Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien

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1 VG München, Urteil v M 2 K Titel: Abschiebungshindernis wegen mangelnder finanzieller Mittel für die medizinische Behandlung in Albanien Normenketten: AsylG 29a AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsätze: 1 Ein Abschiebungsverbot wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. (redaktioneller Leitsatz) 2 Trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor, wenn der betroffene Ausländer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt die medizinische Versorgung auch tatsächlich zu erlangen (ebenso BVerwG BeckRS 2003, 20532). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Albanien, Abschiebungshindernis, Krankheit, Niereninsuffizienz, Dialyse, medizinische Versorgung, tatsächliches Erlangen, finanzielle Mittel Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen. Der Bescheid des Bundesamts... vom 14. September 2015 wird in den Nrn. 4, 5 und 6 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er von Italien kommend mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. August 2015 stellt er einen Asylantrag. Die Ehefrau des Klägers und ein Bruder des Klägers reisten ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Diese werden vom Bundesamt... (Bundesamt) unter eigenen Aktenzeichen geführt.

2 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 26. August 2015 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen Folgendes an: Es gehe um seine Gesundheit. Er sei 2001 an den Nieren operiert worden. Die Operation sei nicht gut verlaufen. Der Arzt habe gesagt, er müsse eigentlich im Ausland noch einmal operiert werden, die entsprechenden Anträge seien aber nicht genehmigt worden. So habe er dann weitergemacht. Er sei öfters im Krankenhaus gewesen und habe Infusionen bekommen sei er zu Besuch bei seiner Schwester in Italien gewesen. Er sei dort plötzlich sehr krank geworden und ins Krankenhaus gekommen. Er habe vom Krankenhaus eine Rechnung in Höhe von bekommen. Diese Rechnung könne er nicht zahlen, sie werde von der Schwester in Raten abbezahlt. Er habe eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr in Italien bekommen, für die Behandlung habe er aber selber zahlen müssen. Im März 2014 sei er dann wieder nach Albanien zurück. In Albanien sei er auch im Krankenhaus gewesen. Die Ärzte hätten gesagt, wenn das noch zwei- oder dreimal passieren würde, dann würde er Dialyse-Patient. Daraufhin habe er sich entschlossen, nach Deutschland zu gehen. Für die Krankenhausaufenthalte in Albanien habe er bezahlen müssen. Er habe Geld von Verwandten bekommen, seine Ehefrau habe gearbeitet. Sie habe aber nur 120 im Monat verdient. Die Behandlung habe jedes Mal 170 gekostet, die Medikamente seien noch hinzugekommen. Er habe immer etwas bezahlen müssen, z. B. wenn er eine Infusion bekommen habe. Dann bekomme die Krankenschwester z. B. 2. Er selbst habe seit 2013 aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten können. Von Dezember 2014 bis Dezember 2015 habe er eine staatliche Hilfe in Höhe von 70 erhalten. Aber die Medikamente allein hätten pro Monat 120 gekostet. Er habe von seiner Frau und der ganzen Verwandtschaft gelebt, sie hätten bei seinem Vater gewohnt. In Deutschland bekomme er seit eineinhalb Monaten eine Dialyse. Die Dialyse habe am Anfang nicht gut funktioniert, jetzt habe er eine Öffnung in der Brust. Zur Vorlage kam eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums..., Klinik für Nieren-, Hochdruck- und Rheumakrankheiten vom 19. Juni Darin heißt es u. a., es zeige sich aktuell die Situation, dass beim Kläger in Kürze eine Nierenersatztherapie mittels Dialyse begonnen werden müsse. Ferner legte der Kläger einen Arztbrief des Dialysezentrums...-Nord vom 18. Juli 2015 vor. Darin heißt es u. a., mit der Dialyse sei am 27. Juni 2015 begonnen worden. Da insgesamt vier Shuntanlagen wegen Frühverschlusses erfolglos geblieben seien, erfolge die Dialyse über einen Vorhofkatheter, mittelfristig sei eine Umstellung auf Bauchfelldialyse geplant. Als Diagnose ist u. a. genannt: Terminale chronische Niereninsuffizienz bei Zustand nach längerfristigem Harnaufstau beidseits bei unbehandelter rechtsseitiger Kelchhalsstenose und distaler Ureterstenose links. Schließlich kam zur Vorlage ein vorläufiger Arztbrief des Klinikums der Universität..., Urologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Juli 2015, wonach beim Kläger am 23. Juli 2015 ein Wechsel der Doppel-J-Katheter-Anlage bds. (Harnleiterschiene) vorgenommen worden sei und sich dieser in zehn bis zwölf Wochen zum erneuten DJ- Wechsel vorstellen solle. Als Diagnose ist u. a. genannt eine Terminale Niereninsuffizienz mit vorhandener Restdiurese bei bekannten Harnstauungsnieren beidseits mit beidseitiger Tumorstent-Versorgung und rechtsseitiger Kelchhalsstenose bzw. Megaureter links. Mit Bescheid vom 14. September 2015, zugestellt am 17. September 2015, entschied das Bundesamt, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen (Ziffer 1.), den Antrag auf Asylanerkennung abzulehnen (Ziffer 2.), den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen (Ziffer 3.), dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls würde er abgeschoben (Ziffer 5.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des 3 AsylVfG. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätte er keine Verfolgungsmaßnahmen nach 3 AsylVfG durch den Staat zu befürchten. Der Kläger hätte auch keine im Rahmen der Prüfung des 3 c Nr. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach er persönlich bei Rückkehr mit staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätte. Er sei ausschließlich mit dem Ziel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier seine Nierenerkrankung behandeln zu lassen. Die engeren

3 Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter lägen somit offensichtlich auch nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der albanischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu gelangen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Dem Kläger drohe auch keine Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit bestehe. Der Kläger leide an einer Nierenerkrankung. Hieraus erwachse keine erhebliche konkrete Gefahr für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Albanien. Es komme darauf an, ob die Erkrankung des Klägers in seinem Heimatland behandelbar sei. Fast alle Bevölkerungsgruppen hätten Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Bei Bestehen einer Krankenversicherung sei die öffentliche Gesundheitsvorsorge kostenfrei, in der Praxis würden jedoch überall inoffizielle Zuzahlungen erwartet. In Albanien seien Patienten, die eine Nierentransplantation benötigten oder an durch chronisches Nierenversagen induzierten Anämie oder Thalassämie litten in vollem Umfang versichert. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger die inoffiziellen Zuzahlungen nicht möglich sein sollten. Er sei bislang von seiner Familie unterstützt worden. Anhaltspunkte, dass ihm dieser Unterstützung nicht mehr zur Verfügung stünde, seien nicht vorgetragen worden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus 38 Abs. 1 AsylVfG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG werde nach 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, die Beklagte habe den erheblich gefährdeten Gesundheitszustand des Klägers nicht gebührend berücksichtigt bzw. die Bedrohung der Lebensgefahr durch eine eventuelle Abschiebung verkannt. Die Beklagte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass beim Kläger keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben vorliege, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führe. Zur Vorlage kam u. a. eine ärztliche Bescheinigung des Dialysezentrums...-Nord vom 24. September 2015, wonach der Kläger einer chronischen Hämodialyse 3x/Woche infolge chronischer Nepholithiasis bei Ureterengen bds. bedürfe. Am 15. Oktober 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor. Mit Schriftsatz des Bevollmächtigen vom 27. November 2015 ließ der Kläger u. a. eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Universität..., Urologische Klinik und Poliklinik, vom 30. Oktober 2015 vorlegen. Danach befinde sich der Kläger dort in regelmäßiger stationärer Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung der Nieren, die regelmäßige urologische operative Interventionen (Harnleiterschienenwechsel alle drei Monate) sowie dreimal die Woche die Durchführung einer Dialyse durch die Kollegen der Nephrologie notwendig mache. Mit Beschluss vom 27. November 2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 25. November 2015 legte der Bevollmächtige mit Schreiben vom 8. Januar 2016 eine ärztliche Stellungnahme des den Kläger

4 zwischenzeitlich behandelnden KfH-Nierenzentrums... vom 4. Januar 2016 vor. Danach leidet der Kläger neben anderen Erkrankungen u. a. ein einer terminalen Nierenerkrankung Stadium G5D, Z. n. längerfristigem Harnaufstau bei chronischer Harnabflussstörung beidseits bei unbehandelter rechtsseitiger Kelchhalsstenose und linksseitiger distaler Ureterstenose bzw. Megaureter. Neben der Dialysemedikation werde der Kläger mit den z.t. mehrmals täglich benötigen Medikamenten Calciumdiacetat, Lanthanum, Dreisavit, Tarnsulosin hydrochlorid behandelt. Die Dialyse selbst finde derzeit montags, mittwochs und freitags statt und dauere jeweils 4 Stunden und 15 Minuten. Ein JJ-Schienenwechsel bei einem kurzstationären Aufenthalt sei alle sechs bis acht Wochen indiziert, der nächste Termin sei Mitte Januar. Die medizinischen Probleme des Klägers bedürften einer engmachingen Therapie, allen voran die Dialysetherapie mit den entsprechenden klinischen und labormäßigen Kontrollen sowie eines regelmäßigen JJ-Wechsels. Unter der lebenslangen Therapie könne der Kläger ein weitgehend normales Leben führen. Ohne Therapie sei mit einem alsbaldigen Ableben innerhalb von wenigen Tagen bis maximal Wochen zu rechnen. Am 22. Januar 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer informatorischen Befragung u. a. Folgendes an: Der Kläger sei schon in Albanien nierenkrank gewesen. Er sei immer wieder in ärztlicher Behandlung gewesen, wenn sie genug Geld gehabt hätten, um eine Behandlung zu bezahlen. Eine Dialyse sei aber noch nicht durchgeführt worden. Finanziert hätten sie die Behandlung mit dem Geld, das sie verdient habe. Wenn das nicht gereicht habe, dann hätten sie von Verwandten Darlehen erhalten. Sie hätten bei ihrem Schwiegervater gewohnt. Sie hätten kein Haus oder sonstiges Vermögen in Albanien. Der Bruder des Klägers gab bei seiner informatorischen Befragung u. a. Folgendes an: Der Kläger habe seit ungefähr zwölf Jahren gesundheitliche Probleme und sei deswegen behandelt worden. Eine Dialyse habe er in Albanien noch nicht bekommen, diese habe erst in Deutschland begonnen. Die Behandlung in Albanien hätten Verwandte, u. a. eine in Italien lebende Schwester finanziert. Die Behandlung jetzt sei viel teurer, damals habe es keine Dialyse gegeben. Er selbst habe in Albanien kein Haus und kein großes Vermögen. Die in Italien lebende Schwester habe dort ihre eigene Familie, für die Behandlung in Italien seien noch etwa offen. Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten sinngemäß beantragen, den Bescheid vom 14. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten entschieden werden. Die Regierung von Oberbayern ist zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung... allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf eine Ladung zur mündlichen Verhandlung verzichtet. Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung. Der Bescheid vom 14. September 2015 war hinsichtlich der in Ziffer 4. verfügten Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, nicht bestandkräftig geworden. Zwar war insoweit in der Klageschrift vom 30. September 2015 kein ausdrücklicher Verpflichtungsantrag gestellt worden. Allerdings ging bereits aus der Klagebegründung in diesem Schriftsatz zweifelsfrei hervor, dass vor allem die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1

5 AufenthG begehrt wird. Nach Maßgabe des 88 VwGO ist deshalb davon auszugehen, dass das Klagebegehren des Klägers von Anfang an auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasste. Die so verstandene Klage ist zulässig und teilweise begründet: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen. Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v Az. 9 C juris; BVerwG, U. v C 1/02 - juris; BayVGH, U. v a B juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v , a. a. O.; BayVGH, U. v , a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v , a. a. O.). Im Fall des Klägers sind die Voraussetzungen für ein solches krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben: a) Der Kläger leidet zur Überzeugung des Gerichts neben anderen Erkrankungen vor allem an einer schweren Nierenerkrankung in Gestalt einer terminalen chronischen Niereninsuffizienz des Stadiums G5 (Nierenversagen). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbrief des Dialysezentrums...-Nord vom 18. Juli 2015; Arztbrief des Klinikums der Universität Mün...hen, Urologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Juli 2015; ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Universität..., Urologische Klinik und Poliklinik, vom 30. Oktober 2015) und der in Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens abgegebenen ärztlichen Stellungnahme des KfH-Nierenzentrums... vom 4. Januar Auch die Beklagte geht ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids davon aus, dass der Kläger an einer Nierenerkrankung leidet. b) Für das Gericht steht weiter zweifelsfrei fest, dass diese schwere Nierenerkrankung behandlungsbedürftig ist. Durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen (ärztliche Bescheinigung des Klinikums..., Klinik für Nieren-, Hochdruck- und Rheumakrankheiten vom 19. Juni 2015; Arztbrief des Dialysezentrums...-Nord vom 18. Juli; Arztbrief des Klinikums der Universität..., Urologische Klinik und Poliklinik, vom 24. Juli 2015; ärztliche Bescheinigung des Dialysezentrums...-Nord vom 24. September 2015; ärztliche Bescheinigung des Klinikums der Universität..., Urologische Klinik und Poliklinik, vom 30. Oktober 2015; ärztliche Stellungnahme des KfH-Nierenzentrums... vom 4. Januar 2016) ist nachgewiesen, dass der Kläger derzeit insbesondere dreimal wöchentlich einer Dialyse bedarf, die jeweils 4 Stunden und 15 Minuten dauert. Hinzu kommt neben der Dialysemedikation die Behandlung mit diversen weiteren Medikamenten, die der Kläger z.t. mehrmals täglich benötigt. Ferner müssen beim Kläger in regelmäßigen Abständen (6 Wochen bis drei Monate) im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts die Harnleiterschienen ausgewechselt werden. c) Im Einzelfall des Klägers hat das Gericht auch keine Zweifel, dass dieser die erforderliche Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung in Albanien nicht erlangen kann. Zwar dürfte nach Maßgabe der

6 vorliegenden Erkenntnismittel davon auszugehen sein, dass Nierenerkrankungen grundsätzlich auch in Albanien behandelbar sind, insbesondere dürfte auch eine Dialyse grundsätzlich durchgeführt werden können. Ferner dürfte der Kläger grundsätzlich auch Zugang zur staatlichen Krankenversicherung und deshalb an sich von Gesetzes wegen Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben. Gleichwohl ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die erforderliche Behandlung tatsächlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit erlangen kann, weil er nicht über die hierfür benötigten finanziellen Mittel verfügt: Die Beklagte weist im streitgegenständlichen Bescheid selbst darauf hin, dass im albanischen Gesundheitssystem überall inoffizielle Zuzahlungen erwartet werden. Auch den Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten müssen, da Ärzte und Pflegepersonal nur geringe Gehälter erhalten. Das Gesundheitswesen ist hochgradig korruptionsbelastet; Bestechungsgelder werden verlangt und gezahlt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien, Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage, Oktober 2015, S. 13; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015, S. 13; vgl. auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, , S. 5 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass auch der Kläger Zuzahlungen leisten muss, will er in Albanien die erforderliche Behandlung seiner Nierenerkrankung erlangen. Im besonderen Einzelfall des Klägers ist auch davon auszugehen, dass dieser die erforderlichen finanziellen Mittel für die Behandlung nicht aufbringen kann: Der Kläger leidet an einer schweren chronischen Nierenerkrankung, die einer dauerhaften, engmaschigen und sehr aufwendigen Behandlung bedarf (dreimal wöchentlich Dialyse; zusätzliche, z.t. mehrmals täglich einzunehmende Medikamente; regelmäßiger Wechsel der Harnleiterschienen im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts). Es liegt auf der Hand, dass der Kläger deshalb sehr erhebliche finanzielle Mittel benötigte, um in Albanien eine hinreichende Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung sicherzustellen. Zweifellos kann der Kläger selbst diese erheblichen finanziellen Mittel nicht erwirtschaften: Nach seinen Angaben konnte er aufgrund seiner Erkrankung schon seit 2013 nicht mehr arbeiten, nach Angaben seiner Ehefrau verfügt der Kläger in Albanien über kein Haus oder sonstiges Vermögen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser glaubwürdigen und plausiblen Angaben zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Bundesamts kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger werde die finanziellen Mittel für die erforderliche Behandlung wie in der Vergangenheit von seiner Ehefrau und seinen Verwandten erhalten: Nach den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Klägers und seiner Ehefrau war es schon in der Vergangenheit schwierig gewesen, die finanziellen Mittel für die Behandlung in Albanien aufzubringen: Die Behandlungskosten überstiegen den Verdienst der Ehefrau, eine Behandlung erfolgte nur, wenn wieder genug Geld zusammen war, um eine Behandlung zu bezahlen. Außerdem darf nicht übersehen werden, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterstützenden Verwandten begrenzt ist: So sind etwa für die Behandlung in Italien nach den glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und des Bruders des Klägers gegenüber dem Gericht Kosten in Höhe von ca entstanden, welche die Schwester des Klägers bzw. deren Ehemann derzeit noch abzuzahlen haben. Vor allem ist zu bedenken, dass die in der Vergangenheit in Albanien erfolgte Behandlung nicht mit jener vergleichbar ist, die nunmehr aufgrund des fortgeschrittenen Erkrankungsprozesses medizinisch notwendig geworden ist: Insbesondere bedurfte der Kläger in der Vergangenheit noch keiner Dialyse, diese ist erst seit einigen Monaten notwendig (siehe dazu neben den glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Klägers, dessen Ehefrau und dessen Bruders auch das ärztliche Attest des Klinikums... vom 19. Juni 2015, wonach beim Kläger in Kürze mit einer Nierenersatztherapie mittels Dialyse begonnen werden müsse, sowie den Arztbrief des Dialysezentrums...-Nord vom 18. Juli 2015, wonach mit der Dialyse am 27. Juni 2015 begonnen worden ist). Für diese im Vergleich zu früher erheblich intensivierte medizinische Behandlung müsste der Kläger in Albanien erheblich höhere inoffizielle Zuzahlungen und müssten in der Folge die Ehefrau und die Verwandten erheblich höhere Unterstützungszahlungen leisten, als das bisher der Fall war. Es kann deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten aus der früheren Unterstützung keineswegs abgeleitet werden, der Kläger werde im Falle einer Rückkehr nach Albanien die für seine Behandlung geforderten inoffiziellen Zuzahlungen mit hinreichender Sicherheit aufgrund einer Unterstützung der Ehefrau und der Verwandten leisten können.

7 d) Weiter ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sich die schwere Nierenerkrankung des Klägers ohne die erforderliche Behandlung nach einer Rückkehr nach Albanien alsbald und wesentlich, nämlich akut lebensbedrohlich verschlimmerte. Es liegt auf der Hand, dass bei einer terminalen chronischen Niereninsuffizienz des Stadiums G5 (Nierenversagen) ohne Behandlung alsbald schwerwiegende Folgen eintreten würden. Wie der in Beantwortung einer gerichtlichen Anfrage vorgelegten ärztlichen Stellungnahme KfH-Nierenzentrums... vom 4. Januar 2016 zu entnehmen ist, würde der Kläger ohne Therapie alsbald versterben, nämlich innerhalb von wenigen Tagen bis maximal Wochen. e) Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger gezielt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um hier eine möglichst optimale Behandlung seiner schweren Nierenerkrankung zu erhalten. Das Gericht verkennt auch nicht, dass 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder eine optimale Gesundheitsvorsorge, noch die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet gewährleistet. Dies ändert aber nichts daran, dass aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls des Klägers - sehr schwere, chronische Nierenerkrankung; erheblicher Behandlungsbedarf, insbesondere Dialyse, zusätzlich Medikamente, regelmäßiger Harnleiterschienenwechsel; Behandlung in Albanien erforderte erhebliche inoffizielle Zuzahlungen; ohne Behandlung würde innerhalb weniger Tage bis Wochen der Tod des Klägers eintreten - die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dem Kläger droht weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylG, 4 AsylG und 60 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 14. September 2015 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat sich zur Begründung seines Asylantrags allein auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit seiner schweren Nierenerkrankung berufen. Dies führt - wie eben ausgeführt - dazu, dass ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist, hat aber mit einer asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der 3 ff. AsylG, 4 AsylG und 60 Abs. 5 AufenthG schon im Ansatz nichts zu tun. Nach alldem war die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens vorliegen und der Bescheid vom 14. September 2015 in den Nrn. 4, 5 und 6 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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