Umfassende Würdigung des Sachverhalts durch die Ausländerbehörde (polizeiliche Ermittlungen, strafgerichtliches Verfahren, Behördenakten);

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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Normenketten: 117 Abs. 5 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO 117 Abs. 5 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO Orientierungsätze: (Rückwirkende) Rücknahme von zum Zweck der Eheführung erteilter Aufenthaltstitel wegen fehlender Erteilungsvoraussetzungen (unrichtige Erklärungen zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft); Umfassende Würdigung des Sachverhalts durch die Ausländerbehörde (polizeiliche Ermittlungen, strafgerichtliches Verfahren, Behördenakten); Geltend gemachte Verfahrensmängel (Verletzung der Amtsermittlungspflicht bzw. Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen) liegen nicht vor; Ordnungsgemäße Urteilsbegründung durch (teilweise) Bezugnahme auf Entscheidung im vorangegangenen Nebenverfahren mit identischem Vortrag des Klägers ( 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 5 VwGO) Schlagworte: Abschiebung, Aufenthaltstitel, Ausweisung, Lebensgemeinschaft Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf ,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 6. Oktober 2010, mit dem die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie eine Niederlassungserlaubnis jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, die Ausweisung verfügt und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung angedroht wurde, abgewiesen hat.

2 2 Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragen hat ( 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel. 3 Der Senat nimmt nach Maßgabe der folgenden Ausführungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 2011 Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab ( 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 4 Zu den Ausführungen im Zulassungsverfahren gilt folgendes: 5 Der Einwand des Klägers, es seien keine konkreten und bindenden Feststellungen vorhanden, die die Schlussfolgerung zuließen, dass die beiden Erklärungen vom 29. Juli 2003 sowie vom 19. Mai 2006 hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft falsch seien, ist nicht gerechtfertigt. 6 Ausweislich der Bescheidsbegründung sowie der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts hat weder der Beklagte noch das Verwaltungsgericht alleine aus der Tatsache, dass die Eheleute für die (nicht der Wahrheit entsprechende) Eheerklärung vom 1. August 2006 rechtskräftig verurteilt worden sind, entgegen der Behauptung des Klägers automatisch die Schlussfolgerung gezogen, dass auch die beiden vorangegangenen Erklärungen falsch gewesen seien. Vielmehr wurde im angegriffenen Bescheid eine umfassende Würdigung des Sachverhalts anhand der polizeilichen Ermittlungen, der Anklageschrift, der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung und aufgrund der der Ausländerbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen vorgenommen; detailliert sind die Erwägungen angeführt, die für die Überzeugungsbildung maßgebend waren. Diese umfassende Würdigung ist auch im angegriffenen Urteil erfolgt. Ausweislich der Begründung im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. August 2011 (S. 16 Mitte bis 18 BA), auf dessen Begründung das klageabweisende Urteil Bezug nimmt (S. 13 letzter Absatz Mitte UA), kann keine Rede davon sein, dass das Gericht für die Feststellung der Unwahrheit der Erklärung vom 19. Mai 2006 alleine auf die Verständigung vor dem Strafrichter verwiesen hat. Angesichts der umfassenden Würdigung des Sachverhalts kann entgegen der Bemerkung des Klägers von Mutmaßungen offensichtlich nicht gesprochen werden. 7 Auch der Hinweis des Klägers, es mute wenig rechtsstaatlich an, wenn das Gericht einer pauschalen niedergelegten Aussage nicht nachgeprüfter Zeugen und deren Glaubwürdigkeit Bedeutung schenke, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht ersichtlich, inwieweit und bezüglich welcher Zeugen von einer den entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffenden pauschalen Aussage auszugehen ist. Im Übrigen stützt sich das Gericht auch nicht ausschließlich auf diese Zeugenaussagen, sondern auch auf weitere Umstände, wie den Gang des Strafverfahrens. Mit der Anklageschrift vom gegen den Kläger und seine frühere Ehefrau wurden diese beschuldigt, durch zwei selbstständige Handlungen - den Eheerklärungen vom 19. Mai 2006 und vom 1. August unrichtige Angaben gemacht zu haben, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu erhalten. In der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2010 kam es aufgrund einer Anregung der Strafverteidigerin des Klägers, zugleich Bevollmächtigter im anhängigen Verfahren, zu einer sogenannten Verständigung. Danach komme bei einem vollumfänglichen Geständnis der Ehefrau/des Klägers und Angaben zur Sache eine Einstellung der Tat vom 19. Mai 2006 gemäß 154 Abs. 2 StPO in Betracht und hinsichtlich der Tat vom 1. August 2006 werde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen angesehen. Von der Verfolgung der Tat vom 19. Mai 2006 wurde im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung vorläufig abgesehen und beide Angeklagte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. 8

3 Auch dem weiteren Einwand des Klägers, dass entscheidend nur auf die Verurteilung wegen der Tat vom 1. August 2006 abgestellt werden könne, die Art der Einstellung unerheblich sei und das Strafgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt habe, kann nicht gefolgt werden. Aus dem Ablauf des Strafverfahrens kann nur geschlossen werden, dass der Kläger auch die Tat vom 19. Mai 2006, also die Abgabe einer unrichtigen Eheerklärung gestanden hat, denn dies war offenbar Teil der Verständigung. Deswegen wurde auch die ursprünglich geplante Beweisaufnahme als nicht mehr notwendig erachtet. Nach der Aussage beider Angeklagter wurde auf die Einvernahme der geladenen, die Zeugenvernehmungen führende Polizeibeamtin verzichtet. 9 Auch der Einwand, das Gericht konzentriere sich ausschließlich darauf, die Indizien, die gegen den Kläger sprächen, als maßgeblich zu werten, die vorgebrachten Gegenargumente würden inhaltlich vollkommen außer Acht gelassen, ist nicht nachvollziehbar und in dieser Allgemeinheit ohne jedwede Substantiierung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufkommen zu lassen. Der Einlassung des Klägers, dass nur Personen als Zeugen vernommen worden seien, die kaum private Kontakte zum Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau gehabt hätten, ist entgegen zu halten, dass auch nahe Verwandte befragt wurden und dass die beiden - bisher nicht befragten Zeugen - ebenfalls kaum (privaten) Kontakt zum Ehepaar hatten. Es handelt sich dabei um den Vormieter der Wohnung in der A.-Straße, der naturgemäß keine Angaben zur inhaltlichen Richtigkeit der Eheerklärungen und der tatsächlichen Lebenssituation der Eheleute am 1. April 2006 machen kann. Außerdem handelt es sich um einen Nachbarn aus der L.-Straße, wobei festzustellen ist, dass bereits mehrere Mitbewohner des Hauses L.-Straße 24, die bereits am 29. Juli 2003 dort gelebt haben, befragt wurden und sich nicht erinnern konnten, den Kläger dort jemals gesehen zu haben. 10 Auch die Einwendungen hinsichtlich der angenommenen Unrichtigkeit der Eheerklärung vom 19. Mai 2006 im Übrigen verfangen nicht. Die ehemalige Ehefrau hat in ihrer Beschuldigtenvernehmung erklärt, seit der Geburt ihres Sohnes am 19. März 2005 endgültig vom Kläger getrennt gewesen zu sein und nicht mehr mit ihm zusammengelebt zu haben. Dem Kläger zufolge habe er die Ehe nicht mehr fortführen wollen, nachdem er gemerkt habe, dass das Kind nicht von ihm sei. Der Kläger hat auch in seiner Erklärung - als Anlage zum Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. August ausdrücklich darauf verwiesen, dass nach der Feststellung, dass der Sohn nicht sein eigenes Kind sei, sie sich auseinandergelebt hätten. 11 Im Zusammenhang mit den übereinstimmenden Bekundungen vor dem Amtsgericht Nürnberg, wonach in der Empfängniszeit kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, muss der Kläger bereits mit Erkennen der Schwangerschaft - spätestens aber am 19. März 2005 gewusst haben, dass er nicht der Vater ist. Die Annahme, dass am 1. April entgegen der Eheerklärung - in der A.-Straße keine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat - beruht insoweit auf objektiven Anhaltspunkten. Die Darlegung des Klägers, das Gericht unterstelle unzulässig den Zeitpunkt, zu dem die Betroffenen die eheliche Lebensgemeinschaft für beendet ansehen müssten, ist angesichts dessen unzutreffend Die geltend gemachten Verfahrensmängel ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder fälschliche Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft war und die angegriffene Entscheidung darauf beruhen kann. 13 a) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ( 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es musste insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung die im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen zu der Frage der Lebenssituation der Eheleute vernehmen. Auch wenn es bei einer Prüfung und Würdigung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder vorgelegen hat, nahe liegt, den betreffenden Ehepartner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuhören, ist darauf zu

4 verweisen, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Beachtliche Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. 14 Dass ein (beachtlicher) Beweisantrag nicht gestellt wurde (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr. des BVerwG; vgl. z. B. Beschluss vom B <juris> RdNr. 12). Gemessen an diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht angesichts der ihm vorliegenden Unterlagen keinen Anlass zur weiteren Aufklärung insbesondere durch die Einvernahme der ehemaligen Ehefrau des Klägers sehen. 15 Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung (hilfsweise) gestellte Beweisanträge abgelehnt und dadurch gegen seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verstoßen hätte. 16 Die Ablehnung der Beweisanträge stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar, weil sie bereits nicht hinreichend bestimmt sind und sich als Beweisermittlungsanträge erweisen. Allein die Behauptung einer unter Beweis gestellten Tatsache genügt nicht für einen substantiierten Beweisantrag; die Pflicht zur Substantiierung solcher Anträge nach 98 VwGO, 373 ZPO bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben soll (vgl. BVerwG vom B 131/00 <juris>). Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. Bestimmt meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als eine in örtlich, zeitlich und hinsichtlich anderer Umstände fassbare Tatsache. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 2011, RdNr. 92 m. w. N.). 17 So liegt es hier. Es mangelt sowohl an der Wiedergabe von Wahrnehmungen hinsichtlich einer ehelichen Lebensgemeinschaft, noch werden konkrete zeitliche Einordnungen getroffen. Hinsichtlich aller Anträge ist bereits nicht ersichtlich, zu welchem konkret zu bezeichnenden Zeitpunkt und in welchen Zeitspannen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau an einem Wohnsitz zusammengelebt haben sollen. Diese Chronologie ist maßgebend im Hinblick auf die gegenüber der Ausländerbehörde zu bestimmten Zeitpunkten abgegebenen Erklärungen der früheren Eheleute hinsichtlich der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die zu der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse sowie zuletzt der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis führten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht auf die Frage an, ob die Eheleute zu irgendeinem Zeitpunkt unter den genannten Meldeadressen einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hatten und einen gemeinsamen Hausstand geführt haben. 18 Zu Recht hat der Beklagte im Übrigen darauf verwiesen, dass die Chronologie der Aufenthaltsorte im Beweisantrag zur Vernehmung der Ehefrau bereits nicht mit der ersten Eheerklärung vom 29. Juli 2003

5 übereinstimmt. Danach hat der Kläger, entgegen der im Beweisantrag aufgestellten Behauptung erklärt, dass er eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehepartnerin führe und mit ihr in der L.-Straße 24, 1. Stock, lebe. Insoweit ist die unter Beweis gestellte Tatsache für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht relevant. 19 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Vernehmung des Herrn S. B. nicht nachgekommen ist. Hierzu fehlen konkrete Wahrnehmungen des benannten Zeugen, insbesondere auch für den Zeitpunkt der Eheerklärung am 19. Mai Zudem ist auch nicht dargelegt, inwieweit der Vormieter der Wohnung in der A.-Straße - für die Zeit nach seinem eigenen Auszug - wissen soll, dass der Kläger und seine geschiedene Ehefrau die übernommene Wohnung auch tatsächlich gemeinsam bewohnt und dort eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben. 20 Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich der beantragten Zeugeneinvernahme von Herrn M. M. für den Zeitpunkt der Eheerklärung am 29. Juli Auch hinsichtlich der beantragten Vernehmung des Zeugen N. Z. fehlen einzelne Wahrnehmungen zu den konkreten zeitlichen Einordnungen, insbesondere auch entsprechend zu den gegenüber der Ausländerbehörde abgegebenen Eheerklärungen. Letztendlich könnte auch - mit Ausnahme der ehemaligen Ehefrau - durch die angebotenen Zeugen allenfalls bezeugt werden, dass die Eheleute zusammengewohnt, nicht aber, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt haben. 21 b) Die Urteilsbegründung entspricht auch den rechtlichen Anforderungen des 117 Abs. 5 VwGO. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Gericht hat unter zulässiger Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten und den ergangenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren gemäß bzw. analog 117 Abs. 5 VwGO und damit entsprechend 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um den Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (BVerwG vom BVerwGE 117, 228/230; Kraft in: Eyermann, VwGO, 138 RdNr. 54). Da der Vortrag des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren identisch war mit demjenigen im Klageverfahren, war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Gerichts vom 11. August 2011 im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug zu nehmen. Solche Bezugnahmen sind allgemein zulässig, soweit dadurch die Verständlichkeit und Darstellung der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 117 RdNr. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 2, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). 25 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

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