliche Betrag am 01. Oktober 2017 nicht um 50% verringert worden sein, (weil keine mindestens so hohen Überleitungsgewinne erlangt wurden), erfolgt mit den weiteren Niveau- Erhöhungen zunächst eine Verringerung des Besitzstand "Verheiratetenzuschlag" auf 50% des ursprünglichen Betrages (Stand 31. März 2017), jedoch maximal beschränkt auf den jeweiligen Überleitungsgewinn. ader danach noch verbleibende Besitzstand wird je Prozentpunkt Anhebung (gemessen am TV-L Niveau Stand 01. März 2016) um 5% des ursprünglichen Besitzstandes (Stand 31. März 2017) abgesenkt. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWQ Berlin) vom , Seite 7 von 12
8 9 Sonstige eingruppierungsabhängige Entgeltbestandteile Sonstige eingruppierungsabhängige Entgeltbestandteile aus dem bis zum 31. März 2017 geltenden TV über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW 11 (z. B. Heimzulage gem. Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I B), für die im TV-L eine Entsprechung vorgesehen ist, richten sich ab dem 01. April 2017 nach der im TV-L am 01. März 2016 vorgesehenen Höhe (100%). 10 Inkrafttretenl Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2017 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 8 von 12
9 Berlin, den.... i Berlin, den.,:: Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Dr. Burkh Schiller stellvertretender Vorstandsvorsitzender Susanne Stumpenhusen Landesbezirksleiterin Gero Kettler Geschäftsführer Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 9 von 12
10 Anlage 1 Zuordnungstabelle für die Überleitung der am 31. März 2017 in der Geschäftsstelle und Verwaltung Beschäftigten. TV über die Tätigkeitsmerkmale zum TV-L - Entgeltordnung BMT AW 11 Geschäftsstellen und Verwaltung. Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den, Verwaltungsdienst Vergütungsgruppe IXa Entgeltgruppe 1 Vergütungsgruppe VIII Entgeltgruppe 2 Vergütungsgruppe VII Entgeltgruppe 3 Vergütungsgruppe VI Entgeltgruppe 5 Vergütungsgruppe Vc Entgeltgruppe 6 Vergütungsgruppe Vb Entgeltgruppe 8 Vergütungsgruppe IVb Entgeltgruppe 9 Vergütungsgruppe IVa Entgeltgruppe 10 Vergütungsgruppe 111 Entgeltgruppe 11 Vergütungsgruppe Ila Entgeltgruppe 13 Vergütungsgruppe Ib Entgeltgruppe 14 Vergütungsgruppe la Entgeltgruppe 15 Die Emgrupplerung ab dem 01. April 2017 richtet sich nach der Entgeltordnung des TV-L, das bedeutet auch nach den dortigen Tätigkeitsmerkmalen. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 10 von 12
11 Anlage 2 vor dem 01. Januar 2013 eingestellte Beschäftigte AWO Stufe am Zuordnung zur TV-L Stufe Stufe 3 (1. und 2. Jahr) Stufe 4 (1. und 2. Jahr) Stufe 5 (1. und 2. Jahr) Stufe 6 (1. und 2. Jahr) Stufe 7 (1. und 2. Jahr) Stufe 8 (1. und 2. Jahr) ab Stufe 9 Stufe 3, 2. Jahr Stufe 4, 1. Jahr Stufe 4, 3. jahr Stufe 5, 1. Jahr Stufe 5, 3. Jahr Stufe 5, 5. Jahr Stufe 6 ab dem 01. Januar 2013 eingestellte Beschäftigte AWO Stufe am Stufe 2,.::: 12 Monate Stufe 2, 2. Jahr (>12 bis < 24 Monate) Stufe 3 (1. und 2. Jahr) Stufe 4 (1. und 2. Jahr) Stufe 5 (1. und 2. Jahr) Stufe 6 (1. und 2. Jahr) Stufe 7 (1. und 2. Jahr) Stufe 8 (1. und 2. Jahr) Stufe 9 (1. und 2. Jahr) ab Stufe 10 Zuordnung zur TV-L Stufe Stufe 1, mit Anerkennung von bis zu 11 Monaten Beschäftigungsdauer Stufe 2, 1. Jahr Stufe 2, 2. Jahr Stufe 3, 2. Jahr Stufe 4, 1. Jahr Stufe 4, 3. Jahr Stufe 5, 1. Jahr Stufe 5, 3. Jahr Stufe 5, 5. Jahr Stufe 6 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 11 von 12
12 Anlage 3 Statische Besitzstandszulage für arn gezahlte Vergütungsgruppenzulagen gern. 7 Abs. 3 TV-Ü AWO Berlin: Vergütungsgruppe Fallgruppe Besitzstandszulage IVa ohne Aufstieg FG 1. 77,37 IVa ohne Aufstieg FG 3 77,37 IVb ohne Aufstieg FG 3, 75,27 IVb ohne Aufstieg FG 5 75,27 IVb ohne Aufstieg FG 16 75,27 Vb ohne Aufstieg FG4 73,32 Vc ohne Aufstieg FG 6 54,44 Vc ohne Aufstieg FG 10 41,97 Vc ohne Aufstieg FG 11 41,97 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten (TV-Ü AWO Berlin) vom , Seite 12 von 12
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm
Tarifvertrag vom 6. Mai 2014 über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2014/2015) gültig ab 1. April 2014 Zwischen
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
1 Änderungen des TVÜ-VKA zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September 2005
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Hamburg) vom 15. Oktober 2014
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Hamburg) vom 15. Oktober 2014 zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Hamburg (TV AWO Hamburg) vom 19. Februar 2009 zum Tarifvertrag
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131 28949-0 Telefax 06131 28949-828 E-Mail [email protected] Homepage www.kav-rp.de
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
Tarifvertrag. Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Berlin, - vertreten durch den Vorstand -
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO Braunschweig und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ AWO Braunschweig) vom 02. Februar 2009 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland
Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder. vom 10. März 2011
R 60/2011 - Anlage Stand: 10. März 2011 20.00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 I. Entgelt 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember
C. Anlagen 2 Anlage A 1 Anlage A 1 zum TV-Länder Tabelle TV-Länder Tarifgebiet West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 - Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe
Anderungstarifvertrag Nr. 4
.. Anderungstarifvertrag Nr. 4 vom 10. Februar 2015 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Baden-Württemberg (TV AWO BW) vom 18. Dezember 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 15/2013 vom 5. November 2013 Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und
Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013
Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015
1 5. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO NRW) vom 31. Januar 2015 - zum Tarifvertrag fü r die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05. Januar
Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen
Vorbemerkungen 2. Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11
Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 2 Durchgeschriebene Fassung TVöD und BT-K (TVöD-K) 11 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 11 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 13 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Tarifvertrag. vom 13. Juni gültig ab 1. Juli 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm in den TV UK-Entgelt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ UK-Entgelt) vom 13. Juni
Tabellenentgelte und weitere Entgeltbestandteile
Hinweise der TdL zur Anhebung der Tabellenentgelte und weiteren Entgeltbestandteile einschließlich der Stundenentgelte und Zeitzuschläge ab 1. März 2016 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 21.
Informationsveranstaltung. Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts
Landkreis Gifhorn Haupt- und Personalamt Informationsveranstaltung Neuordnung des öffentlichen Tarifrechts 17.10.2005 Prozessvereinbarung Tarifrunde 2003/2004 Inhalt: Modernisierung des öffentlichen Tarifrechtes
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai zuletzt geändert d. d. TV v
5.1.2 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 4388 27.9.93/KABl. 1993, S. 489; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145; Nr. A 2002 19.8.98/KABl. 1998, S. 142;
Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem
Der neue TV Hessen und seine Auswirkung auf Hessen! Der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-H) Was verändert sich für die Beschäftigten ab dem 1.1.2010 Karl-Heinz Leverkus email: [email protected]
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten im Bereich der TdL aufgrund der Tarifeinigung vom 28. März 2015;
Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-TgDRV...
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TgDRV) vom 23. August 2006 zuletzt
Vergütungsrunde 2014/2015. Die Bundeskommission beschließt:
Deutscher Caritasverband e.v. Beschluss Sitzung der Bundeskommission 4/2014 am 23. Oktober 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,
Entgelttarifvertrag. für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika. Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm. (TV UK-Entgelt) vom 13.
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-Entgelt) vom 13. Juni 2007 gültig ab 1. Juli 2007 Zwischen Universitätsklinikum Freiburg,
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
'" BUND VERLAG Wolfgang Hamer Axel Görg Martin Guth Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bundl und Gemeinden (TVÜ-VKA) 3., aktualisierte
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Beschluss der Regionalkommission Ost vom Vergütungsrunde 2014/2015
Beschluss der Regionalkommission Ost vom 29.01.2015 Vergütungsrunde 2014/2015 Anlage ABl. 3/2015 Erzbistum Berlin I. Begriffsbestimmungen Vergütungsrunde 2014/2015 Die Regionalkommission Ost beschließt
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes
Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15. - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 -
Anlage B Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15 - Gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 - Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L)
1 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder (TVÜ-L) Neufassung für den Bereich Hochschule und Forschung Stand: 29.11.2006 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
TV-L. Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder
TV-L Der neue Tarifvertrag für Arbeitnehmer/innen im öffentlichen Dienst der Länder Steffen Diebold Universität Hohenheim Personalabteilung (Stand 07.09.2006) 1 Verhandlungsergebnis Tarifgemeinschaft deutscher
Tarifvertrag. vom 18. Januar 2012
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.v. in den TV AWO-Bundesverband und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO-Bundesverband) vom 18. Januar 2012 Zwischen
Caritasverband für die Diözese Mainz e.v.
Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. Ref. Arbeitsrecht u. Personalwesen Neue Anlage 33 in den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst) Beschlüsse der Bundeskommission vom 21.10.2010 (B e- schluss der RK
Tarifinformation der Technischen Universität Berlin. Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen. Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.
TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Tarifinformation der Technischen Universität Berlin Das neue Tarifrecht in den Berliner Hochschulen Wechsel vom BAT/BMT-G in den TV-L zum 01.01.2011
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht
Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische
TV-L FU Vom 22.November 2010
TV-L FU Vom 22.November 2010 Der neue Tarifvertrag für die Freie Universität Berlin Impressum: Freie Universität Berlin Personal- und Finanzwesen Abteilung I Rudeloffweg 25-27 14195 Berlin Internet: www.fu-berlin.de/zuv/abt-1
Die in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR
Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR II Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 kurz vorgestellt Grundsätze Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich
Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 Zwischen den in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher
Die Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen
Die Übernahme des neuen Tarifrechts der Länder (TV-L) in den Berliner Hochschulen November 2010 Rainer Hansel, Matthias Jähne (GEW BERLIN) Vorbemerkungen Neuordnung des Tarifsystems seit 2003 Zerfall der
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31.
5.5.1 BO Nr. A 1641 2.7.03/KABl. 2003, S. 557 Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 1 Geltungsbereich
Als Mitarbeitende sind Sie damit selbst verantwortlich zu überprüfen, ob Ihnen evtl. Ansprüche zustehen.
MAV Sonderinfo für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ev.-luth. Kirchenkreises Hildesheim-Sarstedt, der landeskirchlichen Einrichtungen, in den Einrichtungen des Pflegeverbundes Diakonie Hildesheim,
Tarifvertrag. über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen. Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS) Inhalt 02 03 Inhalt Seite 4 9 1 7 Seite 10 14 Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen
Änderungen für Erzieher - Tabellenentgelte und Eingruppierungen
Änderungen für Erzieher - Tabellenentgelte und Eingruppierungen Für Erzieher in der Entgeltgruppe S 4 ergeben sich zum Tarifergebnis keine Veränderungen. Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 S
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. vom 31.
Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 Zwischen der
Deutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Höhe der Vergütung I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR II. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR III.
Vierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
Neuer Tarif für den. ab 1. November 2009
Neuer Tarif für den Sozial- und Erziehungsdienst ab 1. November 2009 Daniela Windhausen 28. Oktober 2009 Fakten Tarifeinigung vom 27.Juli 2009 Einigung der abzuschließenden Tarifverträge am 14. Oktober
Deutscher Caritasverband
Die Regionalkommission Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission fasst folgenden Beschluss: Inhaltsübersicht A. Einleitung/Grundsätze I. Anlagen 3 und 3 a zu den AVR: Regelvergütung II. Abschnitt V der
Arbeitsfassung. Erstellt von der GEW BERLIN und dem KAV Berlin, Stand: Juni 2011
Arbeitsfassung Erstellt von der GEW BERLIN und dem KAV Berlin, Stand: Juni 2011 Für die Beschäftigten folgender Hochschulen im Land Berlin: - Alice-Salomon -Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
Anwendungsvereinbarung (AWV)
Anwendungsvereinbarung (AWV) Zwischen der Berlin Transport GmbH (BT GmbH ) und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) einerseits sowie der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
8 Anlagen. I. Geltungsbereich
R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. Februar 2016 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen
Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bremen e. V., vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands und einerseits
Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
TVöD - TV-L erste Grundinformationen
TVöD - TV-L erste Grundinformationen zur Überleitung Christian-Albrechts-Universität 23. August 2006 Der Markt herrscht! Ökonomisierung aller Lebensbereiche Angebotsorientierte Politik seit fast drei Jahrzehnten
Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L)
Personalversammlung Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L) HU und TV-L Berlin und TV-L TV-L TVÜ Überleitung Humboldts nächste Schritte Humboldt-Universität zu Berlin 1 Neuordnung des
TVÜ-VKKH Albertinen Seite 1 TARIFVERTRAG
TVÜVKKH Albertinen Seite 1 TARIFVERTRAG zur Überleitung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Mitglieder des Verbands kirchlicher Krankenhausdienstgeber Hamburg hier: Überleitung der Dienstnehmerinnen
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:
Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 62 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 26.09.2005 - Ergänzung des Übernahmebeschlusses vom 04./05.05.2004
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10. Dezember 2015 - die Tarifrunde für Sozial- und Erziehungsdienst - die Streichung der Sonderregelung (SR) Berlin/Anhang C Anlage
