Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung

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1 VG Bayreuth, Urteil v K Normenketten: AufenthG 60 VII AsylVfG 3b I Nr. 4, 4 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG 3 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 7 AufenthG AufenthG 60 VII Schlagworte: Abschiebungsschutz, Abschiebungsverbot, Asylbewerber, Flüchtlingseigenschaft, Blutrache, Georgien, unmenschliche Behandlung, Bestrafung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung am gab er im Wesentlichen an, dass er seit etwa Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang 2006 gemeinsam mit seinem Bruder... in Griechenland auf der Insel Naxos gelebt habe. Im Juni 2013 habe er eines Nachts mit seinem Bruder eine Nachtbar in A. besucht. Dort habe es eine Auseinandersetzung zwischen Georgiern gegeben. Als die Schlägerei losgegangen sei, hätten er und sein Bruder sich entfernt. Später hätten sie erfahren, dass in dieser Nacht ein Georgier ermordet worden sei. Von der Polizei sei er nicht verhört worden. Er habe jedoch gehört, dass man den Täter gefasst habe; sicher wüsste er dies aber nicht. Die Verwandtschaft des Ermordeten habe angekündigt, alle Anwesenden, die sich in dem Nachtclub zur Tatzeit aufhielten, umzubringen. Danach seien der Kläger und sein Bruder wieder nach Georgien zurückgekehrt. Etwa zwei Wochen nach ihrer Rückkehr hätten sie von ihrem Nachbarn, einem Händler, der sich oft in G. aufhalte, die Nachricht erhalten, dass die Verwandtschaft des in A. ermordeten Georgiers nach ihnen suche. Der Nachbar habe diese Nachricht auch nicht direkt an den Kläger und seinen Bruder weitergegeben, sondern über andere Leute in K. Wegen der Drohungen habe sich der Kläger nicht an die Polizei gewandt. Er habe kein Öl ins Feuer gießen wollen. Er und sein Bruder hätten von der italienischen Vertretung ein Visum für eine Geschäftsreise bekommen, weshalb beide im Dezember 2013 nach Italien gereist und von dort mit der Bahn weiter nach Deutschland gefahren seien. In Georgien habe sich der Kläger politisch nicht betätigt. Mit Bescheid vom 11. März 2014, zugestellt am 13. März 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und subsidiären Schutzes (Nr. 3) sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Georgien angedroht (Nr. 5).

2 Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Kläger kein Flüchtling i. S. d. 3 AsylVfG sei, da er eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. In der Gesamtschau fehle es an einem schlüssigen, d. h. durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum gegenzeichneten Sachvortrag des Klägers. Er habe den genauen Inhalt der gegen ihn gerichteten Drohungen nicht wiedergegeben, sondern er habe sich auf die allgemeine Erwähnung beschränkt, dass es eine Drohung gegeben habe. Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass es sich bei dem Sachvortrag um eine erfundene Geschichte handele und dass der Kläger sein Herkunftsland nicht aus Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen, flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Gründen verlassen habe. Gegen eine Verfolgungsfurcht des Klägers spreche u. a. das Gesamtverhalten bei der Asylnachsuche, insbesondere die zeitlich späte Asylantragstellung auf Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 24. März 2014, beim Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben und beantragen: I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2014 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise: festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. II. Dem Kläger wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt... bewilligt. Der Kläger habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Insoweit werde auf die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Die Androhung einer Abschiebung des Klägers sei ungeachtet vom Ausgang des Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig, da diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Klägers führen werde. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 1. April 2014, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 2. September 2014 ergänzt der Klägerbevollmächtigte, dass der Kläger wegen des Vorwurfs der Tötung eines in A. getöteten Georgiers von einer Blutrache bedroht sei, weshalb er befürchte getötet bzw. umgebracht zu werden. In Georgien trete die Blutrache in den letzten Jahren wieder verstärkt auf. Auch sei ein effektiver Schutz vor der Blutrache durch die staatlichen georgischen Stellen nicht gegeben. Diesbezüglich werde exemplarisch auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 10. Januar 2007, a-5238 (ACC-GEO-5238) verwiesen. Für den Kläger bestehe daher bei einer Rückkehr nach Georgien jederzeit die Gefahr durch die Familie des getöteten Georgiers gefunden und umgebracht zu werden. Als von Blutrache Betroffener gehöre der Kläger einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG an, wegen dessen Zugehörigkeit er durch nichtstaatliche Akteure vorverfolgt worden sei. Aufgrund der Vorverfolgung greife zugunsten des Klägers ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein, wonach im Falle seiner Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, in einem anderen Landesteil von Georgien Schutz zu suchen. Eine inländische Fluchtalternative in Georgien vor einer Blutrache sei nicht gegeben. Deshalb lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Dem Kläger sei aber zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen, da dem Kläger bei einer Rückkehr nach Georgien eine unmenschliche Behandlung i. S. d. 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG drohe. Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

3 Mit Beschluss der Kammer vom 6. August 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, 76 Abs. 1 AsylVfG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 15. September 2014 abgelehnt. Die in der Auskunftsliste für Georgien, Stand August 2014, aufgeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Klägervertreter seinen schriftsätzlich gestellten Antrag wiederholt hat, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 verwiesen. Ergänzend wird gemäß 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Der Klage ist kein Erfolg zuzusprechen. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der 2-Wochen-Frist des 74 Abs. 1 AsylVfG erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet, weil der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 11. März 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Schließlich ist auch die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Georgien rechtlich nicht zu beanstanden. a) Denn das Gericht hält - nach seiner freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung - den Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Lebensbedrohung schon nicht für glaubhaft. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe ist es erforderlich, dass der Asylbewerber die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vorträgt. Er muss kohärente und plausible Angaben machen. Fehlt es hieran, kann sein Vorbringen insoweit als nicht glaubhaft zurückgewiesen werden (BVerwG, B. v B 218/02 - juris; VG Ansbach, U. v AN 11 K juris Rn. 23). Eine solche Glaubhaftmachung setzt regelmäßig auch voraus, dass der Asylbewerber in seinen Anhörungen wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht (VG Ansbach, U. v AN 11 K juris Rn. 24). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht einen Lebenssachverhalt geschildert hat, den er nicht tatsächlich erlebt, sondern erfunden hat. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass sich der Vorfall in der Diskothek in A. im Juni 2013 ereignet habe (Bl. 39 der Behördenakte). Dort sei ein Georgier ermordet worden. Nachdem der Kläger wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, habe er von seinem Nachbarn, der sich als Händler oft in G. aufhalte, eine Drohung übermittelt bekommen. Der Ermordete stamme ebenfalls aus G. (Bl. 40 der Behördenakte). In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger hingegen angegeben, dass der Vorfall in der Diskothek in A. im Dezember 2012 stattgefunden habe. Er könne ausschließen, dass die Tat im Sommer begangen wurde. Die Leute, die an der Rangelei beteiligt gewesen seien, würden aus K. stammen. Dies schließe er daraus, dass viele von ihnen den K. Dialekt gesprochen hätten. Auch der Ermordete komme aus K. Die erste Drohung nach dem Vorfall in A. hätten er und sein Bruder... entweder im Januar oder Februar 2013 erhalten. Er sei dann entweder im April oder Mai also etwa zu Ostern - wieder nach Georgien zurückgegangen. Für das Gericht ergibt sich aus einem Vergleich der beiden Anhörungen, dass die vom Kläger jeweils geschilderten Lebenssachverhalte, die sich auf denselben Vorfall beziehen, deutliche Abweichungen aufweisen. Zudem hat der Kläger vor Gericht erstmals erklärt, dass seine Verfolger Angehörige der Mafia seien und er deshalb von der sogenannten schwarzen Welt bedroht werde. Außerdem seien die Drohungen mit der Aufforderung verbunden gewesen, sich mit den Verwandten des Ermordeten zu treffen, um eine Klärung herbeizuführen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die schwarze Welt den Kläger zwecks Klärung habe treffen wollen und zugleich eine Drohung ausgesprochen haben soll, die der Kläger als Gefahr für sein Leben verstanden hat. Dies erscheint für das

4 Gericht nicht plausibel, weil eine ernsthafte Mordandrohung, die von einer Mafia ausgesprochen wird, lebensnah nicht mit einer Aufforderung verbunden wird, Unklarheiten durch ein klärendes Gespräch im Rahmen eines gemeinsamen Treffens aus der Welt zu schaffen. bb) Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird aber auch deshalb vom Gericht als unglaubhaft angesehen, weil er in erheblichen Widerspruch zum Vortrag seines Bruders... steht, der vom Gericht am selben Tag über denselben Lebenssachverhalt vernommen wurde. Insoweit wird auf die zum Verfahren B 5 K erstellte Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 verwiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Diskothek in A. mit seinem Bruder... wohl ohne eine weitere Person betreten habe. Nachdem die streitende Menschenmenge die Diskothek verlassen habe, seien er und sein Bruder... bald - also nach einigen Minuten - ebenfalls nach draußen gegangen, so dass beide nicht mehr lange in der Diskothek geblieben seien. Andere Leute seien ihnen beim Verlassen der Diskothek gefolgt. Den Getöteten habe er vor der Diskothek in dem ganzen Tumult nicht gesehen. Er habe nicht sehen können, wie man den Getöteten in den Krankenwagen verlegt habe, weil die Leute vor ihm gestanden hätten und ihm die Sicht verstellt gewesen sei. Draußen vor der Diskothek habe er neben seinem Bruder... gestanden. Dieser sei auch nicht weiter nach vorne gegangen. Sein Bruder... habe wohl nicht mehr gesehen als er selbst. Seiner Meinung nach habe sein Bruder... den Ermordeten vor der Diskothek nicht gesehen. Wenn sein Bruder... mehr gesehen hätte, dann hätte er es ihm bestimmt erzählt. Er und sein Bruder... seien deshalb bedroht worden, weil die beiden als Zwillinge sehr markant seien und beide aus K. kämen und man ihnen vorwerfe an der Tötung des ermordeten Georgiers beteiligt gewesen zu sein. Im Gegensatz zum Kläger hat sein Bruder... im Verfahren B 5 K Folgendes erklärt: Er habe die Diskothek in A. bei dem Vorfall aus dem Jahr 2013 gemeinsam mit dem Kläger und einem Freund besucht. Nachdem die streitenden Personen am Nachbartisch die Diskothek verlassen hätten, seien er und der Kläger nicht sofort nach draußen gegangen. Die beiden hätten sich in der Diskothek noch eine halbe Stunde aufgehalten. Als dann einige andere auch die Diskothek verlassen hätten, seien die beiden der Gruppe gefolgt und auch nach draußen gegangen. Vor der Diskothek habe bereits ein Krankenwagen gestanden. Er habe gesehen, wie man den Getöteten in den Krankenwagen verlegt habe. Der Grund für die Drohungen habe nicht darin gelegen, dass er am Mord beteiligt sei. Man mache ihm vielmehr zum Vorwurf, dass er keine Hilfe geleistet bzw. keinen Frieden gestiftet habe. Unter Georgiern gelte die ungeschriebene Regel, dass man sich bei Streitigkeiten anderer einmischen und Frieden stiften solle. Der Grund der Drohungen sei also gewesen, dass er und der Kläger den Streit am Nachbartisch in der Diskothek nicht geschlichtet hätten. Ein Vergleich dieser Angaben des Klägers mit dem Vortrag seines Bruders..., die dieser in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung (Az. B 5 K ) gegenüber dem Gericht gemacht hat, zeigt deutlich, dass mehreren Einzelheiten völlig unterschiedlich geschildert wurden. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass sowohl der Kläger als auch sein Bruder... eine erfundene Geschichte vorgetragen haben, was die Unglaubwürdigkeit des Klägers belegt. b) Aber selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und davon ausgehen würde, dass der Kläger tatsächlich bedroht worden ist, so ist die Klage auch aus Rechtsgründen unbegründet. aa) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vorliegend nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist 3 Abs. 4 und 1 AsylVfG. Nach 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung kann nach 3 c AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der

5 Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder einer dem Kläger möglicherweise drohenden Verfolgung i. S. d. 3 Abs. 1 AsylVfG. Der Kläger hat vor seiner Ausreise aus Georgien keine asylerhebliche Verfolgung erlitten bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Georgien nicht zu befürchten. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass er Georgien verlassen habe, weil die Verwandtschaft eines ermordeten Georgiers gedroht habe, sich aufgrund eines vermeintlichen Tatbeitrages des Klägers an ihm zu rächen. Hierbei handelt es sich um eine Auseinandersetzung im privaten Bereich ohne Anknüpfung an ein in 3 Abs. 1 AsylVfG genanntes asylrelevantes Merkmal. Insbesondere ist aus dem Vorbringen des Klägers und dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass der Kläger von einer Blutrache bedroht sei, nicht erkennbar, dass der Kläger einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. d. 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Aus dieser Regelung ergibt sich zwar, dass die Familie grundsätzlich eine bestimmte soziale Gruppe bilden kann. Jedoch ist im Einzelfall unter Würdigung der jeweils konkreten Verfolgungssituation zu prüfen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale des 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG vorliegen (BayVGH, B. v a ZB juris Rn. 5; B. v a ZB juris Rn. 7; VG Ansbach, U. v AN 11 K juris Rn. 23). Dies ist vom Kläger nicht dargelegt worden, noch sonst erkennbar. Es fehlt vorliegend jedenfalls an dem Merkmal, dass die Familie des Klägers aufgrund einer deutlich abgegrenzten Identität von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, 3 b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylVfG. Der anwaltlich vertretene Kläger hat zu dieser rechtlichen Voraussetzung nichts Näheres vorgetragen und ist damit seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Aus diesem Grund begründet auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete Verfolgung durch die schwarze Welt keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. bb) Die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylVfG scheitert vorliegend daran, dass der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 3 e Abs. 1 i. V. m. 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) verwiesen werden kann. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann - trotz gegenteiliger Behauptungen - ausgegangen werden. Der Vortrag des Klägers, dass eine Zuflucht in einem anderen Landesteil von Georgien vor Verfolgung wegen Blutrache oder wegen einer Bedrohung durch die schwarze Welt nicht möglich sei, ist zu pauschal und nicht substantiiert. Der Kläger hat vielmehr die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Georgien aufzuhalten, wo ihn niemand kennt (vgl. für Georgien im konkreten Fall einer Bedrohung durch Blutrache VG Augsburg, U. v Au 3 K juris Rn. 18). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass... eine große Stadt sei. Dort könne man anonym leben. Dies sei wohl auch der Grund, warum er und sein Bruder... in... keine Drohungen erhalten hätten. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass es dem Kläger zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland eine Existenzgrundlage an einem anderen Ort als seinem Herkunftsort aufzubauen. Denn der volljährige Kläger war bereits während seines Aufenthalts in Griechenland in der Lage, eine Arbeit zu finden. cc) Wegen der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann sich der Kläger auch nicht auf Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen. Unabhängig hiervon könnte sich der Kläger insbesondere auch nicht auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. 60 Abs. 7 AufenthG berufen. Solche Gefahren können nur dann einen Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr

6 und landesweit drohen würden (BVerwG, U. v C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23; VG Augsburg, U. v Au 6 K juris Rn. 24). Vorliegend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. September 2014 zum Verfahren B 5 K hingewiesen. Der Bruder des Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er während seines Aufenthalts in K. etwa vier- bis fünfmal eine Drohung übermittelt bekommen habe, ohne dass es zu einem körperlichen Angriff auf ihn oder den Kläger gekommen sei. Er gehe davon aus, dass er nicht sofort nach seiner Rückkehr nach Georgien Verfolgungshandlungen bzw. einem Mordanschlag ausgesetzt sei. Außerdem hat eine Gesamtschau der Auskunftslage ergeben, dass die Blutrache in Georgien nur noch im kaukasischen Hochgebirge praktiziert wird, also insbesondere in der Bergregion Swanetien und in der Provinz Abchasien. Die Orte K. und G. liegen aber nicht in diesen Regionen. Für das Gericht ist daher auch für den Kläger eine erhebliche und konkrete Gefahr i. S. d. 60 Abs. 7 AufenthG nicht ersichtlich. dd) Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. 2. Die Kostenentscheidung erfolgt nach 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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