Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 10 K Titel: Ablehnung eines Asylantrags eines an chronischem Asthma erkrankten Staatsangehörigen der Republik Senegal Normenketten: AsylG 29a AufenthG 11 Abs. 2, 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach 11 Abs. 2 AufenthG muss im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (ebenso NdsOVG BeckRS 2015, 56292; VG Aachen BeckRS 2015, 54711). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Senegal, schwarze Magie, chronisches Asthma, Befristung, Sperrwirkung Tenor I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Tatbestand: Der Kläger ist laut vorgelegter Wahlberechtigungskarte (République du Sénégal - Carte d`electeur)... geborener Staatsangehöriger der Republik Senegal. Nach eigenen Angaben gehört er dem Volk der... an und ist muslimischen Glaubens. Am 17. Oktober 2013 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2015 gab der Kläger zu seiner Ausreise an, er habe seine Heimatstadt... im März 2000 verlassen und sei von Libyen mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er bis 2013 in Bari gelebt habe. Anschließend habe er sich etwa zwei Monate in der Schweiz aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Oktober 2013 sei er dann in die Bundesrepublik eingereist. Zu seinen Asylgründen trug der Kläger vor, seine Großfamilie lebe in verschiedenen Ländern in Westafrika. Alle zwei Jahre habe man sich in einem großen Wald im Süden Senegals getroffen. Diese Bewegung nenne sich... (...), ihr Anführer sei ein Schamane, ein spiritueller Mensch. Bei den regelmäßigen Treffen werde u. a. auch der Nachfolger des Schamanen gewählt, der aus der Großfamilie... stammen müsse. Die Anhänger seien absolut überzeugt von dieser Art Religion, dies habe der Kläger als Kind miterlebt. Weil er mit einem sechsten Finger geboren worden und darin ein Zeichen gesehen worden sei, hätte er der Nachfolger des Schamanen werden sollen. Sein Großvater mütterlicherseits, ein Muslim, habe immer versucht, ihn von dem Ganzen fernzuhalten. Als der Kläger verstanden habe, dass der Glaube um den Schamanen nichts für ihn sei, hätten dessen Anhänger dennoch gewollt, dass er der Nachfolger werde. Dass er abgelehnt habe, sei für die Leute eine schlimme Beleidigung gewesen, da er aus ihrer Sicht mit dem Ganzen gebrochen habe. Die Religion habe wirklich Macht, es sei wie ein Blutpakt. Nach der Ablehnung der Nachfolge sei der Kläger ein Jahr lang schwer krank gewesen, ohne dass die Ärzte dies

2 hätten erklären können. Er nehme an, die Leute um den Schamanen hätten die Krankheit provoziert. Seine Mutter habe sehr darunter gelitten und versucht, sich bei dem Schamanen zu entschuldigen, damit er ihnen verzeihe. Schließlich sei der Kläger freigelassen worden, was bedeute, dass er das Land habe verlassen müssen. Er habe keine Wahl gehabt. Die Religion sei eine starke Religion, wenn man ihre Position ablehne, verzichte man auf Macht und Einfluss. Eine Ablehnung bedeute spirituelle aber auch physische Gefahr. Wäre er im Senegal geblieben wäre, wäre er schwer krank oder verrückt oder sogar umgebracht worden. Dies sei jetzt 15 Jahre her, er könne aber nie wieder in den Senegal zurückkehren, weil dies wie eine weitere Beleidigung wäre. Auch die Polizei könne in einem solchen Fall nichts machen. Die Bewegung sei wie ein Insekt, vor dem alle Angst hätten, sie sei wie schwarze Magie, die einen verfluchen könne. Zudem habe er gesundheitliche Gründe für sein Asylgesuch. Er leide unter chronischem Asthma, das in Italien durch eine Allergie gegen eine bestimmte Art von Bäumen ausgelöst worden sei. Aus diesem Grund sei er dort jedes Jahr ein bis zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. In Italien habe er kein Asyl beantragen wollen, nachdem er die Lebenssituation der anderen Afrikaner dort gesehen habe. Hier in Deutschland habe er innerlich und äußerlich Ruhe gefunden, sein Asthma werde behandelt. Er sei auf dem Weg, seine Integration zu verbessern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird auf die Asylakte (Bl. 40 ff.) verwiesen. Mit Bescheid vom 29. Januar 2016, dem Kläger zugestellt am 16. Februar 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2. des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4. des Bescheids), der Kläger wurde zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert, die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angeordnet (Ziffer 5. des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6. des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 7. des Bescheids). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Aner-kennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Kläger stamme aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von 29a Abs. 2 AsylG. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Er habe auch keine begründete Furch vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Sofern er vortrage, er vortrage, er unterliege einer Art Fluch, könne dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Muslime stellten im Senegal mit 90% die Bevölkerungsmehrheit, Christen machten ca. 5% der Bevölkerung aus. Die Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt, an der Ausübung seiner Religion werde niemand von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite gehindert. Wie die ethnischen hätten auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern. Sofern der Kläger Übergriffe von Glaubensgemeinschaften fürchte, könne er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und durch Anzeige eines etwaigen Vorfalls Hilfe erlangen. Der senegalesische Staat schütze vor Repressionen Dritter, es könne weder von einer generellen Schutzunwilligkeit noch Schutzunfähigkeit der Behörden gesprochen werden. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags hätte der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Schutzes, da er sich jedenfalls auf die vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten im Senegal verweisen lassen müsse. Der Kläger habe selbst erklärt, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, dies sei von ihm selbst zu verantworten. Davon abgesehen bestehe für den Kläger auch die Möglichkeit des internen Schutzes, insbesondere die Option, in größere Städte auszuweichen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Täter landesweit auf den Kläger hätten zugreifen können. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 Europäische

3 Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es sei davon auszugehen, dass er als volljähriger arbeitsfähiger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Senegal in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. So sei er offenbar auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, sein Auskommen zu sichern und sein Studium zu finanzieren. Auch könne er bei seiner Rückkehr auf seine Mutter zurückgreifen, wodurch er heimatliche Unterstützung erfahren dürfte und die Gefahr einer Obdachlosigkeit nicht gegeben sei. Sofern der Kläger auf seine Asthmaerkrankung und seine Allergie verweise, könne dies nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen. Denn nähere Informationen zur Krankheit und zur Art und Notwendigkeit der Behandlung seien nicht vorgetragen oder gar durch ärztliche Atteste nachgewiesen worden. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Senegal eine optimale ärztliche Versorgung wie in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, sei hier aber nicht zu befürchten, dass der Kläger sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einem Todesrisiko durch Krankheit ausgesetzt werden würde. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheids wird verwiesen. Am... Februar 2016 hat der Kläger durch seine Verfahrensbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen mit den Anträgen, 1. den Bescheid der Beklagte vom 29. Januar 2016 aufzuheben und 2. festzustellen, dass a. der Kläger asylberechtigt ist, b. die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliegt, c. der subsidiären Schutzstatus bei ihm vorliegt, d. Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei ihm vorliegen. Gleichzeitig ist beantragt worden, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 10 S ). Zur Begründung dieser Anträge trägt die Verfahrensbevollmächtigte vor, der Kläger sei ein schwer kranker Mann. Er leide an chronischem Asthma und sei bereits mehrmals lebensrettend im Krankenhaus gewesen. Unter dem 25. Februar 2016 und 10. März 2016 legte sie dem Gericht die Kopie eines Arztbriefes vom 25. August 2015 der Kliniken im... über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 23. August 2015 bis 25. August 2015 sowie die Kopie eines Verlaufsberichts der Praktischen Ärzte Dres. med.... und... S.,...,..., vom 25. Februar 2016 betreffend den Kläger vor; hieraus ergebe sich, dass der Kläger wegen seiner Erkrankung an allergischem Asthma bronchiale auf Dauer behandlungsbedürftig sei und regelmäßige Medikamentation benötige. Die Sicherstellung der lebensrettenden Medikamente sei im Senegal nicht gewährleistet, eine Verschlechterung im Heimatland bis hin zum Tode sei hinreichend wahrscheinlich gemacht. Ferner ergebe sich aus den Attesten, dass eine Abschiebung des Klägers nicht möglich sein dürfte. In dem vorgelegten Arztbrief der Kliniken im... vom 25. August 2015 wird beim Kläger ein Asthmaanfall bei bekanntem allergischem Asthma bronchiale diagnostiziert. Der Patient sei via Notarzt mit einer akuten Dyspnoe eingeliefert worden, er habe aktuell kein Asthmaspray mehr gehabt (Vormedikation: Foster, Flutiform 250/10 µg 1-0-1, aktuell beide Sprays leer). Zusammenfassend hält der Bericht fest, der Kläger sei mit einem akuten Asthmaanfall bei bekanntem allergisch getriggertem Asthma bronchiale aufgenommen worden. Unter Glukokortikoidgabe sowie einer inhalativen antiobstruktiven Therapie hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Eine ambulante pulmonologische Anbindung sei zur Verlaufskontrolle sowie weiteren Anpassung der Therapie im Verlauf zu empfehlen. Der Kläger werde in stabilem Zustand in die ambulante Weiterbetreuung der Hausärzte entlassen (Medikation bei Entlassung: Symbicort 160/4,5 µg

4 2-0-2, Salbutamol bei Bedarf; selbstverständlich könnten auch wirkstoffgleiche Präparate anderer Hersteller verordnet werden). In dem weiterhin vorgelegten Verlaufsbericht der Hausärzte des Klägers Dres. S. vom 25. Februar 2016 wird ausgeführt, der Kläger habe sich erstmals am 18. November 2013 wegen Asthma bronchiale in ihrer Praxis vorgestellt. Er habe über Atemnot geklagt, auskultatorisch habe eine Obstruktion der Atemwege bestanden. Salbutamol Spray (Kosten: 15,26 ) sei verordnet worden. In der Lungenfunktion habe sich am 19. November 2013 eine obstruktive Lungenerkrankung gezeigt, am 26. November 2013 habe sich der Kläger mit Verschlechterung der Symptomatik wieder vorgestellt. Nach subcutaner Verabreichung von Bricanyl sei deutliche Besserung erfolgt. Eine Dauertherapie mit Flutiform 250/10 (Kosten: 83,94 ) sei eingeleitet worden. Im Juni/Juli 2014 seien zwei Exazerbationen erfolgt, die durch kurzfristige orale Therapie mit Kortisontabletten behandelt worden seien. Ansonsten sei unter regelmäßiger Anwendung von Flutiform ein stabiler Verlauf zu verzeichnen. Bei Absetzen des Medikaments sei eine Verschlechterung der Symptomatik zu erwarten. Ferner legte die Verfahrensbevollmächtigte eine Bestätigung über die Teilnahme des Klägers an einem berufsbezogenen Sprachkurs im Bereich gewerbliche Helfertätigkeit sowie einen Arbeitsvertrag und eine Lohnsteuerbescheinigung 2015 vor. Die Beklagte hat unter dem 24. Februar 2016 die Behördenakten vorgelegt, ohne sich im Verfahren zu äußern. Mit Beschluss vom 25. April 2016 lehnte das Gericht den Eilantrag Az. M 10 S auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Mit Schreiben vom 5. Mai 2016, zugestellt am 11. Mai 2016, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört; eine Äußerung erfolgte innerhalb der Wochenfrist nicht. Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Verfahren M 10 S ) und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe: I. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Soweit die Aufhebung der Anordnung in Ziffer 7 des Bescheids vom 29. Januar 2016 begehrt wird, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Ziffer 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Klägers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B.v M 21 S UA S. 8; VG Ansbach, B.v AN 5 S juris Rn. 2; B.v AN 5 S

5 UA S. 2; VG Aachen, B.v L 807/15.A - juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, 11 Rn. 183, 190, 193, 196). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von Klägerseite keine (substantiierten) Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht wurden. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig (vgl. insbesondere im Hinblick auf Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Dezember 2015, 11 Rn. 189), aber offensichtlich unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfG, B.v BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, ) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung ( 78 Abs. 1 AsylVfG) - voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des 30 AsylVfG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, Bv a. a. O.). Nach diesen Maßgaben ist der Bescheid des Bundesamts vom 29. Januar 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. a. Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( 77 Abs. 2 AsylG). Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das wegen der Asthmaerkrankung des Klägers geltend gemachte Abschiebungshindernis. Insoweit wird auf die ausführlichen Gründe im Beschluss vom 25. April 2016 verwiesen, mit dem das Gericht den Eilantrag Az. M 10 S auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. b. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. c. Schließlich ist auch das auf 11 Abs. 7 AufenthG gestützte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere kein fehlerhaftes Ermessen gerügt hat. 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG).

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