Situation der unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren
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- Gerd Bergmann
- vor 6 Jahren
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1 Workshop Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher in Deutschland Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse Situation der unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren Berlin, Abteilungspräsidentin Ursula Gräfin Praschma Abteilungsleiterin Internationale Aufgaben, Grundlagen Asylverfahren und Migration
2 Enge Zusammenarbeit in Nürnberg: Integriertes Flüchtlingsmanagement Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesagentur für Arbeit Fußzeile, BundesSansOffice Regular 7 pt rechtsbündig Absender Titel TT.MM.JJJJ Seite
3 Aufnahme von UM - Ablauf/Zuständigkeiten im Asylverfahren Ablauf Zuständigkeiten Aufnahme Bundesländer Dublin-/ Asylverfahren Bund (BAMF) ggf. Klageverfahren Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufenthalt/ Integration Ausreise/ Abschiebung Bundesländer
4 3. Asylverfahren Nur ein Ausländer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß 12 AsylG zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Foto: ddp
5 Zugänge der Asylerstanträge UM und Entscheidungen Asylerstanträge Entscheidungen Schutzquote 41,2% 41,2% 56,6% 73,1% 90% Profil UM 2015: ca. 3 % aller Erstantragsteller sind UM ca. 91% sind männlich ca. 29% sind unter 16 Jahre alt
6 Kinderspezifische Fluchtgründe können zu Traumatisierungen führen Sexuelle Übergriffe auf Mädchen und Jungen, z. B. als Tanzknaben in Afghanistan Zwangsverheiratung, vor allem von Mädchen Weibliche Genitalverstümmelung, vor allem in Afrika Zwangsprostitution, z.b. in Nigeria Ausbeutung durch Kinderarbeit, Afrika, Nahost Verkauf als Sklaven zur Begleichung von Schulden, in Afrika, Asien Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, von den Taliban, vom Da esh (Islamischer Staat), zum endlosen Nationaldienst vor allem bei Jungen, meistens in Afrika, Afghanistan, Syrien, Irak, Eritrea Verfolgung wegen - christlicher - Religionszugehörigkeit, z.b. in Syrien Übergriffe wegen körperlicher Merkmale, z.b. Albinos in Afrika
7 Schutzquote UM Entscheidungen - Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (< 18 Jahre) Zeitraum: ENTSCHEIDUNGEN Schutzstatus gemäß TOP Herkunftsland insg. Art. 16a u. Fam-Asyl 3 I AsylG Subsidiärer Schutz 4 I AsylG 60 V/VII AufenthG Anerkennungen Flüchtlingsschutz Abschiebungsverbote Ablehnungen formelle Erledigungen 1 Afghanistan ,5% 2 Syrien ,3% 3 Eritrea ,1% 4 Irak ,9% 5 Somalia ,1% 6 Ungeklärt ,0% 7 Albanien ,0% 8 Pakistan ,3% 9 Gambia ,0% 10 Äthiopien ,7% alle Herkunftsländer ,0%
8 Rechtliche Grundlagen EU-Richtlinien und Internationale Abkommen zum Schutz Minderjähriger Genfer Flüchtlingskonvention (1951) Haager Minderjährigenschutzabkommen (1961) Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (1990) Entschließung des Rates der Europäischen Union (1997) Aufnahmerichtlinie (ARL 2003/ 2013) Verfahrensrichtlinie (VRL 2005/ 2013) Qualifikationsrichtlinie (QualfRL 2011)
9 Asylverfahren UM - Antragstellung Schriftliche Antragstellung: Wenn der Minderjährige in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist ( 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG) Asylantragstellung von Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter = bei UM der Vormund = durch das Jugendamt
10 3. Asylverfahren UM Dublin-Verfahren Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin III- VO unmittelbare Geltung ab in allen Mitgliedstaaten Gilt für: Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben Unbegleitete Minderjährige im Dublinverfahren: für UM ist der MS zuständig, in dem der Antrag zuletzt gestellt wurde Ausnahme: Wenn eine Familienzusammenführung in einem anderen MS möglich ist (Art. 8 Dublin III-VO)
11 UM Anhörung ggf. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Antragstellung durch einen Entscheider (Sonderbeauftragten) des Bundesamtes nicht öffentlich Teilnahme des gesetzlichen Vertreters/ Verfahrensbevollmächtigten Dolmetscher Protokollerstellung, Übersetzung, Aushändigung
12 Asylverfahren UM Anhörung/ Entscheidung unbegleitete Minderjährige Opfer von Menschenhandel geschlechtsspezifisch Verfolgte Sonderbeauftragte für: Folteropfer und Traumatisierte seit 1996 eingesetzt, inzwischen flächendeckend spezielle rechtliche, kulturelle und psychologische Kenntnisse eite
13 Faktoren, die aktuell bei traumatisierten Jugendlichen ungünstig wirken können Komplizierte undurchschaubare Verfahren Überlastung der vorhandenen Strukturen und Akteure Weiterleitung an andere Standorte Lange Vorzeiten bis zum Start des Verfahrens Lange Wartezeiten während des Verfahrens Ungewissheit über den Ausgangs des Verfahrens Verlust des Sonderstatus durch Erreichen der Volljährigkeit Unklarheiten über Bleiberechte, Ausbildungsmöglichkeiten Trennung von der Familie oder Gruppe Wechselnde Bezugspersonen Erwartungen der Familie/Familiennachzug Fußzeile, BundesSansOffice Regular 7 pt rechtsbündig Absender Titel TT.MM.JJJJ Seite
14 Entscheidung - Prüfungsreihenfolge 1. Flüchtlingsschutz ( 3 Abs. 1 AsylVfG) 2. Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) 3. Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 AsylVfG) 4. Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5 und 7 AufenthG)
15 Entscheidung - Flüchtlingsschutz Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 Abs. 1 AsylVfG): Ein Ausländer ist Flüchtling (im Sinne der GFK), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. UNHCR/unhcr.de
16 Entscheidung - Asylberechtigung Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG): Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Foto: dpa Unterschied zu Flüchtlingsschutz: staatliche Verfolgung
17 Entscheidung Subsidiärer Schutz Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 AsylVfG): Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ernsthafter Schaden: Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Unterschied zu Flüchtlingsschutz: keine Verfolgungsgründe
18 Entscheidung - Abschiebungsverbote Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist ( 60 Abs. 5 AufenthG) z. B.: Mangelndes Existenzminimum bei UM ohne Familie im Heimatland. oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht ( 60 Abs. 7 AufenthG) z. B.: Erhebliche Verschlechterung einer Erkrankung. Unterschied zu subsidiärer Schutz: kein Verfolgungsakteur
19 Aufenthalt - aufgrund Asylverfahren Flüchtlingsschutz 3 Abs. 1 AsylVfG Asylberechtigung Art. 16a Abs. 1 GG Subsidiärer Schutz 4 Abs. 1 AsylVfG Abschiebungsverbote 60 V + VII AufenthG Ablehnung Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr (bei Verlängerung für 2 weitere Jahre) nach 5 Jahren möglich freiwillige Ausreise ansonsten Abschiebung durch die Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr nach 5 Jahren möglich unbefristete Niederlassungserlaubnis
20 4. Aufenthalt außerhalb des Asylverfahrens 58 Abs. 1a i.v.m. 60a Abs. 2 AufenthG Duldung 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG Aufenthalt wegen rechtlicher oder tatsächlicher Ausreisehindernisse 25a Abs. 1 AufenthG Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche 25 Abs. 4 AufenthG vorübergehender Aufenthalt aus humanitären oder persönlichen Gründen 25 Abs. 4a/b AufenthG vorübergehender Aufenthalt als Opfer einer Straftat 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
21 Folie 20 Weitere Informationen finden Sie unter:
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