Anforderungen an die Verlängerung der Duldung aus gesundheitlichen Gründen

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Anforderungen an die Verlängerung der Duldung aus gesundheitlichen Gründen Normenkette: AufenthG 60a Abs. 2c S. 3 Leitsätze: Werden gesundheitliche Gründe, die der Abschiebung entgegen stehen, geltend gemacht, muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. (redaktioneller Leitsatz) Eine solche Bescheinigung muss die tatsächlichen Umstände und die Methode der Tatsachenerhebung, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt, die Diagnose sowie die sich aus der Krankheit ergebenden Folgen enthalten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Ausweisung, Duldung, türkischer Staatsangehöriger, ärztliche Bescheinigung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Duldung in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Der im Jahr 1976 in Deutschland geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Wegen zahlreicher Straftaten (u. a. Betäubungsmitteldelikte, Diebstähle) wies ihn das Landratsamt... mit Bescheid vom 15. April 2009 aus (Ziffer 1 des Bescheids), ordnete seine Abschiebung aus der Haft an (Ziffer 3) und forderte ihn für den Fall der Haftentlassung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Woche auf, im Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an. Das vom Kläger gegen diesen Bescheid angestrengte Klageverfahren (Au 6 K ) setze das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2009 wegen einer europarechtlichen Rechtsfrage aus, hob die Aussetzung mit Beschluss vom 24. Januar 2013 wieder auf und führte das Verfahren unter neuem Aktenzeichen fort (Au 6 K ). Am 18. September 2013 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beteiligten folgenden Vergleich schlossen: I. 3 Die Klage gegen den Bescheid vom 15. April 2009 wird zurückgenommen. Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten wird damit bestandskräftig.

2 Entscheidungsgründe 4 Der Beklagte verpflichtet sich, auf die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers zu verzichten und diesem in den nächsten 2 Jahren auf Antrag Duldungen mit einer Dauer von jeweils 8 Monaten zu erteilen, soweit die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 5 1. Der Kläger wird nicht mehr wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt. Die Rechtskraft eines Strafbefehls steht dabei einer Verurteilung gleich. Soweit es im oben genannten Zeitraum zu einer Anklage wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat kommt, verlängert sich die unter II. genannte Frist bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Eine etwaige Verurteilung im derzeit anhängigen Strafverfahren beim Amtsgericht... (Az....) wegen Beleidigung bleibt jedoch unberücksichtigt Der Kläger geht einer Erwerbstätigkeit nach, die es ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten. Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit bleiben dabei außer Betracht Der Kläger kommt den Auflagen aus dem Führungsaufsichtsbeschluss (Az....) nach. Er weist dem Landratsamt auf Anforderung seine Drogenfreiheit nach. 8 Dem Kläger wird im Rahmen der Duldungen die Erlaubnis zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Der Aufenthalt des Klägers wird auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkt. Falls es für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist, wird der Aufenthalt auch außerhalb des Freistaats Bayern gestattet. III. 9 Der Beklagte verpflichtet sich weiter, nach Ablauf von 2 Jahren ab dem heutigen Tag die Ausweisungsverfügung unter Verzicht auf die vorherige Ausreise des Klägers aufzuheben, wenn dann die unter II. genannten Voraussetzungen noch erfüllt sind. Der Kläger kann dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. IV. 10 Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Ausweisung vollzogen bzw. durchgesetzt werden kann, wenn der Kläger die unter II. genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. 11 In der Folgezeit erteilte der Beklagte dem Kläger Duldungen befristet zuletzt bis zum 17. März 2016 (Behördenakte Bl. 1389, 1405, 1473). Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts... vom 17. Dezember 2013 (Az...., Behördenakte Bl. 1392) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Ein Urinschnelltest zum Nachweis der Drogenfreiheit am 8. Mai 2014 wies Methadon nach (ebenda, Bl. 1404). Der Bewährungshelfer des Klägers teilte mit Bericht vom 13. Juni 2014 mit, der Kläger lebe seit Januar 2014 von Hartz IV, werde in der Bezirksklinik... regelmäßig substituiert, wobei die Drogentests bis jetzt negativ seien (ebenda Bl. 1421). 12 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 wies ihn die Ausländerbehörde des Beklagten auf die Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich hin und hörte ihn zur möglichen Abschiebung an (ebenda Bl f.,

3 1452). Die Stadt... als für den neuen Wohnsitz des Klägers zuständige Ausländerbehörde stimmte der Fortführung durch den Beklagten zu (ebenda Bl f.). 13 Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts... vom 19. Februar 2016 (Az...., Behördenakte Bl ff.) wegen Gewaltdarstellung in Tatmehrheit mit Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen verurteilt. Der Kläger hatte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil eine Bilddatei mit auf Wandregalen aufgereihten abgeschlagenen Köpfen ausgestellt sowie zweimalig Porträts Adolf Hitlers mit Texten ausgestellt. 14 Der Klägerbevollmächtigte beantragte für den Kläger zunächst stillschweigende Duldungen und anschließend eine auf drei Monate befristete Duldung (ebenda, Bl. 1503), erhielt Akteneinsicht und räumte ein, dass der Kläger dem Vergleich zuwider die Nachweise seiner Drogenfreiheit nicht mehr erbracht habe. Der Beklagte betreibt die Abschiebung des Klägers und forderte ihn mit Schreiben vom 3. Mai 2016 vergeblich zur Vorsprache zwecks Feststellung seiner Flug- und Reisetauglichkeit auf (ebenda Bl. 1501). 15 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich zum Zweck der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Flug- und Reisetauglichkeit am 24. Juni 2016 im Staatlichen Gesundheitsamt einzufinden, an der Untersuchung teilzunehmen und mitzuwirken (Ziffer 1 des Bescheids), für den Fall der mangelnden Mitwirkung wurde ihm die zwangsweise Vorführung zu einem künftigen Termin angedroht (Ziffer 2) und der Sofortvollzug der Ziffer 1 des Bescheids angeordnet (Ziffer 3). Der letzte Nachweis der Drogenfreiheit datiere vom 8. Mai 2014, zudem sei der Kläger zwischenzeitlich strafgerichtlich verurteilt worden und habe daher keine Duldung mehr erhalten; seiner Ausreisepflicht sei er jedoch nicht nachgekommen, so dass ihre zwangsweise Durchsetzung vorgesehen sei. Dazu sei wegen der Drogendelinquenz des Klägers die Feststellung seiner Flug- und Reisetauglichkeit erforderlich, zu deren Duldung und Mitwirkung der Kläger nach 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verpflichtet werde. Einer ersten Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Das öffentliche Interesse an der Untersuchung zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung überwiege das gegenläufige private Interesse des Klägers. Der Sofortvollzug diene dazu, eine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch die Einlegung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung zu verhindern und den zweiten Termin auch durchzusetzen. 16 Der Kläger erschien nicht zur Untersuchung. Ausweislich einer Bescheinigung des Klinikums... befand sich der Kläger vom 23. August 2016 bis mindestens 2. September 2016 in stationärer Behandlung. 17 Gegen den seinem Bevollmächtigten am 9. Juni 2016 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 24. Juni 2016 Klage erheben und zuletzt beantragen, 18 der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Duldung für drei Monate, hilfsweise für einen Monat zu erteilen. 19 Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Duldung für drei Monate, hilfsweise für einen Monat. Der Kläger habe sich seit dem gerichtlichen Vergleich weiterhin legal in Deutschland aufgehalten, nur eine Straftat begangen, keine Sozialleistungen in Anspruch genommen, auch wenn er die Weiterleitung seiner Drogentests an den Beklagten vergleichswidrig nicht sichergestellt habe. Seine Aufenthaltsbeendigung sei unverhältnismäßig, drohe ihm doch eine konkrete Gefährdung der Visumsfreiheit für türkische Staatsangehörige, so dass er nach einer Ausreise nicht mehr einreisen könne. Seine Familie lebe in Deutschland, sei hier integriert und daher die Abschiebung insbesondere nicht nach Art. 8 EMRK verhältnismäßig.

4 20 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Duldung. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist unbegründet und daher abzuweisen Die Klage auf Erteilung einer Duldung für drei Monate, hilfsweise für einen Monat, ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ( 113 Abs. 5 VwGO). 26 a) Aus Ziffer II des Vergleichs vom 18. September 2013 kann der Kläger keine Duldung mehr beanspruchen, da der vereinbarte zweijährige Duldungszeitraum seit 18. September 2015 abgelaufen ist und der Kläger darüber hinaus keinen Abschiebungsschutz mehr nach Ziffer IV des Vergleichs vom 18. September 2013 beanspruchen kann, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat: Zum Einen ist er mit Urteil des Amtsgerichts... vom 19. Februar 2016 (Az...., Behördenakte Bl ff.) wegen Gewaltdarstellung in Tatmehrheit mit Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und damit wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden. Zum Anderen hat er dem Beklagten seit dem letzten Nachweis der Drogenfreiheit vom 8. Mai 2014 seine Drogenfreiheit nicht mehr nachgewiesen. Ob der Kläger eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und beibehalten oder unverschuldet verloren hat, kann offen bleiben, denn den ihm nach Ziffer II.2. des Vergleichs obliegenden Nachweis hierüber hat er nicht geführt. 27 b) Auch sonst sind keine Duldungsgründe nach 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht oder ersichtlich. Befürchtete Veränderungen der Visumsfreiheit für türkische Staatsangehörige sind irrelevant, da sie allenfalls einer Wiedereinreise, aber nicht der Ausreise des Klägers entgegenstehen. Familiäre Gesichtspunkte wurden ausweislich der Niederschrift vom 18. September 2013 ausführlich gewürdigt; wesentliche Änderungen gegenüber der damaligen Sachlage hat der Kläger nicht aufgezeigt; insbesondere besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin nicht. Dass sein Privatleben nun nach Art. 8 EMRK schützenswerter wäre als damals, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegenteil diente der Vergleich vom 18. September 2013 dazu, hierin bestehende Härten für den Kläger dadurch abzumildern, dass ihm eine letzte Chance gegeben wurde, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Darin ist er erneut gescheitert. Gesundheitliche Gründe stehen einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht transport- oder reisefähig zu sein. Die Bescheinigung des Klinikum... vom 2. September 2016, in dem ohne Nennung näherer Einzelheiten lediglich der stationäre Aufenthalt des Klägers in der Zeit vom 23. August 2016 bis mindestens 2. September 2016 bestätigt wird, ist hierfür nicht ausreichend. Denn gemäß 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Um diese gesetzliche Vermutung im konkreten Einzelfall zu widerlegen, obliegt es dem Kläger nach 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG (vgl. BayVGH, B. v CE juris Rn. 7 ff.), die Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Insbesondere soll diese die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die

5 Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Diesen Anforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung wird die vorgelegte Bescheinigung des Klinikums... nicht im Ansatz gerecht. Dieser können - abgesehen von der Tatsache des stationären Aufenthalts - keine weiteren Informationen beispielsweise zur fachlichmedizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes und Schwere der Erkrankung entnommen werden. Insbesondere enthält diese Bescheinigung keine Aussage darüber, ob aktuell, d. h. im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, beim Kläger noch gesundheitliche Probleme bestehen, die seiner Abschiebung entgegenstünden. Denn der Bescheinigung kann nicht entnommen werden, dass die stationäre Behandlung über den 2. September 2016 hinaus (den Tag der Ausstellung der Bescheinigung) andauert Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer

6 öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog Nr. 8.3). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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