Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve"

Transkript

1 Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, Karlstr , Düsseldorf wird folgender Tarifvertrag geschlossen: Präambel Auf der Basis des heutigen Regelungswerkes für die Kindertagesstätten (Entgelttabelle Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen, Kleve) erfolgt eine grundsätzliche Orientierung am TVöD mit Stand vom Die Tarifvertragsparteien orientieren sich an der Weiterentwicklung des TVöD. Die Tarifvertragsparteien können zukünftig Abweichungen vereinbaren. Keine Entgeltgruppe/ individuelles Entgelt wird höher als im TVöD geregelt. 1 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikanten des Fachbereichs Kindertagesstätten, die in den Kindertagesstätten der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen Kleve tätig sind. Sie gilt nicht für Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag TvöD. Sie gilt weiterhin nicht für Beschäftigte mit hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, Beschäftigte in der Gartenpflege, sowie für Beschäftigte in der Verwaltung. Seite 1

2 2 Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und der für sie/ ihn geltenden Stufe. Die Beschäftigten erhalten Entgelt und sonstige Leistungen gemäß der Anlagen 1 und 2. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 6 Monaten, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt eine Zuordnung in die Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt der neuen Stufe. Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): Stufe 2 einem halben Jahr in Stufe 1, Stufe 3 zwei ½ Jahren in Stufe 2, drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 vier Jahren in und Stufe 6 fünf Jahren in Stufe 5. 3 Strukturanpassung Die grundsätzliche Orientierung am TvöD erfolgt folgender Systematik: Lebenshilfe Kleve TVöD S+E EG 1 S 3 EG 1 I/HP S 4 EG 2 S 6 EG 2 I/HP S 8 Therapeuten EG 3 S 10 EG 4 S 15 Seite 2

3 Zur Strukturanpassung erfolgt eine Erhöhung der Tabellenentgelte zum: um 2 % um 2 % um 1 % um 1 % Die Regelung zur Strukturanpassung erhält eine Laufzeit bis zum Zulagen Die stellvertretenden Kindertagesstättenleitungen erhalten eine monatliche Zulage für die Kindertagesstätten Lebensgarten und Lebensbaum : Stufe 1 Stufe 2 3 Jahren Stufe 3 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren Stufe 6 EG 4/RG 148,19 161,36 182,66 207,46 283,20 291,71 EG 4/HP IG 82,09 88,81 101,64 127,68 193,45 198,72 für die Kindertagesstätten Lebensquelle und Lebensburg, Lebenswiese : Stufe 1 Stufe 2 3 Jahren Stufe 3 6 Jahren 10 Jahren 15 Jahren Stufe 6 EG 4/RG 70,74 75,64 77,00 125,66 164,40 196,50 EG 3/HP IG 11,70 10,84 4,63 54,40 84,21 113,43 Seite 3

4 5 Gehaltsanpassung Die Gehaltsanpassung erfolgt zum: um 2,6 % um 2,6 % Die Regelung zur Gehaltsanpassung erhält eine Laufzeit bis zum Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 2 in den Entgeltgruppen v.h. und 80 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Protokollerklärung zu Absatz 2: Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. Der Anspruch den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, Seite 4

5 1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Beschäftigungsverboten 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG, b) Inanspruchnahme der Elternzeit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums 6 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind. 1 7 Verhandlungsverpflichtung Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über einen Entgelt- und Manteltarifvertrag zur Regelung notwendiger Strukturanpassungen an den TVöD. Die Verhandlungen sollen bis zum abgeschlossen sein. Bei wesentlichen Veränderungen der Zuweisungsmittel des Landes an den Kreis für die Jugendhilfe (+/- 10 %) verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, unverzüglich in Gespräche einzutreten. 8 Maßregelungsverbot (1) Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2013/2014 unterbleibt bzw. wird rückgängig gemacht. Insbesondere bestehen wegen Teilnahme am Arbeitskampf gekündigte Arbeitsverhältnisse fort, wegen Teilnahme am Arbeitskampf ausgesprochene Abmahnungen und Ermahnungen werden zurückgenommen. Die Beschäftigten werden unmittelbar dem Ende des Arbeitskampfes zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt. Maßregelungen jeglicher Art, die bereits erfolgt sind, werden durch ausdrückliche schriftliche Erklärung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern rückgängig gemacht. (2) Ist ein Anspruch oder eine Anwartschaft von einer ununterbrochenen Zeit oder einer bestimmten Zeitdauer oder davon, dass das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, abhängig, ist die Teilnahme am Streik für die Erfüllung dieser Zeit nicht schädlich. Die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen führt nicht zu einer Kürzung der Entgeltfortzahlung und der Sonderzahlung. 1 Entspricht 54 Abs. 1 BT-K. Seite 5

6 (3) Die im Zusammenhang mit der Tarifrunde 2013/2014 gezeigten Verhaltensweisen von Beschäftigten werden nicht weiterverfolgt und geahndet. Die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder stellen keine Strafanträge und erstatten keine Strafanzeigen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung 2013/2014 gegeneinander, gegen Dritte, oder gegen Mitglieder der anderen Tarifvertragspartei. (4) Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ziffern entstandene Vorgänge werden aus den Personalakten entfernt und vernichtet; personenbezogene Daten werden nicht erhoben, gespeichert, verarbeitet, sondern nicht wiederherstellbar gelöscht. Der Tarifvertrag tritt zum in Kraft. 9 Inkrafttreten 10 Kündigung Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme des 5 Strukturanpassung mit einer Frist von vier Wochen erstmalig zum kündbar. Kleve, den Düsseldorf, den Seite 6

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag für die Pflege in Bremen (TV PfliB) vom 23. März 2017

Tarifvertrag für die Pflege in Bremen (TV PfliB) vom 23. März 2017 Tarifvertrag für die Pflege in Bremen (TV PfliB) vom 23. März 2017 zwischen der Tarifgemeinschaft Pflege Bremen, Bahnhofstraße 32, 28195 Bremen - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di Vereinte

Mehr

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli

Mehr

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)

Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli

Mehr

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom

Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 Anlage Abl. 12/2018 Erzbistum Berlin Beschluss 3/2018 der Regional-KODA Nord-Ost vom 06.09.2018 In der Sitzung am 06.09.2018 in Magdeburg hat

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)

Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen) vom 25. Juli 2013 Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen Inhaltsgleich

Mehr

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016

11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 I 11. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Bayern (TV Tariferhöhung BayKiBiG 2016/2017 AWO Bayern) vom 13. Juli 2016 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO Bayern) vom 19. Mai

Mehr

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung Tarifvertrag vom 1. Juli 018 über die Entgelterhöhung 018/019 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 018/019) gültig ab 1. Mai 018 Zwischen Arbeitgeberverband

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen

Mehr

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fairoieben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26.

1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fairoieben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO fairoieben Integrations- und Heimbetriebe GmbH vom 26. Mai 2016 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,

Mehr

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen Arbeitshilfe Heft 86 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS 1 Wenn in der Arbeitshilfe nur die weibliche oder männliche

Mehr

V BERLIN. Tarifvertrag Nr. 2 zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. 2 TV-N Berlin) Abschluss: "Gültig ab:

V BERLIN. Tarifvertrag Nr. 2 zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. 2 TV-N Berlin) Abschluss: Gültig ab: V BERLIN Arbe i tgebe rverba nd Tarifvertrag Nr. zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt Nr. TV-N Berlin) Abschluss:.0.0 "Gültig ab: 0.0.0 KAV Berlin Seite von Arbe itg e be rve rba n d Tarifvertrag

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege - TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 19. September

Mehr

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33

Entgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33 Entgelt E 4 höhergestuft, und zwar vom Datum des Beginns des Arbeitsverhält nisses an. Die Stufenlaufzeit in der höheren Stufe beginnt somit ebenfalls rückwirkend ab dem Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses.

Mehr

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung

Tarifvertrag. 1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende. - Besonderer Teil Pflege - TV-AVH.0024-Azubi-Pflege Seite i.d.f. d. ÄTV Nr. Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.v. (TVAzubi-AVH) - Besonderer Teil Pflege - vom 9. September

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005*

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005* in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas -

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas - Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Stand: 30.04.2018 Michael Sack Die Jahressonderzahlung im Bereich

Mehr

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2012 AWO NRW) vom 22. Oktober 2012

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2012 AWO NRW) vom 22. Oktober 2012 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO NRW (TV Tariferhöhung 2012 AWO NRW) vom 22. Oktober 2012 - zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) vom 05. Januar 2008

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen - vertreten durch den Vorstand -

zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev, Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32, Bremen - vertreten durch den Vorstand - \ 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Kinder-, Jugend- und Familienhilfe GmbH sowie für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen des AWO Landesverband Sachsen-Anhalt

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016

1 Geltungsbereich. 2 Entgelterhöhung. gültig ab 1. Mai 2016 Tarifvertrag vom 7. Juni 2016 über die Entgelterhöhung 2016/2017 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2016/2017) gültig ab 1. Mai 2016 Zwischen

Mehr

Unterschriebene Endfassung, Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Humboldt-Universität zu Berlin (TV-L HU) vom

Unterschriebene Endfassung, Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Humboldt-Universität zu Berlin (TV-L HU) vom Unterschriebene Endfassung, 27.09.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TV-L für die Humboldt-Universität zu Berlin (TV-L HU) vom 27.09.2010 Abschluss: 27.09.2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist:

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert

Mehr

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas -

Die Jahressonderzahlung im Bereich der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst - Caritas - Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Stefanie Biehler, Rechtsreferentin Stand: 13.11.2013 Die Jahressonderzahlung

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW

dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen KAV NW Tarifvertrag vom 18.November 2009 zur Überleitung der Beschäftigten der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, Rüttenscheid, in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AKK)

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm

über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm Tarifvertrag vom 6. Mai 2014 über die Entgelterhöhung 2014/2015 für die Arbeitnehmerinnen der Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (TV UK-E 2014/2015) gültig ab 1. April 2014 Zwischen

Mehr

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: 24.10.2006 Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

3. Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen

3. Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen 3. Tarifvertrag über die Ausbildungsbedingungen in der Altenpflege Niedersachsen vom 1. November 2018 Zwischen 1. Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., 2. Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013

Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Tarifgemeinschaft deutscher Länder Tarifgemeinschaft deutscher Länder - Nur per E-Mail - Tarifreferentinnen/Tarifreferenten der Länder Geschäftsstelle Berlin Telefon: 030 28884390 Telefax: 030 288843922 Geschäftsstelle Bonn Telefon: 0228

Mehr

Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst

Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst SPEZIAL > öffentlicher Dienst ó Die Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst Die Jahressonderzahlung stellt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Tarifvertrag Land: Probleme (I)

Tarifvertrag Land: Probleme (I) Tarifvertrag Land: Probleme (I) - Jahressonderzahlung ( 20 TV-L): Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Schädliche Unterbrechungen ab dem 1.11.2008 - Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile

Mehr

Entgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für:

Entgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Entgelttarifvertrag zwischen der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Klinikum Barnim GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus Martin Gropius Krankenhaus GmbH Medizinisch-Soziales

Mehr

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -

der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - _ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum

Mehr

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 07 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 04. Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)

3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin

Mehr

Zwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart:

Zwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart: 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 Zwischen der Bundestarifgemeinschaft

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 623/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 623/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.10AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 623/15 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.10AZR623.15.0 I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 26. November 2014-4 Ca 99/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach 20 TVöD (Stand: Oktober 2015)

Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach 20 TVöD (Stand: Oktober 2015) Durchführungshinweise zur Jahressonderzahlung nach 20 TVöD (Stand: Oktober 2015) I N H A L T S Ü B E R S I CH T Seite I. Anspruchsvoraussetzungen ( 20 Abs. 1 TVöD)... 2 1. Berechtigter Personenkreis...

Mehr

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017

4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel. AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 I 4. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter-Wolfenbüttel (TV Tariferhöhung 2017/2018 AWO Salzgitter-Wolfenbüttel) vom 31. Januar 2017 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter-Wolfenbüttel

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

RECHTSDIENST. Leitsätze: Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 15/16. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 Aktenzeichen: 10 AZR 233/15

RECHTSDIENST. Leitsätze: Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 15/16. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 Aktenzeichen: 10 AZR 233/15 RD 15/16 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung nach 20 TVöD/VKA Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2016 Aktenzeichen: 10 AZR 233/15 Mit dem Urteil hat das

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

vom zwischen und

vom zwischen und Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO pro:mensch ggmbh in die Entgeltordnung des TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO pro:mensch) vom 18.09.2017 zwischen dem Arbeitgeberverband

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO. 1 Eingruppierung, Entgelt

Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO. 1 Eingruppierung, Entgelt Stand 06.2017 Anlage 10 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO Fulda) Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO 1 Eingruppierung, Entgelt (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Erziehungsdienst

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018 Zwischen der Fachkrankenhaus Hubertusburg ggmbh vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Iris Minde einerseits und dem Marburger Bund

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen ABD Nr. 114 I. Beschlüsse der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 28.07.2016-18a ABD Teil A,

Mehr