Abschiebungsverbot wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und Gefahr der Retraumatisierung im Kosovo

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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Abschiebungsverbot wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung und Gefahr der Retraumatisierung im Kosovo Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze: 1 Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). (red. LS Clemens Kurzidem) 2 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann sich bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re- Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg BeckRS 2011, 51968). (red. LS Clemens Kurzidem) 3 Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 30091). (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: kosovarischer Staatsangehöriger, Asylantrag, nationales Abschiebungshindernis, erhebliche Gesundheitsgefährdung, posttraumatische Belastungsstörung, Retraumatisierung, Suizid, Gesundheitsversorgung im Kosovo Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 24. Februar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. III. Von den Kosten des Verfahrens trägt 2/3 der Kläger und 1/3 die Beklagte. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

2 Tatbestand Der am geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Am 13. Dezember 2012 stellte der Klägers bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß 25 AsylG vor dem Bundesamt am 14. Dezember 2012 gab der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, er sei Fußballer und stehe auf Männer. Dies sei bei ihnen eine Schande. Der Trainer habe das herausgefunden und es seinem Vater am Telefon erzählt. Es sei für seinen Vater, der ein streng gläubiger Moslem sei, eine Tragödie gewesen. Er habe den Kläger schwer geschlagen. Er sei vor die Wahl gestellt worden, zu heiraten oder weg zu gehen. Da auch seine Verwandtschaft sich geweigert habe, ihn aufzunehmen, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als dann von dort weg zu gehen. Der Kosovo sei sehr klein und wohin sollte man schon hingehen, und wie. In Pristina lebe sein Bruder, der würde ihn sowieso finden. Eine weitere Anhörung gemäß 25 AsylG vor dem Bundesamt erfolgte am 17. Januar Der Kläger gab dabei ergänzend im Wesentlichen an, sein Vater habe ihm gedroht, dass er ihn kaputt schlagen werde. Er habe ihm auch verboten, weiter zur Schule zu gehen und der Trainer habe ihn aus der Mannschaft geworfen. Er sei dann zu Hause wie in einem Gefängnis gewesen. Er habe vor seiner Familie immer Angst gehabt. Er sei auch zu Hause bedroht worden. Weiteres Vorbringen des Klägers erfolgte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an das Bundesamt vom 1. April 2013 und vom 11. September 2015, in dem auch beantragt wurde, eine etwaige Sperrwirkung im Falle einer künftigen vollzogenen Abschiebung auf drei Monate nach der Abschiebung zu befristen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem den Antrag auf subsidiären Schutz ab, und verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Kläger habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Soweit der Kläger vortrage, er sei wegen seiner Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen individuellen Gründen (potenzielles) Opfer von familiärer Einschüchterung und Bedrohung, könne dieses Vorbringen nicht zu Flüchtlingsschutz oder Asyl führen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich ab er kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde

3 eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf niedrigem Niveau bewege. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Kläger insofern zumutbar. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 4. März 2016 Klage (M 16 K ) und beantragten vorläufigen Rechtsschutz (M 16 S und M 16 S ). Zur Begründung der Klage wird auf fachärztliche Stellungnahmen der Klinik M. vom 11. April 2016 und vom 18. November 2016 Bezug genommen. Aus der ersten fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass sich der Kläger erstmalig seit dem 14. März 2016 in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer stationärer Behandlung befinde. Diagnosen nach ICD 10 seien Posttraumatische Belastungsstörung F43. 1 und Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode F33.2. Es handele sich um eine posttraumatische Belastungsstörung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung bedürfe. Insgesamt sei der aktuelle Zustand des Klägers nach wie vor sehr instabil, was sich durch leichte Störbarkeit seines psychischen Gleichgewichts auch im stationären Setting manifestiere. Die posttraumatische Symptomatik in Form von massiven Albträumen, Schlafstörungen, Flashbacks und Intrusionen sei immer wieder leicht zu triggern. So genügten schon geringste an und für sich neutrale Hinweisreize im Alltag, um bei dem Kläger unbewusste Assoziationen mit traumatischen Erlebnissen in seiner Primärfamilie auszulösen. Die im Klinikalltag bei dem Kläger zu beobachtende posttraumatische Symptomatik und die in den therapeutischen Gesprächen zu eruierenden Auslösesituationen zeigten deutlich, dass es sich bei dem Kläger um einen durch familiäre Gewalt und Misshandlung extrem belasteten Menschen handle. Es könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung, d. h. wesentliche und alsbaldige Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde, die an sich schon eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Ganz davon abgesehen, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit für die Problematik des Patienten in Kosovo nicht gegeben werde, könnte eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Die zweite, aktuelle fachärztliche Stellungnahme baut auf der ersten Stellungnahme auf. Der Kläger sei im stabilisierten psychischen Zustand aus der Klinik entlassen worden, es bestehe jedoch nach wie vor die dringende Notwendigkeit der intensiven psychotherapeutischen Behandlung. Psychopathologisch zeige sich der Kläger etwas stabiler. Die posttraumatische Symptomatik habe sich leicht graduell gebessert. Jedoch leide der Kläger immer noch an massiven Schlafstörungen mit konsekutiver Erschöpfung, Intrusionen, affektiven Numbing, Flashbacks und stechenden Kopfschmerzen. Seine Stimmung sei nach wie vor stark depressiv gedrückt, sein Antrieb gemindert, es bestehe extremer sozialer Rückzug. Beim Kläger handle es sich um eine posttraumatische Störung von besonderer Schwere, die einer langfristigen, sowohl stationären als auch ambulanten Behandlung sowie einer stabilen, nicht triggernden Lebenssituation bedürfe. Die Aussagen in der Stellungnahme vom 14. April 2016 würden nach wie vor ohne Einschränkung gelten. Jenseits möglicher realer Bedrohungen des Klägers in seiner Heimat könne auf jeden Fall festgestellt werden, dass aufgrund der noch nicht gründlich verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr in den Kosovo eine massive Re-Traumatisierung darstellen würde. Eine Re-Traumatisierung in Form von Abschiebung könnte vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückgenommen. Der Kläger beantragt sinngemäß:

4 I. Der Bescheid der Beklagten vom , zugestellt am , wird aufgehoben. II. Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte legte mit Schreiben vom 28. Februar 2016 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 20. September 2016 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 S und M 16 S sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird ( 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Soweit nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war, ist die zulässige Klage begründet. Der Antrag des Klägers ist zunächst nach 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die teilweise Aufhebung des Bescheids begehrt wird und die Beklagte verpflichtet wird, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage, nicht die Feststellungsklage. Aus dem zurückgenommenen Antrag hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter, dem Vortrag sowie den Prozesshandlungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten wird deutlich, dass der Kläger die Beklagte verpflichten möchte, den streitgegenständlichen Bescheid zu sein Gunsten abzuändern. Daher bezieht sich das Klagebegehren des Klägers auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots und nicht auf eine bloße Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots durch das Gericht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass derzeit ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt ( 113 Abs. 5 VwGO). Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es deshalb nicht mehr. Nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung könne die geforderte schwerwiegende Erkrankung in Fällen von posttraumatischen Belastungsstörungen regelmäßig nicht angenommen werden. In Fällen einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (vgl. BT-Drs. 18/7538 S. 18).

5 Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich darüber hinaus bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Re- Traumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. OVG Lüneburg, U. v LB 210/05 - juris; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v LB 221/09 - juris Rn. 37). Unter Zugrundelegung aller vorstehenden Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers - derzeit - ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Für den Kläger würde im Fall der Abschiebung in den Kosovo mit Blick auf die psychische Erkrankung, unter der er leidet, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehen. Aus den beiden vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen würde. In beiden Stellungnahmen werden die traumatisierenden Ereignisse beschrieben und es wird ausdrücklich festgestellt, dass aufgrund der noch kaum verarbeiteten Traumastörung eine Rückkehr nach Kosovo eine massive Re-Traumatisierung mit einer wesentlichen und alsbaldigen Verschlechterung seines Zustands bedeuten würde. Zudem könne eine Re-Traumatisierung in Form der Abschiebung vehemente Auswirkungen bis hin zum Suizid haben. Das Gericht sieht dies durch die Gesamtheit der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen als belegt an. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung. An der Sachkunde der beteiligten Fachärzte bestehen keine Zweifel. Angesichts der beiden vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen war eine weitere Sachaufklärung von Seiten des Gerichts daher nicht erforderlich, zumal die neue Stellungnahme erst wenige Tage alt ist. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein diesbezügliches fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. (vgl. etwa BVerwG, U. v C 8/07, juris Rn. 15 ff.). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist in nachvollziehbarer Weise gestellt. Zunächst wird in der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. April 2016 dargelegt, dass dem Kläger aufgrund einer gravierenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes von einer niedergelassenen Ärztin, bei der sich der Kläger bereits in ambulanter Behandlung befand, empfohlen wurde, sich stationär psychiatrischpsychotherapeutisch behandeln zu lassen. Dementsprechend begab der Kläger sich am 14. März 2016 in stationäre Behandlung. Das traumatisierende Ereignis wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stellungnahme ausführlich dargestellt und deckt sich mit dem Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt. Zweifel an dem Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Sexualität und der daraus folgenden Diskriminierung bzw. Misshandlung durch seine Familie bestehen nicht. Menschen, die sich im Kosovo zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen sozial ausgegrenzt und von ihrer eigenen Familie verstoßen zu werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge /Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport Band 3, Kosovo, Stand Mai 2015, S. 32).

6 Typische Merkmale der posttraumatischen Belastungsstörung sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten; hinzu tritt gewöhnlich ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung und eine übermäßige Schreckhaftigkeit (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 750ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff.; Koch, Asylpraxis Band 9 S. 61 ff.; Haenel, Asylpraxis Band 9, S. 111 ff.). Diese vorgenannten Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung sind den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ebenfalls zu entnehmen. Gleichzeitig wird in den beiden fachärztlichen Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass eine Rückkehr in den Kosovo des Klägers eine derart massive Re-Traumatisierung nach sich führen würde, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich massiv verschlechtern würde. Es wurde jeweils festgestellt, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht davon auszugehen sei, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland deutlich verschlechtern würde. Darüber hinaus zeigen die beiden Stellungnahmen auch den Behandlungsverlauf und einen ersten, sehr geringen Behandlungserfolg auf, der jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die befürchtete Re-Traumatisierung nicht entfallen lasse. Nach dem letzten ärztlichen Bericht ist der Kläger auch weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Nach Auffassung des Facharztes, von dem die Stellungnahme vom 18. November 2011 stammt, würden bei einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo die dortigen Gegebenheiten den Kläger retraumatisieren. Die erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands würde demnach im Fall des Klägers nicht nur im Hinblick auf den Abbruch der Therapie in Deutschland und den Abschiebevorgang eintreten, sondern auch im Hinblick auf die Verhältnisse im Kosovo, die der Kläger dort bei einer Rückkehr vorfinden würde. Damit liegt jedenfalls auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vor. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. BVerwG, B. v B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

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