BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.:
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- Edith Friedrich
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1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn K, A, S, - Antragsteller - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Walter und Partner, Brunnenkreßstraße 4, Mühlhausen, gegen den Zweckverband Trinkwasserversorgung Mühlhausen und Unstruttal, vertreten durch den Betriebsführer, die S GmbH,
2 B, M, - Antragsgegner - wegen Wasserversorgungsgebühren hier: Eilverfahren nach 80 Abs. 5 VwGO, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch Richter am Verwaltungsgericht Hofmann, Richter Obhues und Richterin Siegl am 29. Januar 1998 beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid vom wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 40,- DM festgesetzt.
3 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen einen Gebührenbescheid. Mit Bescheid vom machte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für geliefertes Trinkwasser einen (Rest-) Betrag von 158,52 DM geltend. Rechtsgrundlage des Abgabenbescheids ist die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung vom Die vom Antragsgegner vorgelegte Ausfertigung der ursprünglichen Beitrags- und Gebührensatzung enthält keine Datumsangabe. Auch in der Veröffentlichung fehlt neben dem Ausfertigungsvermerk des Zweckverbandsvorsitzenden die Angabe des Ausfertigungsdatums. Mit Schriftsatz vom , beim Antragsgegner eingegangen am , legte der Antragsteller gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein, wobei er sich allein gegen die Anhebung der Grundgebühr von 60,- DM auf 180,- DM wandte. Zugleich beantragte er die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
4 Mit Schriftsatz vom lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die Erhöhung der Grundgebühr resultiere aus Mindereinnahmen in den zurückliegenden Jahren. Die Verluste hätten auf die Abnehmer umgelegt werden müssen. Betriebliche Einsparungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden. Mit Widerspruchsbescheid vom wies das Landratsamt Unstrut-Hainich- Kreis den eingelegten Widerspruch zurück. Gegen den Gebührenbescheid und den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller trägt vor, daß das Haus Z grundgebührrelevanten Wasserverbrauch aufzuweisen habe. wegen Totalrenovierung keinen Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Antragsgegner wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 3 E 2341/97.We sowie auf die den
5 Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Heftung) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgaben und Kostenbescheide keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann in diesen Fällen jedoch gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist nach der auf das gerichtliche Verfahren analog anzuwendenden Vorschrift des 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (OVG Münster, Beschluß vom B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.). So liegen die Dinge auch hier. Gem. 2 Abs. 1 ThürKAG können Abgaben lediglich aufgrund einer besonderen und rechtswirksamen Satzung erhoben werden. Hieran fehlt es vorliegend. Die dem Gebührenbescheid vom zugrunde liegende Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners ist nicht in der erforderlichen Form
6 ausgefertigt worden (1.). Dieser Rechtsmangel hat die Nichtigkeit der Satzung zur Folge (2.). 1. Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Satzung ist deren Ausfertigung im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens. Dieses, sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Wirksamkeitserfordernis hat mit dem Erlaß der Thüringer Kommunalordnung in 21 Abs. 1 Satz 1 ThürKO eine ausdrückliche einfachgesetzliche Ausformung erfahren. Durch die Ausfertigung wird die Originalurkunde des Satzungstextes geschaffen, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung der Satzung ist. Sie erfolgt, indem das hierfür zuständige Ausfertigungsorgan den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich unterzeichnet ( OVG Münster, Beschluß vom t E 993/95 -, NWVBl. 1997, 181 f.; VGH München, Urteil vom B , NVwZ-RR 1990, 588; VGH Mannheim, Urteil vom S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206; VG Meiningen, Urteil vom K 577/94.Me -). Im vorliegenden Fall genügt die Ausfertigung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners nicht den soeben skizzierten Anforderungen. Zwar ist der vom Antragsgegner beigebrachte Satzungstext vom Verbandsvorsitzenden und damit dem zuständigen Ausfertigungsorgan eigenhändig unterschrieben worden. Jedoch ist ein Datum dem Ausfertigungsvermerk nicht beigefügt. Ein solches fehlt auch im Ausfertigungsvermerk des veröffentlichten Satzungstextes. 2. Die Nichtangabe des Datums führt zur Fehlerhaftigkeit der Ausfertigung und hat damit zugleich die Nichtigkeit der Satzung zur Folge (VG Meiningen, Beschluß vom E 555/94.Me -, ThürVBl. 1995, 183 [184]; Uckel, in: Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 3/97, 21 ThürKO Erl. 2; Ziegler, DVBl. 1987, 280 [283, 287]). Es handelt sich hierbei nicht etwa um eine bloße Ordnungsanforderung, die einen wesentlichen Mangel der
7 Ausfertigung nicht bewirkt. Vielmehr zählt die Angabe des Datums zum zwingenden Mindestinhalt des Ausfertigungsvermerks (OVG Münster, Beschluß vom , a.a.o., S. 182; VG Meiningen, Beschluß vom , a.a.o., S. 184). Denn allein durch die Datumsangabe ist für alle Normbetroffenen jederzeit ersichtlich, daß die durch die Ausfertigung erstellte Originalurkunde nach der Ausfertigungsreife, d.h. jedenfalls zeitlich nach dem Beschluß des Normsetzungsorgans ausgefertigt worden ist (OVG Münster, Beschluß vom , a.a.o.; Ziegler, DVBl. 1987, 280 [283]). In diesem Sinne kann der Ausfertigungsvermerk nur durch die Angabe des Datums seiner primären Funktion genügen, nämlich zu bezeugen und nach außen wahrnehmbar zu machen, daß der Inhalt der Satzungsurkunde mit dem Beschluß des zuständigen Satzungsorgans übereinstimmt (sogenannte Identitätsfunktion, vgl. OVG Münster, Beschluß vom , a.a.o.). Die infolge der fehlerhaften Ausfertigung bewirkte Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung ist schließlich auch nicht geheilt oder aufgrund nicht rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden. Daß die Satzung durch die Änderungssatzungen vom und geändert worden ist, ist insoweit ohne Belang. Weder konnten diese Änderungssatzungen eine Heilung der unwirksamen Ausgangssatzung bewirken (vgl. VG Weimar, Beschluß vom E 2178/97.We -) noch stellen sie mit Blick auf die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des 2 Abs. 2 ThürKAG für sich genommen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Gebührenbescheid dar. Der Antragsgegner kann sich aber auch nicht auf die Präklusionsvorschriften des 21 Abs. 4, Abs. 5 ThürKO berufen. Abgesehen davon, daß diese Regelungen gem. 21 Abs. 4 S. 2 ThürKO nicht bei einer Verletzung der Vorschriften über die Ausfertigung gelten, ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner auf die Präklusionsfolgen in einer den Maßgaben des 21 Abs. 4, Abs. 5 ThürKO entsprechenden Weise hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Gemäß dem Streitwertkatalog für die
8 Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 ff.) hat die Kammer den Streitwert auf ein Viertel des im Gebührenbescheid geforderten Betrags festgesetzt, um dessen Suspension es dem Antragsteller geht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluß steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, zu stellen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Zulassung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde.
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