VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL"

Transkript

1 VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14 K 2555/08.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dieser vertreten durch den Leiter der Außenstelle Düsseldorf, Erkrather Straße , Düsseldorf, Gz.: , Beklagte, wegen Asylrechts (Indien)

2 2 hat Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Beusch als Einzelrichterin der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der 1975 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er stellte am einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, nachdem e am festgenommen und in Abschiebehaft genommen worden war, weil e weder über gültige Personalpapiere noch einen Aufenthaltstitel verfügte. Im Hinblick au das Asylverfahren wurde der Kläger am aus der Abschiebehaft entlassen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flucht linge (Bundesamt) trug der Kläger am zur Begründung seines Asylbegehreni im wesentlichen vor: Es sei Sikh und habe in gelebt. Seit 2001 sei der Mitgliei der Shiromant Alkali Dal Amritsar, für die er einfache Tätigkeiten verrichtet habe. Als gelernter Grafikdesigner habe er Plakate entworfen. Wegen dieser Tätigkeit habe er keine größeren Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden gehabt. Allerdings seien aus seiner Familie mütterlicher- und väterlicherseits seit 1988 viele Angehörige wegen des Kampfs um ein unabhängiges Khalistan umgekommen. Mittlerweile habe seine Familie ein Verfahren gegen Polizisten anhängig gemacht, die in die Morde verwickelt seien. Er und sein Cousin hätten versucht, Beweise für die Beteiligung der Polizisten zu sammeln und sie in das Verfahren einzuführen. Deshalb seien sie mehrfach festgenommen worden. Er selbst sei 2001 und 2003 verhaftet worden und gefoltert worden. Gegen Lösegeldzahlungen seien sie frei gekommen. Ihm sei dann zunächst nichts mehr passiert, da er umgezogen sei. Sein Cousin sei allerdings am erneut verhaftet und misshandelt worden. Sie hätten dann versucht, auch gegen diese Polizisten vorzugehen und ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Deshalb sei er dann am erneut festgenommen und vier Tage festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und ihn und seine Familie mit

3 3 wdem Tode bedroht. Anschließend habe man ihn in seinem Heimatdorf aus dem Auto georfen. Er habe deshalb am seine schwangere Frau veranlasst, wieder nach Amerika zu gehen. Sie verfüge über einen amerikanischen Pass, sei für die Heirat nach Indien gekommen und dann dort geblieben. Ende September 2006 sei sein Sohn in Amerika zur Welt gekommen. Deshalb sei seine Frau mit dem Sohn im Februar 2007 noch einmal nach Indien gekommen. Sie hätten sich in Calkutta getroffen, weil sie sich in nicht sicher gefühlt hätten. Ende Juni 2006 sei bekannt geworden, dass Entschädigungen für Opfer der blutigen Auseinandersetzungen im Punjab gezahlt würden, wenn man entsprechende Beweise hätte. Er habe dann im April 2007 entsprechende Unterlagen für zwei Onkel eingereicht, die in der Vergangenheit getötet worden seien. Ihr Ziel sei gewesen, dass sie durch die Gewährung einer Entschädigung eine Bestätigung für die Verantwortlichkeit der jeweiligen Polizisten erhalten würden. Darauf hin sei er wieder belästigt worden. Etwa einen Monat nach der Antragstellung sei sein Vater in Amritsar entführt worden. Sein Vater sei unter Druck gesetzt worden, seinen Sohn herbeizuholen. Die Namen der Polizisten sollten aus den Entschädigungsanträgen verschwinden, sonst werde er getötet. Er vermute, dass die Angestellten in der Annahmestelle für die Entschädigung die in den Anträgen benannten Polizisten benachrichtigt hätten. Er habe sich dann nicht mehr zu Hause aufgehalten, um seine Verhaftung zu verhindern. Sein Vater habe behauptet, er sei im Ausland. Am seien Sicherheitskräfte an seinem Haus erschienen, er habe aber mit einem Motorrad fliehen könne. Es sei auf ihn geschossen worden. Anschließend sei er dann nach Delhi gefahren, wo er sich 13 Tage im Hotel aufgehalten habe. In dieser Zeit habe ihm sein Vater einen Schleuser besorgt. Er habe sein Äußeres verändert, habe seinen Bart abgenommen und seinen Turban abgelegt und sei am von Delhi nach Frankreich geflogen und von dort mit dem Zug über Belgien weiter nach Deutschland gereist. Während des Flugs habe er einen indischen Pass gehabt, den der Schlepper bei den Kontrollen vorgezeigt habe. In Frankreich habe der Schlepper ihm für die Weiterreise einen englischen Pass gegeben. Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Kläger aus Frankreich über Belgien nach Deutschland eingereist sei. Im Übrigen habe der Kläger nicht dargelegt, politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Bei den Belästigungen durch die Polizei handle es sich um private Racheakte. Außerdem könne der Kläger sich diesen Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens entziehen. Dies habe sich schon 2003 gezeigt, als er nach eigenen Angaben nach einem Umzug zunächst nicht mehr belästigt worden. Bei Vorliegen einer solchen inländischen Fluchtalternative komme eine Schutzgewährung durch einen ausländischen Staat nicht in Betracht. Ebenso wenig lägen Abschiebungsverbote vor. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.

4 4 Der Bescheid wurde am als an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Einschreibesendung zur Post gegeben. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom wurde der Kläger der Gemeinde im Kreis zu gewiesen und zur Wohnsitznahme aufgefordert. Der Kläger hat am Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, das die Klage mit Beschluss vom wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Zu Unrecht habe das Bundesamt seine politische Verfolgung verneint. Bei den Übergriffen der Polizei handle es sich um staatliche Verfolgung, weil ihr Handeln staatlich autorisiert sei. Es handle sich dabei nicht um aus der üblichen Praxis herausfallende Exesse. Solche Übergriffe würden auch von indischen Staat nicht konsequent verfolgt. Auch könne er nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, weil er im Falle seiner Rückführung schon am Flughafen mit erneuten Übergriffen rechnen müsse, nachdem er einmal in das Fadenkreuz der indischen Sicherheitsbeamten geraten sei. Also sei eine mögliche inländische Fluchtalternative für ihn nicht in zumutbarer Weise erreichbar. Außerdem würden im Falle der Wohnsitznahme außerhalb des Heimatdistrikts regelmäßig Auskünfte bei den Heimatbehörden eingeholt. Dadurch werde diesen sein tatsächlicher Aufenthalt bekannt und er müsse mit Verfolgung rechnen. Außerdem stelle man ihm keinen Pass aus, so dass er nicht zu seiner Frau nach Amerika ausreisen könne. Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten hatte, sich zu seinen Asylgründen erneut zu äußern, beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.

5 5 Entscheidungsgründe: Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ist insoweit rechtmäßig, vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, den Bedrohungen des 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann die Verfolgung vom Staat oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Das Verbot gilt nicht bei Bestehen einer inländischen Fluchtalternative. Bei der Feststellung von Verfolgung sind Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom (Qualifikationsrichtlinie - QuaIRL) ergänzend anzuwenden. Nach den zum Asylgrundrecht nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) entwickelten, für einen Anspruch nach 60 Abs. 1 AufenthG im wesentlichen deckungsgleich geltenden Grundsätzen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. zu 51 Abs. 1 AusIG. fallen nur zielgerichtete Rechtsverletzungen, nicht aber allgemeine Lebensgefahren unter den Verfolgungsbegriff. Das Merkmal der Zielgerichtetheit verlangt, dass die Maßnahme anhand ihres inhaltlichen Charakters nach deren erkennbarer Gerichtetheit - und nicht etwa nach den subjektiven Gründen und Motiven des Verfolgenden - den Betroffenen in Anknüpfung an eins der genannten Merkmale treffen soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 1991, 382. Hinsichtlich der Intensität der Rechtsgutverletzung darf sich diese nicht nur als Beeinträchtigung, sondern muss sich als Ausgrenzung darstellen, die den Betroffenen in eine ausweglose Lage versetzt. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestützt wird, genügt es, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht, das heißt in hohem Grade wahrscheinlich sind. Ist der Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden

6 6 und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom , 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341. Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August BVerwG 1 B , Buchholz , 28 AusIG (a.f.) Nr. 6. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht gegeben. Zunächst ist schon nicht erkennbar, dass die vom Kläger behaupteten Übergriffe seitens der Polizei Maßnahmen darstellen, die an eins der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmal anknüpfen. Denn nach dem Vortrag des Klägers richten sich die beklagten Übergriffe nicht gegen dessen politische Überzeugung, die möglicherweise auch einen unabhängigen Sikhstaat mit umfasst. Ebenso wenig kann ein, eine bestimmte Gruppe von Personen kennzeichnendes Merkmal benannt werden, wegen dessen diese Übergriffe erfolgten. Vielmehr handelt es sich nach seiner Darstellung um Einschüchterungsversuche durch Polizisten, die aufgrund von Anzeigen des Klägers oder anderen seiner Familienmitglieder befürchten, wegen Machtmissbrauchs oder Misshandlung und Tötung von Gefangenen oder Gesuchten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen zu werden. Auch soweit der Kläger behauptet, diesen Übergriffen schutzlos ausgesetzt gewesen zu sein, also keine Hilfe sonstiger staatlicher Organe erhalten zu haben, ist nicht erkennbar, dass diese Schutzverweigerung oder auch nur Gleichgültigkeit an eins der in 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpft. Im Übrigen scheitert die Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch an dem Umstand, dass er der behaupteten Verfolgung nicht flächendeckend ausgesetzt war, sondern sich den Übergriffen durch ein Ausweichen innerhalb Indiens hätte entziehen können, sich also auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen muss. Eine inländische Fluchtalternative ist anzunehmen, wenn ein Ausländer in anderen Teilen seines Heimatlandes vor (erneuter) politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihn am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-, juris; BVerfG, Beschluss vom BvR 32/30 -, DVBI 2004, 111; BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 108, 84. Insbesondere muss an dem Zufluchtsort für den Ausländer eine ausreichende Lebensgrundlage bestehen, d.h. das Existenzminimum gewährleistet sein.

7 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008,1246. Insoweit decken sich diese in der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen mit den jetzt in Art. 8 Abs. 1 der QuaIRL festgeschrieben Kriterien. Danach können die Mitgliedstaaten bei Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz diesen verweigern, wenn für den Antragsteller in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Ein Unterschied zu den im Hinblick auf den Asylanspruch weiterhin maßgeblichen Kriterien für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative ergibt sich allerdings insoweit, als nach Art. 8 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie ein Vergleich zwischen den allgemeinen Verhältnissen am Herkunftsort und im verfolgungssicheren Teil des Herkunftsstaat nicht stattfindet, also unzumutbare Bedingungen am Zufluchtsort nicht deshalb hinzunehmen sind, weil sie am Herkunftsort in ähnlicher Weise bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-Juris. Danach muss davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Übergriffen seitens der Polizei durch ein Ausweichen etwa in die südlichen Landesteile Indien hätte entziehen können. Nach dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den behaupteten Übergriffen der Polizei um förmlich eingeleitete Strafverfahren oder ähnliches handelt, sondern um jenseits verfahrensrechtlicher Regelungen stehende Racheakte oder Einschüchterungsversuche unter Missbrauch der den einzelnen Polizisten oder Polizeistationen zur Verfügung stehenden Repressionsmöglichkeiten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Kläger über seinen Wohnort oder gar den Bundesstaat Punjab hinaus unter Inanspruchnahme des regulären Polizeiapparats offiziell gefahndet wird. Insofern erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass einzelne Polizisten die tatsächliche Möglichkeit hätten, des Klägers in weit entfernten Landesteilen Indiens habhaft zu werden, ja seinen Aufenthaltsort überhaupt zu erfahren. Denn in Indien gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass nach ständiger Auskunft des Auswärtigen Amts eine Niederlassung in jedem Landesteil möglich und selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben jedenfalls in ländlichen Gegenden anderer Landesteile möglich ist, ohne die Identität verbergen zu müssen. Auswärtige Amt, zuletzt Lagebericht Indien vom /03 IND - Abschnitt II. 3. Für diese Einschätzung spricht auch der Vortrag des Klägers selbst, der angegeben hat, dass er sich nach 2003 weiteren Übergriffen zunächst dadurch entzogen habe, dass er umgezogen sei. Dafür, dass dem Kläger ein Ausweichen in Landesteilen, in dem ihm keine Übergriffe von Polizisten drohen, die in der Vergangenheit in illegale Maßnahmen gegenüber Familienmitgliedern verwickelt waren, aus anderen Gründen unzumutbar wären, ist nichts ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, dass im Rahmen behördlicher Verfahren - etwa der Be-

8 8 antragung eines Führerscheins - grundsätzlich Rückfrage bei der Heimatgemeinde und deren Polizeistation genommen werde, steht dies der Zumutbarkeit eines Ausweichens innerhalb Indiens nicht entgegen. Der Kläger ist der Auffassung, dass solche Anfragen bei missliebigen Personen von den Heimatgemeinden nicht bearbeitet würden oder entsprechend negative Auskünfte erteilt würden, was das am Zufluchtsort eingeleitete Verfahren verzögern oder eine positive Bescheidung des Antrags unmöglich machen würde. Zunächst muss die Einschätzung des Klägers schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er vorgetragen hat, dass er nach seinem Umzug 2003 an seinem neuen Wohnsitz ein Geschäft eröffnet habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dadurch behindert war, weil die dortigen Behörden von den Heimatbehörden über Vorbehalte gegenüber dem Kläger in Kenntnis gesetzt worden waren, sind nicht erkennbar. Im Übrigen führen nicht jegliche Schwierigkeiten, am Zufluchtsort Fuß zu fassen und ein neues Leben aufzubauen, zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf ein Ausweichen innerhalb des Landes. Soweit am verfolgungssicheren Zufluchtsort das Existenzminimum gesichert werden kann, muss sich der Ausländer auf ein Leben dort verweisen lassen. Dass dies für den Kläger nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. War dem Kläger demnach ein Ausweichen innerhalb Indiens möglich und zumutbar, hat sich daran durch seine Ausreise nichts geändert. Denn die verfolgungssicheren Gebiete Indiens sind für den Kläger auch vom Ausland her erreichbar. Auf eine inländische Fluchtalternative kann ein Ausländer nur dann verwiesen werden, wenn er diese Gebiete auch tatsächlich erreichen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom B 97.06, Buchholz Nr. 32 zu 60 AufenthG; Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom A4395/04.A-, juris. Soweit nach Art. 8 Abs. 3 QuaIRL eine Schutzverweigerung wegen inländischer Fluchtalternative auch dann gerechtfertigt ist, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen, sind damit nur Hindernisse gemeint, die nur vorübergehend bestehen oder von dem Ausländer selbst ausgeräumt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, 1246; OVG NRW, Urteil vom 17.11, A4395/04.A juris. Anhaltspunkte für die Befürchtung des Klägers, bei einer Rückkehr nach Indien am Einreiseflughafen direkt verhaftet zu werden, bestehen nicht. Denn es fehlt schon an Hinweisen dafür, dass nach dem Kläger überhaupt und darüber hinaus landesweit gefahndet wird. Zudem sind für die Frage der Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative nicht nur die üblichen Reisewege im Falle einer zwangsweise Abschiebung sondern auch zu berücksichtigen, dass der Ausländer Einfluss auf den Abschiebeweg nehmen oder eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise auf einem ihm geeignet erscheinenden Weg verhindern kann.

9 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 2070/94 juris; BVerwG, Urteil vom C , NVwZ 2008, Insofern könnte der Kläger eine Rückreise etwa über den Flughafen Amritsar oder auch den Flughafen Delhi vermeiden, wenn er befürchtet, dass hier wegen der Nähe zu seiner Heimat- oder letzten Wohnsitzgemeinde eine Gefahr von Übergriffen schon am Flughafen besteht. Auch die hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen _des 60 Abs. 2-7 AufenthG gerichtete Klage ist nicht begründet. Abschiebeverbote nach 60 Abs. 2-7 AufenthG bestehen nicht. Ein Ausländer darf gemäß 60 Abs. 2, 4 und 5 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter, Todesstrafe oder die Verletzung seiner Menschenrechte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ferner kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn dem Ausländer einer erhebliche (individuelle) Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht ( 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Aus den vorstehenden Ausführungen zu 60 Abs. 1 AufenthG ergibt sich, dass die vom Kläger etwa geltend gemachte Folter- und Misshandlungsgefahr ( 60 Abs. 2, 5, 7 AufenthG) jedenfalls nicht landesweit besteht. Besteht aber für den Kläger die Möglichkeit, sich Misshandlungen staatlicher Organe oder privater Dritter durch eine Wohnsitznahme außerhalb seiner Heimatregion zu entziehen, greifen auch die Abschiebeverbote des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht ein. Die Androhung der Abschiebung ist somit rechtmäßig. Sie entspricht den in 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG getroffenen Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 1 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11,711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, Düsseldorf oder Postfach , Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007 1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache

Verwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache 2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte

Mehr

- 1. Juni 2004L TEL. Verwaltungsgericht L ipzig l

- 1. Juni 2004L TEL. Verwaltungsgericht L ipzig l Jf1.m.1 Bundesamttür W Verfassungsschutz POSTANSCHRIFT BundesantrürVedassungsschutI, Postfach 100553,50445 KOInr;...., An das Verwaltungsgericht Leipzig Rathenaustr.40 04179 Leipzig Ei n 9 e ga n 9 e.ußiichrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes

Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 2 K 14.30394 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwältin - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch

Mehr

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen, 1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)

Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA

. Datum: 30.01.2001. Syrien. Quelle: AA . Datum: 30.01.2001 Syrien Quelle: AA Adressat: VG Freiburg Urkunde über die Ableistung des Wehrdienstes Wehrpflichtige beim Geheimdienst Organisationsstruktur der Shuraya-Partei Verfolgungswahrscheinlichkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen

URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur)

C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) C. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO Keine Prüfung von Amts wegen, Antrag erforderlich (Anwaltsklausur) Nach Abwendungsbefugnis Nur bei Aufnahme bei positiven Ausspruch Die

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014 Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

._.'._'-~~l. E, I ~JC. ...~. :::r ',. '.,) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr