SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 D 228/09 1 K 724/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Große Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Wohngeld hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe

2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 29. Juni 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. November K 724/08 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde ( 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags (Schriftsatz v ) für die Klage auf Bewilligung von Wohngeld ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen ( 166 VwGO i. V. m. 114 Satz 1 ZPO). Bei dem vom Verwaltungsgericht vorläufig festgesetzten Streitwert in Höhe von 500 sind für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskosten in Höhe von rund 600 zu veranschlagen. Selbst wenn mit dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen wird, dass sich die Prozesskosten im Ergebnis der endgültigen Streitwertfestsetzung unter Umständen auf einen Betrag von bis zu erhöhen können, ist es dem Kläger zuzumuten, diese Kosten aus seinem Vermögen zu tragen. Gemäß 166 VwGO i. V. m. 115 Abs. 3 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; 90 SGB XII gilt entsprechend. Auf die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v , NJW 2006, 751 f.), nach der die dem Kläger im Jahr 2007 zugesprochene Abfindung ( 9, 10 KSchG) in Höhe von (brutto) als im

3 3 Prozesskostenhilfeverfahren einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sei, kommt es nicht an, weil in dem für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 166 Rn. 14a, 20) aufgrund der glaubhaft gemachten ( 166 VwGO i. V. m. 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Darlegungen des Klägers im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass der Kläger den Auszahlungsbetrag der Abfindung (nach Steuern wohl etwa ) bereits verbraucht hat. Entsprechend dem Hinweis des Senats vom ist der Kläger jedoch gehalten, seinen im Jahr 2004 erstmals zugelassenen Pkw Mitsubishi Space Star, dessen Händlereinkaufswert nach einer vom Kläger vorgelegten aktuellen Bescheinigung beträgt (Schriftsatz vom ), für die erstinstanzliche Prozessführung einzusetzen. Kraftfahrzeuge, die nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ( 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB), müssen gemäß 115 Abs. 3 ZPO als Vermögensbestandteil der Partei grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung eingesetzt werden (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 166 Rn. 123; Philippi, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., 115 Rn. 56). Entgegen der Auffassung des Klägers bleiben Fahrzeuge, deren Wert weniger als beträgt, bei der Vermögensermittlung nicht von vornherein außer Betracht. Eine allgemeine Regelung des Inhalts, dass nur teurere oder übermäßig große Kraftfahrzeuge der Ober- und Mittelklasse nach 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als für das nach 12 SGB II zu berücksichtigende Vermögen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende enthält 90 SGB XII für das im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe einzusetzende Vermögen keine Regelung des Inhalts, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ( 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II; dazu jüngst BSG, Urt. v B 14 AS 41/08 R -, juris Rn. 13: Wertgrenze ) unberücksichtigt bleibt. Der ausweislich des Rentenbescheids in vollem Umfang erwerbsunfähige Kläger benötigt den Pkw weder für eine Berufsausbildung noch für eine Erwerbstätigkeit ( 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII). Bei einem Händlereinkaufswert in Höhe von übersteigt der Wert seines Fahrzeugs auch deutlich den nach 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung i. d. F. v (BGBl. I. S. 3022) als Schonvermögen zu berücksichtigenden kleineren Barbetrag und sonstige Geldwerte. Gemäß 1 Abs. 1 Satz 1

4 4 Nr. 1 der genannten Durchführungsverordnung ist für den voll erwerbsgeminderten Kläger ein Betrag in Höhe von anzusetzen (vgl. Phillipi a. a. O, 115 Rn. 57; BayVGH, Beschl. v C , juris Rn. 14; i. E. auch SächsLSG, Beschl. v L 1 B 305/07 AL-PKH -, juris Rn. 38 ff., das in Anwendung von Nr. 1a im Regelfall jedoch nur einen Schonbetrag in Höhe von [statt nach 1b] zugrunde legt). Für die abweichende Berechnung des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v a. a. O.) zur Berücksichtigungsfähigkeit von arbeitsrechtlichen Abfindungen nach 115 Abs. 3 ZPO - einen Schonbetrag von zweimal zugestanden hat (Beschlussabdruck S. 3), sieht der Senat keine Grundlage. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall steht hier nicht (mehr) die Verwertbarkeit einer Abfindung, sondern anderer Vermögensbestandteile des Klägers im Streit. Ob für die Ehefrau des Klägers, die über kein eigenes Einkommen verfügt, gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zusätzlich 614 oder nach Nr. 1a nur 256 zu veranschlagen sind, kann dahinstehen, weil der Wert des klägerischen Pkw den nach 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII zu berücksichtigenden Betrag (3.214 bzw ) in jedem Fall deutlich übersteigt. Neben dem Wert des Pkw ist im Rahmen von 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII auch das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers zu berücksichtigen. Ob die von der Abfindung für rund erworbenen Münzen (Schriftsatz v , S. 2) noch im Eigentum des Klägers stehen und damit zu seinem verwertbaren Vermögen gehören, bedarf angesichts des festgestellten Fahrzeugwerts keiner weiteren Aufklärung. Dass die Verwertung des Pkw wegen einer Härte ( 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XI) für den Kläger oder seine Ehefrau ausgeschlossen ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat dazu nach dem gerichtlichen Hinweis vom lediglich mitgeteilt, er benötige das Fahrzeug für ärztliche Kontrolluntersuchungen, die an seinem Wohnort, in Hoyerswerda und in Spremberg stattfänden. Zur Häufigkeit solcher Untersuchungen ist anhand des klägerischen Vorbringens nichts ersichtlich. Angesichts der aus der PKH-Akte zu entnehmenden Erkrankung (Neurodermitis) und der am Wohnort des Klägers zur Verfügung stehenden umfassenden medizinischen Versorgung (u. a. durch eine Universitätsklinik sowie mehrere weitere Krankenhäuser) sowie des im großstädtischen Bereich gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehrs sind besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Verwertung des Pkw unzumutbar erscheinen lassen, anhand dieses

5 5 Vorbringens nicht ersichtlich. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass eine Verwertung des Kraftfahrzeugs dazu beitragen kann, die Kosten des vom Kläger geführten weiteren Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu decken. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil der Kläger eine Festgebühr in Höhe von 50,00 zu tragen hat (Nr des Kostenverzeichnisses). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet ( 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Künzler Meng von Egidy ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Scholz Justizobersekretärin

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