Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 5 K Titel: Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat Normenketten: AsylVfG 27a, 34a VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 21 I, 49 Schlagworte: Abschiebungsanordnung, Frankreich, Selbsteintrittsrecht, Dublin III-VO, sicherer Drittstaat Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Behandlung ihres Asylantrages als unzulässig in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Anordnung ihrer Abschiebung nach Frankreich. 2 Die am (Kläger zu 1) bzw. am (Klägerin zu 2) in... (Irak) geborene Kläger sind irakische Staatsangehörige mit arabischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben. 3 Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger erstmalig am 9. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise waren sie im Besitz eines am 12. Februar 2015 ausgestellten Visums der französischen Botschaft in... (Jordanien), welches eine Gültigkeit bis zum 1. April 2015 aufwies. 4 Am 7. Mai 2015 stellten die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erstmalig Asylantrag, beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5 Bei ihrer persönlichen Anhörungen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Juni 2015 gaben die Kläger an, dass der Bruder der Klägerin zu 2 in... lebe. Weiter führten die Kläger aus, dass sie gerne in Deutschland bleiben möchten, da niemand bereit sei, Christen aus dem Irak aufzunehmen. In Frankreich hätten sie keine Bezugspersonen. 6 Für den weiteren Inhalt der persönlichen Anhörung der Kläger vom 30. Juni 2015 wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamts Bezug genommen.

2 7 Das Bundesamt hat am 5. August 2015 ein Übernahmeersuchen für die Kläger an die Französische Republik gerichtet. 8 Die Republik Frankreich hat mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärt, dass sie die Übernahme der Kläger akzeptiere und ein Asylverfahren durchführen werde. 9 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015 wurden die Anträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1). In Ziff. 2 des Bescheides wurde gegenüber den Klägern die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Ziff. 3 des Bescheides bestimmte, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet werde. 10 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen. Die Kläger seien im Besitz französischer Visa gewesen. Die Asylanträge seien gemäß 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig, da Frankreich aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag der Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung könne nicht dazu führen, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat für die Behandlung des Asylantrages werde. Der Bruder der Klägerin zu 2 stellte keinen Familienangehörigen im Sinne der Dublin III-VO dar. Auch lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im französischen Asylverfahren vor. Dies werde von vielen deutschen Verwaltungsgerichten bestätigt. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass in Frankreich Asylsuchenden der notwendige Schutz gewährt werde, es seien keine Mängel im Asylverfahren erkennbar. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber in Frankreich in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, bevor ihr Asylgesuch dort behandelt worden sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Frankreich als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Frankreich oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 11 Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 2. September 2015 wird ergänzend Bezug genommen. 12 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragen: 13 Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015, Gz:..., wird aufgehoben. 14 Eine Begründung der Klage ist vor nicht erfolgt. 15 Ein von den Klägern gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. September 2015 (Az. Au 5 S ) abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

3 16 Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben. 17 Am 19. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Der Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2015 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen ( 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit besitzen die Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im nationalen Verfahren über ihr Asylgesuch entscheidet. 21 Ein Asylantrag ist gemäß 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 22 Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Frankreich handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat ( 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). 23 Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Republik Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. 24 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Dublin III- Verordnung. Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Die Kläger haben am 7. Mai 2015 in der Bundesrepublik Deutschland Asylerstantrag beschränkt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. 25 Da die Kläger bei ihrer Einreise, was auch nicht bestritten worden ist, im Besitz eines am 12. Februar 2015 von der französischen Botschaft in... (Jordanien) ausgestellten Visums für die Republik Frankreich

4 (Gültigkeitsdauer bis zum 1. April 2015) waren, ist die Französische Republik gemäß Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs der Kläger zuständig. 26 Nicht geeignet, ein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen, ist der erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2015 vorgetragene Umstand, dass das vom Bundesamt an Frankreich gerichtete Übernahmeersuchen außerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO, welcher in Visumsfällen entsprechende Anwendung finden müsse, an die Republik Frankreich übermittelt worden sei. Ob Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in der Konstellation des Art. 12 Dublin III-VO Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst unter Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ist das am 5. August 2015 an die französischen Behörden übermittelte Ersuchen fristgerecht übermittelt worden. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, würde der Umstand einer Versäumnis der Frist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin III- VO der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. 27 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. EuGH, U. v C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U. v C-4/11 - NVwZ 2014, 170; U. v C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich die Kläger jedenfalls nicht auf den Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens berufen können. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U. v C-394/12 - juris Rn. 60, 62). Denn wie aus den Erwägungsgründen hervorgeht, besteht einer der Hauptzwecke in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4). Die Dublin-Zuständigkeitsregelungen sind im Sinne von organisatorischen Vorschriften der Mitgliedstaaten und nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens normiert worden, um auch wegen des öffentlichen Beschleunigungsinteresses hinsichtlich einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates einem forum shopping entgegenzuwirken (vgl. EuGH, U. v C-394/12 - juris Rn. 53, 56, 59). 28 Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende dreimonatige Antragsfrist. Diese dient nicht dem Schutz des Asylsuchenden, sondern ebenso wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. (vgl. zu Überstellungs- und Antragsfristen VG Würzburg, B. v W 6 S juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, B. v a L 1508/14.A - juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, B. v b 12/14 - juris Rn. 27; VG Stuttgart, U. v A 12 K 383/14 - juris Rn. 23 f.; a.a. VGH Baden-Württemberg, B. v S 675/13 - juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Hamburg, U. v A 227/11 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, U. v A 413/13 - juris Rn. 21; VG Göttingen, B. v B 86/14 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, U. v A 416/14 - juris Rn. 39). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem lediglich insofern geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U. v A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, B. v LA 66/14 - juris; Hessischer VGH, B. v A 976/14.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U. v A 10656/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, B. v LA 15/15 - juris Rn. 7; VG Trier, B. v l 1271/14.TR - juris Rn. 6 f.; VG Düsseldorf, B. v L 1785/14.A - juris Rn. 19). Hier hat Frankreich am 11. August 2015 seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrages der Kläger ausdrücklich anerkannt.

5 29 Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Frankreichs in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen. 30 Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrCh) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. 31 Die diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens bzw. dem Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn in Mitgliedstaaten nicht unbekannt sein kann, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGrCh ausgesetzt zu werden. 32 Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht nur vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v A juris). 33 In Bezug auf Frankreich ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen (vgl. VG München, B. v M 12 S juris Rn. 28; VG Augsburg, B. v Au 7 S juris; VG Bremen, B. v V 798/14 - juris Rn. 15 ff; VG Düsseldorf, B. v L 1502/14.A - juris). Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht- Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Frankreich zu überstellen (vgl. VG München, G. v M 21 K juris Rn. 35). 34 Frankreich gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vorne herein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch selbst zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U. v BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). 35

6 Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Derartige Sonderfälle liegen im Falle Frankreichs nicht vor (VG München, B. v M 12 S juris Rn. 29 f). 36 Auch sonstige Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Klägerin zu 2 benannten, sich in Deutschland aufhaltenden Bruder, handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchstabe g Dublin III-VO. Damit liegt aber auch kein Fall von Art. 10 Dublin III-VO vor. 37 Ein der Abschiebung nach Frankreich entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß 34 Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B. v BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B. v B 1060/11 - juris Rn. 4), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Den in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebenen ärztlichen Attesten ist keine Reiseunfähigkeit der Kläger zu entnehmen. Vielmehr ist ausgesagt, dass die bei der Klägerin zu 2 vorhandene Schilddrüsenerkrankung selbst im Heimatland der Klägerin zu 2 behandelt werden kann. 38 Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit Annahme des Überstellungsgesuchs durch die Französische Republik (11. August 2015) noch nicht abgelaufen, so dass es keiner Entscheidung über die Frage bedarf, ob den Klägern allein aus dem Fristablauf ein subjektivöffentliches Recht erwachsen kann. 39 Schließlich begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung der Kläger nach Frankreich keinen Bedenken. Die französischen Behörden haben der Rückführung der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2015 ausdrücklich zugestimmt. 40 Das in Ziffer 3. des Bescheides vom 2. September 2015 enthaltene und auf der Grundlage von 11 AufenthG erlassene Einreise - und Aufenthaltsverbot, beinhaltet nach der von der Beklagten gewählten Fassung keine rechtliche Beschwer der Kläger. 41 Nach allem erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2015 als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, 159 Satz 2 VwGO. 42 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus 83b AsylVfG.

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