Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 14 K Titel: Dublin-III, Asylbewerber, Asylantrag, Verwaltungsgerichte Normenkette: Dublin III-Verordnung 34a, 27a AsylG Schlagworte: Asylantrag, Asylbewerber, Dublin-III, Verwaltungsgerichte Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Polen. Die Klägerin, geboren am , ist ukrainische Staatsangehörige und reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Mai 2015 Asylantrag. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 23. Juni 2015 erklärte die Klägerin, dass sie an einer Muskelkrankheit leide, die bereits in der Ukraine diagnostiziert worden sei. Seit 8 Jahren bekomme sie infolge dieser Krankheit Anfälle, wenn sie sich in einer stressigen Situation befände. Zudem leide sie an einer schwachen Blase. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, dass sie nicht nach Österreich überstellt werden wolle, weil sie dort die Sprache nicht lernen könne. Sie wolle in Deutschland bleiben, weil die deutschen Gesetze ihr besser gefielen. Hier könne man auch schneller Arbeit finden. In Österreich hätten ihr die Ärzte gesagt, dass sie kerngesund sei. Die deutschen Ärzte hingegen hätten festgestellt, dass sie an Inkontinenz leide. Ihr Heimatland hätte sie zusammen mit ihrem Sohn, Herrn..., geb. am , am 14. August 2014 verlassen. Sie wisse nicht, über welche Länder sie gereist seien, da sie zum ersten Mal im Ausland gewesen seien. Auf das ebenfalls beim VG Ansbach anhängige Klageverfahren des Sohnes der Klägerin mit dem Aktenzeichen AN 14 K wird verwiesen. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Eurodac-Treffer - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylpolitik Österreich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass dem Ersuchen um Übernahme der Klägerin nicht zugestimmt werden könne. Der Mitgliedstaat Polen sei in dem vorliegenden Verfahren für die Klägerin und ihren Sohn zuständig. Das Bundesamt richtete ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. Juli 2015, eingegangen beim Bundesamt am 16. Juli 2015, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Mit Bescheid des Bundesamts vom 13. August 2015, der Klägerin zugestellt am 21. August 2015, wurde der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet.

2 Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. September 2015 Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass eine Rücküberstellung nach Polen rechtswidrig sei. Dem Bundesamt sei laut Akte die Meldung als Asylsuchende bereits am 27. Februar 2015 zugegangen. Erst am 13. Mai 2015 sei der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, den förmlichen Asylantrag zu stellen. Damit werde die Frist nach der Dublin III-VO in unzulässiger Weise zu Ungunsten der Klägerin manipuliert. Das Übernahmeersuchen sei damit verfristet. Zudem stünde der Rücküberstellung nach Polen ein inländisches Vollstreckungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit entgegen. Hierzu werde auf die vorgelegten Atteste auf den Seiten 46 ff. der Behördenakte verwiesen. Zudem wird das ärztliche Attest der Dres.... vom 31. August 2015 vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin heute, am 31. August 2015, in der Sprechstunde erschien. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes liege ein psychischer Ausnahmezustand vor, so dass die Klägerin nicht reisefähig sei. Mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 2015 werden zwei weitere ärztliche Atteste vorgelegt. Aus den ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. med...., Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Physiotherapie,... vom 17. und 18. November 2015, ergibt sich, dass die Klägerin unter einem Tumor im inneren Gehörgang rechts leide. Es bestehe weiterhin ein Schwindel, vermutlich infolge des Tumors. Zudem bestehe der Verdacht auf eine Epilepsie mit komplex-lokalen Anfällen. Die beschriebenen Anfälle bestünden seit etwa 8 Jahren, etwa einmal pro Monat, seit einigen Monaten würden sie häufiger auftreten. Hinsichtlich des Tumors im Gehirn sei eine weitere Diagnostik und Therapie erforderlich. Hinsichtlich der Anfälle wurde am 18. November 2015 eine einschleichende Therapie mit... begonnen. Zudem bestehe eine deutlich depressiv-ängstliche Verstimmung mit Ängsten. Sowohl aus neurologischer als auch psychiatrischer Sicht sei die Klägerin derzeit und bis auf weiteres nicht reisefähig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts vom 13. August 2015, hilfsweise den Bescheid des Bundesamts vom 13. August 2015 hinsichtlich der Ziffer 2), aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die umfangreichen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 13. August Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 30. November 2015 erklärte dieser sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte erklärte ebenfalls mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2015 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegenden Gerichts- bzw. Behördenakten, auch hinsichtlich des Sohnes der Klägerin, Herrn..., (Az.: AN 14 K ) verwiesen. Entscheidungsgründe Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten mit Schriftsätzen des Klägervertreters vom 30. November 2015 sowie der Beklagten vom 3. Dezember 2015 konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung nach 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 13. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt

3 zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nach 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die zuständigen Stellen in Polen erklärten die Übernahme der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli Formfehler diesbezüglich liegen nicht vor. Die 3-monatige Frist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wurde insbesondere entgegen den Ausführungen der Klägerin gewahrt. Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO). Anhand der vorliegenden Bundesamtsakte (Blatt 4 ff.) ist ersichtlich, dass die Klägerin am 13. Mai 2015 Asylantrag gestellt hat. Die Niederschrift zu dem Asylantrag hat sie auch unterschrieben. Darüber hinaus wurde sie als Erstantragstellerin über ihre Mitwirkungspflichten belehrt und auf die allgemeinen Verfahrenshinweise hingewiesen. Auch diese Belehrung hat sie am 13. Mai 2015 in Zirndorf vom Bundesamt erhalten. Mit ihrer Unterschrift (Blatt 11 der Bundesamtsakte) bezeugt sie, dass sie die Belehrungsblätter, die in russischer Sprache verfasst waren, verstanden habe. Am 3. Juli 2015 wurde das Übernahmeersuchen durch das Bundesamt nach der Dublin III-VO an Polen gerichtet und damit innerhalb der 3-monatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin III-VO die Republik Polen. Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Es ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. 26a AsylG handelt. Damit ist die Republik Polen auch nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v , Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v , Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v , RS: /12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin

4 III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zu-ständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v , Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v , a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v , a. a. O., m. w. N.). Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 13. August 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen. Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen in Polen im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. Dies gilt auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung. So wird etwa in der von der Association for Legal Intervention und von der Helsinki Foundation for Human Rights im Jahre 2013 publizierten Studie Migration Is Not a Crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners ausgeführt, dass in den polnischen Aufnahme-einrichtungen die regelmäßige Anwesenheit eines Arztes sichergestellt ist und dass bei gesundheitlichen Problemen, die eine fachärztliche Behandlung notwendig machen, auch das Aufsuchen eines Facharztes außerhalb der Einrichtung gewährleistet wird (Seite 23 ff. der Studie). Auch dem National Country Report: Poland von 2013 der vom Europäischen Flüchtlings-rat getragenen aida - Datenbank ist zu entnehmen, dass eine kostenlose medizinische Versorgung Asylsuchender grundsätzlich gewährleistet ist (dort Seite 38 f.). Dass die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmeeinrichtungen von gleicher Qualität ist und es im Einzelfall Schwierigkeiten bei der zeitnahen fachärztlichen Versorgung geben kann, führt nicht dazu, dass systemische Bedenken anzunehmen wären. Die in beiden Studien hervorgehobenen Probleme bei der sprachlichen Verständigung zwischen Ärzten und Asylbewerbern dürften in Deutschland in ähnlicher Weise bestehen. Den in den genannten Quellen niedergelegten Erkenntnissen entsprechen schließlich auch die Angaben in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 6. Dezember 2013 betreffend die Rücküberstellung nach Polen im Rahmen des Dublin II-Verfahrens und in der Antwort der Bundesregierung vom 25. September 2013 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter zur asylrelevanten Lage in Tschetschenien, die sich auf den Seiten 5 ff. mit der Behandlung von Asylbewerbern in Polen, namentlich mit deren medizinischer Behandlung, befasst (Bundestags-Drucksache 17/14795). Ergänzend ist auszuführen, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen nicht vorliegen (vgl. BayVGH, U. v , Az. 11 B ; VG AN B. v , Az. AN 14 S ; VG Frankfurt (Oder), B. v , Az. 6 L 324/15.A; VG Düsseldorf, B. v , Az. 17 L 2510/14. A.; VG Magdeburg, B. v , Az.: 9 B 147/15; VG Gelsenkirchen, U. v , Az.: 6 AK 3687/14.A, alle in juris).

5 Die Klägerin selbst trägt in ihrer persönlichen Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lediglich vor, dass sie nicht nach Österreich überstellt werden wolle. Gründe, weswegen sie nicht nach Polen überstellt werden wolle, trägt sie demgegenüber nicht vor. Der Sohn der Klägerin, Herr..., geb. am 20. November 1991, ist nicht mehr minderjährig, so dass er auch nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO fällt. Zudem liegt kein innerstaatliches Abschiebungshindernis in Form einer Reise- bzw. Transportunfähigkeit der Klägerin vor. Eine Reiseunfähigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn sich der Gesundheitszustand der Asylbewerberin unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dafür liegen mangels konkreter Angaben zur Erkrankung der Klägerin und zu den zu befürchtenden Auswirkungen der Abschiebung keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere liegt keine akute Erkrankung vor, da sie bereits seit acht Jahren an den laut den Ärzten etwa einmal im Monat auftretenden Anfällen leidet. Auch die vorgelegten Atteste der die Klägerin behandelnden Ärzte begründen keine Reise- bzw. Transportunfähigkeit. Insbesondere nicht die ärztliche Bescheinigung vom 18. November 2015, in der auf eine Reiseunfähigkeit der Klägerin hingewiesen wird. Diese Bescheinigung entspricht bei weitem nicht den Anforderungen, um eine Reiseunfähigkeit begründen zu können. Die Klägerin leidet wie erwähnt seit ca. 8 Jahren an Anfällen wie bei einer Epilepsie und ist deswegen in medizinischer Behandlung. Zudem wurde ein Tumor im inneren Gehörgang rechts durch die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. med...., laut den ärztlichen Bescheinigungen vom 17. und 18. November 2015 festgestellt. Nach Ansicht der Ärztin sei die Klägerin aus neurologischer als auch psychiatrischer Sicht derzeit und bis auf weiteres nicht reisefähig. Mit keinem Wort wird in dem Attest darauf eingegangen, warum in Polen die eingeleitete medizinische Behandlung nicht auch möglich sei. Wie oben bereits dargestellt verfügt die Republik Polen über eine umfassende medizinische Versorgung, auch für die Asylbewerber, die uneingeschränkte Zugangsmöglichkeit zu den medizinischen Einrichtungen haben. Darüber hinaus wurde von der Klägerseite nicht dargelegt und es liegen dem Gericht auch keine Erkenntnisquellen dahingehend vor, dass die von der Klägerin einzunehmenden Medikamente nicht auch in Polen erhältlich seien. Die Erkrankungen der Klägerin sind vielmehr in Polen gleichermaßen wie in der Bundesrepublik Deutschland behandelbar. Die eingeleitete einschleichende Therapie mit... sowie weitere Therapien können durch die Klägerin auch in Polen fortgeführt werden. Ein Anspruch auf eine optimale Behandlung und Teilhabe am medizinischen Standard in Deutschland besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf 83 b Asyl.

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