Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02

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2 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Düsseldorf 11. Kammer Beschluss 11 L 3762/02 Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 20. September 2002 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten einer Psychotherapie einschließlich der Dolmetscherkosten für die Antragstellerin zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruch auf die begehrte Leistung) als auch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) glaubhaft gemacht werden ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 129 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin ist zwar Leistungsberechtigte nach 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie sich nach Abschluss ihres Asylverfahrens im September 2000 als Ausländerin tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und in Besitz einer zuletzt bis zum 20. Oktober 2002 befristeten Duldung nach 55 des Ausländergesetzes ist (vgl. 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Psychotherapie steht aber entgegen, dass nach 4 Abs. 1 AsylbLG - ebenso wie nach 37 BSHG - im Krankheitsfall nur die erforderlichen ärztlichen Behandlungen beziehungsweise Leistungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Auf Grund der vom Antragsgegner hierzu eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 sowie unter Berücksichtigung der sonstigen vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen ist jedoch davon auszugehen, dass eine Psychotherapie im Falle der Antragstellerin nicht als notwendige Behandlungsmaßnahme im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin ausweislich der von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. L vom 6. und 23. Mai 2002 wegen eines depressiven Syndroms seit dem Frühjahr 2001 lediglich medikamentös behandelt wurde. Zwar weist Dr. med. L in der Bescheinigung vom 23. Mai 2002 darauf hin, dass der Cousin der Antragstellerin bei einer Vorsprache am 7. Mai 2002 von ihm eine psychotherapeutische Behandlung der Antragstellerin gefordert habe. Dr. med. L sah sich aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob im Falle der Antragstellerin eine Psychotherapie durchgeführt werden soll und bat den Antragsgegner insoweit um eine amtsärztliche Stellungnahme. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2002 kam der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I1 nach einer psychiatrischen

3 Untersuchung der Antragstellerin zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin wegen eines depressiven Syndroms mit Angstzuständen, Schlafstörungen und somatischen Beschwerden dringend behandlungsbedürftig sei. Eine Psychotherapie sei aber nur dann sinnvoll, wenn ein muttersprachlicher Psychotherapeut zur Verfügung und der Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet langfristig gesichert sei. Ein vorzeitiger Abbruch eines psychotherapeutischen Prozesses könnte zur Retraumatisierung und damit zu einer schweren psychischen Krise führen. Die vom Antragsgegner auf Grund dieser Stellungnahme abgelehnte Übernahme der Kosten einer Psychotherapie durch Bescheid vom 9. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden, da die amtsärztlichen Feststellungen von der Antragstellerin nicht schlüssig in Frage gestellt wurden und insbesondere nicht dargelegt werden konnte, dass ein langfristiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin im Bundesgebiet, das zum Erfolg einer Psychotherapie notwendig ist, zu erwarten ist. Vielmehr sind der Antragstellerin nach Abschluss ihres Asylverfahrens im Sommer 2000 jeweils nur immer kurzfristige Duldungen - zuletzt befristet bis 20. Oktober nach 55 AuslG erteilt worden. Da nach alledem ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme von einer medizinisch sinnvollen Psychotherapie im Falle der Antragstellerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden kann, kommt auch die beantragte Übernahme der Dolmetscherkosten nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 5 6

4 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2140/02 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2140/02 Datum: Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper: Entscheidungsart: 16. Senat Beschluss Aktenzeichen: 16 B 2140/02 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e : 1 Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, 2 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 2002 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten einer Psychotherapie einschließlich der Dolmetscherkosten für sie zu übernehmen, 3 ist nicht begründet. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses (vgl. 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach wie vor ist ein Anordnungsanspruch im Sinne des 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt unabhängig davon, ob das geltend gemachte Begehren nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG oder - wofür mit Rücksicht auf den langjährigen Bezug von Asylbewerberleistungen durch die Antragstellerin und die Erwägungen zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März L 4353/02 - einiges spricht - gemäß 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der 37 Abs. 1, 38 BSHG zu beurteilen ist. 4 Die Anspruchsvoraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind nicht erfüllt. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob das schon daraus folgt, dass für die begehrte Psychotherapie kein muttersprachlicher Therapeut zur Verfügung steht. Die Möglichkeit unmittelbarer Kommunikation mit dem Therapeuten in der Muttersprache fördert sicherlich den Therapieerfolg. Die Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge in Düsseldorf vom 25. Oktober 2002 deutet jedoch darauf hin, dass eine Psychotherapie auch unter Einschaltung von Sprachmittlern erfolgreich praktiziert werden kann. Unabhängig von dieser Frage scheitert ein Anspruch aus 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aber, weil das depressive Syndrom, dessentwegen die Antragstellerin sich einer Psychotherapie unterziehen will, keine akute Erkrankung im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist. Von einer akuten Erkrankung kann nur bei einem plötzlichen Auftreten bzw. bei einem heftigen und kurzfristigen Verlauf ausgegangen werden. 5 Senatsbeschluss vom 7. Februar A 3897/99 -, S. 3 des Beschlussabdrucks. 6 Anderenfalls handelt es sich um eine chronische Erkrankung, für die abgesehen von der Schmerzbehandlung kein Leistungsanspruch besteht. 7 Senatsbeschluss vom 7. Februar A 3897/99 -, a.a.o.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Mai S 920/98 -, FEVS 49, 33 (34 f.) m.w.n. 8 1 von :37 Uhr

5 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2140/02 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird dann zu machen sein, wenn chronische Erkrankungen zu akuten, konkret behandlungsbedürftigen Krankheitszuständen führen. Einen darüber hinausgehenden Behandlungsbedarf bei chronischen Leiden erfasst 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG demgegenüber nicht. 9 Ebenso VG Frankfurt a.m., Beschluss vom 9. April G 638/97 (1) -, S. 3 ff. des Beschlussabdrucks. Dafür sprechen neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass langfristige Therapien, wie sie bei chronischen Erkrankungen typischerweise angezeigt sind, und selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Behandlung chronischer Erkrankungen keine Leistungspflicht auslösen sollen Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 2. März 1993, BT-Drucks. 12/4451, S. 9 (zu 3); Beschlussentwurf und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren vom 24. Mai 1993, S. 14 (zu 3 Abs. 1). Bei dem der Antragstellerin attestierten depressiven Syndrom handelt es sich um eine dauerhafte und damit chronische Krankheit. Die erstrebte Psychotherapie dient der Ermittlung und Aufarbeitung der Ursachen dieser Erkrankung, nicht bloß der Behandlung der sich im Zuge des chronischen Verlaufs akut einstellenden Symptome, die gesondert medikamentös behandelt werden. Eine Übernahme der Therapiekosten scheidet demgemäß aus An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn das Anordnungsbegehren nicht nach 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern gemäß 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend 37 Abs. 1, 38 BSHG ivm 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V zu beurteilen ist. 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewährt einen Anspruch auf Krankenbehandlung, falls diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung in diesem Sinne umfasst insbesondere auch die ärztliche Behandlung einschließlich der Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung ( 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V). Das gilt aber nur, wenn die Maßnahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig und zweckmäßig ist ( 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Kann hingegen keines der in 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und gleichlautend in 37 Abs. 1 BSHG aufgeführten Behandlungsziele erreicht werden, ist der Anspruch ausgeschlossen. Vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, 2002, 37 Rn Dass im Fall der Antragstellerin die angestrebte Psychotherapie eine taugliche Behandlungsmaßnahme wäre, ist nicht mit dem gebotenen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ausweislich zweier amtsärztlicher Stellungnahmen des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. ist die psychische Störung der Antragstellerin zwar dringend behandlungsbedürftig, wobei der Arzt in seiner ersten, in einem Schreiben der Amtsärztin Dr. C. vom 8. April 2002 wiedergegebenen Stellungnahme auf eine medikamentöse Therapie verweist. Eine Psychotherapie erachtet er seiner zweiten, vom 1. Juli 2002 stammenden Stellungnahme zufolge aber nur unter der Voraussetzung für sinnvoll, dass - abgesehen von der Verständigungsproblematik - der Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland langfristig gesichert ist, weil ein vorzeitiger Therapieabbruch zur Retraumatisierung und damit zu einer schweren psychischen Krise führen könnte. Mit dieser plausiblen Einschätzung deckt sich die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge vom 25. Oktober 2002 insofern, als auch darin "eine langfristige aufenthaltsrechtliche Sicherheit" als "Voraussetzung für einen langfristigen Therapieerfolg" bezeichnet wird; anderenfalls könne es bei dem Patienten "zur Verstärkung der Abwehrmechanismen, zu einer Verschärfung der Symptomatik und im ungünstigsten Fall zu einer Chronifizierung" kommen. Andererseits wird in der genannten Stellungnahme allerdings betont, eine Psychotherapie sei auch bei einem aufenthaltsrechtlich unsicheren Status "sinnvoll und effektiv", da in der nach dem anfänglichen Prozess der Vertrauensbildung zwischen Patient und Therapeut folgenden Stabilisierungsphase Schritte unternommen werden könnten, "um die physische und psychische Gesundheit... zu verbessern, eine Chronifizierung des Beschwerdebildes und eine mögliche Dekompensation zu vermeiden". Diese unterschiedlichen Feststellungen lassen sich ohne weitere Begründung, die in der Stellungnahme nicht enthalten ist und sich dem Senat auch nicht auf andere Weise erschließt, nicht miteinander in Einklang bringen. Dies gilt um so mehr, als die Risiken eines ungesicherten Aufenthalts nicht nur auf bestimmte Arten psychischer Leiden bezogen werden; traumatische Störungen sind insoweit nur beispielhaft benannt von :37 Uhr

6 Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 2140/02 Von einem langfristig gesicherten Aufenthalt der Antragstellerin, ohne den hiernach die Tauglichkeit und Zweckmäßigkeit der gewünschten Therapie nicht als glaubhaft gemacht anzusehen ist, kann nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin verfügt nur über eine aktuell bis zum 16. Oktober 2003 befristete Duldung. Das in Betracht zu ziehende Abschiebungshindernis wegen der medizinischen und medikamentösen Versorgungslage im Heimatland der Antragstellerin hängt ab vom Fortbestand der dortigen aktuellen Verhältnisse und kann deshalb keinen auf Dauer gesicherten Aufenthaltstatus vermitteln. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 18 Der Beschluss ist gemäß 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar von :37 Uhr

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