Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens. RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
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1 Asyl- und Aufenthaltsrecht 3. Vorlesung: Ablauf des Asylverfahrens RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich
2 Aktuelle Zahlen Dr. Carsten Hörich 2
3 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit
4 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Anträge
5 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: insg Asylanträge deutschlandweit
6 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Anträge 2015 insg.: Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Millionen
7 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2014 insg Asylanträge deutschlandweit EU-Weit: Anträge 2015 insg.: Asylanträge deutschlandweit Sachsen: Anträge
8 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2016 Bundesweit: Anträge
9 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2016 Bundesweit: Anträge EU-Weit: Ca Millionen Anträge
10 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: 2016 Bundesweit: Anträge Sachsen: Anträge
11 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: Starker Rückgang der Anträge im Verlauf des Jahres 2016 August 2016: Anträge Dezember 2016: Anträge
12 Zahlen Anzahl Asylanträge in Deutschland: Januar März 2017 Bundesweit: Anträge Sachsen: Anträge
13 Zahlen Flüchtlinge 65,3 Binnenflüchtlinge 40,8 Darunter: Flüchtlinge unter UNHCR-Mandat 21,3 Asylsuchende 3,2
14 Ablauf eines Asylverfahrens Dr. Carsten Hörich 14
15 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender
16 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung
17 Der Ablauf des Asylverfahrens = bestimmte Quote an Asylsuchenden, die jedes Bundesland aufnehmen muss
18 Der Ablauf des Asylverfahrens Verpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben: sechs Wochen, längstens jedoch sechs Monate Dr. Carsten Hörich 18
19 Der Ablauf des Asylverfahrens Verpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben: sechs Wochen, längstens jedoch sechs Monate In Erstaufnahmeeinrichtung: Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises Dr. Carsten Hörich 19
20 Der Ablauf des Asylverfahrens Verpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben: sechs Wochen, längstens jedoch sechs Monate In Erstaufnahmeeinrichtung: Ausstellung des sog. Ankunftsnachweises Dann: Verteilung auf die Kommunen, d.h. Städte und Landkreise Dr. Carsten Hörich 20
21 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung
22 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Mit der Asylantragstellung bei der jeweiligen Außenstelle des BAMF greifen (spätestens) auch die Regelungen zum sog. Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS)!
23 Der Ablauf des Asylverfahrens Meldung als Asylsuchender Erstverteilung Antragstellung Zuständigkeitsprüfung nach Dublin VO
24 Was ist das Gemeinsame Europäische Asylsystem? Dr. Carsten Hörich 24
25 Was beinhaltet das GEAS? Das GEAS ist ein Regelungskomplex auf Ebene des Europäischen Rechts, dass umfassende Regelungen über das Asylverfahren in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union trifft Dr. Carsten Hörich 25
26 Was beinhaltet das GEAS? Zum GEAS werden gezählt: Sog. Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) Sog. Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Sog. Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Eurodac-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 603/2013) Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) Dr. Carsten Hörich 26
27 Was beinhaltet das GEAS? Welche Grundannahmen liegen dem GEAS zu Grunde? Dr. Carsten Hörich 27
28 Notwendigkeit des Erreichens europäischen Territoriums?
29 Was beinhaltet das GEAS? Welche Grundannahmen liegen dem GEAS zu Grunde? 1. Asylantrag erst ab Erreichen eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Dr. Carsten Hörich 29
30 Was beinhaltet das GEAS? Welche Grundannahmen liegen dem GEAS zu Grunde? 1. Asylantrag erst ab Erreichen eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Dr. Carsten Hörich 30
31 Genfer Flüchtlingskonvention Art. 33 Abs. 1 GfK das sog. Non-Refoulement-Verbot Keiner der vertragsschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenze von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde Dr. Carsten Hörich 31
32 Die Überfahrt 11 Personen aus Somalia und 13 aus Eritrea waren 2009 zusammen in einer Gruppe von rund 200 Personen von Lybien aus mit drei Booten Richtung Italien gestartet. Am wurden sie 35 Meilen südlich von Lampedusa von Booten der italienischen Küstenwache abgefangen, auf Schiffe des italienischen Militärs verbracht und nach Tripolis zurückgefahren. Dort wurden sie ohne, dass geklärt wurde, was mit ihnen dort geschieht, wie ihre Identität ist etc., an die lybischen Behörden übergeben. Die Personen klagen vor dem EGMR, dass sie durch diese Behandlung in ihren Menschenrechten verletzt seien. Stimmt dies? Dr. Carsten Hörich 32
33 Hirsi Jamaa - Verletzung des Rechtes aus Art. 3 EMRK, da menschenunwürdige Zustände in Lybien - Verletzung des Verbotes von Kollektivausweisungen - Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) Vgl. EGMR, Urt. v , Hirsi Jamaa and others vs. Italy, Beschwerde Nr /09), Dazu: Lehnert/Markard, ZAR 2012, 194 ff Dr. Carsten Hörich 33
34 Grundannahmen des GEAS
35 Was beinhaltet das GEAS? Welche Grundannahmen liegen dem GEAS zu Grunde? 1. Asylantrag erst ab Erreichen eines der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union 2. Jeder Asylantragsteller hat das Recht auf ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Dr. Carsten Hörich 35
36 Was normiert die Dublin-III- Verordnung? Dr. Carsten Hörich 36
37 Dublin-III-Verordnung - Festlegung, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist Dr. Carsten Hörich 37
38 Dublin-III-Verordnung - Festlegung, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist - Ebenfalls Festlegung, welches Verfahren durchgeführt wird, wenn die Unzuständigkeit des Mitgliedstaates festgestellt wird Dr. Carsten Hörich 38
39 Dublin-III-Verordnung Beachte: Aus der Zuständigkeitsbestimmung folgt dann auch, in welchem europäische Mitgliedstaat nach Zuerkennung internationalen Schutzes ein Aufenthaltsrecht besteht Dr. Carsten Hörich 39
40 Wie wird festgelegt, welcher Staat zuständig ist? Dr. Carsten Hörich 40
41 Wie wird festgelegt, welcher Staat zuständig ist? Art. 7 ff. Festlegung der folgenden Kriterien in folgender Reihenfolge 1. Art. 8 Minderjährige 2. Art. 9, 10 Anwesenheit von Familienangehörigen in einem EU- Mitgliedstaat 3. Art. 11 Familienasylverfahren 4. Art. 12 Innehaben eines Aufenthaltsrechtes 5. Art. 13 Zuständigkeit des Staates, in welchem der Antragsteller die Land-, See-, oder Luftgrenze erstmals überschritten hat Dr. Carsten Hörich 41
42 Wie wird festgelegt, welcher Staat zuständig ist? Ansonsten: Art. 3 Abs UA Dublin-III-Verordnung: Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. = Sollte kein anderer Mitgliedstaat als zuständig ermittelt werden können, verbleibt die Zuständigkeit beim prüfenden Mitgliedstaat Dr. Carsten Hörich 42
43 Wie wird dies geprüft? - Bei der Antragstellung beim BAMF wird überprüft auf welche Art und Weise die Einreise nach Deutschland erfolgte - Beweismittel: Insb. Fingerabdrücke, aber auch alle sonstigen Beweismöglichkeiten - Fingerabdrücke: Abgleich dieser mit der sog. Eurodac-Datenbank! - Vgl. Eurodac-VO 2725/2000/EG Dr. Carsten Hörich 43
44 Wer ist zuständig? Der A reist über Ungarn nach Deutschland ein. In Ungarn wird der A gezwungen Fingerabdrücke abzugeben. Bei der Anhörung beim BAMF trägt der A allerdings vor, dass seine Ehefrau in Schweden bereits Asyl erhalten hat. Er äußert daher schriftlich den Wunsch, dass sein Asylverfahren in Schweden durchgeführt wird. Welcher Staat ist zuständig? Dr. Carsten Hörich 44
45 Wer ist zuständig? Der unbegleitete Minderjährige B reist über Ungarn nach Deutschland ein. Dies ist auch durch Fingerabdrücke belegt. Der B beantragt nunmehr in Deutschland Internationalen Schutz. Über eventuelle Familienangehörige des B in der Europäischen Union ist nichts bekannt. Der B möchte gerne in Deutschland bleiben. Ist Deutschland zuständig? Dr. Carsten Hörich 45
46 Wer ist zuständig? Der C beantragt in Deutschland Internationalen Schutz. Bei der Überprüfung wird bekannt, dass der C bereits ein Visum für einen touristischen Aufenthalt in Schweden innehatte und sich auch für zwei Monate in Schweden aufgehalten hat. Allerdings war der C nach Innehaben des Visums für insgesamt sechs Monate in die Türkei ausgereist. Über seinen jetzigen Einreiseweg nach Deutschland ist nichts weiter bekannt. Aufgrund des vorherigen Aufenthalt in Schweden erklärt sich Deutschland für unzuständig. Ist dies zutreffend? Dr. Carsten Hörich 46
47 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 47
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