THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß

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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 VO 986/98 Verwaltungsgericht Gera - 1. Kammer - 1 K 110/98 GE Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau H, B, F bevollmächtigt: Rechtsanwälte Zarzycki u. a., Am Kleistpark 16, Frankfurt (Oder) gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Innenminister, Steigerstraße 24, Erfurt beauftragt: Thüringer Landesanwaltschaft, Rießnerstraße 12 b, Weimar wegen Polizeirechts, hier: sonstige Beschwerde im Klageverfahren Klägerin und Beschwerdeführerin Beklagter und Beschwerdegegner

2 hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Kreher am 11. Mai 1999 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. August K 110/98 GE - abgeändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe Die nach 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ( 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Klägerin, die am 11. Oktober 1997 im Vorfeld einer verbotenen Demonstration gleich nach ihrer Ankunft am Bahnhof S für mehrere Stunden von Polizeikräften festgehalten wurde, ohne daß es in dieser Zeit zu einer richterlichen Entscheidung über diese Maßnahme kam, und die insoweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ingewahrsamnahme begehrt, steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Gemäß 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz oder - auf dem Gebiet des Landesrechts - durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Bei dem Streit über die Rechtmäßigkeit der präventiven Ingewahrsamnahme der Klägerin im Vorfeld einer verbotenen Demonstration aufgrund Polizeiordnungsrechts handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin beansprucht insoweit eine Feststellung i.s.d. 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bezüglich einer polizeilichen Maßnahme, für die sich die Polizei auf die in 12, 19 des Thüringer Polizeiaufgabengeset- 3 VO 986/98 2

3 zes (ThürPAG) vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) eingeräumten - öffentlichrechtlichen - Befugnisse stützt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es in Thüringen - mit der Vorschrift des 20 Abs. 2 ThürPAG - auch keine landesgesetzliche Sonderzuweisung, die abweichend von 40 Abs. 1 VwGO generell eine umfassende Zuständigkeit der Amtsgerichte in derartigen Fällen begründen würde. Nach 20 Abs. 1 Satz 1 ThürPAG hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn eine Person zwecks Identitätsfeststellung oder zur Durchsetzung einer Vorladung festgehalten oder in Gewahrsam genommen wird. Für diese Entscheidung ist zwar das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird ( 20 Abs. 2 Satz 1 ThürPAG). Sofern der Betroffene - wie hier - freigelassen wird, ohne daß die Polizei zuvor eine richterliche Entscheidung herbeigeführt hat, gilt dies jedoch nicht; für das nachträgliche Begehren, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen, ist vielmehr der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 20. Dezember B 100/96 - NVwZ-RR 1997, 474 zur vergleichbaren Vorschrift des 16 BremPolG; HessVGH, Urteil vom 11. Juli VIII OE 46/82 - DÖV 1984, 522 [523] m.w.n. zur vergleichbaren Vorschrift des 47 HSOG; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 3. November A 686/88 - NJW 1990, 3224 [3225] zur vergleichbaren Vorschrift des 14 NRWPG a.f.; Ehlers in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, 40 Rdnr. 624 m.w.n.; Ebert/Honnacker, ThürPAG, Kommentar 1993, 20 Rdnr. 10 m.w.n.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Amtsgericht ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur zeitlich begrenzt zur Entscheidung berufen. Seine Zuständigkeit bezieht sich lediglich auf die Freiheitsentziehung selbst und deren Dauer. 20 Abs. 2 Satz 1 ThürPAG stellt zuständigkeitsabgrenzend darauf ab, daß die Person festgehalten wird. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die dahin geht, daß zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Garantien bei Freiheitsentziehungen nach Art. 104 GG über deren Zulässigkeit und Fortdauer - also im Falle einer noch andauernden Freiheitsentziehung - eine richterliche Entscheidung zu treffen ist. Die Zuständigkeitsregelung des 20 Abs. 2 ThürPAG kann nicht erweiternd dahin gehend ausgelegt werden, eine Zuständigkeit der Amtsgerichte auch für die nach- 3 VO 986/98 3

4 trägliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehungen anzunehmen. Einer solchen erweiternden Auslegung steht - neben Wortlaut und Sinn und Zweck - auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung entgegen. Das Thüringer Polizeiaufgabengesetz ist weitgehend in Anlehnung an das ältere Bayerische Polizeiaufgabengesetz entstanden (vgl. Ebert/Honnacker, a.a.o., Vorwort, S. 9). Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung bestimmt der mit 20 ThürPAG vergleichbare, aber weitergehende Art. 18 des bayerischen PAG unter anderem, daß die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragen kann, wenn die Freiheitsentziehung vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung beendet wurde (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 bayerisches PAG). Gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des bayerischen PAG ist der Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Eine solche auch die nachträgliche Prüfung erfassende und damit weitergehende Zuständigkeitsregelung hat der thüringische Landesgesetzgeber aber gerade nicht getroffen, so daß sich eine entsprechende erweiternde Auslegung des 20 Abs. 2 ThürPAG verbietet. Schließlich rechtfertigen auch die vom Verwaltungsgericht angeführten prozeßökonomischen Erwägungen - ungeachtet dessen, inwieweit ihnen bei der Auslegung von rechtswegbestimmenden Vorschriften überhaupt Bedeutung zukommen kann - nicht die Annahme einer einheitlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nach 20 Abs. 2 ThürPAG. Eine rasche Entscheidungsmöglichkeit, zu der die Amtsgerichte wegen ihrer größeren Ortsnähe in der Regel eher in der Lage sind als die Verwaltungsgerichte, ist bei einem Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich. Außerdem sind die Verwaltungsgerichte von ihrer Prozeßordnung her zur nachträglichen Überprüfung eher berufen als die Amtsgerichte. Letztlich überzeugt auch die Auffassung nicht, wonach der zum präventiven Rechtsschutz berufene Amtsrichter deshalb auch für alle Fälle nachträglicher Rechtsschutzgewährung zuständig sein müsse, weil es anderenfalls zu einem vom Gesetzgeber schwerlich gewollten Nebeneinander von Verfahren kommen könne. Denn auch bei erweiternder Auslegung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit läßt es sich nicht vermeiden, daß derselbe Lebenssachverhalt zum Gegenstand richterlicher Erörterung in verschiedenen Verfahrensarten wird, nämlich dann, wenn der Betroffene nicht nur die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme, sondern auch deren Modalitäten - etwa die Anwendung unmittelbaren Zwanges, die Durchsuchung der Person, die Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen u.a. - rügt (vgl. OVG Bremen, a.a.o.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.o.). 3 VO 986/98 4

5 Der Auffassung des Senats steht auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom B NJW 1989, 1754 [1755] m.w.n.) nicht entgegen, denn dieses Urteil ist zum bayerischen PAG ergangen, das - wie oben dargelegt - im Gegensatz zum thüringischen PAG eine einheitliche Zuständigkeitsregelung für die Amtsgerichte enthält. Da die Klägerin mit ihrer Beschwerde Erfolg hat, bedarf es einer Kostenentscheidung nicht. Diese bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Senat läßt die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zu, da die Voraussetzungen des 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht gegeben sind. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO i.v.m. 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Lindner Dr. von der Weiden Kreher 3 VO 986/98 5

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