Teilweise zulässiger und begründeter Asylantrag wegen inlandsbezogenem Abschiebungshindernis

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 2 K Titel: Teilweise zulässiger und begründeter Asylantrag wegen inlandsbezogenem Abschiebungshindernis Normenketten: VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 18 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 AsylG 27a AsylG 34a Abs. 1 S. 1 AufenthG 60 a Abs. 2 S. 1, Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylVfG 3 ff. AsylVfG 4 VwGO 80 Abs. 5 GG Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 1 Schlagworte: Asylverfahren, Dublin-Verfahren, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Abschiebungshindernis, Beistandsgemeinschaft, Familienangehörige, Asylbegehren, Asylantrag, Abschiebungsanordnung, Anfechtungsklage Tenor I. Der Bescheid des... vom... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland am 20. April 2014 und gelangte über Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn sowie Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben). Am 5. August 2014 wurde sie von der Bundespolizei im Bereich des... Hauptbahnhofs als Teil einer 12-köpfigen afghanischen Gruppe aufgegriffen. Zu dieser Gruppe gehörten nach den Feststellungen der Bundespolizei auch ein Bruder der Klägerin sowie dessen Sohn. Ein weiterer Bruder der Klägerin und dessen Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, leben gemäß den Feststellungen der Bundespolizei in... Am 25. September 2014 stellte die Klägerin beim Bundesamt... (Bundesamt) einen Asylantrag. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats an. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin schwerhörig sei (Vermerk Bl. 25 der Akte des Bundesamts).

2 Auf Ersuchen des Bundesamts vom 20. Oktober 2014 teilte das ungarische Office of Immigration and Nationality mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mit, dass die Klägerin am 2. August 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Deshalb erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Klägerin aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 23. Oktober 2014, eingegangen am 27. Oktober 2014, beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin, deren Asylverfahren im Wege des Selbsteintritts in Deutschland zu führen. Der Bruder der Klägerin habe einen schwerbehinderten Sohn bei sich und sei dringend auf die Unterstützung der Klägerin bei der Betreuung des Kindes angewiesen. Zur Vorlage kam ein ärztliches Attest der Dr. med.... von der Organisation Ärzte der Welt vom 12. August Darin heißt es u. a., dass sich die Klägerin, deren Bruder sowie dessen Kind am 12. August 2014 vorgestellt hätten. Bei dem am 5. Januar 2005 geborenen Kind bestehe eine schwere geistige Behinderung, es befinde sich in einem Entwicklungszustand eines unter Einjährigen. Die Klägerin habe entsprechend der Anamnese der begleitenden Familienangehörigen im Alter von drei Jahren vermutlich eine Meningitis durchgemacht. Infolgedessen leide die Klägerin an Wortfindungsstörungen und rezeptiven Störungen verbunden mit einer reduzierten Alltagskompetenz. Der Bruder der Klägerin sei mit der Betreuung des behinderten Sohnes und der Klägerin überfordert. Die Unterstützung durch die hier ansässige Familie erscheine sowohl aus medizinischer als auch psychosozialer Sicht unbedingt notwendig. Mit Bescheid vom... Februar 2015, der Klägerin am 5. März 2015 mit Zustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Am 9. März 2015 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließ beantragen, 1. den Bescheid vom... Februar 2015 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren für die Klägerin im Wege des Selbsteintritts durchzuführen, 3. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 ff. AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, in Ungarn lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor. Über diese Problematik hinaus würde die Klägerin durch ein in Ungarn durchgeführtes Asylverfahren von ihrer Familie getrennt. Insbesondere würde sie von ihrem Bruder, der ein schwerbehindertes Kind zu betreuen habe, getrennt und könnte ihren Bruder und ihren Neffen nicht unterstützen. Zur Vorlage kam u. a. das ärztliche Attest der Dr. med.... vom 12. August Am 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor. Ebenfalls am 9. März 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen, hinsichtlich der Abschiebeanordnung nach Ungarn die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. April 2015 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom... Februar 2015 an. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Gericht zwar nicht davon ausgehe, dass systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn bestünden. Im Einzelfall der Klägerin könne allerdings nicht davon

3 ausgegangen werden, es stehe im Sinne des 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Es könne sich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen daraus ergeben dass die Klägerin selbst geistig beeinträchtigt und deswegen auf die Hilfe ihrer sich in Deutschland aufhaltenden Familienmitglieder angewiesen sei. Auf einen entsprechenden Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO des Bruders und des schwerbehinderten Neffen der Klägerin hin ordnete das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S , ebenfalls die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen einen entsprechenden Bescheid des Bundesamts an (dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannt). Mit Beschluss vom 3. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 3. August 2015, mit dem zugleich Gelegenheit zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben wurde, ließ die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. September 2015 u. a. ein ärztliches Attest des HNO-Arztes Dr.... vom 27. August 2015 vorlegen. Danach befindet sich die Klägerin seit 7. Oktober 2014 bei Dr.... in ärztlicher Behandlung. Bei der Klägerin bestehe eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Die Klägerin habe aufgrund der hochgradigen Höreinschränkungen deutliche Probleme im Alltagsleben und sei auf die Hilfe durch ihre Angehörigen angewiesen. Ein Tonaudiogramm habe ergeben, dass der Hörverlust rechts 94% und links 92% betrage. Es bestehe eine Innenohrschwerhörigkeit von mindestens 50 db beidseits. Die Klägerin sei am 8. Juni 2015 beidseits mit Hörgeräten versorgt worden. Trotz der Hörgeräte bestehe eine deutliche Höreinschränkung, so dass die Klägerin bei der Bewältigung vieler alltäglicher Aufgaben auf die Mithilfe ihrer Angehörigen angewiesen sei. Ferner kam u. a. zur Vorlage ein Schreiben des mit der Klägerin eingereisten Bruders vom 16. August 2015: Aufgrund der massiven Schwerhörigkeit der Klägerin habe er diese bereits im Kindesalter in allen lebenswichtigen Dingen unterstützt. Die Klägerin benötigte vor allem Hilfe beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und Behördengängen. Seit dem Tod seiner Frau vor fast neun Jahren habe die Klägerin auch die Mutterrolle für seinen geistig und körperlich behinderten Sohn übernommen. Innerhalb der Familie bestehe ein enges soziales Netzwerk. Benötigten die Klägerin und er Hilfe, stehe auch ihr in... lebender Bruder für alle lebenswichtigen Dinge zur Verfügung. Schließlich kam zur Vorlage ein Schreiben der Klägerin vom 16. August 2015: Sie benötige für die meisten Dinge des täglichen Lebens die Unterstützung ihrer Familie. Dies beinhalte unter anderem die Hilfe beim Einkaufen und die Hilfe bei Arzt- und Behördenbesuchen. Außerdem habe sie nach dem Tod der leiblichen Mutter ihres geistig und körperlich behinderten Neffen für diesen die Mutterrolle übernommen. Ihr Neffe denke, sie sei seine Mutter, da dieser seine leibliche Mutter, die gestorben sei, als dieser sechs Monate alt gewesen sei, nicht kennengelernt habe. Ihr Weggang würde für ihren Neffen bedeuten, dass seine Mutter weggehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klagepartei - die Beklagte hatte hierauf durch allgemeines Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 verzichtet - durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 VwGO). Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet:

4 1. Die Klage ist insoweit zulässig, als im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom... Februar 2015 beantragt ist (Ziffer 1. des Klageantrags). Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens (Ziffer 2. des Klageantrags) sowie auf Statuszuerkennung (Ziffer 3. des Klageantrags) begehrt wird, ist die Klage hingegen unzulässig. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach 27 a AsylG allein die Anfechtungsklage (BayVGH, B. v ZB juris Rn. 11; BayVGH, B. v a ZB juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B. v A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden. 2. Soweit die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom... Februar 2015 zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid vom... Februar 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheids) ist 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ( 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn bestehen. Denn jedenfalls erweist sich die Abschiebungsanordnung nach Ungarn wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (sogleich a)). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (sogleich b)). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom... Februar 2015 verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (sogleich c)). a) Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist rechtswidrig. Denn es steht im Zeitpunkt dieser Entscheidung ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht im Sinne des 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer Abschiebung der Klägerin nach Ungarn steht entgegen, dass diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist ( 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), weil ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hat das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch zu prüfen (BayVGH, B. v CE juris Rn. 4 m. w. N.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, 34 a Rn. 22 m. w. N.). Es spricht schon sehr viel dafür, dass sich ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin für den schwerbehinderten Sohn ihres Bruders die Mutterrolle übernommen hat. Dabei ist gemäß der Rechtsprechung des EGMR davon auszugehen, dass auch die Beziehung zwischen einem Kind und einem nichtleiblichen Elternteil bzw. zu einer Pflegemutter bzw. einem Pflegevater als Familienleben - wie hier die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem schwerbehinderten Neffen - in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, 60 a Rn. 188 m.w.n). Das

5 Gericht hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass das Vorbringen der Klägerin und ihres Bruders, die Klägerin habe für ihren schwerbehinderten Neffen die Mutterrolle übernommen, dieser betrachte die Klägerin als seine Mutter, nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Gegen die Annahme eines solchen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin, ihr Bruder und ihr Neffe könnten gemeinsam nach Ungarn zurückgehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft verwirklichen. Jedenfalls dem schwerbehinderten Neffen der Klägerin ist es aufgrund der besonderen Umstände seines Einzelfalls schwerlich zuzumuten, nach Ungarn auszureisen (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S ). Letztlich kann dies indes dahingestellt bleiben. Denn ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin selbst aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit erheblich körperlich beeinträchtigt ist und zusätzlich auch geistige Beeinträchtigungen bestehen und sie deshalb auf die Hilfe ihrer sich in Deutschland aufhaltenden erwachsenen Familienmitglieder angewiesen ist. Einer Abschiebung kann es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auch entgegenstehen, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sog. Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind (zum Ganzen: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, 60 a Rn. 199 ff. m. w. N.). Vorliegend ergibt sich aus dem auf gerichtliche Anforderung hin vorgelegten ärztlichen Attest des HNO- Arztes Dr.... vom 27. August 2015, dass die Klägerin beidseits unter einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidet (mindestens 50 db beidseits, Hörverlust rechts 94%, links 92%). Wie der Vermerk vom 25. September 2014 ( Antragstellerin ist schwerhörig ) zeigt, ist auch dem Bundesamt bei der Anhörung diese körperliche Beeinträchtigung der Klägerin aufgefallen. Darüber hinaus leidet die Klägerin gemäß dem ärztlichen Attest der Dr. med.... vom 12. August 2014 an Wortfindungsstörungen und rezeptiven Störungen verbunden mit einer reduzierten Alltagskompetenz. Diese Beeinträchtigungen der Klägerin machen zur Überzeugung des Gerichts auch eine Unterstützung durch Familienmitglieder von einigem Gewicht erforderlich. Dies ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen Einlassungen der Klägerin und des Bruders der Klägerin in den jeweiligen Schreiben vom 16. August 2015, wonach die Klägerin insbesondere bei alltäglichen Angelegenheiten wie Einkaufen, Arztbesuchen und Behördengängen Hilfe benötigt. Vielmehr bestätigt auch das ärztliche Attest vom 27. August 2015, dass die Klägerin aufgrund ihrer hochgradigen Höreinschränkungen deutliche Probleme im Alltagsleben hat und auf die Hilfe durch ihre Angehörigen angewiesen ist. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Versorgung mit Hörgeräten besteht eine deutliche Höreinschränkung, so dass die Klägerin weiterhin bei der Bewältigung vieler alltäglicher Aufgaben auf die Mithilfe ihrer Angehörigen angewiesen ist. Ferner bestätigt auch das ärztliche Attest vom 12. August 2014 ausdrücklich, dass der mit der Klägerin eingereiste Bruder mit der Betreuung der Klägerin (zusätzlich zu dessen schwerbehinderten Sohn) überfordert ist, weshalb eine Unterstützung durch die bereits in Deutschland ansässige Familie unbedingt notwendig ist. Anhaltpunkte dafür, dass sich die Familienmitglieder der Klägerin weigerten, eine solche erforderliche Hilfe auch tatsächlich zu erbringen, sind nicht erkennbar. Dies gilt sowohl für den mit der Klägerin eingereisten Bruder als auch für den in... ansässigen weiteren Bruder, der laut Schreiben vom 16. August 2015 zur Verfügung steht, wenn Hilfe benötigt wird. Diese Hilfe lässt sich in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen, weil den hilfeleistenden Familienmitgliedern die Ausreise nicht zumutbar ist. Dies gilt für den mit der Klägerin eingereisten Bruder: Da dessen schwerbehinderten Sohn die Ausreise schwerlich zumutbar ist, ist auch diesem Bruder mit Blick

6 auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausreise nicht zumutbar (vgl. dazu schon den Beschluss vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S ). Auch hinsichtlich des in... lebenden Bruders, der nach Aktenlage mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist ganz offensichtlich von einer Unzumutbarkeit der Ausreise aus Deutschland auszugehen. b) Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U. v M 1 K juris Rn. 26; VG München, U. v M 16 K juris Rn. 17). c) Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom... Februar 2015 auch in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn ohne weiteres daraus, dass diese gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung der Klägerin jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat die Klägerin ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung der Klägerin nach Ungarn bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, die Klägerin aber wegen Fortbestehens der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin deren Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Ungarn - auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Klägerin bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U. v A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B. v a ZB juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall die Klägerin auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und deren Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin durch Ungarn nicht zu erwarten, verletzt auch Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte der Klägerin, weil er der Durchsetzung ihres subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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