HIV-Infektion begründet kein Abschiebungsverbot für Albanien

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1 VG München, Gerichtsbescheid v M 17 K Titel: HIV-Infektion begründet kein Abschiebungsverbot für Albanien Normenketten: AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 Leitsätze: Der bloße Verweis auf eine schwierige wirtschaftliche Situation in Albanien reicht schon im Ansatz für die Erfüllung des Art. 3 EMRK ganz offensichtlich nicht aus. (redaktioneller Leitsatz) Eine HIV-Infektion begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, da die notwendige Behandlung in Albanien möglich ist. (redaktioneller Leitsatz) Eine Anfechtungsklage gegen die zeitliche Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach 11 Abs. 1 AufenthG ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abschiebungsverbot, Albanien, HIV-Infektion, antiretrovirale Kombinationstherapie, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rechtsschutzbedürfnis, schwierige wirtschaftliche Situation Tenor Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand I. Die Kläger sind albanische Staatsangehörige muslimischer Glaubensrichtung. Die Klägerin zu 1) reiste zusammen mit ihren drei Kindern im Alter von 14 Jahren, 11 Jahren und 9 Monaten, den Klägern zu 2), zu 3) und zu 4), nach eigenen Angaben am... März 2015 zunächst mit dem Flugzeug nach Italien und von dort auf dem Landweg über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2015 stellten sie Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am... August 2015 gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an, dass sie HIV-positiv sei. Dies sei vor der Geburt ihres jüngsten Kindes in Deutschland festgestellt worden. Ihre HIV-Erkrankung sei auf die katastrophalen hygienischen Verhältnisse in den albanischen Krankenhäusern zurückzuführen. Auch sei sie seelisch und körperlich am Ende. Die gesamte Situation in Albanien sei für sie nicht mehr tragbar. Die Klägerin zu 1) legte einen Arztbrief von Frau Dr..., Ambulanz für Immunologie, Infektiologie und Rheumatologie des Klinikums der..., Kinderklinik und Kinderpoliklinik im Dr... Kinderspital vom... August 2015 (Bl. 32 der Behördenakte - d. BA) über den Kläger zu 4) sowie einen Befundbericht der Allgemeinärztin Frau... Univ. Genua..., Medizinisches Versorgungszentrum München vom... Juni 2015 (Bl. 33f. d. BA) über die Klägerin zu 1) vor.

2 Mit Bescheid vom 27. Januar 2016, der mit Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2016 den Klägern zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Am 10. Februar 2016 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2016 in Ziffern 4 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten der Kläger Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) aufgrund ihrer HIV-Infektion täglich die Medikamentenkombination Isentress (883,36 EUR/60 Stk.) und Truvada firstline (2.454,85 EUR/90 Stk.) zu sich nehmen und sich regelmäßigen Laborkontrollen unterziehen müsse. Auch bei dem Kläger zu 4) seien Antikörper im Blut festgestellt worden, weshalb weitere Kontrollen und ggf. die Gabe von Spezialnahrung erforderlich sei. Die Kläger seien völlig mittellos. Die Ausübung des Berufs als Friseurin sei der Klägerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung verwehrt. Nach derzeitigem Stand in der Medizin sei die Klägerin zu 1) gezwungen, lebenslang Medikamente einzunehmen, damit die Vermehrung des Virus dauerhaft verhindert werde. Je größer die Erfahrung der Ärzte mit der HIV-Therapie, desto besser und andauernder sei der Therapieerfolg. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin in Deutschland sei eine Fortführung der derzeit durchgeführten antiretroviralen Kombinationstherapie unabdingbar. Das Gesundheitssystem in Albanien biete keine adäquate Behandlung. Die erforderliche Kombinationstherapie sei in Albanien nicht erhältlich, jedenfalls nicht finanzierbar. Nach einem Bericht der WHO (HIV Programme Review in Albania: Antiretroviral therapy and procurement and supply management) erhielten in Albanien im Jahr 2015 nur 58% der Patienten, bei denen das HI-Virus diagnostiziert worden sei, eine angemessene medikamentöse Behandlung. Die Forschung in diesem Bereich sei als unzureichend zu bezeichnen. Korruption sei im albanischen Gesundheitssystem allgegenwärtig. Die staatliche Krankenversicherung übernehme bei Standardmedikamenten in der Regel die Kosten für das billigste Generikum. Teurere Medikamente oder Medikamente für außergewöhnliche Krankheiten würden zulasten der Patienten gehen. Die Kindersterblichkeit in Albanien sei sieben Mal so hoch wie in Deutschland. Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 12. Februar 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag. Das Verwaltungsgericht München lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 22. Februar 2016 ab und übertrug mit Beschluss vom 22. März 2016 den Rechtstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter. Mit Schreiben vom 22. März 2016, zugestellt am 29. März 2016, wurde die Klägerseite zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, eine Äußerung erfolgte innerhalb der Wochenfrist nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen ( 117 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entscheidungsgründe 1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klägerseite durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.

3 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 7 des Bescheids vom 27. Januar 2016 richtet (2.1.), im Übrigen ist sie unbegründet (2.2.), da der Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. 113 Abs. 1 und 5 VwGO) Bezüglich Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Kläger wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v M 21 S UA S. 8; VG Ansbach, B. v AN 5 S juris Rn. 2; B. v AN 5 S UA S. 2; VG Aachen, B. v L 807/15.A - juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, 11 Rn. 183, 190, 193, 196). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass von Klägerseite keine substantiierten Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht wurden Im Übrigen ist die Klage zulässig (vgl. insbesondere zu Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, 11 Rn. 189), aber unbegründet Soweit das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung (jeweils als offensichtlich unbegründet) und auf subsidiären Schutz abgelehnt hat, ist der Bescheid mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Die Klagepartei beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2016 (ausschließlich) in Ziffern 4 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass zugunsten der Kläger Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Albanien vorliegen, und wendet sich mit ihrer Klage ausdrücklich nicht gegen die Nrn. 1 bis 3 des Bescheidtenors Das Bundesamt hat im Übrigen zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Den Klägern drohen weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Albanien noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne des 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2016 verwiesen ( 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen: Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Albanien vermögen sich die Kläger weder auf 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v C NVwZ 2013, S. 1167ff. - juris Rn sowie Rn. 38; VGH BW, U. v A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern eine Existenzgrundlage bei Ihrer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland beschrieb die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung am 19. August 2015 als durchschnittlich. Neben ihren Eltern und Geschwistern lebt die gesamte Großfamilie in Albanien. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRGK aufweisen (VG München, B. v M 2 S UA S. 12f.; U. v M 2 K ). Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den

4 streitgegenständlichen Bescheid, 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis der Kläger auf eine schwierige wirtschaftliche Situation in Albanien (keine Arbeit in Albanien, zu geringes Gehalt in Albanien, keine Zukunft in Albanien) schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus. Auch begründet die HIV-Infektion der Klägerin zu 1) kein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v B DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B. v A 1250/04.A - juris Rn. 56). Diese Rechtslage hat nunmehr in Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. S. 390), gültig ab 17. März 2016, ihren Niederschlag gefunden, in dem nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgende Sätze eingefügt worden sind: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/7538, S. 19) stehen Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen. Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist die notwendige Behandlung der HIV-Infektion der Klägerin zu 1) in Albanien möglich, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich die Erkrankung bei ihrer Rückkehr wesentlich verschlimmert oder gar zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Grundsätzlich steht in Albanien eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (vgl. insbesondere Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden Lagebericht - S. 13 f.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Gleichwohl müssen Patienten in der Regel erhebliche Zuzahlungen leisten (sog. out-of-pocket-zahlungen; informelle Zahlungen an das medizinische Fachpersonal). Die Versorgung mit Medikamenten stellt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zulasten des Patienten (Lagebericht, S. 13). Auch nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom ( banien/albanienposttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf) trägt das Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute - HII) die Kosten für die primäre Gesundheitsversorgung. Vom HII versicherte Personen erhalten die benötigten Medikamente in der Regel gegen Nachweis eines Arztrezepts in einer privaten Apotheke. Diese erhalten daraufhin den Gesamtpreis oder einen Anteil an den Medikamentenpreis

5 vom HII zurück erstattet. Wenn lediglich ein Anteil übernommen wird, muss der Patient oder die Patientin in der Apotheke den Restbetrag selbst bezahlen. Vom HII vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. HIV-infizierte Personen können im Universitäts-Klinikzentrum..., Sherbimi i Semundjeve infektive dhe Klinika Ambulatore per HIV/AIDS QSUT (Infektiologie und Poliklinik) in... behandelt werden. Dort werden HIV/AIDS Fälle kostenlos mit einer antiretroviralen Kombinationstherapie behandelt (MILO-Länderauskunft ZC 150 vom ). Ausweislich ihrer Veröffentlichungen führt diese Klinik auch wissenschaftliche Studien über HIV-Infektionen durch ( Die Behandelbarkeit von HIV-Infektionen in Albanien bestätigt auch der Bericht der World Health Organisation (WHO) vom September 2014 (WHO, HIV in Albania: A National Programme Report, September 2014, data/assets/pdf_file/0005/270095/hiv-in-albania-a-natio-nal- Programme-Report-Final.pdf), wonach die Gesundheitsversorgung aller HIV-Infizierten in Albanien das Universitätsklinikum in... übernimmt (S. 2 des o.g. WHO-Berichts: Following an HIV positive diagnosis, patients are referred to Tirana University Hospital (TUH) which cares for all patients living with diagnosed HIV infection across Albania. As of March 2014, the total number of patients enrolled on anti-retroviral therapy (ART) was 335 (first and second line) ; vgl. auch WHO, HIV Programme Review in Albania: Antiretroviral therapy and procurement and supply management, März 2015, S. 4 data/assets/pdf_file/0006/283605/hiv-programme-review -Albania-Antiretroviraltherapy-procurement-supply-management.pdf?ua=1) und die Kosten der antiretrovirale Therapie vom Staat bzw. Global Fund übernommen werden (S. 3 des o.g. WHO-Berichts: The exception is HIV, where first line anti-retroviral therapy (ART) is paid for by the government, with second line therapy is paid for by the Global Fund ). Es steht zwar außer Frage, dass die Kläger bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen könnten. Der Abschiebungsschutz des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch weder die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet noch eine medizinische Versorgung, die derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist ( 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), sondern nur, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland nicht eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde Schließlich ist auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß 11 Abs. 7 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 27. Januar 2016 rechtmäßig. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger gegen dieses Einreiseund Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben. 3. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der 34 AsylG i. V. m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in 36 Abs. 1 AsylG. 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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