vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer
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- Götz Scholz
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1 VG Ansbach, Beschluss v AN 3 S Titel: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer Schutzstatus, Herkunft, Aufenthaltstitel, Zuständigkeit, Übernahmezusicherung, Personenkreis, Richtlinie 2013/33/EU Normenketten: AsylVfG 1 I Nr. 2, 13 II, 24 I 1, 26a, 34a VwGO 80 V VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) Art. 18 I Buchst. b GG Art. 16a EMRK Art. 3 Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung, Italien, alleinerziehende Mutter, subsidärer Schutzstatus, Herkunft, Aufenthaltstitel, Zuständigkeit, Übernahmezusicherung, Personenkreis, Richtlinie 2013/33/EU Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Die Klägerin ist ohne Nachweis von Herkunft und Identität. Nach eigenen Angaben ist sie äthiopische Staatsangehörige amharischer Volkszugehörigkeit und orthodoxe Christin. Sie beantragte am politisches Asyl. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates vor dem Bundesamt am 11. Februar 2014 und in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß 25 AsylVfG am 10. Februar 2014 in... erklärte sie, sie sei am... mit einem Boot in... angekommen. Dort sei sie erkennungsdienstlich behandelt und nach 20 Tagen nach Sizilien in die Stadt... verlegt worden. Dort habe sie sich ca. drei Monate in einem Flüchtlingslager aufgehalten, habe am 6. Februar 2008 einen Aufenthaltstitel bekommen und habe zu diesem Zeitpunkt das Lager verlassen müssen. Sie habe sich sechs Jahre lang in Italien aufgehalten, habe dort aber keinen festen Wohnsitz und keine Arbeit gehabt, weswegen sie am... von der Stadt.../Italien über Frankreich mit dem Zug nach... ausgereist sei. Dabei sei sie nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen. Ein somalischer Schleuser habe sie und andere arabische Flüchtlinge bis zur Grenze Italiens/Frankreich begleitet. Dann sei sie allein mit dem Zug weiter nach... gefahren. Während der Zugreise habe es keine Polizeikontrollen gegeben. Sie sei am... gegen Uhr in... angekommen. Von dort aus sei sie nach... gefahren. Die Antragstellerin gab an, schwanger zu sein, Entbindungstermin sei voraussichtlich der 3. März Mit Schreiben vom 10. April 2014 stellte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die Republik Italien zur Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III - VO. Die Antragstellerin habe bereits am 14. Dezember 2007 in Italien Asyl beantragt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen habe. In das Wiederaufnahmeersuchen wurde auch der Sohn der Klägerin,...,... geb.... in.../deutschland einbezogen.
2 Mit Schreiben vom 28. April 2014 lehnte die Republik Italien die Übernahme der Antragstellerin und ihres Sohnes ab. Sie habe bereits international Schutz in Italien und dort eine Aufenthaltserlaubnis mit subsidiären Schutzstatus erhalten. Deswegen sei Italien nach der Dublin III Verordnung nicht für die Übernahme der Antragstellerin und ihres Sohnes zuständig. Vielmehr sei die Polizei für die Rückübernahme der Antragstellerin zuständig. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 teilte das Bundesamt dem Landratsamt... als zuständige Ausländerbehörde mit, dass vorliegend eine Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß 34 a AsylVfG in Betracht komme. Die Ausländerbehörde habe das Einverständnis Italiens für die Rücküberstellung einzuholen. Sobald dies vorliege, werde das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid fertigen und die Abschiebung nach Italien anordnen. Mit Schreiben des Landratsamtes... teilte dies am 24. Juli 2014 dem Bundesamt mit, dass die Übernahmezusicherung der italienischen Behörden nunmehr vorliege. Ausweislich eines in den Akten befindlichen Schreibens des Innenministeriums der Republik Italien vom 10. Juli 2014 erklärte sich Italien bereit, die Antragstellerin und ihren am... in Deutschland geborenen Sohn in Italien aufzunehmen. Die Antragstellerin genieße dort subsidiären Schutz bis zum 15. Juni Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 fest, dass der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1) und es wurde ihre Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Antragstellerin bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und in diesem Verfahren die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe. Mit dem Asylantrag werde gemäß 13 Abs. 2 AsylVfG sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt worden sei. Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens werde abgelehnt, da die Antragstellerin, die aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, 26 a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. Anlage I zum Asylverfahrensgesetz eingereist sei, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen könne. Auch Ausnahmen nach 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Es sei gemäß 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass der Antragstellerin kein Asylrecht zustehe, da der Asylantrag nur nach 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde. In einem solchen Fall sei grundsätzlich weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Der Bescheid wurde am 21. Oktober 2014 zur Post aufgegeben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten erhob die Antragstellerin am 29. Oktober 2014 Klage (AN 3 K ) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Oktober 2014 mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass die Antragstellerin in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Sie habe lediglich in Deutschland derartige Anträge gestellt. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass es lediglich um Erkenntnisse des Bundesamtes handle. Derartige Erkenntnisse bzw. Vermutungen genügten jedoch nicht, hier das Verfahren nach Italien abzugeben. Die Beklagte beantragt, den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
3 II. Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag ist begründet. Nach 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, das vorliegend gemäß 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin entscheidet, auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, Beschluss vom M 4 S ; VG Trier, Beschluss vom L 1234/13.TR; VG Göttingen, Beschluss vom B 869/13). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Der Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung derzeit als rechtswidrig ( 77 Abs Halbsatz AsylVfG). Das Bundesamt hat seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt und die Anforderungen des 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht beachtet. Sowohl aus dem Tenor der Entscheidung als auch aus ihren Gründen ist ersichtlich, dass das Bundesamt davon ausgeht, dass die Antragstellerin alleinstehend und ohne Kind ist. Die Antragstellerin hat aber nach ihrer Einreise aus Italien (über Frankreich) in das Bundesgebiet am... ein Kind geboren. Dies musste dem Bundesamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 17. Oktober 2014 aus den Akten auch bekannt sein, nachdem das italienische Innenministerium nach entsprechender Anfrage der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 10. Juli 2014 die Übernahme der Antragstellerin sowie ihres Kindes nach Italien zugesagt hatte. Auch in ihrer Anhörung bei der Regierung von Mittelfranken - Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern - erklärte die Antragstellerin bereits am 11. Februar 2014, ein Kind zu erwarten. 1. Zwar geht das Bundesamt grundsätzlich zutreffend davon aus, dass sich die Antragstellerin, die aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nach 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfg nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Sie wird nicht als Asylberechtigte anerkannt, sondern es wird nur gemäß 31 Abs. 4 AsylVfG festgestellt, dass ihr kein Asylrecht zusteht. Die Ausländerin kann sich in diesem Fall grundsätzlich nicht auf Abschiebungsschutz nach 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG sowie nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG berufen, weil dieser Abschiebungsschutz grundsätzlich in das Konzept der normativen Vergewisserung miteinbezogen ist (vgl. BVerfG, U. v. 14. Mai BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Die Antragstellerin ist nach eigenem Vorbringen und ausweislich der Stellungnahmen der italienischen Behörden in Italien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden. Die Republik Italien hat auch mit Schreiben vom 10. Juli 2013 die Übernahme der Antragstellerin und ihres Kindes zugesagt, nachdem sie ihre Rücknahme im Rahmen der Dublin III-Verordnung zunächst abgelehnt hatte (Schreiben des Italienischen Innenministeriums vom 28. April 2014). Die Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. EU Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) gilt nicht für Personen, denen - wie der Antragstellerin - die Flüchtlingseigenschaft bereits in einem Mitgliedstaat
4 der Europäischen Union zuerkannt worden ist (BVerwG vom 17. Juni C 7 /13, zit. nach juris, Rn. 26; vgl. weiter Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, November 2013, zu 27a Rn. 34). 2. Nach den maßgeblichen Erkenntnisquellen, die die Einzelrichterin der Entscheidung im Eilverfahren zugrunde legt, besteht aber die beachtliche Möglichkeit, dass die Antragstellerin, die in Italien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt und alleinerziehende Mutter eines sechs Monate alten Kindes ist, bei einer Rückkehr nach Italien dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4/Art. 19 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta oder dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Die aufgrund der Auskunftslage notwendige Einzelfallprüfung, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat ausgesetzt zu sein, hat die Antragsgegnerin bislang nicht vorgenommen. Sie ist im Eilverfahren auch dem Gericht nicht möglich. a. Die Antragstellerin gehört zum Kreis der Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Nach der Erkenntnislage gestaltet sich die Situation für diese Personengruppe in Italien in der Regel schwieriger als für Personen, die dort im Asylverfahren stehen, da ihnen weniger staatliche Hilfen zur Verfügung stehen. Das italienische System geht grundsätzlich davon aus, dass Personen mit einem subsidiären Schutzstatus italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und sich ebenso wie diese selbst um eine Unterkunft und Arbeit in eigener Verantwortung bemühen müssen. Da ihr Kind hohen Betreuungsbedarf hat, ist es für die Antragstellerin nur sehr schwer möglich, sich Arbeit zu suchen und für ihren Unterhalt zu sorgen. Diese Personengruppe hat keinen Zugang mehr zu den Einrichtungen der Cara (Erstaufnahmeeinrichtungen) oder zu den FER-Projekten (Unterkünfte aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds). In diesem Sinn berichtete die Antragstellerin, dass sie die Einrichtung nach ihrer Anerkennung habe verlassen müssen. Anerkannte Schutzberechtigte werden auf das Zweitaufnahmesystem (SPRAR) verwiesen. Die Kapazität dieses Systems ist nicht ausreichend und bietet nur für eine geringe Zahl dieser Personengruppe eine - zeitlich beschränkte - Unterkunftsmöglichkeit (VG Aachen, a. a. O.; SFH, Italien, a. a. O. S. 22 f.). b. Außerdem gehören die Antragstellerin und ihr Kind zu der besonders schutzbedürftigen Personengruppe der Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern. Die Mitgliedstaaten der EU haben sich verpflichtet, diese Personengruppe in besonderer Weise zu schützen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich u. a. aus Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 96), die erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab 21. Juli 2015 (Art. 32 der Richtlinie 2013/33/EU) die bislang geltende Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (ABl. Nr. L 31 S. 18) ersetzen wird. Nach deren Art. 17 Abs. 1 gehört die Antragstellerin zum geschützten Personenkreis. Für diese Personengruppe kann es im Einzelfall aus individuellen Gründen - ohne dass das Konzept der normativen Vergewisserung hinsichtlich Italien insgesamt in Frage gestellt werden muss - angezeigt sein, von Überstellungen nach Italien - wenn auch nur vorübergehend - abzusehen. Auch wenn derzeit davon auszugehen ist, dass die Verhältnisse in Italien für Asylsuchende und Dublin- Rückkehrer unterhalb der Schwelle eines systemischen Mangels anzusiedeln sind und dieser Personengruppe deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch das Verfahren oder die Aufnahmebedingungen verursachte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies auch für die besonders empfindliche Personengruppe der Alleinerziehenden mit Kleinkind gilt (VG Aachen, B. v L 234/14.A mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung - juris). Die Antragstellerin ist hochschwanger aus Italien eingereist und gab in der Anhörung zur Feststellung der Zuständigkeit an, sie sei in Italien wohnungs- und arbeitslos gewesen. Nachdem sie sich sieben Jahre in Italien aufgehalten hatte, führte die Schwangerschaft offenbar dazu, Italien zu verlassen. Die Einschätzung
5 ihrer Situation als Alleinerziehende mit Kind deckt sich mit den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation der Verletzlichen bezüglich Unterkunft und Lebensunterhalt (SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 53 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Praxis der Behandlung von Familien in Italien in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 als mit Art. 3 EMRK unvereinbar eingestuft (Tarakhel./. Switzerland, Application No /12). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen darauf hingewiesen, dass die deutschen Behörden bei der Rückführung von Familien mit Kindern unter drei Jahren nach Italien in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellen müssen, dass die Familie bei der Übergabe an italienische Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalte, um eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung für die im besonderen Maß auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (BVerfG, B. v BvR 1795/14 und 2 BvR 732/14). Ein Abstimmungserfordernis besteht insbesondere deshalb, weil es bei der Aufnahme von schutzberechtigten Personen mit Kleinkindern zu Kapazitätsengpässen kommen kann (vgl. SFH, Italien, a. a. O. S. 54 f.). 3. Unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall für Personen, die das Kriterium Alleinerziehend mit Kleinkind und zugleich subsidiär Schutzberechtigt erfüllen, systemische Mängel in Italien derzeit wegen der anhaltend hohen Flüchtlingszahlen nicht ausgeschlossen werden können, hat das Bundesamt im Rahmen des 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, ob feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BVerfG, B. v , a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, B. v A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, S. 310). Das BAMF hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit der persönlichen Situation der Antragstellerin und ihres Kindes auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die in Fällen des in einem sicheren Drittstaat gewährten Flüchtlingsschutzes anwendbaren Vorschriften ( 26a, 31 Abs. 4, 34a AsylVfG) hingewiesen. Dies erscheint in Anbetracht der dargestellten Auskunftslage zu den Verhältnissen in Italien für Personen mit Schutzstatus und hinsichtlich der Zugehörigkeit der Antragstellerin und ihres Kindes zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe als nicht ausreichend. Das Bundesamt ist gehalten, gemäß 24 AsylVfG den Sachverhalt zu ermitteln und ggf. zu begründen, wie sichergestellt werden kann, dass die Antragstellerin und ihr Kind in Italien menschenwürdig, insbesondere auch unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 GG, untergebracht werden. Der aktuellen Presse ist zu entnehmen, dass das Bundesamt selbst davon ausgeht, dass für Flüchtlinge in Italien mit Schutzstatus die Versorgung nicht garantiert sei und prüfen wolle, wie sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. November 2014 auf die bisherige Praxis auswirken werde (Süddeutsche Zeitung vom 5. November 2014 Richter stellen Abschiebungen nach Italien in Frage ). Demnach war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß 80 AsylVfG unanfechtbar.
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