Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes

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1 Asyl- und Aufenthaltsrecht Überblick über das Asyl- und Aufenthaltsrecht 2. Teil: Beendigung des Aufenthaltes 2. Vorlesung, RLC Leipzig, Dr. Carsten Hörich

2 Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige A hat in Deutschland einen Job gefunden und möchte nunmehr zur Ausübung dieser Tätigkeit seinen Wohnsitz nach Deutschland verlagern. Der A fragt, ob seine Ehefrau mit nach Deutschland ziehen darf Dr. Carsten Hörich 2

3 Der Slowene Der slowenische Staatsangehörige A hat in Deutschland einen Job gefunden und möchte nunmehr zur Ausübung dieser Tätigkeit seinen Wohnsitz nach Deutschland verlagern. Der A fragt, ob seine Ehefrau mit nach Deutschland ziehen darf. Ja, da die Ehefrau Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers ist. Dies folgt aus 3 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU Dr. Carsten Hörich 3

4 Notwendigkeit eines Passes? Der syrische Staatsangehörige B wird in Deutschland vom BAMF als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde verweigert ihm allerdings die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG, da er was zutreffend ist keinen Pass innehat. Bevor der B keinen Pass erlangt hat, könne kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Ist diese Rechtsansicht zutreffend? Dr. Carsten Hörich 4

5 Notwendigkeit eines Passes? Der syrische Staatsangehörige B wird in Deutschland vom BAMF als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Die örtlich zuständige Ausländerbehörde verweigert ihm allerdings die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG, da er was zutreffend ist keinen Pass innehat. Bevor der B keinen Pass erlangt hat, könne kein Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Ist diese Rechtsansicht zutreffend? Nein, da zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. 25 Abs. 2 S Alt. AufenthG das Innehaben eines Passes keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist. Dies folgt aus 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG Dr. Carsten Hörich 5

6 Exkurs: Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz Dr. Carsten Hörich 6

7 Verwaltungsverfahren Handelnde Behörde im Ausländerrecht ist die sog. Ausländerbehörde Dr. Carsten Hörich 7

8 Verwaltungsverfahren Handelnde Behörde im Ausländerrecht ist die sog. Ausländerbehörde Ausnahme: Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens trifft das sog. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge = BAMF Dr. Carsten Hörich 8

9 Verwaltungsverfahren Die Entscheidungen dieser Behörden sind im Regelfall Verwaltungsakte, bspw. Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels Dr. Carsten Hörich 9

10 Verwaltungsverfahren Die Entscheidungen dieser Behörden sind im Regelfall Verwaltungsakte, bspw. Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Gegen solche belastenden Entscheidungen steht immer ein Rechtsmittel zur Verfügung, vgl. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG Dr. Carsten Hörich 10

11 Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ist im Regelfall eine Klage vor dem sog. Verwaltungsgericht Dr. Carsten Hörich 11

12 Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ist im Regelfall eine Klage vor dem sog. Verwaltungsgericht Sollte diese nicht abhelfen stehen teilweise noch Rechtsmittel zur Verfügung, d.h. dann Berufung bzw. Revision bei den Oberverwaltungsgerichten Dann teilweise Möglichkeit der Anrufung des BVerwG Dr. Carsten Hörich 12

13 Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! Dr. Carsten Hörich 13

14 Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! Teilweise ist auch die Einlegung eines sog. Einstweiligen Rechtsschutzes notwendig! Dr. Carsten Hörich 14

15 Verwaltungsverfahren Beachte: Im Migrationsrecht oftmals kurze Klagefristen, daher ist immer schnelles Handeln gefragt! Teilweise ist auch die Einlegung eines sog. Einstweiligen Rechtsschutzes notwendig! Hierzu näher im 2ten Teil der Vorlesung! Dr. Carsten Hörich 15

16 Was passiert bei einer Illegalität des Aufenthaltes? Dr. Carsten Hörich 16

17 Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! Dr. Carsten Hörich 17

18 Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! D.h. erfasst von dem Begriff ist das Nichtinnehaben eines Aufenthaltsrechts und der hieraus folgenden Ausreisepflicht Dr. Carsten Hörich 18

19 Grundlagen Der Begriff der Illegalität existiert im Gesetz nicht! D.h. erfasst von dem Begriff ist das Nichtinnehaben eines Aufenthaltsrechts und der hieraus folgenden Ausreisepflicht Diese Illegalität kann faktisch oder durch behördliche Handlung entstehen Dr. Carsten Hörich 19

20 Grundlagen Faktisch (Bsp.) = 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt durch Ablauf der Geltungsdauer Dr. Carsten Hörich 20

21 Grundlagen Faktisch (Bsp.) = 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt durch Ablauf der Geltungsdauer 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG Aufenthaltstitel erlischt bei einer Ausreise und Nichtwiedereinreise innerhalb von sechs Monaten Dr. Carsten Hörich 21

22 Grundlagen Durch behördliches Handeln (Bsp.) Rücknahme / Widerruf des Aufenthaltstitels 51 Abs. 1 Nr. 3, 4 AufenthG Dr. Carsten Hörich 22

23 Grundlagen Durch behördliches Handeln (Bsp.) Rücknahme / Widerruf des Aufenthaltstitels 51 Abs. 1 Nr. 3, 4 AufenthG Ausweisungsentscheidungen 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG Dr. Carsten Hörich 23

24 Unterschied Ausweisung - Abschiebung Ausweisung = Entzug eines bestehenden Aufenthaltstitels Abschiebung = Vollzug einer bestehenden Ausreiseverpflichtung Dr. Carsten Hörich 24

25 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. der Ausländer durch seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; freiheitliche-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, und 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 25

26 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn 1. die Gefahrenprognose, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers die genannten Rechtsgüter gefährdet, 2. bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Dr. Carsten Hörich 26

27 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Dr. Carsten Hörich 27

28 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Dr. Carsten Hörich 28

29 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Dr. Carsten Hörich 29

30 Ausweisungsvoraussetzungen Dies bedeutet, dass eine Ausweisung nicht mit den Straftaten des Ausländers begründet wird, sondern mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten! Kriterien: Allg.: Je schwerer die Straftat, desto eher ist von einer Gefahr auszugehen! Rückfälligkeit, d.h. Begehung weiterer Straftaten Verhalten in der Bewährungsphase Soziale Situation, die weitere Straftaten erwarten lässt? Dr. Carsten Hörich 30

31 Grundlage der Ausweisungsentscheidung Eine Ausweisungsentscheidung ist immer eine Abwägungsentscheidung: Dr. Carsten Hörich 31

32 Ausweisungsvoraussetzungen Eine Ausweisung ist anzuordnen, wenn bei der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung sich ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise überwiegen Vorgehen: a) Kriterien der Ausweisungsinteressen, 54 AufenthG b) Kriterien des Bleibeinteresses, 55 AufenthG c) Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG Dr. Carsten Hörich 32

33 Ausweisungsinteressen Interesse des Staates: Die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme hat nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der der BRD auf grund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. vorbeugen. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1301) Dr. Carsten Hörich 33

34 Ausweisungsinteressen Interesse des Betroffenen: Die Ausweisung ist ein Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers. Der Eingriff liegt im Entzug des Aufenthaltsrecht und der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausreise. BVerfG, NVwZ 2007, 1300 (1300) Dr. Carsten Hörich 34

35 Ausweisungsvoraussetzungen Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG: Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen Dr. Carsten Hörich 35

36 Ausweisungsvoraussetzungen Reform Abwägung nach Maßgabe des 53 Abs. 2 AufenthG seit : Bei der Abwägung nach Maßgabe des Abs. 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen, sowie die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat Dr. Carsten Hörich 36

37 Aufenthaltsbeendigung Dr. Carsten Hörich 37

38 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht

39 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG

40 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung

41 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Verfahren: Abschiebungsandrohung, vgl. 59 AufenthG, 34 ff. AsylG bei nicht freiwilliger Ausreise innerhalb der Ausreisefrist -> Vollstreckung 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG: Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

42 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Durchsetzungsmöglichkeit: Abschiebungshaft = Haft zur Sicherung der Verwaltungsvollstreckung, (keine Straf- oder Präventivhaft!)

43 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Durchsetzungsmöglichkeit: Abschiebungshaft = Haft zur Sicherung der Verwaltungsvollstreckung, (keine Straf- oder Präventivhaft!) 62 Abs. 3 Nr. 1 5 i.v.m. 2 Abs. 14 AufenthG normiert die Gründe für die Anordnung der sog. Sicherungshaft

44 Abschiebung = zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht Aber: Eine Abschiebung ist nur dann durchführbar bzw. die Ausreisepflicht vollstreckbar, wenn keine Duldungsgründe gem. 60a AufenthG vorliegen!

45 Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise

46 Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit

47 Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit Beachte: 60 Abs. 2c, 2d AufenthG zu Fragen der Geltendmachung von solchen Erkrankungen

48 Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Bspw. Reiseunfähigkeit aufgrund Krankheit -> Nichtinnehaben eines Passes

49 Duldung Duldung, vgl. 60a AufenthG = Aussetzung der Vollstreckung der Ausreisepflicht, 60a AufenthG ABER: Ausreisepflicht bleibt bestehen, 60a Abs. 3 AufenthG Grund: Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Vollstreckung der Ausreise -> Neuregelung: 60a Abs. 2 S AufenthG, sog. Ausbildungsduldung.

50 Literaturhinweise Allgemein zum Aufenthaltsrecht: Tiedemann, Flüchtlingsrecht, Einführung in das allgemeine Ausländerrecht, S (Achtung: Teilweise veralteter Rechtsstand) Aktuellstes Lehrbuch: Hailbronner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 2016 Zum Ausweisungsrecht: Hörich, Einführung in das neue Ausweisungsrecht, Asylmagazin 2016, S ; abrufbar unter: Dr. Carsten Hörich 50

51 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Dr. Carsten Hörich 51

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