Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger

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1 VGH München, Beschluss v CE Titel: Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger Normenketten: SGB VIII 10 Abs. 1, 35a Abs. 3 S. 1 SGB XII 54 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Die Bereitstellung sämtlicher Mittel für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung obliegt auch bei Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen dem Träger der Schulverwaltung. (redaktioneller Leitsatz) Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist nur dann ausnahmsweise zur Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Privatschule verpflichtet, wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf eines jungen Menschen im öffentlichen Schulsystem zu decken. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Eingliederungshilfe, seelische Behinderung, Nachrang der Jugendhilfe, Privatschule Vorinstanz: VG Augsburg Beschluss vom E Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird unter der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen hat, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband sicherzustellen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme des Schulgeldes für den Besuch der Privatschule... in L. einschließlich der hierfür unter Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges entstehenden Fahrtkosten für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu gewähren, ist - jedenfalls derzeit - unbegründet. Der Antrag hat - ausgehend von dem durch 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens - keinen Erfolg. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller (bereits) im Eilverfahren die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen begehrt.

2 2 1. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung vom 16. September 2016 zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller - jedenfalls derzeit - kein Anordnungsanspruch nach 35a Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i. V. m. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung in der... (Schulgeld und Beförderungskosten) zusteht. Ein solcher Anspruch ist auch im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden. 3 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, ohne dass insoweit eine Altersgrenze bestünde (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17; Beschluss v B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v CE juris, Rn. 31; Beschluss v CE juris, Rn. 51). Diese Hilfen schließen Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher ein, sofern diese erforderlich und geeignet sind, dem jungen Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 130, 1 [2] Rn. 16; Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [4 f.] Rn. 17). 4 Allerdings obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessen, den Besuch weiterführender Schulen einschließenden Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist oder die von einer solchen bedroht sind, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung. Da die Schulgeldfreiheit in Verbindung mit der Schulpflicht eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge darstellt und aus übergreifenden bildungs- und sozialpolitischen Gründen eine eigenständige (landesrechtliche) Regelung außerhalb des Sozialgesetzbuches gefunden hat, ist grundsätzlich für einen gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruch auf Übernahme der für den Besuch einer Privatschule anfallenden Aufwendungen (Aufnahmebeitrag, Schulgeld etc.) kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [12] Rn. 37; Beschluss v B 61/14 - juris, Rn. 4). 5 Ausnahmen von diesem durch das Verhältnis der Spezialität geprägten Grundsatz sind nur für den Fall in Betracht zu ziehen, dass auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; Beschluss v B 61/14 - juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss v CE juris, Rn. 31; Beschluss v CE juris, Rn. 51; OVG NRW, Urteil v A 1639/14 - juris, Rn. 100). 6 b) Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation hat der Antragsteller vor dem Hintergrund, dass eine Beschulung unter Einsatz eines - mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2016 für das Schuljahr 2016/2017 bewilligten - Schulbegleiters, nach dem Schreiben des Staatlichen Schulamts in der Stadt Augsburg vom 21. Juni 2016 (vgl. Bl. 132 d. Behördenakte) an einer Grundschule am Wohnort des Antragstellers möglich wäre, - jedenfalls derzeit - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus der fachärztlichen Stellungnahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - eine zwingende (derzeitige) Notwendigkeit für den Besuch der... nicht entnehmen. 7

3 Soweit demgegenüber die fachärztlich-psychologische Kurzstellungnahme des ambulant behandelnden Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 22. Juli 2016 (Bl. 12 ff. d. VG-Akte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der... (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte) feststellt, eine weitere Beschulung des Antragstellers in besagter Schule sollte oberste Priorität genießen, ist darauf hinzuweisen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers die diesen Ausführungen zugrundeliegende Stellungnahme der Schule - was bereits vom Verwaltungsgericht in erster Instanz zu Recht gerügt wurde - auch im Beschwerdeverfahren nicht vollständig zugänglich gemacht hat (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte), so dass es auch insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt. 8 Der nur unvollständig vorliegenden Stellungnahme ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller aufgrund seines enormen Rückstandes trotz der Tatsache, dass er für diese Klassenstufe bereits zu alt ist, in Klasse 2 geführt wird und das Kollegium der Schule insgesamt der Meinung ist, dass eine weitere Beschulung unter durchgängiger Betreuung durch eine Schulbegleitung jedenfalls möglich sei (vgl. Bl. 183 d. Behördenakte). Dass ein Besuch der... - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - die einzig notwendige und geeignete Hilfemaßnahme zur Bewältigung der beim Antragsteller unstreitig vorhandenen seelischen Behinderung und der daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung wäre (vgl. zu diesem Maßstab näher BayVGH, Beschluss v CE juris, Rn. 21; Beschluss v CE juris, Rn. 46, Beschluss v CE juris, Rn. 30), lässt sich deshalb - jedenfalls derzeit - nicht feststellen. 9 c) Allerdings genügt es für die von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommene Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr kommt der in 10 Abs. 1 SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem nur dann zum Tragen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch wirklich zur Verfügung steht, d. h. rechtzeitig realisierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39; BayVGH, Beschluss v CE juris, Rn. 31; Beschluss v CE juris, Rn. 51; OVG NRW, Beschluss v B 136/15 - juris, Rn. 20). In diesem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der erkennende Senat einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 a.e.; BayVGH, Beschluss v CE juris, Rn. 31; Beschluss v CE juris, Rn. 51; siehe auch OVG NRW, Beschluss v B 136/15 - juris, Rn. 20). 10 d) Angesichts dessen hat die Antragsgegnerin - der Oberbürgermeister der Stadt Augsburg ist zugleich auch der rechtliche Leiter des Staatlichen Schulamts (Art. 115 Abs. 2 BayEuG) - dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule zu benennen, die entsprechend dem ärztlich-psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Klinik J. vom 29. März 2016 (vgl. Bl. 14 ff. d. VG-Akte) in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband sicherzustellen. Der Antragsteller hat zwar keinen Anspruch auf eine bestmögliche Schulausbildung (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 10 Rn. 24 m. w. N.), auf eine bedarfsdeckende und damit zugleich auch angemessene hingegen schon (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [12 f.] Rn. 39 m. w. N.). 11 Kann die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine entsprechende öffentliche (Regel)-Schule mit individualisierter Unterrichtsform und kleinem Klassenverband nicht unverzüglich benennen, so dürfte der Gesichtspunkt der Gewährleistung der Kontinuität der Beschulung in der bereits besuchten Einrichtung der

4 ... für den Erlass der begehrten Anordnung durch das Verwaltungsgericht im Verfahren analog 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO schon von Amts wegen, jedenfalls aber auf einen entsprechenden Antrag des Betroffenen analog 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sprechen. Gleiches wird für den Fall anzunehmen sein, dass sich eine Beschulung in einer öffentlichen (Regel)-Schule mit kleinem Klassenverband trotz des bereits bewilligten Schulbegleiters gleichwohl als nicht bedarfsgerecht erweisen sollte. In beiden Fällen hätte das Jugendamt nicht in einer den Anforderungen der Jugendhilfe entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, so dass an dessen Stelle der Betroffene den sonst der Behörde zustehenden, nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum des Jugendamtes (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom C , BVerwGE 109, 155 [167]; Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [9 f.] Rn. 32; Urteil v C , BVerwGE 151, 44 [54] Rn. 30) für sich beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34) mit der (weiteren) Folge, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der durch den weiteren Besuch der... selbst beschafften Hilfe auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante Sicht des Leistungsberechtigten zu beschränken hätte (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [10 f.] Rn. 34), gegen welche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Beschulung als auch eingedenk der wechselvollen, von zahlreichen Misserfolgen geprägten Schulkarriere des Antragstellers nichts zu erinnern bliebe. 12 e) Als nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht - gleichsam hilfsweise - angestellte Überlegung (vgl. näher Entscheidungsgründe, Umdruck Rn. 46 ff.), der Ansatz des Jugendamtes, vorrangig die außerhalb des schulischen Bereichs liegenden Ursachen der Probleme des Antragstellers anzugehen, sei nicht zu beanstanden. Insoweit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe auch dann zustehen kann, wenn die einzelnen Hilfemaßnahmen nicht auf die Deckung des Gesamtbedarfs hin ausgerichtet sind, sondern nur einen Teilbedarf - hier für den Fall des Fehlens der Möglichkeit einer bedarfsgerechten Beschulung in einer öffentlichen Regelschule die Finanzierung einer angemessenen Schulbildung durch Besuch einer Privatschule - abdecken (vgl. BVerwG, Urteil v C , BVerwGE 145, 1 [5] Rn. 20 ff.; 28). 13 Die Beschwerde ist daher unter der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unverzüglich diejenige öffentliche Sprengel- oder andere Augsburger Regel-Schule benennt, die entsprechend dem ärztlichen psychologischen Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Klinik J. vom 29. März 2016 in der Lage ist, eine bedarfsgerechte Beschulung in einer individualisierten Unterrichtsform in einem kleinen Klassenverband sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, hätte das Verwaltungsgericht seine Steuerungsverantwortung wahrzunehmen, sofern nicht das Jugendamt selbst zuvor tätig geworden ist Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmals die Feststellung der Rechtswidrigkeit in der Vergangenheit liegender Jugendhilfemaßnahmen erstrebt, ist sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Gleiches gilt auch insoweit, als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ersatz für in der Vergangenheit aufgewandte Fahrtkosten begehrt wurde. Derartige Ansprüche können nicht Gegenstand eines Eilverfahrens sein. Ebenso wenig vermögen die umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten zur UN-Kinderrechts- und Behindertenrechtskonvention nach dem derzeitigen tatsächlichen Erkenntnisstand eine andere Beurteilung in der Sache zu rechtfertigen Mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg ( 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 ZPO) konnte dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren nicht entsprochen werden. Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe besitzt lediglich klarstellenden Charakter.

5 16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 188 Satz 2 VwGO). Die in den Entscheidungstenor aufgenommene Maßgabe hat - wie bereits erwähnt - ausschließlich klarstellende Bedeutung Diese Entscheidung, die aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin ergehen muss, ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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