VG München, Urteil v M 21 K Titel: Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3

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1 VG München, Urteil v M 21 K Titel: Keine Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlendem Nachweis einer PTBS durch qualifizierte fachärztliche Bescheinigung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1 Im Hinblick auf 60 Abs. 5 AufenthG ivm Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG BeckRS 2013, 49252), was jedenfalls nach dem Ende der Ebola-Epidemie in Sierra Leone Anfang 2016 nicht der Fall ist. (red. LS Clemens Kurzidem) 2 Mit der Regelung in 60a Abs. 2c AufenthG hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 30091) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung (hier: angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört (VGH München BeckRS 2016, 50741). (red. LS Clemens Kurzidem) 3 Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG BeckRS 2008, 30091). (red. LS Clemens Kurzidem) 4 Die bei der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 AufenthG anwendbare Regelung des 60a Abs. 2c AufenthG erfordert die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, durch Vorlage einer Bescheinigung eines approbierten Arztes; demgegenüber bleiben Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen Behandlungszentren für Folteropfer bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (vgl. OVG Magdeburg BeckRS 2016, 53904). Derartig Atteste können allenfalls im Wege einer Gesamtschau ergänzend zu anderen Erkenntnissen, die nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllen, zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung nach Maßgabe von 60a Abs. 2d AufenthG beitragen. (red. LS Clemens Kurzidem) 5 Auch bei einer qualifizierten Bescheinigung hängt deren Tragfähigkeit und damit der Nachweis oder weiterer Ermittlungsbedarf hinsichtlich einer PTBS davon ab, dass die Anknüpfungstatsachen glaubhaft gemacht worden sind. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. VGH München BeckRS 2016, 54961). (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Herkunftsland Sierra, Leone, Posttraumatische Belastungsstörung, Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, Glaubwürdigkeit, nationale Abschiebungshindernisse, Sierra Leone, Anknüpfungstatsachen, qualifizierte ärztliche Bescheinigung, traumatisierendes Ereignis, Kindersoldat

2 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der nicht durch Papiere ausgewiesene Kläger, nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 27. Oktober 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. November 2012 einen Asylantrag. 2 Zur Begründung trug er bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Dezember 2013 vor, er habe im Bürgerkrieg für die Rebellen gekämpft und dabei auch Frauen vergewaltigt. Im Jahr 2010 sei er von einer Frau, die er vergewaltigt habe, wiedererkannt worden. Die Frau habe dies allen Leuten erzählt, er selber habe sich aber nicht mehr erinnern können. Er sei auch schon an verschiedenen Orten von Leuten angegriffen worden und müsse mit weiteren Angriffen rechnen, weil man ihm seine Aktivität für die Rebellen nicht vergeben habe. Im Mai 2010 habe er bewaffnete Leute gesehen, die zu ihm nach Hause gekommen seien, er habe noch rechtzeitig aus dem Fenster springen können und sei entwischt. Direkt im Anschluss sei er zum Hafen gerannt und als blinder Passagier auf ein Schiff gelangt. Zudem wurden unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen gesundheitliche Beeinträchtigungen (gastroenterologisch) geltend gemacht. 3 Mit Bescheid vom 24. November 2015 (ohne Zustellungsnachweis) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nrn. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (a.f.) nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Sierra Leone an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). 4 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Die Angaben des Klägers, wonach er auf offener Straße rund acht Jahre nach Ende des Bürgerkriegs von einer unbekannten Frau als Vergewaltiger beschuldigt worden sei, seien unglaubhaft, ebenso seine Angaben zu einem Überfall auf sein Haus im Mai Der Kläger habe offenbar bis zu dem Vorfall ein problemloses Leben in Sierra Leone führen können. Auch seine Aussage, er habe erst 2010 ausreisen können, überzeuge nicht, da die entsprechende Ausreise keinerlei Planung vorausgesetzt habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse in Sierra Leone und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht vor. 5 Der Kläger hat durch seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid des Bundesamts in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Sierra Leone festzustellen. 6

3 Zugleich wurde der bedingte Beweisantrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden: PTBS) mit einer somatoformen Schmerzstörung leidet, weiterhin psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bedarf und sich sein gesundheitlicher Zustand bei einer Abschiebung nach Sierra Leone wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. 7 Zur Begründung wurde auf ärztliche Bescheinigungen vom 15. Oktober 2014 und 20. Mai 2016, psychotherapeutische Befundberichte eines psychologischen Psychotherapeuten vom 28. November 2015 und 8. März 2015, Behandlungsbestätigungen sowie einen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Entlassschein des Klinikums Harlaching vom 12. November 2016 und einen Befundbericht einer psychologischen Psychotherapeutin vom 30. Dezember 2016 hingewiesen. Der Kläger sei im Hinblick auf seine Erlebnisse als Kindersoldat in Sierra Leone nicht behandelt worden, sondern habe nach Ende des Bürgerkriegs zwei Jahre in einem Reintegrationscamp gelebt. Durch die fehlende Behandlung sei es zu einer dauernden Persönlichkeitsänderung gekommen und eine weitere Behandlung erforderlich, die in Sierra Leone nicht möglich sei. 8 Das Bundesamt hat die Akten am 4. Januar 2017 vorgelegt. 9 Die Bevollmächtigte hat im Rahmen der rechtlichen Erörterung geltend gemacht, die vorgelegten Befundberichte entsprächen den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die auch durch psychologische Psychotherapeuten erfolgen könne. Im Hinblick auf die Regelung des 60a Abs. 2c AufenthG hat sie die Auffassung vertreten, die gesetzliche Vermutung zur Reisefähigkeit und die Anforderungen zur Widerlegung seien auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beschränkt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. November 2015 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ( 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) in den angefochtenen Ziffern rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten ( 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 12 Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers begründen kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 13 Im Hinblick auf 60 Abs. 5 AufenthG i.v.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (BVerwG, U.v C 15/12 - juris Rn. 23 ff.). Derartige Ausnahmegründe liegen jedenfalls nach dem Ende der Ebola-Epidemie in Sierra Leone Anfang 2016 nicht mehr vor. 14 Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden ( 60 Abs. 7 Satz 2

4 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist ( 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist ( 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Entsprechend der Gesetzesbegründung zu der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I, 390 ff.) eingeführten Präzisierung in den Sätzen 2 bis 4 wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung könne zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden, es sei denn, die Abschiebung führe zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. 15 Ergänzend dazu wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren mit 60a Abs. 2c AufenthG eine gesetzliche Vermutung zum Vorliegen gesundheitlicher Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen, aufgenommen. Nach 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen ( 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten ( 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, U.v C 8.07 und 10 C juris jeweils Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung (hier: angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptomatik einer PTBS) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört (BayVGH, B.v CE juris Rn. 8). Danach bedarf es angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v a.a.o. - juris jeweils Rn. 15). 16 Entsprechend diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen oder für weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen entsprechend dem gestellten Beweisantrag aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen nicht vor. Hinsichtlich der geltend gemachten PTBS und entsprechender Begleitbeschwerden ergibt sich dies (1) daraus, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung entsprechen, (2) daraus, dass die gestellten Diagnosen in wesentlichen Punkten hinsichtlich der traumaauslösenden Ereignisse wegen fehlender Glaubhaftmachung der Ereignisse auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und (3) daraus, dass sich unter Zugrundelegung des Maßstabs des 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG selbst dann kein Abschiebungsverbot ergeben würde, wenn man dem Vorbringen des Klägers zu den traumaauslösenden Ereignissen in den Grundzügen Glauben schenken und von den gestellten Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ausgehen würde.

5 17 (1) Durch die Regelung in 60a Abs. 2c AufenthG, wonach Abschiebungshindernisse durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen sind, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen, eine Bescheinigung eines approbierten Arztes erforderlich ist (vgl. dazu die ausdrückliche Klarstellung in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/7538 S. 19). Ungeachtet der Rechtslage vor der Änderung durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (vgl. insbesondere OVG NW, B.v juris) bleiben nach der Regelung in 60a Abs. 2c AufenthG Atteste von Psychotherapeuten, Psychologen oder psychosozialen Behandlungszentren für Folteropfer bei der Beurteilung der Reisefähigkeit grundsätzlich außer Betracht (OVG Sachsen-Anhalt, B.v O 31/16 - juris Rn. 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, AufenthG, 60a Rn. N3). Allenfalls im Wege einer Gesamtschau können derartige Atteste ergänzend zu anderen Erkenntnissen, die nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erfüllen, zu anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung nach Maßgabe von 60a Abs. 2d AufenthG beitragen (OVG Sachsen-Anhalt, B.v a.a.o.). 18 Die Regelungen in 60a Abs. 2c AufenthG beschränken sich dabei nicht auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Zusammenhang mit der Reisefähigkeit, sondern umfassen auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG. Die von Klägerseite geäußerte gegenteilige Auffassung, die ausschließlich auf der systematischen Stellung des 60a Abs. 2c AufenthG als Teil der Regelungen in 60a AufenthG über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beruht, überzeugt entsprechend dem Wortlaut der Regelung, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen sowie nach Sinn und Zweck nicht. 19 Der Wortlaut des 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung in 60a Abs. 2c AufenthG die Abschiebung erleichtern und die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernisse insgesamt erschweren wollte. In der Gesetzesbegründung wird hierzu Folgendes ausgeführt: Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert, wie sie auch aus dem Bericht der unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund - Länder - Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015 hervorgehen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren. Hierzu legt der Gesetzgeber nunmehr die in Absatz 2c genannten Qualitätskriterien fest, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung insbesondere enthalten soll. 20 Auch nach Sinn und Zweck umfasst die Regelung im 60a Abs. 2c AufenthG auch die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 7 AufenthG. Durch die zusammen mit der Regelung des 60a Abs. 2c AufenthG vorgenommenen Einfügung der Sätze 2 bis 4 in 60 Abs. 7 AufenthG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Entsprechend der Gesetzesbegründung erfüllt eine PTBS regelmäßig nicht die Anforderungen an ein Abschiebungsverbot, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung (BT-Drs. 18/7538 S. 18). Die Behandlung akuter lebensbedrohlicher bzw. ähnlich

6 schwerwiegender Zustände aufgrund einer PTBS erfolgt regelmäßig im Rahmen einer medikamentösen Behandlung. Antidepressiva nehmen in der Behandlung depressiver Symptome bei PTBS einen hohen Stellenwert ein (vgl. dazu das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten in dem am gleichen Tag verhandelten und von der Bevollmächtigten vertretenen Verfahren M 21 K ). Insofern handelt es sich um klassische ärztliche Aufgaben. Auf die darüber hinaus für die vollständige Diagnose und Behandlung einer PTBS bedeutsamen psychotherapeutischen und sozialpsychiatrischen Behandlungsansätze kommt es im Hinblick auf den durch 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG vorgegebenen Maßstab nicht an. 21 Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die in einer Gesamtschau nach Maßgabe von 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG auch ohne ausreichende ärztliche Bescheinigung Anlass zu weiteren Ermittlungen bieten, bestehen nicht. 22 Die vorgelegten Befundberichte entsprechen insbesondere auch inhaltlich nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an die Substantiierung eines Beweisantrags zum Nachweis einer PTBS durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. 23 Erforderlich für eine PTBS ist nach den - in den Befundberichten und insbesondere auch im aktuellen Befundbericht vom 30. Dezember 2016 herangezogenen - Kriterien der ICD-10 F43.1 ein traumaauslösendes Ereignis von kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung herbeiführen würde. Prädisponierende Faktoren sind dabei weder erforderlich noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Erforderlich ist dementsprechend eine Zuordnung konkreter traumaauslöender Ereignisse zu den festgestellten Symptomen. Eine Aufzählung einer Vielzahl von belastenden Ereignissen ohne Abgrenzung, ob es sich um lediglich dekompensierende (und damit unter Umständen für eine Prädisposition bedeutsame) oder bereits die Schwelle einer Traumatisierung überschreitende Ereignisse handelt, genügt insofern nicht. Diesen Anforderungen werden die Befundberichte nicht gerecht. In den älteren Bescheinigungen fehlt eine Darstellung der für die Diagnose zu Grunde gelegten traumaauslösenden Ereignisse nahezu vollständig. Aber auch der Befundbericht vom 30. Dezember 2016 beschränkt sich auf eine Darstellung des Lebenslaufs des Klägers mit verschiedenen - im Übrigen äußerst vage beschriebenen und damit einer Nachprüfung nicht zugänglichen - Beschreibung von Episoden im Leben des Klägers, denen eine dekompensierende oder traumatisierende Wirkung zukommen kann und unterlässt eine eindeutige Zuordnung einzelner traumaauslösender Ereignisse. Darüber hinaus geht der Befundbericht vom 30. Dezember 2016 nicht darauf ein, seit wann und wie häufig sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befunden hat und belässt es bei dem Hinweis, er befinde sich seit Januar 2016 bei der Therapeutin in Behandlung. Gerade im Hinblick auf die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2012 wäre auch auf die Frage einzugehen gewesen, seit wann die festgestellten Symptome bestehen und ggfs. warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Auch in der Zusammenschau mit den weiteren ärztlichen Bescheinigungen, wonach der Kläger sich ab März 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand, dann von August 2014 bis März 2015 psychotherapeutisch behandelt wurde und die Behandlung dann (mangels Kostentragung durch das Sozialamt) abgebrochen wurde, ergibt sich insofern kein ausreichend klares Bild und insbesondere keine Erklärung dafür, weshalb eine Behandlung der PTBS erst 16 Monate nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begonnen wurde. Hinzu kommt, dass die Erlebnisse des Klägers bereits Jahre zurückliegen und der Bürgerkrieg in Sierra Leone seit 15 Jahren beendet ist. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt nach den Kriterien der ICD-10 F43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis Monate. Für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung wäre ein Eingehen auf diese Gesichtspunkte zumindest in Grundzügen erforderlich gewesen. 24

7 Die im Übrigen vorgelegten Bescheinigungen erfüllen hinsichtlich der geltend gemachten PTBS die Voraussetzungen für eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erkennbar nicht. 25 (2) Die vorgelegten Bescheinigungen bieten auch deswegen keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil die Schlussfolgerungen auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen beruhen. Die zu Grunde gelegten Aussagen des Klägers sind in weiten Teilen - insbesondere im Hinblick auf die behauptete Bedrohung des Klägers wegen seiner Vergangenheit als Kindersoldat - unglaubhaft und der Kläger insgesamt unglaubwürdig. 26 Auch bei einer qualifizierten Bescheinigung hängt deren Tragfähigkeit und damit der Nachweis oder weiterer Ermittlungsbedarf hinsichtlich einer PTBS davon ab, dass die Anknüpfungstatsachen glaubhaft gemacht worden sind. Bei der Diagnoseerstellung von posttraumatischen Störungen ermöglicht die Symptomatologie des psychopathologischen Befunds generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse. Dass das behauptete traumatisierende Ereignistatsächlich stattgefunden hat, muss vielmehr vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 18; B.v ZB juris Rn. 8). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine PTBS zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BayVGH, B.v a.a.o. - juris Rn. 23; B.v a.a.o. - juris Rn. 8). Werden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht, die auch unter Berücksichtigung von Erinnerungsproblemen traumatisierter Personen nicht nachvollziehbar sind, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert, insbesondere wenn Tatsachen für das geltend gemachte Abschiebungsverbot ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt werden, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden. 27 Ungeachtet des Umstands, dass die Befundberichte aufgrund der undifferenzierten und vagen Wiedergabe verschiedener Episoden im Leben des Klägers bereits nicht erkennen lassen, welches konkrete Ereignis als traumaauslösend angesehen wird, kann dem Vortrag des Klägers zu seinem Lebensschicksal in weiten Teilen auch keine Glauben geschenkt werden. Der Vortrag war bereits vor dem Bundesamt, aber auch im weiteren Verfahren in weiten Teilen unsubstantiiert - örtliche oder zeitliche Angaben fehlten weitgehend. Im Wesentlichen beschränkt sich der Vortrag darauf, der Kläger habe wegen Problemen im Land mit Rebellen oder sonstigen Personen mehrmals umziehen müssen, sei 2010 in Freetown von einer Frau als möglicher Täter einer Vergewaltigung im Bürgerkrieg erkannt worden und unmittelbar ausreisebegründend sei ein Angriff bewaffneter Leute gewesen. Soweit der Kläger seinen Vortrag konkretisiert hat, ist er durch eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet. Das gilt schon für den Zeitpunkt und die Motivation des Umzugs des Klägers nach Freetown. Gegenüber dem Bundesamt behauptete der Kläger zunächst, die Lage für ihn sei an anderen Orten in Sierra Leone sehr gefährlich gewesen sei, er habe nirgendwo bleiben können und sei deswegen nach Freetown zurückgekehrt. Dann gab er an, er habe gerade nicht zu einem früheren Zeitpunkt nach Freetown gehen können, sonst hätte man ihn dort umgebracht. Den Angriff einer bewaffneten Menschenmenge und seine unmittelbar anschließende Flucht datierte er zunächst auf Mai 2011, bestätigte dies auch auf ausdrückliche Nachfrage und korrigierte die Aussage dann auf den Vorhalt des Bundesamtes, er sei nach Kenntnis des Bundesamts bereits im Februar 2011 in Griechenland angekommen, auf Mai Der im Nachgang seitens der Bevollmächtigten ergänzte schriftliche Vortrag, der Kläger sei bereits im Mai 2010 in Griechenland angekommen, seine Anwesenheit dort durch die Polizei aber erst im Februar 2011 festgestellt worden, steht im Widerspruch zur ausdrücklichen Angabe vor dem Bundesamt, der Kläger sei 2011 nach Griechenland gekommen (Niederschrift Anhörung, S. 5) und ist als Schutzbehauptung zu werten. Der unglaubwürdige

8 Gesamteindruck hat sich durch die Aussagen im weiteren Verfahren vollständig bestätigt. Der Kläger ließ sich in der mündlichen Verhandlung pauschal darauf ein, die Aussage vor dem Bundesamt sei nicht vollständig gewesen, weil er unter Stress gestanden habe und ergänzte dies auf die Frage, welche Teile er aus seiner Ausreisegeschichte weggelassen habe, um den Allgemein Platz, man könne nicht innerhalb einer Anhörung von ein bis zwei Stunden über derartige lange Erlebnisse berichten. Nachfragen zu konkreten zeitlichen Angaben seiner abschiebungsrelevanten Lebensgeschichte wich er unter Angabe von Erinnerungslücken oder durch vage Angaben aus. Selbst in Randbereichen gab der Kläger die Unwahrheit an. So behauptete er in der mündlichen Verhandlung entgegen seiner Aussage vor dem Bundesamt, er habe ab 2002 bis zu seiner Ausreise ausschließlich vom Betteln gelebt und bestritt auch die - vor dem Bundesamt ausdrücklich angegebenen - Gelegenheitstätigkeiten im Hafen von Freetown. Zu seiner Wohnsituation in Freetown gab er vor dem Bundesamt an, er habe zwei Jahre in der 5th Street Nr. 5 gelebt, wo er ein Einzelzimmer gehabt habe und andererseits in der mündlichen Verhandlung, er könne sich an den genauen Zeitraum seines Lebens in Freetown nicht erinnern und habe unter der besagten Adresse in der 5th Street bei einem Freund gelebt. 28 (3) Im Übrigen ergäbe sich unter Zugrundelegung des Maßstabs des 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG selbst dann kein Abschiebungsverbot, wenn man dem Vorbringen der Klägerin zu den traumaauslösenden Ereignissen und den geschilderten Beschwerden in den Grundzügen Glauben schenken und von den gestellten Diagnosen ausgehen würde. Auf die zum Beweis gestellten Diagnosen als solches kommt es im Hinblick auf den durch 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Maßstab für eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nicht an. Eine PTBS stellt für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar und begründet kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ein ausreichend substantiierter Vortrag zu den von 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderten lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheitsfolgen ergibt sich auch aus den vorgelegten Bescheinigungen nicht bzw. die Begründung hierzu ist nicht ausreichend und beruht im Hinblick auf die Situation in Sierra Leone und die vom Kläger geltend gemachten individuellen Umstände auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen. Eine nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ggfs. erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva ist auch in Sierra Leone gewährleistet. 29 Entsprechend den Bescheinigungen liegen weder eine akute Suizidalität noch psychotische Symptome mit akuter Fremd- oder Eigengefährdung vor. 30 Aus den Bescheinigungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass im Falle einer Abschiebung zielstaatsbezogene Umstände zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands mit lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden, d.h. existenziell bedrohlichen, Krankheitsfolgen führen würden. Der insoweit maßgebliche aktuelle Befundbericht vom 30. Dezember 2016 geht selbst - vor dem Hintergrund mehrfacher früherer Suizidgefährdungen - lediglich von einem erhöhten Risiko suizidaler Handlungen im Falle einer Abschiebung aus, ohne das Risiko zu konkretisieren. Er bietet damit keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Verschärfung des Gesundheitszustands mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen erfolgt die Risikoprognose ohne ausreichende Begründung und beruht auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots zu begründen (vgl. zu Abschiebungsverboten wegen Reiseunfähigkeit BayVGH, B.v CE juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, B.v M 29/12 - juris Rn. 11 ff.). Entsprechendes gilt, wenn die zu Grunde gelegten Tatsachen in wesentlichen Bereichen unzutreffend sind. Insofern obliegt auch in diesem Zusammenhang die Feststellung der für die ärztliche Bewertung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen ausschließlich dem Tatrichter. Der Befundbericht differenziert nicht danach, ob die Gefährdung im Wesentlichen im Zusammenhang mit - hier nicht maßgeblichen - inlandsbezogenen Umständen im Zusammenhang mit Unsicherheit und Furcht

9 vor einer Rückkehr im Vorfeld der Abschiebung bzw. Umständen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung (Reisefähigkeit) steht, denen im Übrigen durch entsprechende Vorbereitung und Ausgestaltung der Abschiebung begegnet werden könnte, oder ob echte zielstaatsbezogene Gründe vorliegen. Die Ausführungen zur befürchteten Retraumatisierung beschränken sich im Wesentlichen auf den allgemeinen Hinweis der Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland. Insofern ist aber neben dem langen Zeitablauf seit den geltend gemachten traumaauslösenden Ereignissen zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sierra Leone zwischenzeitlich grundlegend verändert hat, ein Großteil der Flüchtlinge des Bürgerkriegs in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und auch die Bekämpfung der Straflosigkeit für während des Bürgerkriegs begangene schwere Menschenrechtsverstöße Fortschritte macht. 31 Nach Beendigung des elfjährigen Bürgerkrieges im Jahre 2002 kehrt Sierra Leone immer mehr zu friedlichen und geordneten politischen Verhältnissen zurück. Im Mai 2004 fanden erstmals nach 32 Jahren wieder Kommunalwahlen statt. Die während des Bürgerkriegs begangenen Verbrechen werden umfassend ermittelt und aufgearbeitet (vgl. Truth & Reconciliation Commission of Sierra Leone, final report, Vol 3a, Chapter 3, The Military an Political History of the Conflict). Auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen wurde ein Sondergerichtshof für Sierra Leone eingerichtet, (Special Court for Sierra Leone - SCSL), der für eine juristische Aufarbeitung sorgt, vor dem bereits eine Vielzahl von Prozessen stattgefunden hat und durch den u.a. der ehemalige liberianische Staatspräsident Charles Taylor wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt wurde (vgl. AI - Amnesty Report 2013 Sierra Leone; U.S. Department of State - Sierra Leone Country Report on Human Rights Practices 2006; Wikipedia - https: de.wikipedia.org/wiki/sierra_leone und https: en.wikipedia.org/wiki/charles_taylor_(liberian_politician) - zitiert jeweils nach Stand ). 32 Ein von der UNHCR initiiertes Repatriierungsprogramm für Bürgerkriegsflüchtlinge wurde im Juli 2004 abgeschlossen und ein Großteil der Flüchtlinge ist in ihre Heimat zurückgekehrt. Am 23. Juni 2006 wurde Sierra Leone als eines der ersten Länder vom UN-Sicherheitsrat auf die Agenda der 2005 ins Leben gerufenen Peacebuilding Commission (PBC) gesetzt. Nach Aussage des früheren UN-Generalsekretärs Ban Ki-Moon am 14. Juni 2010 in Freetown repräsentiert Sierra Leone einen der erfolgreichsten Fälle für Wiederaufbau, Friedenswahrung und Friedensaufbau nach einem Konflikt (Wikipedia - https: de.wikipedia.org/wiki/sierra_leone - zitiert nach Stand ). 33 Ob eine Rückkehr traumatisierter Personen aus Krisenregionen trotz Aufarbeitung straffrei begangener Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland mit einer nicht hinnehmbaren Gefahr einer Retraumatisierung verbunden ist, hängt von den - einer ärztlichen Bescheinigung zu Grunde zu legenden - Einzelumständen, einerseits Art und Umfang einer erfolgten Aufarbeitung der Krise im Herkunftsstaat und andererseits Art, Dauer und Intensität des erlittenen Traumas ab. Der Befundbericht geht hierauf nicht ein. 34 Im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone geht das Gericht davon aus, dass eine ausreichende therapeutische und psychiatrische Behandlung dort nicht sichergestellt ist und damit eine ausreichende Behandlung einer PTBS nicht möglich ist. Hierauf kommt es aber im Hinblick auf die Regelungen in 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG gerade nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine zur Vermeidung lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheitsfolgen ggfs. erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva auch in Sierra Leone gewährleistet ist. Entsprechend der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva auch in Sierra Leone erfolgen kann (vgl. Auskunft AA an VG Aachen vom ). Anhaltspunkte, dass sich hieran etwas geändert haben könnte, sind nicht substantiiert vorgetragen und - nach dem Ende der Ebola- Epidemie Anfang jedenfalls im Hinblick auf große Städte wie Freetown nicht naheliegend. Soweit die Bevollmächtigte in zwei weiteren am gleichen Tag verhandelten und von ihr vertretenen Verfahren mit vergleichbarer Argumentation (M 21 K und M 21 K ) auf Entscheidungen des

10 Bundesamts und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Gesundheitsversorgung in Sierra Leone hingewiesen hat, sei vorsorglich klargestellt, dass bei den entsprechenden Entscheidungen im Mittelpunkt die therapeutischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten standen. Soweit Fragen zur medikamentösen Versorgungslage angesprochen sind, handelt es sich um Fragen der individuellen Verfügbarkeit. Insoweit besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach einer Rückkehr dauerhaft nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Unterhalt, der auch eine medikamentöse Behandlung einschließt, zu erzielen. Der Kläger hatte entsprechend seiner Aussage vor dem Bundesamt vor seiner Ausreise aus Sierra Leone ein eigenes Zimmer in Freetown und Gelegenheitsjobs am Hafen - die demgegenüber in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, er habe seit Ende des Bürgerkriegs vom Betteln gelebt, ist unglaubhaft. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nach einer Rückkehr nicht wieder einer Tätigkeit zur Sicherung seines Unterhalts nachgehen könnte. 35 Schließlich folgt auch aus den schwierigen Lebensverhältnissen in Sierra Leone kein Abschiebungsverbot aus 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bei den dort vorherrschenden Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebeschutz nach 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt wird. Anhaltspunkte für eine extreme Gefährdungslage bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v C 9/95 - juris LS 3 und Rn. 14; BVerwG, U.v C 15/12 - juris Rn. 38), sind nicht erkennbar. 36 Nachdem auch die nach Maßgabe von 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist, war die Klage abzuweisen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 83b AsylG). 38 Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: 167 VwGO, 708 ff. ZPO

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