I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin * wird abgelehnt.

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1 VG Augsburg, Beschluss v Au 7 S Titel: Normenketten: VwGO 80 V i.v.m. AsylVfG 36 III AufenthG 60 I, II bis 7 AsylVfG 36 IV, Abs. 5 VwGO 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes VwGO 80 V AsylVfG 36 III Orientierungsatz: Nigeria; Seewegeinreise; unglaubwürdiger Sachvortrag Schlagworte: Nigeria, Seewegseinreise, unglaubwürdiger Sachvortrag Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin * wird abgelehnt. II. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Juni 2008 stellte er einen Asylantrag. 1.Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) am 25. Juni 2008 gab der Antragsteller an, er sei im September oder Oktober 2007 verhaftet worden. Er habe mit Hilfe eines Bediensteten des Gefängnisses aus dem Gefängnis fliehen können. Es sei jemand gewesen, der seine Sprache gesprochen habe, und den er zuvor öfters angesprochen und wegen dauernder Kopfschmerzen um Hilfe gebeten habe. Bei einem Arbeitseinsatz außerhalb des Gefängnisses habe er sich nach und nach von der Gruppe entfernt und sei von einer anderen Person mit einem Auto abgeholt worden. Er sei von *, dem Chef der Gruppierung MEND, nach seinem Schulabschluss angesprochen und es sei ihm angeboten worden, für diesen zu arbeiten, weil er sehr gut Englisch sprechen und schreiben könne. Er habe dann für diesen * und damit für die militante Gruppe gearbeitet, indem er für die private Radiostation dieser Gruppierung die Nachrichten gelesen, Briefe geschrieben und auch alle anderen schriftlichen Dinge wie beispielsweise die Geldforderungen und ähnliche Dinge erledigt habe. Im September 2007 habe diese militante Gruppierung die *-Ölstation angegriffen. Er habe darüber eine Nachricht an die Regierung gesandt. Auf Frage, auf welcher Frequenz der Radiosender gesendet habe, gab der Antragsteller an, er wisse nichts über die Frequenz. Er habe nur in ein Mikrofon gesprochen in seinem Sprecherraum. Auf Frage, unter welchem Namen dieser Sender aufgetreten sei, gab der Antragsteller zunächst an, er wisse nicht, unter welchem Namen dieser Sender bekannt sei und wie die Leute diesen Sender nennen würden. Auf den Hinweis, dass es höchst unglaubwürdig sei, wenn er als Nachrichtensprecher den Namen des Senders nicht nennen könne, gab er an, der Name des Senders sei *. Er sei durch Sicherheitskräfte der Navy

2 Police verhaftet worden. Diese hätten ihn irgendwo in * an die staatliche Polizei übergeben. Er sei keinem Richter vorgeführt worden. Man habe nur alle Mitglieder der MEND verhaften wollen. Er habe von dem Gefängnisangestellten, der ihm geholfen habe, zu fliehen, erfahren, dass sein Vater von Militanten mitgenommen worden sei. Auf Frage, aus welchen Gründen nun seine eigene militante Gruppierung seinen Vater entführt haben sollte, gab der Antragsteller an, man habe in der Gruppierung geglaubt, dass er, der Antragsteller, in der Haft das Versteck von * Preis gegeben habe. Um ihn zu zwingen, keine Informationen an die Regierung zu geben, habe man seinen Vater entführt. Auf Frage, was er zu befürchten hätte, wenn er nach Nigeria zurückkehren würde, gab der Antragsteller an, die Gruppe MEND würde ihn umbringen. Ebenso die Regierung. Es gebe einen neuen Gouverneur. Dieser sei persönlich an der Verhaftung aller Mitglieder der MEND interessiert. Bei der Regierung von * gab der Antragsteller am 11. Juni 2008 an, es habe keine Passkontrolle gegeben. Auf Frage, wie viel er für die Schleusung habe bezahlen müssen, gab der Antragsteller an, er habe kein Geld gehabt, da er aus dem Gefängnis gekommen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2010 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen offensichtlich nicht vor (Ziffer 2. des Bescheides). Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (Ziffer 3. des Bescheides). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Nigeria abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 4. des Bescheides). Die vom Antragsteller gemachten Angaben seien äußerst dürftig, arm an Details, und entsprächen in weiten Bereichen nicht den Tatsachen. Trotz intensiver Recherche sei es nicht gelungen, Presseberichte oder Berichte anderer Medien über einen Angriff auf die * Ölstation im September 2007 zu finden. Dem Antragsteller werde nicht geglaubt, dass er Mitglied der Gruppe MEND gewesen sei. Im Übrigen sei inzwischen eine Amnestie angeboten worden. 2.Mit Schriftsatz vom 5. März 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2010 mit Ausnahme der Ziffer 1. aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen des 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Nigeria vorlägen und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorlägen. Über die Klage, die unter dem Aktenzeichen Au 7 K geführt wird, ist bislang nicht entschieden. Zugleich hat der Antragsteller einen Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. März 2010 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 23. Februar 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Weiter wurde beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen. Der Antragsteller sei vor seiner Anhörung nicht zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt worden. Er leide aber unter ständiger Migräne und starken Bauchschmerzen und habe sich deswegen bereits mehrfach in stationäre Behandlung begeben müssen. Der Antragsteller habe der Anhörung nur schwer folgen können und habe erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Er habe dem Bundesamt bei seiner Anhörung davon nichts gesagt, weil er zum einen nicht danach befragt worden sei und zum anderen nicht gewusst habe, dass dies auch ein Grund für die Gewährung von Abschiebungsschutz sein könne. Der Antragsteller leide unter einer Wundheilungsstörung nach einer Nabelbruchoperation. Er habe bereits zweimal nachoperiert werden müssen. Er leide unter Fieberschüben und Migräne. Hinzu komme, dass der

3 Antragsteller nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch angehört worden sei. In seiner Muttersprache hätte er sich wesentlich besser ausdrücken können. Nicht richtig sei, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, wer der Chef des privaten Radiosenders gewesen sei, auf welcher Frequenz dieser Sender gesendet habe und wie der Name des Senders sei. Vielmehr habe der Antragsteller diese Informationen zunächst nicht preisgeben wollen, da es für die Mitarbeiter des Senders eventuell gefährlich werden könnte. Bei dem Radiosender handle es sich um einen freien Sender, der keine feste Frequenz habe, sondern auf unterschiedlichen Frequenzen sende. Soweit das Bundesamt vorbringe, der Anführer der MEND heiße * und nicht *, führt der Antragsteller aus, dass beide Schreibweisen gebräuchlich seien. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet könne nicht darauf gestützt werden, dass die Angaben des Antragstellers vage und wenig detailliert und daher unglaubhaft seien, wenn der Bescheid des Bundesamtes von einem anderen Sachbearbeiter verfasst worden sei, als von demjenigen, der die Anhörung durchgeführt habe. 3.In Bezug auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. II. 1.Der Antrag, die kraft Gesetzes ( 75 des Asylverfahrensgesetzes [AsylVfG]) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes [GG], 36 Abs. 4 AsylVfG). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ( 36 Abs. 1 AsylVfG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamtes, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG vom BvR 1516/93). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen ( 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG vom a.a.o.; VG Augsburg vom Au 7 S ). An der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2010 erfolgten Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet bestehen keine derartigen Zweifel. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor (vgl. 30 Abs. 1, Abs. 3 AsylVfG). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. 77 Abs. 1 AsylVfG) bestehen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel, so dass sich die Ablehnung des Antrags nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG vom BvR 1392/00; BVerfG vom BvR 2353/95). Das Vorbringen des Antragstellers insgesamt erweist sich als unglaubhaft. Die Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sind in wesentlichen Punkten nicht substantiiert und entsprechen zum Teil nicht den Tatsachen (vgl. 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

4 a)die Glaubwürdigkeit des Antragstellers insgesamt wird bereits durch die unwahren Angaben zu seiner Einreise durchgreifend erschüttert (dazu OVG NRW vom , Az.: 25 A 361/98.A). Die Angabe, es habe keine Passkontrolle gegeben, ist ersichtlich unwahr. In einem deutschen Seehafen, der von der internationalen Seeschifffahrt angelaufen wird, erfolgt die grenzpolizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem Festmachen an Bord des Schiffes (VG Augsburg vom Au 7 S ). Des Weiteren werden zur Verhinderung von illegalen Einreisen im gesamten Bereich der Grenzübergangsstellen im Hafen Polizeistreifen und Zivilfahndungskräfte eingesetzt; an den Zolldurchlässen des Freihafengeländes führt die Bundeszollverwaltung stichprobenartige Kontrollen bei Personen durch, die das Freihafengelände verlassen wollen (VG Augsburg vom a.a.o.). In gleicher Weise unglaubhaft ist auch die Angabe des Antragstellers, er habe für die Schleusung nichts bezahlen müssen, da er kein Geld gehabt habe. Zweifelhaft ist auch die Angabe des Antragstellers, er wisse nicht, an welchem deutschen Hafen er angekommen sei. b)die geschilderten Vorkommnisse im Heimatland erachtet das Gericht ebenfalls für unglaubwürdig. Der Antragsteller gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, die Gruppe MEND werde ihn umbringen, falls er nach Nigeria zurückkehre. Ebenso die Regierung. Nunmehr lässt der Antragsteller vortragen, er habe nie angegeben, von der nigerianischen Regierung verfolgt zu werden. Eine Amnestie der Regierung würde ihm somit nicht viel bringen. Insoweit ist der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso der Antragsteller in Nigeria inhaftiert worden sein sollte, wenn er von der nigerianischen Regierung nicht verfolgt würde. Überdies sind die Angaben zu den genauen Umständen der Tätigkeit bei dem Radiosender derart vage und unsubstantiiert, dass die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers insgesamt als unglaubwürdig anzusehen ist. c)die Behauptung, der Antragsteller habe während der Anhörung vor dem Bundesamt erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten gehabt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es sprechen keine Anzeichen dafür, dass der Antragsteller der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend folgen konnte. Aus der Niederschrift der Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt geht hervor, dass der Antragsteller auf Nachfrage bestätigt hat, dass ihm der Inhalt der bei der Antragstellung ausgehändigten Wichtige(n) Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller bekannt sei und dass er diesen verstanden habe. In dieser Mitteilung befindet sich der Hinweis, dass der Antragsteller den Mitarbeiter des Bundesamtes informieren soll, wenn er Verständigungsprobleme habe oder aus gesundheitlichen Gründen der Anhörung nicht folgen können sollte. Hätte der Antragsteller demnach der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen nicht folgen können, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies dem Sachbearbeiter des Bundesamtes umgehend mitgeteilt hätte. Der Antragsteller erklärte aber vielmehr nach der Niederschrift auf Nachfrage, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen könnten. Der Vortrag des Antragstellers, er sei völlig rechtsunkundig und hätte entsprechend belehrt werden müssen, geht daher ins Leere. Auch der Einwand, der Antragsteller hätte sich in seiner Muttersprache deutlich besser ausdrücken können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Niederschrift hat der Antragsteller bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. d)auch aus den vorgelegten Unterlagen über den Gesundheitszustand ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Die vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2008 ergeben keine Hinweise auf aktuelle relevante Krankheiten. So ist insbesondere in dem Bericht der Chirurgischen Klinik Dr. * vom 5. November 2008 der Hinweis enthalten: Wunde bei Entlassung reizlos heilend. Auch in dem Entlassungsbericht des Stiftungskrankenhauses * vom 26. Juni 2009 ist der Hinweis enthalten, dass der Patient weitgehend beschwerdefrei mit reizlosen Wundverhältnissen gewesen sei. Seit Ende Juni 2009 wurden keine Atteste

5 mehr vorgelegt, so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller seitdem keine relevanten Beschwerden mehr hat. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist aber, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG vom C 18/05). Dafür ist aber unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nichts ersichtlich. e)auch der Umstand, dass der Bescheid nicht von dem Sachbearbeiter verfasst wurde, der die Anhörung durchgeführt hatte, steht dem nicht entgegen, da dem Antragsteller nicht ausschließlich allgemein vorgeworfen wird, unsubstantiierte und wenig detailgetreue Angaben gemacht zu haben, sondern da sich die mangelnde Substantiierung auch aus der Beantwortung ganz konkreter Fragen ergibt, wie zum Beispiel den Fragen nach der Frequenz, des Chefs oder des Namens des Radiosenders. f)es bestehen auch keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Asylantragstellung mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Nigeria vom , IV.2.). Unter Zugrundelegung des von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalts drängte sich für das Gericht die Abweisung des Antrags nach 80 Abs. 5 VwGO geradezu auf bzw. hat das Gericht keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der sich aus 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 2.Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Gemäß 166 VwGO i.v.m. 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält diejenige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG). Pommer

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