VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
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- Tobias Winter
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1 VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14 K 2555/08.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dieser vertreten durch den Leiter der Außenstelle Düsseldorf, Erkrather Straße , Düsseldorf, Gz.: , Beklagte, wegen Asylrechts (Indien)
2 2 hat Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Beusch als Einzelrichterin der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1975 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er stellte am einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem e am festgenommen und in Abschiebehaft genommen worden war, weil e weder über gültige Personalpapiere noch einen Aufenthaltstitel verfügte. Im Hinblick au das Asylverfahren wurde der Kläger am aus der Abschiebehaft entlassen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flucht linge (Bundesamt) trug der Kläger am zur Begründung seines Asylbegehreni im wesentlichen vor: Es sei Sikh und habe in gelebt. Seit 2001 sei der Mitgliei der Shiromant Alkali Dal Amritsar, für die er einfache Tätigkeiten verrichtet habe. Als gelernter Grafikdesigner habe er Plakate entworfen. Wegen dieser Tätigkeit habe er keine größeren Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Allerdings seien aus seiner Familie mütterlicher- und väterlicherseits seit 1988 viele Angehörige wegen des Kampfs um ein unabhängiges Khalistan umgekommen. Mittlerweile habe seine Familie ein Verfahren gegen Polizisten anhängig gemacht, die in die Morde verwickelt seien. Er und sein Cousin hätten versucht, Beweise für die Beteiligung der Polizisten zu sammeln und sie in das Verfahren einzuführen. Deshalb seien sie mehrfach festgenommen worden. Er selbst sei 2001 und 2003 verhaftet worden und gefoltert worden. Gegen Lösegeldzahlungen seien sie frei gekommen. Ihm sei dann zunächst nichts mehr passiert, da er umgezogen sei. Sein Cousin sei allerdings am erneut verhaftet und misshandelt worden. Sie hätten dann versucht, auch gegen diese Polizisten vorzugehen und ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Deshalb sei er dann am erneut festgenommen und vier Tage festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und ihn und seine Familie mit
3 3 wdem Tode bedroht. Anschließend habe man ihn in seinem Heimatdorf aus dem Auto georfen. Er habe deshalb am seine schwangere Frau veranlasst, wieder nach Amerika zu gehen. Sie verfüge über einen amerikanischen Pass, sei für die Heirat nach Indien gekommen und dann dort geblieben. Ende September 2006 sei sein Sohn in Amerika zur Welt gekommen. Deshalb sei seine Frau mit dem Sohn im Februar 2007 noch einmal nach Indien gekommen. Sie hätten sich in Calkutta getroffen, weil sie sich in nicht sicher gefühlt hätten. Ende Juni 2006 sei bekannt geworden, dass Entschädigungen für Opfer der blutigen Auseinandersetzungen im Punjab gezahlt würden, wenn man entsprechende Beweise hätte. Er habe dann im April 2007 entsprechende Unterlagen für zwei Onkel eingereicht, die in der Vergangenheit getötet worden seien. Ihr Ziel sei gewesen, dass sie durch die Gewährung einer Entschädigung eine Bestätigung für die Verantwortlichkeit der jeweiligen Polizisten erhalten würden. Darauf hin sei er wieder belästigt worden. Etwa einen Monat nach der Antragstellung sei sein Vater in Amritsar entführt worden. Sein Vater sei unter Druck gesetzt worden, seinen Sohn herbeizuholen. Die Namen der Polizisten sollten aus den Entschädigungsanträgen verschwinden, sonst werde er getötet. Er vermute, dass die Angestellten in der Annahmestelle für die Entschädigung die in den Anträgen benannten Polizisten benachrichtigt hätten. Er habe sich dann nicht mehr zu Hause aufgehalten, um seine Verhaftung zu verhindern. Sein Vater habe behauptet, er sei im Ausland. Am seien Sicherheitskräfte an seinem Haus erschienen, er habe aber mit einem Motorrad fliehen könne. Es sei auf ihn geschossen worden. Anschließend sei er dann nach Delhi gefahren, wo er sich 13 Tage im Hotel aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ihm sein Vater einen Schleuser besorgt. Er habe sein Äußeres verändert, habe seinen Bart abgenommen und seinen Turban abgelegt und sei am von Delhi nach Frankreich geflogen und von dort mit dem Zug über Belgien weiter nach Deutschland gereist. Während des Flugs habe er einen indischen Pass gehabt, den der Schlepper bei den Kontrollen vorgezeigt habe. In Frankreich habe der Schlepper ihm für die Weiterreise einen englischen Pass gegeben. Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Kläger aus Frankreich über Belgien nach Deutschland eingereist sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Bei den Belästigungen durch die Polizei handle es sich um private Racheakte. Außerdem könne der Kläger sich diesen Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens entziehen. Dies habe sich schon 2003 gezeigt, als er nach eigenen Angaben nach einem Umzug zunächst nicht mehr belästigt worden. Bei Vorliegen einer solchen inländischen Fluchtalternative komme eine Schutzgewährung durch einen ausländischen Staat nicht in Betracht. Ebenso wenig lägen Abschiebungsverbote vor. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
4 4 Der Bescheid wurde am als an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Einschreibesendung zur Post gegeben. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom wurde der Kläger der Gemeinde im Kreis zu gewiesen und zur Wohnsitznahme aufgefordert. Der Kläger hat am Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, das die Klage mit Beschluss vom wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Zu Unrecht habe das Bundesamt seine politische Verfolgung verneint. Bei den Übergriffen der Polizei handle es sich um staatliche Verfolgung, weil ihr Handeln staatlich autorisiert sei. Es handle sich dabei nicht um aus der üblichen Praxis herausfallende Exesse. Solche Übergriffe würden auch von indischen Staat nicht konsequent verfolgt. Auch könne er nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil er im Falle seiner Rückführung schon am Flughafen mit erneuten Übergriffen rechnen müsse, nachdem er einmal in das Fadenkreuz der indischen Sicherheitsbeamten geraten sei. Also sei eine mögliche inländische Fluchtalternative für ihn nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Außerdem würden im Falle der Wohnsitznahme außerhalb des Heimatdistrikts regelmäßig Auskünfte bei den Heimatbehörden eingeholt. Dadurch werde diesen sein tatsächlicher Aufenthalt bekannt und er müsse mit Verfolgung rechnen. Außerdem stelle man ihm keinen Pass aus, so dass er nicht zu seiner Frau nach Amerika ausreisen könne. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten hatte, sich zu seinen Asylgründen erneut zu äußern, beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
5 5 Entscheidungsgründe: Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ist insoweit rechtmäßig, vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen des 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann die Verfolgung vom Staat oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Das Verbot gilt nicht bei Bestehen einer inländischen Fluchtalternative. Bei der Feststellung von Verfolgung sind Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom (Qualifikationsrichtlinie - QuaIRL) ergänzend anzuwenden. Nach den zum Asylgrundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) entwickelten, für einen Anspruch nach 60 Abs. 1 AufenthG im wesentlichen deckungsgleich geltenden Grundsätzen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. zu 51 Abs. 1 AusIG. fallen nur zielgerichtete Rechtsverletzungen, nicht aber allgemeine Lebensgefahren unter den Verfolgungsbegriff. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an eins der genannten Merkmale treffen soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 1991, 382. Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden
6 6 und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August BVerwG 1 B , Buchholz , 28 AusIG (a.f.) Nr. 6. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Zunächst ist schon nicht erkennbar, dass die vom Kläger behaupteten Übergriffe seitens der Polizei Maßnahmen darstellen, die an eins der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmal anknüpfen. Denn nach dem Vortrag des Klägers richten sich die beklagten Übergriffe nicht gegen dessen politische Überzeugung, die möglicherweise auch einen unabhängigen Sikhstaat mit umfasst. Ebenso wenig kann ein, eine bestimmte Gruppe von Personen kennzeichnendes Merkmal benannt werden, wegen dessen diese Übergriffe erfolgten. Vielmehr handelt es sich nach seiner Darstellung um Einschüchterungsversuche durch Polizisten, die aufgrund von Anzeigen des Klägers oder anderen seiner Familienmitglieder befürchten, wegen Machtmissbrauchs oder Misshandlung und Tötung von Gefangenen oder Gesuchten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Auch soweit der Kläger behauptet, diesen Übergriffen schutzlos ausgesetzt gewesen zu sein, also keine Hilfe sonstiger staatlicher Organe erhalten zu haben, ist nicht erkennbar, dass diese Schutzverweigerung oder auch nur Gleichgültigkeit an eins der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpft. Im Übrigen scheitert die Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch an dem Umstand, dass er der behaupteten Verfolgung nicht flächendeckend ausgesetzt war, sondern sich den Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens hätte entziehen können, sich also auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen muss. Eine inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn ein Ausländer in anderen Teilen seines Heimatlandes vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihn am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-, juris; BVerfG, Beschluss vom BvR 32/30 -, DVBI 2004, 111; BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 108, 84. Insbesondere muss an dem Zufluchtsort für den Ausländer eine ausreichende Lebensgrundlage bestehen, d.h. das Existenzminimum gewährleistet sein.
7 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008,1246. Insoweit decken sich diese in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen mit den jetzt in Art. 8 Abs. 1 der QuaIRL festgeschrieben Kriterien. Danach können die Mitgliedstaaten bei Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz diesen verweigern, wenn für den Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Ein Unterschied zu den im Hinblick auf den Asylanspruch weiterhin maßgeblichen Kriterien für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative ergibt sich allerdings insoweit, als nach Art. 8 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie ein Vergleich zwischen den allgemeinen Verhältnissen am Herkunftsort und im verfolgungssicheren Teil des Herkunftsstaat nicht stattfindet, also unzumutbare Bedingungen am Zufluchtsort nicht deshalb hinzunehmen sind, weil sie am Herkunftsort in ähnlicher Weise bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-Juris. Danach muss davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Übergriffen seitens der Polizei durch ein Ausweichen etwa in die südlichen Landesteile Indien hätte entziehen können. Nach dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den behaupteten Übergriffen der Polizei um förmlich eingeleitete Strafverfahren oder ähnliches handelt, sondern um jenseits verfahrensrechtlicher Regelungen stehende Racheakte oder Einschüchterungsversuche unter Missbrauch der den einzelnen Polizisten oder Polizeistationen zur Verfügung stehenden Repressionsmöglichkeiten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Kläger über seinen Wohnort oder gar den Bundesstaat Punjab hinaus unter Inanspruchnahme des regulären Polizeiapparats offiziell gefahndet wird. Insofern erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass einzelne Polizisten die tatsächliche Möglichkeit hätten, des Klägers in weit entfernten Landesteilen Indiens habhaft zu werden, ja seinen Aufenthaltsort überhaupt zu erfahren. Denn in Indien gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass nach ständiger Auskunft des Auswärtigen Amts eine Niederlassung in jedem Landesteil möglich und selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben jedenfalls in ländlichen Gegenden anderer Landesteile möglich ist, ohne die Identität verbergen zu müssen. Auswärtige Amt, zuletzt Lagebericht Indien vom /03 IND - Abschnitt II. 3. Für diese Einschätzung spricht auch der Vortrag des Klägers selbst, der angegeben hat, dass er sich nach 2003 weiteren Übergriffen zunächst dadurch entzogen habe, dass er umgezogen sei. Dafür, dass dem Kläger ein Ausweichen in Landesteilen, in dem ihm keine Übergriffe von Polizisten drohen, die in der Vergangenheit in illegale Maßnahmen gegenüber Familienmitgliedern verwickelt waren, aus anderen Gründen unzumutbar wären, ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, dass im Rahmen behördlicher Verfahren - etwa der Be-
8 8 antragung eines Führerscheins - grundsätzlich Rückfrage bei der Heimatgemeinde und deren Polizeistation genommen werde, steht dies der Zumutbarkeit eines Ausweichens innerhalb Indiens nicht entgegen. Der Kläger ist der Auffassung, dass solche Anfragen bei missliebigen Personen von den Heimatgemeinden nicht bearbeitet würden oder entsprechend negative Auskünfte erteilt würden, was das am Zufluchtsort eingeleitete Verfahren verzögern oder eine positive Bescheidung des Antrags unmöglich machen würde. Zunächst muss die Einschätzung des Klägers schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er vorgetragen hat, dass er nach seinem Umzug 2003 an seinem neuen Wohnsitz ein Geschäft eröffnet habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dadurch behindert war, weil die dortigen Behörden von den Heimatbehörden über Vorbehalte gegenüber dem Kläger in Kenntnis gesetzt worden waren, sind nicht erkennbar. Im Übrigen führen nicht jegliche Schwierigkeiten, am Zufluchtsort Fuß zu fassen und ein neues Leben aufzubauen, zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf ein Ausweichen innerhalb des Landes. Soweit am verfolgungssicheren Zufluchtsort das Existenzminimum gesichert werden kann, muss sich der Ausländer auf ein Leben dort verweisen lassen. Dass dies für den Kläger nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. War dem Kläger demnach ein Ausweichen innerhalb Indiens möglich und zumutbar, hat sich daran durch seine Ausreise nichts geändert. Denn die verfolgungssicheren Gebiete Indiens sind für den Kläger auch vom Ausland her erreichbar. Auf eine inländische Fluchtalternative kann ein Ausländer nur dann verwiesen werden, wenn er diese Gebiete auch tatsächlich erreichen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom B 97.06, Buchholz Nr. 32 zu 60 AufenthG; Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-, juris. Soweit nach Art. 8 Abs. 3 QuaIRL eine Schutzverweigerung wegen inländischer Fluchtalternative auch dann gerechtfertigt ist, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen, sind damit nur Hindernisse gemeint, die nur vorübergehend bestehen oder von dem Ausländer selbst ausgeräumt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom 17.11, A4395/04.A juris. Anhaltspunkte für die Befürchtung des Klägers, bei einer Rückkehr nach Indien am Einreiseflughafen direkt verhaftet zu werden, bestehen nicht. Denn es fehlt schon an Hinweisen dafür, dass nach dem Kläger überhaupt und darüber hinaus landesweit gefahndet wird. Zudem sind für die Frage der Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative nicht nur die üblichen Reisewege im Falle einer zwangsweise Abschiebung sondern auch zu berücksichtigen, dass der Ausländer Einfluss auf den Abschiebeweg nehmen oder eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise auf einem ihm geeignet erscheinenden Weg verhindern kann.
9 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 2070/94 juris; BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, Insofern könnte der Kläger eine Rückreise etwa über den Flughafen Amritsar oder auch den Flughafen Delhi vermeiden, wenn er befürchtet, dass hier wegen der Nähe zu seiner Heimat- oder letzten Wohnsitzgemeinde eine Gefahr von Übergriffen schon am Flughafen besteht. Auch die hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen _des 60 Abs. 2-7 AufenthG gerichtete Klage ist nicht begründet. Abschiebeverbote nach 60 Abs. 2-7 AufenthG bestehen nicht. Ein Ausländer darf gemäß 60 Abs. 2, 4 und 5 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht ( 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Aus den vorstehenden Ausführungen zu 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich, dass die vom Kläger etwa geltend gemachte Folter- und Misshandlungsgefahr ( 60 Abs. 2, 5, 7 AufenthG) jedenfalls nicht landesweit besteht. Besteht aber für den Kläger die Möglichkeit, sich Misshandlungen staatlicher Organe oder privater Dritter durch eine Wohnsitznahme außerhalb seiner Heimatregion zu entziehen, greifen auch die Abschiebeverbote des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ein. Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, Düsseldorf oder Postfach , Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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