Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom... September 2012 wird in Nrn. 2 bis 4 aufgehoben.
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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: AufenthG 60 I, II, VII 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG AufenthG 60 I, II, VII 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG Orientierungsätze: Asylrecht; Herkunftsland: Myanmar Moslem; Vorverfolgung; illegale Ausreise Schlagworte: Abschiebungsverbot, Myanmar, Vorverfolgung, Illegale Ausreise, politische Verfolgung, Asylanerkennung, regimefeindliche Handlung, Flüchtlingseigenschaft Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom... September 2012 wird in Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Myanmars und muslimischen Glaubens. Er reiste seinem Vortrag nach am... Oktober 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am... November 2011 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am... Januar 2012 gab er im Wesentlichen an, dass er 2007 eine Buddhistin geheiratet habe. Deren Verwandte gehörten zum Militär und seien gegen die Eheschließung gewesen. Im Mai 2007 sei er im Geheimdienstquartier verhört und eingeschüchtert worden. Die Geheimdienstleute hätten ihm gedroht, es nicht zu wagen, noch einmal Kontakt zu seiner Frau aufzunehmen. Er habe seine Frau dennoch heimlich getroffen. Außerdem habe er im Jahr 2010 mit einem Angehörigen der Kachin-Minderheit in... einen kleinen Laden mit Teehaus eröffnet. Sein Partner habe Kontakt zur KIO, einer Kachin-Rebellenorganisation, gehabt. Am... Juni 2011 sei es zu einer Explosion in der Nähe von... gekommen. Am Tag darauf hätten Soldaten die Wohnungen und Häuser des Moscheekomplexes, in dem er gewohnt habe, durchsucht. Als der Kläger die Soldaten wegen ihres respektlosen Verhaltens in der Moschee getadelt habe, sei er zusammengeschlagen worden. Beim Fortgehen hätten die Soldaten ihm gedroht und gesagt, er habe mit den Kachin-Rebellen zu tun und er solle in Zukunft aufpassen. Zwei bis drei Tage später sei er von Leuten des Stadtteilkomitees abgeholt und zum Polizeirevier gebracht worden. Dort habe man behauptet, er sei ein Informant der Rebellen. Als er wieder
2 freigelassen worden sei, sei er zurück in den Laden gegangen. Am... Juni 2011 habe er von seinem Partner durch eine dritte Person Nachricht erhalten, dass er wichtige Papiere und Geld zu ihm nach... bringen solle. Sein Partner habe ihm erklärt, er sei zu den KIO-Rebellen zurückgekehrt. Dies sei für den Kläger gefährlich, weil er sein Geschäftspartner gewesen sei. Daher habe er ihm geraten, nicht in den Laden zurückzukehren und mit Geld und Papieren zu verschwinden. Er habe einen Bekannten geschickt, der seinen Laden beobachten sollte. Diese habe ihm mitgeteilt, dass ein Militärfahrzeug mit Soldaten gekommen sei, die nach ihm gefragt hätten. Mit Bescheid vom... September 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Myanmar oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht (Nr. 4). Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter werde abgelehnt, da von einer Einreise über einen sicheren Drittstaat auszugehen sei. Die bloße Behauptung der Einreise auf dem Luftweg reiche nicht aus, um eine derartige Einreise glaubhaft zu machen. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor asylerheblicher politischer Verfolgung aus Myanmar geflohen sei oder dass ihm solch eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohe. Angeblich sei er der Mitgliedschaft bei einer Kachin- Rebellenorganisation bzw. der Informationsbeschaffung für die Rebellen verdächtigt worden, gleichwohl aber zweimal wieder freigelassen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Sicherheitskräfte den Kläger tatsächlich verdächtigt hätten, wäre er zumindest in Untersuchungshaft genommen worden. Muslime bildeten in Myanmar zwar eine religiöse Minderheit, die individuelle, nicht öffentlichkeitswirksame Religionsausübung sei ungeachtet dessen jedoch im Kern möglich. Im Übrigen habe sich der Kläger nicht auf drohende Verfolgung wegen seiner Religion berufen. Zwar sei seit dem... Juni 2012 für den gesamten Rakhine State der Ausnahmezustand verhängt worden; der Kläger stamme jedoch aus... Eine mögliche Bestrafung wegen illegaler Ausreise, Weiterreise oder Rückkehr nach Ablauf eines Ausreisevisums stelle eine asylrechtlich grundsätzlich nicht relevante Ahndung einer im myanmarischen Recht vorgesehene Straftat dar. Im Übrigen sei eine positive Entwicklung der politischen Verhältnisse in diesem Land festzustellen. Bereits die große Zahl von Burmesen, die nach den Erkenntnissen von UNHCR das Land verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, mache eine Verfolgung einzelner, rückgeführter Personen unwahrscheinlich. Die Asylantragstellung im Ausland werde von den myanmarischen Behörden nur dann als regimefeindliche Handlung gewertet, wenn weitere Umstände - wie zum Beispiel die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht - hinzuträten. Schon vor dem Reformprozess sei anerkannt, dass die illegale Ausreise aus Myanmar und die Asylantragstellung im Ausland alleine nicht zur Asylanerkennung führten. Auch Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Bei dem Kläger seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm im Fall einer Rückführung die in dieser Vorschrift umschriebenen Gefahren drohen könnten. Eine individuelle Gefährdung habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. September 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte zuletzt, 1. den Bescheid der Beklagen vom... September 2012 in Nrn. 2 bis 4 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Flüchtling anzuerkennen, 3. die Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen gemäß 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde auf das Vorbringen des Klägers anlässlich seiner Befragung durch die Beklagte verwiesen und ansonsten im Wesentlichen vorgetragen, dass es zwar inzwischen Indizien für eine Abwendung von den bisherigen Machenschaften des Militärregimes gebe, eine Entmachtung des Militärs, ein Wechsel in der Exekutive und in der Justiz bis dato aber nicht stattgefunden hätten, so dass die
3 Verfolgungsgefahr grundsätzlich fortbestehe. Zahlreiche Unterlagen zur Situation - insbesondere der Muslime - in Myanmar wurden vorgelegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist zur Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Gemäß 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Schutz nach 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur im Sinne von Satz 2 der Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG, B.v BvR 502/86 u. a. - NVwZ 1990, 151 f.; BVerwG, U. v C 33/71; BVerwGE 55, 82; B.v B 995/97 - juris m. w. N.; jeweils zu 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit kommen besonders gravierende Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Beeinträchtigungen der Freiheit der Person in Betracht. Ob eine erhebliche politische Verfolgung vorliegt - ob also die Verfolgung wegen eines Merkmals im Sinne von 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt - ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG a. a. O.). Das Gericht muss dabei sowohl von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Rechtssuchenden und dessen Würdigung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Insbesondere wenn keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen, ist für die Glaubwürdigkeit auf die Plausibilität des Tatsachenvortrags des Asylsuchenden, die Art seiner Einlassung und seiner Persönlichkeit - insbesondere seine Vertrauenswürdigkeit - abzustellen. Der Asylsuchende ist insoweit gehalten, seine Gründe für eine Verfolgung bzw. Gefährdung schlüssig und widerspruchsfrei mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U.v C juris). Im vorliegenden Fall ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass diesem bei einer Rückkehr nach Myanmar Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des 60 Abs. 1 AufenthG drohen: 1. Der Kläger konnte das Gericht davon überzeugen, dass er vorverfolgt ausgereist ist. Seine Antworten in der mündlichen Verhandlung waren sehr ausführlich, widerspruchsfrei und detailreich und wurden ohne Zögern gegeben. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, vor seiner Ausreise von der Polizei befragt und bedroht worden zu sein. Auch seine Nähe zu den Kachin-Rebellen aufgrund der engen geschäftlichen Beziehung mit einem Angehörigen der KIO konnte er glaubhaft darlegen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger erneut in Verdacht geriet, die Rebellen zu unterstützen, nachdem sich sein Geschäftspartner entschlossen hatte, zusammen mit andern Angehörigen der KIO und der KIA gegen das Militär zu kämpfen. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass der Kläger allein aufgrund seiner Bekanntschaft mit diesem Partner verhaftet wird, zumal er wiederholt von Sicherheitsleuten gewarnt worden war. Denn in Myanmar nehmen Sicherheitskräfte willkürlich Personen fest und führen harte Verhörpraktiken durch. Es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen durch die Sicherheitskräfte (vgl. VG Freiburg U.v A 6 K
4 314/10; VG Augsburg, U.v Au 6 K juris Rn. 27). Zwar ist in Myanmar zwischenzeitlich ein gewisser Demokratisierungsprozess zu verzeichnen, doch haben die im November 2010 sowie im April 2012 abgehaltenen (Nach-)Wahlen an der Zusammensetzung des Parlamentes kaum etwas geändert und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an den Gesetzen selbst oder deren Vollzug etwas geändert hat. Beobachter gehen davon aus, dass bisher weder von einer Hinwendung zur Demokratie noch von einem Wechsel der Machtverhältnisse ausgegangen werden könne (vgl. VG Augsburg, U.v Au 6 K juris Rn. 29). 2. Hinzu kommt, dass der Kläger bei einer Rückkehr auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben gefährdet wäre: In den letzten Monaten gab es wiederholt Berichte, dass Muslime in Myanmar von der Bevölkerung angegriffen und getötet wurden, wobei die myanmarischen Sicherheitsbehörden nichts bzw. nicht viel gegen diese gewaltsamen Übergriffe unternommen haben. Human Rights Watch (HRW) führt in seinem Bericht All you can do is pray vom April 2013 ( sogar aus, dass die Angriffe auf muslimische Gemeinschaften im Oktober 2012 zeitweise von staatlichen Sicherheitskräften direkt unterstützt worden seien. Zumindest hätten die anwesenden Sicherheitskräfte nichts unternommen, um die Sicherheit der angegriffenen Muslime zu gewährleisten. Die Regierung habe auch keine ernsthaften Schritte unternommen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder zukünftige Gewaltausbrüche zu verhindern. Diese gewaltsamen Auseinandersetzungen betrafen zwar vor allem den Staat Rakhine, aber auch in anderen Gegenden, insbesondere in... im Zentrum des Landes gab es derartige Unruhen. Laut Human Rights Watch wurden seit Juni 2012 mindestens 211 Menschen getötet, wobei die meisten Angehörige der muslimischen Rohingya waren (vgl. SZ vom ). Nach alledem ist davon auszugehen, dass gegenwärtig für Moslems in Myanmar eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben im Sinne von 60 Abs. 1 AufenthG besteht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft gemacht, dass er Moslem ist. So konnte er die wesentlichen Inhalte dieses Glaubens sowie die Verpflichtungen der Moslems nachvollziehbar schildern. 3. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Klägers auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung Maßnahmen im Sinne des 60 Abs. 1 AufenthG drohen. Denn nach Auskunft des UNHCR vom 21. Dezember 2012 an das VG Ansbach kann die illegale Ausreise aus Myanmar mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden. Eine Anpassung der Gesetze nach dem Regierungswechsel ist bisher nicht erfolgt. Zwar hat nach Angaben des Auswärtigen Amtes die Beantragung von Asyl in Deutschland allein keine Auswirkungen auf das persönliche Wohlergehen bei einer Rückkehr nach Myanmar. Dies sei allerdings anders zu beurteilen, wenn weitere Umstände, wie z. B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, hinzuträten. Eine solche Straftat kann aber gerade die illegale Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt sein. Auch in Folge der aktuellen politischen Entwicklung ist insoweit keine andere Beurteilung angezeigt. Zwar hat sich die menschenrechtliche Situation in Myanmar im letzten Jahr etwas verbessert, jedoch bleibt Myanmar von einem Rechtsstaat noch weit entfernt und es sind weiterhin Fälle von Behördenwillkür weit verbreitet (vgl. VG Augsburg, U.v Au 6 K juris Rn. 30, 31, 38, 42 m. w. N.). Zumindest im vorliegenden Fall, in dem der Betroffene vorverfolgt ausgereist ist, ist somit eine Bestrafung (auch) aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wahrscheinlich. Dass der Kläger Myanmar illegal verlassen hat, steht aufgrund seiner Schilderungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund dieser Gesamtumstände geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit einer Buddhistin verheiratet ist und aufgrund dieser Mischehe schon in den vergangenen Jahren Schwierigkeiten mit den Behörden hatte.
5 Nach alledem war der Klage hinsichtlich 60 Abs. 1 AufenthG stattzugeben. Dementsprechend war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Da der Klageantrag dahingehend auszulegen ist ( 88 VwGO), dass die Feststellung von Abschiebungsverboten ( 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nur für den Fall beantragt wird, dass eine Anerkennung als Flüchtling ( 60 Abs. 1 AufenthG) nicht erfolgt, war über diesen Antrag nicht zu entscheiden. Die Kostenfolge ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.
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