Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien

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1 VG Würzburg, Beschluss v W 8 S Titel: Keine systemischen Mängel des Asylsystems in Tschechien Normenketten: AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 2 S. 1 AufenthG 60 Abs. 7, 60a Abs. 2c Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Leitsätze: 1 Das tschechische Asylsystem leidet nicht an systemischen Mängeln. Rücküberstellte Asylbewerber sind keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2 Asylsuchende erhalten in Tschechien die notwendige medizinische Behandlung und die wesentlichen Medikamente. Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 3 Liegt eine Risikoschwangerschaft vor, hat das zuständige Bundesamt in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates sicherzustellen, dass eine hinreichende ärztliche Versorgung und Weiterbehandlung gewährleistet ist, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. (Rn ) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: einstweiliger Rechtsschutz, Dublin-Verfahren, armenische Staatsangehörige, Abschiebungsanordnung nach Tschechien, keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Tschechien, keine zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, Krankheiten in Tschechien behandelbar, Risikoschwangerschaft (14. Woche), kein Attest zu Reisefähigkeit, Dublin III-Verordnung, Abschiebungsschutz Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 16. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. Januar 2017 Asylanträge. 2 Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 13. Februar 2017 erklärten die tschechischen Behörden mit Schreiben vom 30. März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. 3 Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung in die tschechische Republik wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und

2 Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). 4 Am 6. Juni 2017 ließen die Antragsteller im Verfahren W 8 K Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Schweinfurt, vom 31. Mai 2017 gemäß 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung nach Tschechien vorläufig auszusetzen. 5 Zur Begründung ließen die Antragsteller im Wesentlichen vorbringen: Die Antragstellerin zu 2) sei in der 14. Woche schwanger. Es handele sich um eine Risikoschwangerschaft. Die Antragstellerin zu 2) habe schon im August letzten Jahres eine Frühgeburt von Zwillingen erlitten. Die Säuglinge seien kurz nach der Geburt verstorben. Die Gefahr einer Frühgeburt bestehe auch in diesem Fall. Ärztlicherseits werde ein Muttermundverschluss nach Saling empfohlen. Der behandelnde Arzt befinde sich bis zum 16. Juni 2017 im Urlaub. 6 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 8 K ) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 7 Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Antragsteller ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheides vom 31. Mai 2017 begehren, zumal ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO betreffend die übrigen Nummern des streitgegenständlichen Bescheides unzulässig wäre. Ebenso ist ein weitergehender Eilantrag gemäß 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. 8 Der Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO - betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids - ist zulässig, aber unbegründet. 9 Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 31. Mai 2017 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt. 10 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. 11 Tschechien ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO zuständig ( 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.v.m. der Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Tschechiens ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

3 12 Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417) nicht davon auszugehen, dass das tschechische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im tschechischen Asylsystem (vgl. BayVGH, B.v B juris), zumal die Antragsteller nichts Dahingehendes vorgebracht haben. 13 Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hat. 14 Konkret sind keine gewichtigen Erkrankungen ersichtlich - vorgebracht wurde insbesondere: Risikoschwangerschaft -, die in der Tschechischen Republik nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 15 Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Asylsuchenden die notwendige medizinische Versorgung zugänglich gemacht wird und die wesentlichen Medikamente erhältlich sind (vgl. insbesondere BayVGH, B.v B juris Rn. 25: In den Unterbringungseinrichtungen sind die medizinische Versorgung, Freizeitmöglichkeiten, Schulbildung und Kontakt mit Rechtsanwälten gewährleistet (Synthesis Report -Detention: Annex 3 Detention conditions and other quality criteria, Table A3.B) ). Nach Auskunft des tschechischen Innenministeriums haben Dublin-Rückkehrer denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller. In Tschechien erfolgt nach Einreise/Überstellung eine medizinische Untersuchung (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechische Republik vom , S. 7, 8 und 9). 16 Weiter ist zu den für die Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen anzumerken, dass diese Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundes-republik Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien für die Gesundheitsgefahren, die im Übrigen auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbauen, hat der Gesetzgeber zudem in 60a Abs. 2c AufenthG - ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung - ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehlt es hier. 17 Dem vorgelegten Attest des behandelnden Frauenarztes vom 19. Mai betreffend die Antragstellerin zu 2) - ist neben der Diagnose (1. Gravidität 10. SSW; 2. Z. n. septischem Abort bei Geminigravidität mens

4 VI 2016; 3. Z. n. Spontanpartus 2010 und 2012) lediglich die Therapieempfehlung zu entnehmen: Weitere ambulante Schwangerschaftsvorsorge. Nach dem ersten Trimenon Empfehlung zum Muttermundverschluss nach Saling. Die aktuelle Schwangerschaft ist als Risikoschwangerschaft einzustufen. Außerdem wurde der Mutterpass vorgelegt. 18 Weitere ärztliche Atteste wurden indes nicht vorgelegt, geschweige denn solche, denen zu entnehmen wäre, dass die Behandlung bzw. Weiterbehandlung der Erkrankungen der Antragstellerin zu 2) gerade und nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Tschechien möglich wäre. 19 Ausgehend von dieser Rechtslage ist gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller festzustellen, dass - wie bereits oben ausgeführt - entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Tschechien existieren. Die Antragsteller sind von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden tschechischen Gesundheitssystems zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen. 20 Zudem liegt nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v C 18/05 - BVerwGE 127, 33). Für die Annahme einer solchen Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist, wie bereits ausgeführt, die Behandlung von psychischen und sonstigen Erkrankungen in Tschechien hinreichend gewährleistet. 21 Das Gericht geht weiter davon aus, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden im vorliegenden Einzelfall - soweit erforderlich - geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Antragsteller treffen werden. Auf die Verpflichtung aus Art. 29 Abs. 1 UA 2 Dublin III-VO wird hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen geboten sein, vor einer Rückverbringung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v BvR 1795/14 - Asylmagazin 2014, 341m.w.N.). Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG LSA, B.v M 38/11 - InfAuslR 2011, 390, 392). 22 So liegt es auch im vorliegenden Fall. Das zuständige Bundesamt hat in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Antragstellerin zu 2) bei der Übergabe an diese - soweit medizinisch erforderlich - eine Weiterbehandlung sowie hinreichende ärztliche Versorgung erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen. 23 Des Weiteren ist die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu

5 unterstützen - unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten - und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-VO und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts gebieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie etwa VG München, U.v M 12 K juris; VG Würzburg, B.v W 6 S juris). 24 Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde von den Antragstellern nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere liegen dazu keine ärztlichen Belege vor. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vorbringt, bei der Antragstellerin zu 2) bestehe eine Risikoschwangerschaft mit der Gefahr einer Frühgeburt, ein Muttermundverschluss nach Saling werde empfohlen, kann und muss dem - wie schon ausgeführt - gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen sowohl bei der Überstellung als auch bei der Ankunft in Tschechien Rechnung getragen werden (vgl. auch VG München, U.v M 12 K juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Bescheinigung ohne Aussagen zur Reisefähigkeit bzw. zur Reiseunfähigkeit des Betreffenden nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nach 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG erfüllt (BayVGH, B.v CE juris). 25 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage war daher abzulehnen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, 83b AsylG.

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