II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 6 K Titel: Normenketten: 60 Abs 2 AufenthG 60 Abs 3 AufenthG 60 Abs 4 AufenthG 60 Abs 5 AufenthG 60 Abs 6 AufenthG 60 Abs 7 AufenthG Orientierungsatz: Afghanischer Staatsangehöriger; Einreise auf dem Landweg; konkrete Gefährdung durch private Dritte nicht glaubhaft gemacht; inländische Fluchtalternative; Rückkehr nach Afghanistan zumutbar Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. 2 Der 1987 in..., Provinz..., geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 14. Juli 2011 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 27. Juli 2011 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29. September 2011 gab der Kläger an, bis zu seine Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und weiteren Geschwistern im Dorf... gelebt zu haben. Seine Familienangehörigen befänden sich weiterhin dort. Er habe keine Schule besucht, jedoch mit Tierhäuten gehandelt. Wirtschaftlich sei es ihnen durchschnittlich gegangen. Zu seinen Asylgründen befragt erklärte er, sein Vater sei im Jahr 2003 im Iran von afghanischen Landsleuten umgebracht worden. Der Täter sei verurteilt worden und sitze noch im Gefängnis. Der Bruder des Täters übe Druck auf ihn aus, er solle dem Täter verzeihen, damit dieser aus dem Gefängnis entlassen werden könne. Er persönlich sei zur Verzeihung bereit, jedoch hätten seine Onkel für den Ausspruch der Verzeihung eine Geldzahlung von 10 Mio. Tuman von den Verwandten des Mörders verlangt. Die Familie sei jedoch nicht in der Lage oder bereit, das Geld zu bezahlen. Der Bruder des Mörders wohne im gleichen Ort wie der Kläger. Zuletzt habe dieser geäußert, wenn der Kläger dem Mörder verzeihe, werde alles in Ordnung sein, anderenfalls werde er so enden wie sein Vater. Die Aufforderung zur Verzeihung habe dieser fast immer nur gegenüber dem Kläger gestellt, einmal sei er auch zur Mutter des Klägers gegangen. Die Drohungen seien ungefähr seit dem Jahr 2005 geäußert worden. Anfangs sei der Bruder des Mörders sehr nett gewesen, seit 7 oder 8 Monaten habe er die Drohung intensiviert. Der Kläger habe noch Kontakt zu seiner Familie, die ihm mitgeteilt habe, dass der Bruder des Mörders ihn suche. Im Verlauf des

2 Verwaltungsverfahrens übergab der Kläger das Urteil eines iranischen Gerichts, in dem der Mörder des Vaters des Klägers verurteilt wurde. 4 Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben sind (Ziffer 3). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfolgreich sei, da der Kläger auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die vorgetragenen Fluchtgründe keinen Bezug zu flüchtlingsrelevanten Merkmalen aufweisen würden. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Soweit der Kläger vorgetragen habe, vom Bruder des Mörders seines Vaters bedroht zu werden, sei er auf die Möglichkeit zu verweisen, seinen Wohnsitz innerhalb Afghanistans zu verlegen. Im Übrigen habe der Kläger mit diesem Mann nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2005 zusammen im selben Dorf gelebt. Dem Kläger würde im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts auch keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohen. Von der Abschiebung sei auch nicht nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzusehen. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor, da die dort umschriebene Gefahr nur dann relevant sei, wenn sie durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor, da dem Kläger keine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe. Es liege auch keine extreme Gefahrenlage vor, die im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte. Der Kläger gehöre nicht einem besonders schutzwürdigen Personenkreis an. Es sei ihm möglich, in Afghanistan zumindest das Existenzminimum zu sichern. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. Juni 2013 zugestellt. 5 Am 14. Juni 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte zuletzt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2013 in Ziffer 3 und 4 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. 7 Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Mörder des Vaters sei im Iran für 18 Jahre inhaftiert worden. Eine Begnadigung bzw. Strafreduzierung komme nach den im Iran herrschenden islamischen Rechtsvorstellungen unter anderem nur dann in Betracht, wenn das Familienoberhaupt bzw. das führende männliche Mitglied der Familie des Opfers dem Täter verzeihe. Dies habe der Kläger verweigert. Seine Onkel wären gegen eine hohe Geldsumme bereit gewesen, eine Verzeihung auszusprechen. Diese geforderte Geldsumme zu zahlen seien die Verwandten des Mörders nicht in der Lage gewesen. Aufgrund dieser Konfliktsituation drohe dem Kläger Rache bis hin zur Ermordung. Staatliche oder anderweitige Hilfe sei für den Kläger bei den herrschenden afghanischen Verhältnissen nicht zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Kläger keine Schule besucht habe und nicht lesen oder schreiben könne. 8 Die Beklagte stellte keinen Antrag. 9 Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 wurde die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste der Auskünfte und Erkenntnismittel, die es bei seiner Entscheidung verwerte.

3 10 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegen die Beklagte ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Es liegen keine Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, Abs. 3 oder 7 Satz 2 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vor. Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die Begründung des Bundesamtes im Bescheid vom 3. Juni 2013 und führt ergänzend aus: 13 a) Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftsbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (BVerwG, U.v C 43/07 BVerwGE 131, 198). 14 aa) Nach 60 Abs. 2 AufenthG i.v.m. Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (ABl Nr. 304 S. 12 QualfRL) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des 60 Abs. 2 AufenthG fallen zu können. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH BW, U.v A 11 S 3070/11 juris Rn. 16). Gemäß Art. 6 QualfRL muss die Gefahr nicht zwingend vom Staat ausgehen. Der Schutz entfaltet sich ebenso gegenüber Gefahren, die von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter Buchst. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (Buchst. c). Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht, 60 AufenthG Rn. 124). 15 bb) Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht die konkrete Gefahr droht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Es teilt somit die Einschätzung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 AufenthG nicht vorliegt, da die vom Kläger vorgetragene Bedrohungslage nicht die Intensität erreichte, die nach Art. 4 Abs. 4 QualfRL für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach dieser Vorschrift erforderlich ist. 16 Der Kläger trägt vor, er habe Afghanistan verlassen müssen, weil der Bruder des Mörders seines Vaters Druck auf ihn ausgeübt habe, dem Täter zu verzeihen, damit dieser aus dem Gefängnis entlassen werde.

4 Er sei von ihm auf dem Bazar angesprochen worden und dieser habe gedroht, der Kläger werde so enden wie sein Vater, wenn er nicht zur Verzeihung bereit wäre. Nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist es zwar plausibel, dass der Bruder des Täters auf den Kläger eingewirkt hat, damit dieser die nach dem iranischen Recht wohl denkbare vorzeitige Entlassung des Täters ermöglicht, doch ist das Gericht davon überzeugt, dass die Drohung nicht die Intensität erreicht hat, die für das Vorliegen einer Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QualfRL erforderlich ist. Bereits die von Kläger geschilderte mündliche Bedrohung auf dem Bazar ist nicht geeignet, eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung zu begründen. Weitere konkrete Bedrohungshandlungen nannte der Kläger nicht. Er gab nur an, dass der Druck auf den Kläger und seine Familie in den letzten Monaten stärker geworden sei. Wie der Kläger und sein Bevollmächtigter ausgeführt haben, wurde auf die Familie des Klägers bereits im Vorfeld der strafrechtlichen Gerichtsverhandlung im Iran Druck ausgeübt, damit die Strafe für den Täter möglichst mild ausfalle. Schon zu diesem Zeitpunkt war die Familie des Klägers nicht zu einem Entgegenkommen bereit. Zu weiteren Konsequenzen führte dies aber nicht, obwohl Familienangehörige des Täters im gleichen Dorf lebten. Das lässt darauf schließen, dass auch die neuerliche Weigerung zu keinen weiterreichenden Konsequenzen führt. Auch war erkennbar, dass der Kläger mit seinen Äußerungen bemüht war, die Verantwortung für die Verzeihung und die daraus resultierende Gefährdungslage auf sich persönlich zu konzentrieren. Er erklärte, er allein sei massiv bedroht worden, obwohl auch die weiteren Familienangehörigen nicht bereit gewesen waren, die geforderte Erklärung abzugeben. Der Bruder des Täters habe sich zwar auch an die Mutter des Klägers gewandt, eine bedrohliche Situation sei aber nicht entstanden. Auch gegenüber seinen Onkeln sei keine Bedrohung erfolgt. Die Erklärung des Klägers, die alleinige Bedrohung gegenüber ihm beruhe darauf, weil er als ältester Sohn für den Ausspruch der Verzeihung maßgeblich sei, überzeugt nicht. Er führte aus, er habe der Familie des Täters gegenüber geäußert, seine Onkel, die Brüder des Mordopfers, seien zur Verzeihung nicht bereit, daher sei er gehindert, die Erklärung abzugeben. Unter diesen Umständen ist nicht erklärlich, warum die Onkel keinerlei Bedrohung ausgesetzt gewesen sein sollten, wo doch sie als maßgebliches Hindernis genannt wurden. Der Kläger war aus Sicht des Gerichts bemüht, die Bedeutung seiner Onkel, den Brüdern des Mordopfers, niedrig zu halten. Dies ist angesichts der afghanischen gesellschaftlichen Verhältnisse und auch unter Heranziehung des iranischen Strafurteils, dem entnommen werden kann, dass das Strafverfahren von sämtlichen weiteren Familienangehörigen betrieben wurde, sehr zweifelhaft. Der gegenüber dem Gericht geäußerte Einwand, der Kläger habe die Weigerung der Onkel nur vorgeschoben, um den Druck auf ihn zu schmälern, da es nur auf seine Bereitschaft zur Verzeihung ankomme und daher auch nur er persönlich gefährdet gewesen sei, überzeugt ebenfalls nicht, denn diese innere Motivation war dem Bruder des Täters unbekannt. Die Erklärung, die Onkel wären zu mächtig, deshalb sei gegen sie keine Bedrohung gerichtet worden, ist ebenfalls nicht überzeugend. Auch die Äußerung des Klägers, seiner Meinung nach hätte der Bruder des Täters sich ihn als Adressat seiner Drohungen ausgesucht, weil er in der Familie der Schwächste sei, spricht vielmehr dafür, dass die Familie des Täters das Einwirken auf den Klägers am ehesten für erfolgversprechend hielt. Aus dem geschilderten Drohverhalten kann aber nicht eine erhebliche konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschlossen werden. Auch die Erklärung, die Onkel könnten den Kläger nicht schützen, weil sie mit ihren Familien zu beschäftigt seien, überzeugt nicht. Wäre tatsächlich eine erhebliche Gefährdung des Klägers vorgelegen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die nahen Angehörigen des Klägers dies nicht einfach hinnehmen, sondern insbesondere versuchen, den Konflikt mit den in Afghanistan dafür vorgesehenen Stellen (Dorfälteste, Moscheevorsteher, staatliche Stellen) zu lösen. All dies ist aber nicht geschehen. Der Kläger erklärte lediglich, er habe mit seinen Onkeln über die neuerliche Forderung zur Verzeihung gesprochen. Welche Konsequenzen die erneute Weigerung haben wird, sei aber nicht besprochen worden. Insbesondere fand nach seinen Angaben bei der Besprechung im Familienkreis auch keine Erwähnung, dass der Kläger sich aufgrund der von ihm empfundenen Bedrohungslage zum Verlassen des Landes gezwungen sieht. Wenn aber der Druck tatsächlich so groß gewesen sein soll, dass der Kläger dafür seine Ehefrau, seine Familie und seine Heimat verlassen will, wäre zu erwarten gewesen, dass die Folgen der Weigerung innerhalb der Familie besprochen worden wären und weitere Autoritäten zur Lösung des Konflikts herangezogen worden wären. Gegen eine erhebliche Gefährdung spricht auch, dass die Familie weiterhin im Wesentlichen unbehelligt in dem Heimatort lebt. Dies liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht

5 allein daran, dass mit der Flucht des Klägers der für die Verzeihung maßgebliche Mann nicht mehr anwesend war. Der Kläger führte selbst aus, dass auch die Mutter zur Verzeihung berechtigt wäre. Auch der jüngere Bruder lebt noch im Heimatort. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Onkel des Klägers eine maßgebliche Rolle für das Ziel der Familie des Täters spielen. Wenn es dieser Familie so ernst gewesen wäre, dass sie sogar bereit gewesen wäre, den Kläger zu töten oder zu misshandeln, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach der Abwesenheit des Klägers nun mit erheblicher Intensität sowohl auf die Familie des Klägers als auch auf die Onkel Druck ausüben, um ihr Ziel zu erreichen. 17 cc) Darüber hinaus ergibt sich auch kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 2 AufenthG, weil ihm jedenfalls inländische Fluchtalternativen offenstehen. 18 Nach Art. 8 Abs. 1 QualfRL benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und vom Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Das Gericht ist der Überzeugung, dass vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden kann, sich mit Hilfe seiner Familienangehörigen an einem anderen Ort in Afghanistan anzusiedeln. Die vom Klägerbevollmächtigten angenommene Zwangsläufigkeit, überall in Afghanistan erkannt zu werden, teilt das Gericht nicht, zumal der Kläger angibt, nicht vor staatlichen Stellen, sondern vor Privatpersonen geflohen zu sein. Davon, dass diese auf ein ganz Afghanistan umspannendes Netzwerk zurückgreifen können, kann auch unter Berücksichtigung der afghanischen Verhältnisse nicht ausgegangen werden. Der Kläger wird auch in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, wobei im Rahmen der inländischen Fluchtalternative nach Art. 8 Abs. 1 QualfRL nicht allein auf die Sicherung des Existenzminimums abgestellt werden kann. Der Kläger kann auf eine große Verwandtschaft zurückgreifen, die ihn zunächst dabei unterstützen kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Er hat mit Tierhäuten gehandelt und ist daher mit den Gepflogenheiten des Handels vertraut. Auch seine Onkel sind im Handel tätig und reisen als Warenhändler zwischen Iran und Afghanistan, so dass zu erwarten ist, dass der Kläger mit Hilfe seiner Familie auch anderswo in Afghanistan Fuß fassen kann. Der Kläger ist kinderlos. Ob er auch noch für seine Frau zu sorgen hätte, ist offen, da sie sich nach Angaben des Klägers von ihm scheiden lassen möchte. Im Fall des Weiterbestehens der Ehe kann sie aber ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen, da sie bisher schon als Teppichknüpferin tätig war. 19 b) Die Klage ist auch hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 7 S. 2, Abs. 11 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualfRL nicht begründet. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten im Sinn von Art. 1 Nr. 2 ZP II oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil der Kläger bei einer Rückkehr keiner individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konfliktes ausgesetzt wäre. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreicht in der Westregion Afghanistans, zu der die Provinz... gehört, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu ausführlich BayVGH, U.v a B juris Rn. 20 ff.). Es liegen auch keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sich die allgemeine Gefahr beim Kläger durch individuelle, gefahrerhöhende Umstände verdichtet. Gezielte kriminelle Gewalt, wird von Art. 15 lit. c QRL und damit 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht umfasst, weil insoweit keine spezifische Gefahr eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, d.h. keine "willkürliche Gewalt" vorliegt Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die Begründung im angegriffenen Bescheid verwiesen.

6 21 a) Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG scheidet schon deswegen aus, weil die vom Kläger geltend gemachte Bedrohung nicht durch den Staat oder staatsähnliche Organisationen erfolgte, was Voraussetzung für den Anwendungsbereich des 60 Abs. 5 AufenthG wäre. 22 b) Weiterhin liegt auch kein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 23 aa) Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach 60 a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt ( 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v C 14/10 BVerwGE 140, 319 Rn. 23). 24 bb) Eine individuelle Gefahrenlage im Sinne einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit liegt zur Überzeugung des Gerichts nicht vor (s.o. unter 1). Darüber hinaus ist auch im Rahmen eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Voraussetzung, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen (s.o.). 25 cc) Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise zu einem Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte, ergibt sich für den Kläger in Kabul als möglichem Zielort der Abschiebung weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage oder der allgemeinen Versorgungslage. 26 Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und deutlich ruhiger (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10. Januar 2012, Stand: Januar 2012, S. 12). Der jüngste Lagebericht vom 4. Juni 2013 enthält zur allgemeinen Sicherheitslage zwischenzeitlich keine Angaben mehr. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in seiner Person zu einer existenziellen Gefährdung bei einer Rückführung nach Kabul verdichten könnte. 27 Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage, wobei bei der Beurteilung auf die Situation in nach Kabul abzustellen ist, als derzeit einziger Abschiebungsweg. In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. U.v a B juris Rn. 32 m.w.n.). Nach Auffassung des Gerichts kann sich deshalb zwar eine extreme Gefahrenlage in Kabul jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, volljährige und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ist jedoch zumindest die

7 Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U.v a B juris Rn. 37). 28 Der Kläger zählt nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Er ist gesund und arbeitsfähig und kann deshalb jedenfalls sein Existenzminimum sicherstellen. Auch kann er auf zahlreiche Verwandtschaft zurückgreifen, die ihn zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen können. Eine erhebliche konkrete Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste, ist nicht zu befürchten Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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