Einstweiliger Rechtsschutz bei abgelehntem Folgeantrag gegen das Bundesamt;

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1 VG Augsburg, Beschluss v E Titel: Normenketten: VwGO 123 AsylVfG 71 V AufenthG 60 VII 123 VwGO 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 123 VwGO 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG Orientierungsätze: Abgelehnter Asylbewerber aus dem Kosovo; Einstweiliger Rechtsschutz bei abgelehntem Folgeantrag gegen das Bundesamt; Epilepsie im Kosovo behandelbar Schlagworte: Abgelehnter Asylbewerber, Folgeantrag, einstweiliger Rechtsschutz, kosovarische Staatsangehörigkeit Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der 1966 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er hatte bereits mehrfach in der Bundesrepublik Asylverfahren betrieben, die jeweils erfolglos blieben. Der Antragsteller leidet seit längerer Zeit an Epilepsie. Der letzte Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 2. Juni 2009 (Az....) unanfechtbar abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich Kosovo nicht vorliegen. In diesem Verfahren war bereits die Epilepsieerkrankung des Antragstellers bekannt und nicht als Abschiebungshindernis anerkannt worden. 2 Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten... vom 21. April 2008 war der Kläger unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und am 28. Juli 2009 aus der Haft in den Kosovo abgeschoben worden. Trotz bestehenden Einreiseverbots reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und wurde nach Verbüßung der Restfreiheitsstrafe am 20. Januar 2011 erneut in den Kosovo abgeschoben.

2 Am 23. September 2011 wurde bei der Ausländerbehörde in... ein Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gestellt, eine Entscheidung hierüber ist bislang nicht bekannt. 3 Der Antragsteller hält sich nach eigenen Angaben bereits seit Mai 2011 wieder im Bundesgebiet auf. Er wurde am 20. Dezember 2011 in Aichach festgenommen. Dort lebt auch die geschiedene Ehefrau des Antragstellers mit den gemeinsamen vier Kindern. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts... vom 23. Januar 2012 wurde der Antragsteller wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Er befindet sich seit 23. Januar 2012 in Haft. 5 Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 ordnete die Ausländerbehörde des Landkreises... nach vorheriger Anhörung die Abschiebung des Antragstellers in den Kosovo nach erfülltem Strafanspruch an. 6 Am 5. März 2012 stellte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten einen Wiederaufnahmeantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller leide an Epilepsie. Er sei auf antiepileptische Medikamente angewiesen, welche er im Kosovo weder erhalten noch finanzieren könne. Dem Antrag wurde eine ärztliche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt... vom 29. Februar 2012 beigefügt, in der die Diagnose Epilepsie bestätigt und das Medikament Keppra (Levetricetam) verordnet wurde. Am 30. Januar 2012 hatte der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt einen epileptischen Anfall erlitten. Bei der ärztlichen Aufnahme wurde als letzte Medikation Tegretal 600 und Tramal 50 angegeben und weiter verschrieben. 7 Mit Bescheid vom 20. März 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 4. Dezember 1997 bezüglich 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen, da die geltend gemachte Erkrankung bereits im vorangegangenen Folgeverfahren umfassend geprüft worden sei. Eine Änderung der Sachlage sei nicht gegeben. Gründe für eine Abänderung der bisherigen Entscheidung seien auch nicht nach 49 VwVfG gegeben, da Epilepsie im Kosovo behandelt werden könne und das bisher verordnete Medikament Tegretal im öffentlichen Gesundheitssystem im Kosovo vorhanden sei. Die Behandlung der Epilepsie stünde dem Antragsteller im Kosovo auch zur Verfügung. 8 Am 20. März 2012 stellte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten einen Antrag nach 123 VwGO mit dem Inhalt, 9 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, dass die Abschiebung zulässig ist, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu widerrufen. 10 Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragsteller an Epilepsie leide und das verschriebene Medikament Keppra im Kosovo nicht erhältlich sei. Ein plötzliches Absetzen des Medikamentes könne Anfälle provozieren. Ein abrupter Wechsel der Medikation sei medizinisch nicht zulässig. Dem Antragsteller drohe daher bei einer Rückkehr in den Kosovo Lebensgefahr. Die Abschiebung sei für den 22. März 2012 vorgesehen. 11 Das Bundesamt beantragt,

3 12 den Antrag abzulehnen. 13 Auf Nachfrage der Ausländerbehörde für die Gründe der Umstellung auf das Medikament Keppra teilte die behandelnde Neurologin der JVA... am 21. März 2012 mit, dass der Antragsteller am 7. Februar 2012 mitgeteilt habe, dass er die bisherigen Medikamente nicht so gut vertrage, da ihm auf die Einnahme hin schlecht werde. Eine Rückmedikation auf das bisher eingenommene Medikament sei ohne Probleme möglich. Nach Mitteilung der Anstaltsärztin der JVA... vom 21.März 2012 werde der Antragsteller einen Vorrat des Medikaments Keppra für 14 Tage erhalten, eine Umstellung auf Carbamazepin (Wirkstoff des Medikaments Tegretal) sei jederzeit möglich. 14 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 15 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß 123 VwGO, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, das Landratsamt... anzuweisen, keine Vollzugsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Antragsteller durchzuführen. 16 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Bundesamt ist unbegründet Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. 18 Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des Bescheids vom 4. Dezember 1997 bezüglich der dortigen Feststellungen zu 53 Abs. 1 bis 6 AufenthG mit Bescheid vom 20. März 2012 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen ( 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Daher verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des unanfechtbaren Bescheids vom 4. Dezember Zutreffender vorläufiger Rechtsschutz ist in Fällen dieser Konstellation ein Antrag nach 123 VwGO gegen das Bundesamt, mit dem diesem aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf Der Antrag ist jedoch unbegründet. 21 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach 123 VwGO, weil das Bundesamt seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat. 22 Nach der Regelung des 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ist die Ausländerbehörde lediglich gehalten, mit dem Vollzug der Abschiebung abzuwarten, bis die Mitteilung des Bundesamts, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, eingegangen ist, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden. Rechtsstaatliche Gründe nach Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz) erfordern es allerdings, dem Ausländer Gelegenheit zu bieten, die ablehnende Entscheidung und die damit verbundene Mitteilung nach 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zumindest im Verfahren nach 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen.

4 23 a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Antragsteller entgegen 51 Abs. 1 VwVfG nicht glaubhaft gemacht hat, dass die dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zu seinen Gunsten geändert hätte (Nr. 1); der Antragsteller macht als Wiederaufnahmegrund ausschließlich seine bereits seit Jahren bestehende Epilepsieerkrankung geltend. Diese wurde bereits ausführlich im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juni 2009 gewürdigt und nicht als Abschiebungshindernis gesehen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seit 7. Februar 2012 das Medikament Keppra einnimmt begründet keine neue Sachlage, zumal der Wechsel der Medikation auf eigenen Wunsch und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreiseaufforderung durch die Ausländerbehörde. Auch neue Beweismittel, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbei geführt haben würden (Nr. 2) sind nicht vorgelegt worden. Was die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers anbelangt, so ist nicht dargelegt worden, weshalb diese nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht werden konnten ( 51 Abs. 2 VwVfG). Nach Maßgabe des Vorbringens des Antragstellers besteht daher keine Veranlassung, das Bundesamt zu der begehrten Feststellung zu verpflichten. Denn diese würde voraussetzen, dass auch im Hauptsacheverfahren davon auszugehen wäre, dass der Antrag auf Einleitung eines erneuten Asylverfahrens erfolgversprechend wäre, was ersichtlich nicht der Fall ist. 24 b) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, soweit es die Feststellungen zu 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft, liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen ( 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird ausgeführt: 25 aa) Die vom Antragsteller geltend gemachte Erkrankung könnte allenfalls ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. 26 Bei der Frage, ob einem Ausländer wegen einer Erkrankung bei einer Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, ist der richtige Gefahrenmaßstab anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG vom Az. 1 C NVwZ 2007, S. 712 f.). 27 Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrundes der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch eine bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Eine erhebliche konkrete Gefahr im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch, dass eine an sich vorhandene medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen rein tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG vom a. a. O.). 28 bb) Nach diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in konkrete Leibes- oder Lebensgefahr geraten würde, würde seine Abschiebung wie angedroht in den Kosovo durchgeführt.

5 29 Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung im Kosovo (vgl. die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom , und ) wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch ein zwar in der Qualität aus finanziellen Gründen manchmal eingeschränktes, aber staatlich finanziertes öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet, das durch Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch die Universitätsklinik Pristina gekennzeichnet ist. Daneben gibt es im Kosovo mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der Essential Drug List ) hat der Patient Eigenbeteiligungen zu zahlen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind jedoch Invaliden und Empfänger von Sozialleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 17. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom kosovarischen Gesundheitsministerium gesteuert, im Bedarfsfall sind nahezu alle Medikamente über Apotheken beziehbar. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren, den sog. Mental Health Care Centres. Zur stationären Aufnahme gibt es vier Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina, die über Aufnahmekapazitäten verfügen. 30 Grundsätzlich muss sich der Antragsteller für alle Leiden auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo verweisen lassen. Auch wenn die medizinischen Standards und Therapien dort noch nicht das Niveau jener der Bundesrepublik erreichen, bleibt er jedoch in erster Linie Staatsangehöriger des Kosovo und zur Unterstützung der dortigen Solidargemeinschaft berechtigt. Nur wenn und soweit seine Behandlung dort nicht möglich oder ihm nicht zugänglich ist und ihm deswegen bei einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, kann ein Abschiebungshindernis vorliegen. Das ist im Falle des Antragstellers aber nicht gegeben. Der Antragsteller leidet schon seit Jahren an Epilepsie und nahm die im Kosovo erhältlichen Medikamente ein. Er trägt nun vor, er sei auf das Medikament Keppra angewiesen, dieses sei aber im Kosovo nicht erhältlich. Nach der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes ist die Umstellung auf Keppra auf den am 7. Februar 2012 geäußerten Wunsch des Antragstellers hin erfolgt. Er schilderte, dass er das bisherige Medikament nicht so gut vertrage, da es Übelkeit hervorrufe. Eine medizinisch zwingende Notwendigkeit für die Umstellung auf dieses im Kosovo nicht erhältliche Medikament ist nicht gegeben. Nach Auskunft der die Abschiebung betreuenden Anstaltsärztin ist der Antragsteller stabil, krampffrei und flugtauglich. Ihm werde das Medikament Keppra für 14 Tage mitgegeben, eine Umstellung auf Carbamazepin, der Wirkstoff des bislang vom Antragsteller eingenommenen Medikamentes Tegretal, sei jederzeit möglich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - anders als in der Vergangenheit - keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hat. 31 Nach alledem hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch, so dass der Antrag nach 123 VwGO erfolglos bleibt Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83 b AsylVfG. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG).

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