THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 ZEO 207/97 Verwaltungsgericht Gera - 2. Kammer - 2 E 909/96 GE In dem Verwaltungsstreitverfahren Beschluß des Landkreises Greiz, vertreten durch die Landrätin, Dr.-Rathenau-Platz 11, Greiz Antragsteller bevollmächtigt: Rechtsanwälte Kerstin Jeska-Zimmermann und Partner, Humboldtstraße 2, Gera gegen den Verwaltungsrat der Sparkasse G, vertreten durch den Vorsitzenden, Dr.-Rathenau-Platz 11, Greiz bevollmächtigt: Rechtsanwalt Dr. Karl Heinz Gasser, Walltorstraße 57, Gießen Antragsgegner beteiligt: die Thüringer Landesanwaltschaft als Vertreterin des öffentlichen Interesses, Rießnerstraße 12 b, Weimar wegen Sparkassenrechts, hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schwachheim am 28. November 1997 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Januar E 909/96 GE - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird zugleich in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. Januar 1997 für beide Rechtszüge auf jeweils DM festgesetzt. Gründe Der gemäß 146 Abs. 4 und 5 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ( 146 Abs. 4 i.v. m. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels - hier der Beschwerde - wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (vgl. ThürOVG, B. v ZEO 1037/97 -; HessVGH, B. v AuAS 1997, 158; VGH BW, B. v A 12 S 580/97 - DVBl. 1997, 1327 = VBlBW 1997, 379; VGH BW, B. v S 662/97 - UPR 1997, 416; Seibert, DVBl. 1997, 932 m.w.n.). Die ernstlichen Zweifel müssen zudem rechtserheblich sein. Sie müssen also eine Frage betreffen, deren Beantwortung im vom Rechtsmittelführer gewünschten Sinne wahrscheinlich zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen würde. Ist also das Entscheidungsergebnis wahrscheinlich zutreffend - weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine weitere selbständig tragende und nicht erfolgreich angegriffe- 2 ZEO 207/97 2

3 ne Begründung gestützt hat oder weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt -, dann kann eine Zulassung nach 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Diese Vorschrift soll die Korrektur unrichtiger Entscheidungen, nicht die Korrektur fehlerhafter Begründungen ermöglichen (vgl. ThürOVG, B. v , a.a.o.; NdsOVG, B. v M 1731/97 - DÖV 1997, 697 (nur LS); OVG NW, B. v B 1612/97 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, 124 Rdn. 16; Seibert, DVBl. 1997, 932, 934). Unter Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsgegner in diesem Verfahren überhaupt gemäß 61 VwGO beteiligungsfähig und entsprechend 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Antragsgegner ist. Maßgeblich ist, daß dem Antragsteller die entsprechend 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Es ist nämlich offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß dem Antragsteller die geltend gemachten Rechte zustehen. Der Antragsteller ist einer der beiden Gewährträger der aus der Verschmelzung der Stadt- und Kreissparkasse G und der Kreissparkasse G -Z entstandenen Sparkasse G -G. Als Gewährträger hat er die ihm nach dem Thüringer Sparkassengesetz - ThürSpkG - vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 911) zustehenden Rechte und Pflichten. 16 ThürSpkG regelt u. a. die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Sparkasse. Gemäß 16 Abs. 1 ThürSpkG werden die Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Leiters der Verwaltung des Gewährträgers - bei mehreren Gewährträgern erfolgt der Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden im Benehmen mit seinen Stellvertretern - vom Verwaltungsrat bestellt. Der Verwaltungsrat hat gemäß 16 Abs. 4 Satz 1 ThürSpkG die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß es die erforderliche fachliche und persönliche Eignung nicht besitzt; die Zurücknahme bedarf gemäß 16 Abs. 4 Satz 2 ThürSpkG der Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Zuständig für die Bestellung und deren Rücknahme ist also der Verwaltungsrat. Bei der Bestellung wirkt der Gewährträger insoweit mit, als er - allein oder zusammen mit etwaigen anderen Gewährträgern - ein Vorschlagsrecht hat. Bei der Rücknahme der Bestellung hingegen hat der Gewährträger keinerlei Mitwirkungsrechte. Hier entscheidet der Verwaltungsrat allein, allerdings muß die Sparkassenaufsicht der 2 ZEO 207/97 3

4 Rücknahme einer Bestellung zustimmen. Die Rechte eines Gewährträgers bei Bestellung und Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern gehen also lediglich dahin, daß ihm ein Vorstandsmitglied nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden darf, nicht aber dahin, daß ein Vorstandsmitglied nicht gegen seinen Willen abberufen werden darf. Ausgehend hiervon scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers als einer der beiden Gewährträger der Sparkasse G -G durch den angegriffenen Verwaltungsratsbeschluß zur Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ungeachtet dessen von vornherein aus, daß dieses Vorstandsmitglied auf Vorschlag auch des Antragstellers gewählt worden ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte zur Regelung im ThürSpkG und im Vereinigungsvertrag der beiden Gewährträger sowie des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung. Auch unter Berücksichtigung weiterer Vorschriften im ThürSpkG ergibt sich kein subjektives Recht des Gewährträgers einer Sparkasse im Zusammenhang mit der Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern. Zunächst kann der Antragsteller nichts daraus herleiten, daß der Gewährträger einer Sparkasse gemäß 16 Abs. 1 ThürSpkG ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder hat. Auch wenn die Rücknahme der Bestellung der actus contrarius zur Bestellung ist, folgt daraus nicht, daß der Gewährträger gewissermaßen spiegelbildlich zu seinem Vorschlagsrecht bei der Bestellung ein Vetorecht bei der Rücknahme der Bestellung hat. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach der jeweiligen - landesgesetzlichen - Regelung. Die Regelung in 16 Abs. 4 ThürSpkG sieht aber ein solches Vetorecht - wie dargelegt - nicht vor. Die Gewährträgerhaftung nach 3 ThürSpkG begründet ebenfalls kein Recht des Gewährträgers, bei der Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern mitzuwirken oder einen ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Verwaltungsratsbeschluß zur Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitglieds gerichtlich anzugreifen. Dies erschließt sich unschwer bereits aus dem Umstand, daß anderenfalls praktisch jede Handlung oder Unterlassung des Verwaltungsrats, des Vorstands o- der letztlich auch jedes sonstigen Bediensteten der Sparkasse angreifbar wäre, weil sie gemäß 3 ThürSpkG haftungsrechtlich relevant sein könnte. Das gleiche gilt für 2 ZEO 207/97 4

5 den Gesichtspunkt der Schmälerung des gemäß 21 Abs. 2 ThürSpkG an den Gewährträger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abzuführenden Jahresüberschusses. Auch aus 6 des Vereinigungsvertrages kann die Antragstellerin keine Rechte bezüglich der Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes herleiten. Nach dieser Bestimmung sollen in der ersten Wahlperiode des Verwaltungsrats der Sparkasse G -G Beschlüsse in diesem Gremium nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefaßt werden, wenn dadurch grundlegende Interessen der beiden Gewährträger berührt werden. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt wirksam ist. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, daß das ThürSpkG ein solches Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit nicht kennt und fraglich ist, ob dies nicht als eine die Vereinbarung eines solchen Erfordernisses ausschließende Regelung zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats gewertet werden muß. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Fall aber nicht, denn die Auslegung der fraglichen Vorschrift ergibt, daß diese für den Fall der Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nicht anwendbar ist. Nach dem Wortlaut des 6 gilt das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit nämlich nur für den Fall, daß grundlegende Interessen der beiden Gewährträger berührt werden - also nicht für den Fall, daß grundlegende Interessen eines der beiden Gewährträger berührt werden. 6 hat also - anders als der Antragsteller meint - nicht die Funktion, die Interessen des einen Gewährträgers gegenüber dem anderen zu schützen, sondern zu gewährleisten, daß bei beide Gewährträger betreffenden grundlegenden Fragen Entscheidungen auf einer breiten Konsensebene getroffen werden. Um eine solche, beide Gewährträger betreffende, grundlegende Frage handelt es sich bei der Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitglieds aber nicht. Schließlich ergeben sich Rechte des Gewährträgers an der Sparkasse bei der Rücknahme der Bestellung eines Vorstandsmitglieds auch nicht aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Abs. 2 GG und Artikel 91 der Thüringer Verfassung. Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen besteht lediglich im Rahmen der Gesetze. Zu diesem gesetzlichen Rahmen gehört auch das jeweilige Landesgesetz zur Regelung der Sparkassenwesens. Das ThürSpkG sieht jedoch - wie dargelegt - Rechte der Gemeinden, die Gewährträger von Sparkassen sind, lediglich bei der Bestellung, nicht aber der Rücknahme der Bestellung von Vorstands- 2 ZEO 207/97 5

6 mitgliedern vor. Eine solche Beschränkung durch einfaches Recht steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Nach alledem stehen dem Antragsteller als Gewährträger der Sparkasse G -G keine eigenen Rechte bei der Rücknahme der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu. Eine (Rechts-)Kontrolle einer solchen vom Verwaltungsrat zu treffenden Entscheidung findet ausschließlich durch die Sparkassenaufsichtsbehörde statt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Rechtsmittelführer die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und 14 GKG in entsprechender Anwendung. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller wird auf DM beziffert. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Graef Dr. von der Weiden Dr. Schwachheim 2 ZEO 207/97 6

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