Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 16 K Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma); keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen; keine Abschiebungsverbote Schlagworte: Asylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die am ************* geborene Klägerin, eine kosovarische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Roma und der moslemischen Religion angehört, reiste nach ihren Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom **************** ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung wurde dargelegt, die Klägerin werde als alleinstehende Romafrau in ihrer Heimat vor allem von den Albanern diskriminiert und verfolgt. Sie sei sogar geschlagen worden und habe sich nicht mehr auf die Straße getraut. Im Verlauf der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Oktober 2008 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe keinen Beruf erlernt. Sie sei von Nachbarn, Tanten und Freundinnen unterstützt worden. Im Kosovo habe sie Schwierigkeiten mit den Albanern gehabt. Albaner hätten vor etwa vier Jahren ihren Neffen mit dem Auto angefahren. Dieser sei seitdem behindert. Die Angehörigen des Unfallverursachers hätten ihren Vater und sie geschlagen. Ihr Vater sei mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden. Die Albaner seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten sie beleidigt. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu vergewaltigen. Grund hierfür sei gewesen, dass die Albaner von ihnen wegen des Unfalls bei der Polizei angezeigt worden seien. Wo diese Angehörigen des Unfallverursachers gewohnt hätten, wisse sie nicht. Während der letzten vier Jahre habe sie keine Ruhe im Kosovo gehabt. Die Albaner hätten sie aufgefordert abzuhauen, da sie der Volksgruppe der Roma angehöre. Mit den staatlichen Stellen habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei öfters zur Polizei gegangen. Diese habe ihr aber nicht helfen können, da sie über die Täter keine konkreten Angaben habe machen können. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern und Geschwister aufhielten. Während des Kriegs im Kosovo sei sie bei einem Autounfall verletzt worden. Sie sei an der Hüfte operiert worden. Sie habe noch immer Probleme mit ihrer Hüfte. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihr die Abschiebung nach Kosovo oder

2 in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2010 hat der Klägerin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 12. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des 60 Abs.1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat mit Schreiben des Bundesamtes vom 9. Februar 2010 unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schriftsatz vom 9. März 2010 eine Stellungnahme des ****krankenhauses ********** vom *************** hinsichtlich einer Hüftverletzung der Klägerin vor. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 12. März 2010 dar, aus dem vorgelegten Attest könne kein Anspruch auf einen subsidiären Schutz hergeleitet werden. Mit Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2010 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2010 legte die Klägerin insbesondere dar, ihr Neffe habe vor etwa fünf Jahren einen Verkehrsunfall gehabt und sei seitdem querschnittsgelähmt. Die Angehörigen des Unfallverursachers seien Albaner. Von diesen seien ihr Vater und sie bedroht und geschlagen worden. Diese hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe gewusst, wer für diese Vorfälle verantwortlich sei und dessen Vornamen gekannt. Aus Angst habe sie diesen Vornamen bei der Polizei nicht genannt. Aufgrund ihrer Hüftverletzung habe sie starke Schmerzen und sei auf Schmerzmittel angewiesen. Der Klägervertreter wiederholte in der mündlichen Verhandlung seinen schriftsätzlich gestellten Klageantrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte des Bundesamtes und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Asyl?anspruch nicht zusteht. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat, wer politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist. Darunter fällt, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung seinen Heimatstaat verlassen hat oder in diesen nicht zurückkehren kann oder will. Eine asylerhebliche Verfolgung ist dabei anzunehmen, wenn der Flüchtling in seiner Heimat verfolgt worden ist oder wenn er gute Gründe gehabt hat, dort eine solche Verfolgung zu befürchten (Vorflucht?gründe). Diese Befürchtung ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn dem Flüchtling bei verständiger Würdigung des Falles der Verbleib in seiner Heimat nicht mehr zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom Nr. I C m.w.n.). Eine begründete Verfolgungsfurcht liegt weiter dann vor, wenn bei dem Flüchtling nach Verlassen der

3 Heimat aus den oben genannten Gesichtspunkten Gründe entstanden sind, die ihn berechtigterweise eine Verfolgung in der Heimat im Falle der Rückkehr befürchten lassen (Nachfluchtgründe). Nichtstaatliche Verfolgungen sind dem Staat zuzurechnen, wenn der Staat solche Verfolgungshandlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Liegt eine asylrechtlich relevante politische Verfolgung einer Gruppe von Menschen vor, so ist in der Regel davon auszugehen, dass sich diese Verfolgung gegen jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom C und 9 C ). Für Fluchtgründe, die auf Vorgängen und Ereignissen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beruhen, genügt regelmäßig die Glaubhaftmachung (vgl. BVerfG NJW 1980, 2641; BVerwGE 55, 82/85). Der Flüchtling muss gegenwärtig, das heißt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, von politischer Verfolgung betroffen sein. Dabei hat die Prüfung der politischen Lage im Heimatstaat auch eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose zu umfassen (BVerwG DÖV 1982, 41). Die bloße Möglichkeit allerdings, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft verändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag einen Asylanspruch nicht zu begründen (BVerwG DÖV 1983, 35). Einem Flüchtling, der in seinem Heimatstaat in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, kann die Anerkennung als Asylberechtigter nur dann versagt werden, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341/360). Einem Asylbewerber kann allerdings kein Asyl gewährt werden, wenn die maßgebliche Verfolgung nicht in allen Teilen seines Heimatstaates erfolgt, dem Bewerber also eine so genannte inländische Fluchtalternative offen steht. In diesem Fall ist ihm zuzumuten, sich in einen solchen verfolgungsfreien Landesteil zu begeben, bevor ihm der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und damit im Ausland zugebilligt wird (BVerwG, Beschluss vom B ; Beschluss vom B ). Als Asylberechtigte kann die Klägerin schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie nach ihren eigenen Angaben in einem Pkw auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG i.v.m. 26 a AsylVfG und Anlage I in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Davon abgesehen erfüllt die Klägerin auch unter Beachtung der oben dargestellten allgemeinen Grundsätze die Voraussetzungen einer Asylgewährung nicht. Sie hat bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt und bislang im gerichtlichen Verfahren asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen von staatlicher Seite nicht einmal im Ansatz angedeutet. Soweit sie sich auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte beruft, ist dies - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. entnehmen lässt - dem kosovarischen Staat nicht zuzurechnen. II. Ebenso unbegründet ist die Klage, soweit die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) vorliegen. Gemäß 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft ( 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich

4 internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, in ihrer Heimat von Albanern misshandelt worden zu sein, begründet dies kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 1 AufenthG. Denn die Klägerin besitzt die Möglichkeit, zum Schutz vor diesen Übergriffen staatliche Stellen einzuschalten. Von einer Schutzunwürdigkeit des kosovarischen Staates im Sinne des 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG kann nicht ausgegangen werden. Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts hinsichtlich des Kosovos vom 20. Juni 2010, dessen Richtigkeit außer Frage steht, lässt sich entnehmen, dass die kosovarische Regierung offiziell für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma eintritt. Die Klägerin hat demnach aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des 60 Abs.1 AufenthG nicht zu befürchten. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ( 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO). III. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass bei der Klägerin keine Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 127, 33; BVerwG, Beschluss vom B 85.07). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hiernach, dass sich die vorhandene Erkrankung auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Ein Anwendungsfall des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auch dann gegeben, wenn im Herkunftsland zwar im Prinzip eine Behandlung der Krankheit möglich ist, die für den betreffenden Ausländer aber individuell (z.b.: aus finanziellen Gründen) nicht zu erlangen ist (vgl. BVerwG vom , 1 C 1/02, zur gleichlautenden Vorschrift in 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Klägerin jedoch nicht gegeben. Zwar leidet die Klägerin seit einem Autounfall an einer Hüftverletzung mit der Folge, dass ihre Hüftgelenksbeweglichkeit extrem eingeschränkt ist. Auch nimmt sie aufgrund der damit verbundenen Schmerzen Schmerzmittel ein. Allerdings ist nicht zu erwarten und auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen, dass sich diese Verletzung bei einer Rückkehr in den Kosovo in der Art und Weise verschlechtern wird, dass eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben eintritt. Auch ist nach den eingeführten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass auch im Kosovo gängige Schmerzmittel zur Verfügung stehen. Es ist weiter auch nicht zu befürchten, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat (wegen der Verletzung) das Existenzminimum nicht erreichen könnte. Denn sie kann im Bedarfsfall - wenn auch auf niedrigem Niveau - mit der Bewilligung von staatlichen Sozialleistungen rechnen. Diese sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2009 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Ziffer IV. 1.1, Seite 17).

5 Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 12. Januar 2010 ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stützt sich auf die 34 und 36 AsylVfG i.v.m. 59 AufenthG. Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die Klägerin nicht in Besitz einer asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsgenehmigung. Die Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

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