Schutz durch albanische Behörden

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1 VG München, Beschluss v M 11 S Titel: Schutz durch albanische Behörden Normenketten: AsylG 3 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die albanischen Behörden willig und fähig sind, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen nichtstaatlicher Akteure zu schützen. Auch die Blutrache wird vom Staat abgelehnt und bekämpft. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Albanien, Blutrache, Asyl, Abschiebungsandrohung, Flüchtlingseigenschaft Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige. Sie stellte am 9. Dezember 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt... (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle... - am 10. Dezember 2015 gab die Antragstellerin an, sie sei etwa am 30.September 2015 aus Albanien aus- und ca. am 2. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Sie sei von Albanien über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Österreich mit dem Bus nach Deutschland gereist. Sie habe Albanien verlassen und sei nach Deutschland gekommen wegen der Probleme von ihrem Verlobten. Es bestehe eine Feindschaft. Sie hätten deswegen keine Sicherheit in Albanien und ihr Verlobter traue sich auch nicht, eine Familie zu gründen. Wegen dieser Probleme sei sie von fremden Personen verfolgt worden. Deswegen habe sie dann auch gekündigt und das Hochschulstudium abgebrochen. Der Verlobte sei fast wie eingesperrt gewesen, so dass auch nur sie habe arbeiten können. Die wirtschaftliche Lage sei aber schlecht, wenn nur einer arbeiten könne. Sie wolle nicht mehr sagen, außer, dass die Sicherheit für sie in Albanien unter null gewesen sei. Auf Nachfrage, ob ihr der Hintergrund dieser Feindschaft bekannt sei, gab die Antragstellerin an, es sei nichts mit Absicht gewesen. Ihr Verlobter sei mit dem Auto mit seinem Onkel gefahren, wobei er habe fahren müssen, da er die ganze Zeit unter dem Druck von dem Onkel gewesen sei, dieser habe ihn mit der Waffe bedroht, dass er fahre. Während der Fahrt habe der Onkel jemanden auf der Straße erschossen. Das Ganze sei in der Stadt... gewesen. Ihr Verlobter sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und 2013 freigekommen. Ganz genau wisse sie es jedoch nicht. Die Familie des getöteten Mannes habe dann aber nur Rache an ihrem Verlobten nehmen wollen. Die Familie des Getöteten habe viele Verbindungen bzw. Beziehungen mit der jetzt herrschenden Partei. Den Rest könne der Verlobte dann selbst erzählen. Sie hätten jedoch sehr unsicher in Albanien gelebt. Auf Nachfrage, wie sie konkret von den unbekannten Personen verfolgt worden sei, gab die Antragstellerin an, sie hätte in der Nähe gearbeitet und sei auch ab und zu mit dem Bus

2 gefahren. Oft seien Personen in den Laden gekommen und hätten sie so komisch angeschaut und sie habe sich schlecht gefühlt. Sie vermute, dass diese Leute etwas von ihr wollten. Auf Nachfrage, ob sie zur Polizei gegangen sei und diese Drohungen zur Anzeige gebracht habe, verneinte die Antragstellerin, weil diese Leute mit dem Staat Beziehungen hätten. Die Antragstellerin gab an, das seien alle Gründe dafür, warum sie Albanien verlassen habe. Auf Nachfrage, was im Falle einer Rückkehr mit ihrem Verlobten passieren könne, gab die Antragstellerin an, sie wisse nicht, was passieren werde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), verneinte Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung nach Albanien auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nr. 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte befindet sich ein (gleichlautender) Bescheid vom 10. Dezember 2015, der jedoch offensichtlich nicht ausgelaufen ist. Ausweislich der bei den vorgelegten Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Dezember 2015 der Antragstellerin am 28. Dezember 2015 zugestellt. Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle (Außenstelle...) des Verwaltungsgerichts München am 30. Dezember 2015 Klage (M 11 K ). Gleichzeitig wurde beantragt, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung nahm die Antragstellerin auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Zudem verwies sie auf das Verfahren ihres Verlobten... Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 7. Januar 2016, beim Gericht eingegangen am 11. Januar 2016, die Behördenakte unter der Bezeichnung Vorabübersendung vor, äußerte sich zum Antrag jedoch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im hiesigen Verfahren wie auch im dazugehörigen Klageverfahren sowie in den beigezogenen Verwaltungsstreitverfahren M 11 S sowie M 11 K einschließlich der dort vorgelegten Bundesamtsakte Bezug genommen. Bei den beiden zuletzt genannten Verfahren handelt es sich um die asylgerichtlichen Verfahren des - nach eigenen Angaben - Verlobten der Antragstellerin. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG, 36 Abs. 4 AsylG). Gemäß Art. 16 a GG, 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung

3 bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen ( 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v BvR 1294/92 -, InfAuslR 1993, 196). An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen bestehen keine ernstlichen Zweifel. Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter der Antragstellerin nicht zusteht. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin nach eigener Aussage auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). Daneben liegt auch kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal vor, das die Zuerkennung der Rechtstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, auf die Bezug genommen wird ( 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen der Antragstellerin lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015 vom 10. Juni 2015, dort S. 10 f). Danach lehnt der albanische Staat die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor vehement bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v A 33/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.).

4 Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens - der Verlobte der Antragstellerin, von dessen Vortrag die Antragstellerin ihre Betroffenheit ableitet, stammt aus... in Nordostalbanien - findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Homeoffice, Country Information and Guidence - Albania: Bloodfeuds, 2014, S. 6 aufgerufen am 2. Februar 2016). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen der Antragstellerin bzw. ihres Verlobten bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat; es ist nicht ersichtlich, dass ihr bzw. ihrem Verlobten jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre. Die Angaben der Antragstellerin, dass die Polizei jedenfalls sinngemäß auf Seiten derjenigen sei, die sie verfolgten, sind bloße Behauptungen, die durch nichts belegt sind und darüber hinaus viel zu wenig konkret, um in irgendeiner Form glaubhaft zu sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin - unterstellt, die Angaben der Antragstellerin zur geltend gemachten Blutracheproblematik träfen überhaupt zu (dazu sogleich) - jederzeit möglich und zumutbar wäre, das nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, einzuschalten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014 S. 13 f), um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug ( 77 Abs. 2 AsylG). Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragstellerin besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Aus den oben in Bezug genommenen Umständen folgt keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin. Über die oben genannten Gründe hinaus gilt in dem Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass dieses jedenfalls deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragstellerin der von ihr beim Bundesamt zur Begründung ihres Asylantrags gemachte Vortrag nicht geglaubt werden kann. Das folgt bereits daraus, dass die Angaben der Antragstellerin viel zu wenig konkret sind, um sie auch nur ansatzweise nachprüfen zu können. Zu bemerken ist jedoch, dass die Angaben der Antragstellerin immerhin nicht ganz so vage und unkonkret sind, wie diejenigen ihres Verlobten in dessen Asylverfahren. Das wiederum spricht jedoch nicht für, sondern gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin. Denn die geltend gemachten Umstände, die zu einer Gefahr für die Antragstellerin und ihren Verlobten in Albanien führen sollen, sind sämtlich begründet in der Person ihres Verlobten, nicht dagegen in ihrer Person selbst. Insofern ist es auffällig, dass man den Angaben der Antragstellerin als vom vorgebrachten Geschehen eigentlich weiter entfernte Person - im Vergleich zu ihrem Verlobten - jedenfalls mehr entnommen werden kann, als den Angaben des Verlobten selbst. Zumindest kann das Vorbringen bei der

5 Antragstellerin inhaltlich einigermaßen verstanden werden. Jedoch sind in einer Zusammenschau desjenigen, was die Antragstellerin in ihrem und der Verlobte in seinem Verfahren vorgetragen haben, die Angaben trotzdem nicht schlüssig. Auch im Vortrag der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar, warum sich die angeblichen Verfolger, die ohnehin auch nach den Angaben der Antragstellerin mangels irgendeiner Benennung nicht identifizierbar sind, nur an den Verlobten der Antragstellerin, nicht jedoch an den eigentlichen Täter, den Onkel des Verlobten bzw. den Cousin der Mutter des Verlobten, gehalten haben. Außerdem ist nicht nachzuvollziehen, warum es auch der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen sein soll, behauptete Bedrohungshandlungen bei der Polizei anzuzeigen. Dazu kommt noch, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin ohnehin keine irgendwie beachtlichen Bedrohungshandlungen vorliegen. Sie gibt nämlich lediglich an, sie sei von ihr fremden Leuten komisch angeschaut worden und sie hätte aus ihrer Sicht vermutet, dass es sich dabei um Leute handle, die in irgendeiner Form ihrem Verlobten nachstellen würden. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu wenig, um überhaupt von einer echten und nicht nur eingebildeten bzw. behaupteten Bedrohungslage auszugehen. Schließlich fällt auf, dass sich die Angaben bzw. Befürchtungen der Antragstellerin einerseits, ihres Verlobten andererseits auch in wesentlichen Punkten unterscheiden. Anders als ihr Verlobter gibt die Antragstellerin - realistisch - an, sie wisse nicht, was ihrem Verlobten bei dessen Rückkehr nach Albanien drohe, während der Verlobte in seinem Asylverfahren angegeben hat, ihm drohe - ohne dass dies in irgendeiner Form nachvollziehbar ist - der sofortige Tod. Die Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt zeigt jedoch auch dieser Umstand, dass tatsächliche nachvollziehbare Umstände, die eine irgendwie geartete Bedrohungslage für die Antragstellerin greifbar machen, tatsächlich nicht existieren. Nach alledem ist der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylG).

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