Folie 1. Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg
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- Juliane Mann
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1 Folie 1 Asylbewerber im Landkreis Aichach- Friedberg
2 Asylbewerber im Landkreis Aichach-Friedberg 1. Asylrecht 2. Aktuelle Zahlen 3. Asylverfahren 4. Wichtige Eckpunkte 5. Unterbringung 6. Asylbewerber im Landkreis Folie 2
3 Folie 3 1. Asylrecht in der BRD Nach Art. 16a GG genießen politisch Verfolgte Asyl. o politische Überzeugung o religiöse Grundentscheidung o für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen Gezielte Rechtsverletzung Ziel: Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinn!! Gemäß GFK kann eine Verfolgung auch durch nichtstaatliche Akteure erfolgen.
4 2. Asylbewerberzahlen in der BRD Folie 4 Gestellte Anträge 2014: Vorjahr (2013): => Anstieg um 57,9 % Zahl der Folgeanträge Gesamtzahl 2014: Gesamtzahl 2013: Januar bis August 2015*: * Erst- und Folgeantragsteller Hier werden die gestellten Anträge gezählt nicht die Asylbewerber die tatsächlich in der BRD sind.
5 Asylbewerberzahlen - Entwicklung Folie 5
6 Asylbewerberzahlen - Herkunftsländer Folie 6
7 Asylbewerberzahlen 2015 in der BRD ( ) Folie 7
8 Entscheidungen Folie 8 Anerkennungsquoten 2015 Anerkennung/ Abschiebeschutz 38,7 % abgelehnte Asylbewerber 61,2 % Ziel: Integration Arbeitsvermittlung Ziel: Vollzug der Ausreiseverpflichtung nach Rechtskraft
9 3. Asylverfahren Folie 9 Asylantragstellung: Zuständig für die offizielle Asylantragsstellung eines Asylbegehrenden ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Entscheidung erfolgt nach einer persönlichen Anhörung und ist immer Einzelfallbezogen. Entscheidung erfolgt über: Asylberechtigung nach dem GG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK Subsidiärer Schutz (Abschiebungsverbot) Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse Abschiebehindernisse aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Ausländerbehörde ist an die Entscheidungen des BAMF gebunden!!!
10 Folie 10 Anerkennung Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt nach GFK Es bestehen Abschiebehindernisse Anerkennung als Asylberechtigter nach dem GG
11 Folie 11 Ablehnung Variante A: Dublin-Verfahren Asylbewerber hat bereits in einem anderen EU- Land einen Asylantrag gestellt, d.h. der erste Staat in dem ein Asylantrag gestellt wurde ist dann für die Entscheidung zuständig. Variante B: Sachentscheidungen Variante C: Anerkennung in einem anderen EU-Land
12 Folie 12
13 Folie 13 Anmerkung Asylbewerber bekommen im Normalfall zuerst die Chance freiwillig auszureisen. Falls sie diese nicht nutzen werden sie abgeschoben. Auswirkung der freiwilligen Ausreise: - Wiedereinreise möglich - Keine Fahndungsnotierung Auswirkung der Abschiebung: - Einreiseverbot - Fahndungsausschreibung - Möglichkeit der nachträglichen zeitlichen Befristung der Abschiebung - Pflicht zur Kostentragung der Abschiebekosten
14 Folie 14 Wichtige Eckpunkte Leistungen auf Antrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Vorrang Sachleistung) Prüfung der Vermögensverhältnisse Zunächst Barauszahlung, dann Anschreiben zur Eröffnung eines Kontos, ab diesem Zeitpunkt werden die Leistungen überwiesen Unterkunft Lebensunterhalt Notfallbehandlungen über Krankenscheine, nach 15 Monaten krankenversichert. Bei Erwerbstätigkeit entsprechende Anrechnung! Status: Bis zur offiziellen Asylantragsstellung: Bescheinigung Im laufenden Asylverfahren: Aufenthaltsgestattung Ausreisepflichtiger Asylbewerber: Duldung
15 Folie 15 Wichtige Eckpunkte Residenzpflicht Sie dürfen sich vorübergehend im Regierungsbezirk Schwaben und den angrenzenden Landkreisen von Aichach-Friedberg aufhalten, außerhalb ist eine Verlassenserlaubnis durch das Ausländeramt nötig, dies gilt seit nur noch in den ersten drei Monaten. Asylsozialberatung: Es besteht eine Leistungsvereinbarung mit der Caritas für die soziale Betreuung der Asylbewerber Schulpflicht: Es besteht auch für Kinder im Asylverfahren (Grundausstattung wird übernommen)
16 Folie 16 Arbeit Erwerbstätigkeit ist in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts (außer bei Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern) nicht gestattet. Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern können von Asylbewerbern aber ausgeführt werden. Entlohnung 1,05 /Std. erfolgt dann über Leistungen nach dem AsylbLG. Nach drei Monaten können Asylbewerber einen Antrag auf Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit stellen. Dieser wird dann von der Bundesagentur für Arbeit und der Ausländerbehörde bearbeitet. Praktika laufen über das Xenos-Programm
17 Folie Unterbringung der Asylbewerber Die Asylbewerber werden zunächst nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Bundesländer verteilt, abhängig von der Einwohnerzahl und des Steueraufkommens. Die Verteilungsquoten fallen für 2014 wie folgt aus: Baden-Württemberg: 12,93% Bayern: 15,23% Berlin: 5,07% Brandenburg: 3,07% Bremen: 0,93% Hamburg: 2,55% Hessen: 7,30% Mecklenburg-Vorpommern: 2,06% Niedersachsen: 9,40% Nordrhein-Westfalen: 21,22% Rheinland-Pfalz: 4,80% Saarland: 1,23% Sachsen: 5,14% Sachsen-Anhalt: 2,91% Schleswig-Holstein: 3,36% Thüringen: 2,78%
18 Unterbringung der Asylbewerber Folie 18 Von hier aus erfolgt die Verteilung auf die Regierungsbezirke und anschließend die Zuweisung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden. (Landkreisquote liegt bei 6,90 %, laut Verteilerschlüssel der DV-Asyl) Grundsätzlich erfolgt die Unterbringung in sog. Gemeinschaftsunterkünften (GU), die von den Regierungen betrieben werden. Wenn dies aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich ist, wird die Aufgabe der Unterbringung auf die Landkreise/kreisfreien Gemeinden übertragen. Die Unterbringung erfolgt dann in sog. dezentralen Unterkünften. Hierbei besteht eine Mitwirkungspflicht der kreisangehörigen Gemeinden (Art. 6 Abs. 2 AufnG).
19 Asylbewerber im Landkreis (Stand: ) Folie 19 Insgesamt: 1229 Personen GU Aichach- Unterwittelsbach/Bauerntanzgasse/Forellenweg: 135 Personen (2013: 69) 92 Dezentrale Unterkünfte: ca Personen Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: 57 Personen
20 Folie 20
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