Orientierungsatz: Nachträglicher Prüfungsrücktritt; keine unerkannte Prüfungsunfähigkeit; bewusste Risikoübernahme

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1 VG München, Urteil v K Titel: Normenketten: 113 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO 19, 18 der Ärztlichen Approbationsordnung - ÄAppO 18 Abs. 1 ÄAppO 113 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO 19, 18 der Ärztlichen Approbationsordnung - ÄAppO 18 Abs. 1 ÄAppO Orientierungsatz: Nachträglicher Prüfungsrücktritt; keine unerkannte Prüfungsunfähigkeit; bewusste Risikoübernahme Schlagworte: Prüfungsunfähigkeit, bewusste Risikoübernahme, nachträglicher Prüfungsrücktritt, Wiederholungsprüfung, Chancengleichheit Rechtsmittelinstanz: VGH München Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1981 geborene Kläger hatte im Wintersemester 2005/2006 das Studium der Humanmedizin an der L.- M.-Universität M1 aufgenommen. Im Wintersemester 2007/2008 hatte er sich erstmals zu den Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung angemeldet und ist hierfür mit Bescheid des Prüfungsamts vom 11. Februar 2008 zugelassen worden. Den mündlich-praktischen Teil der Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hat er (nach genehmigtem Prüfungsrücktritt) im Sommersemester 2008 im Rahmen der Wiederholungsprüfung bestanden; den schriftlichen Teil hat er einmal ohne Erfolg abgelegt. Von der 1. Wiederholungsprüfung ist er bis zur Herbstprüfung 2010 viermal mit Genehmigung des Prüfungsamts zurückgetreten. Am 24. August 2010 trat der Kläger schließlich die 1. Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung an und absolvierte die Prüfung am ersten Prüfungstag von 9.05 Uhr bis Uhr. Am 25. August 2010 erschien er zu der wiederum von 9.05 Uhr bis Uhr dauernden Prüfung nicht mehr.

2 Noch am 25. August 2010 teilte der Kläger dem Prüfungsamt per Folgendes mit: Leider kann ich aufgrund akut gesundheitlicher Beschwerden (Lebensmittelvergiftung oder Magen Darm Infekt) nicht am 2. Tag des schriftlichen Teils des Physikums am 24./ teilnehmen. Leider konnte ich Ihnen dies nicht früher mitteilen, da ich auf dem Weg zur Prüfung erst wirklich aufgrund Öfteren Brechens realisiert habe, dass ich es nicht schaffe die Prüfung abzulegen. Am gestrigen Tag fiel es mir auch sehr schwer, doch heute war es um einiges extremer. Ich bin gestern mind. dreimal auf die Toilette gerannt. Ich bin daraufhin direkt zum Gesundheitsamt gefahren, zwecks Attest und danach zum Internisten. In dem ärztlichen Attest des Dr. M. mit Datum ist ausgeführt, der Kläger sei von ihm am 25. August 2010 einmalig behandelt worden. Er habe damals berichtet, dass er 2 Tage vor der Konsultation... in einem indischen Restaurant gegessen hätte. Weiterhin heißt es wörtlich: Er beklagte seitdem Übelkeit, Durchfall und Fieber. Am hätte er trotz bestehender Krankheit noch an einer Prüfung teilgenommen, am konnte er wegen zunehmender und unvorhersehbarer Beschwerdesymptomatik nicht mehr an den Prüfungen teilnehmen. In dem Gesundheitszeugnis des Referats für Gesundheit und Umwelt der LHSt M. vom 25. August 2010, das am 26. August 2010 beim Beklagten einging, ist ausgeführt, der Kläger habe sich um 9.40 Uhr zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgestellt. Er habe angegeben, dass seit dem 23. August 2010 nach einem Restaurantbesuch eine Symptomatik mit Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe bestehe. Trotz dieser Symptomatik habe er am den ersten Teil des Physikums absolvieren können. Nach weiterbestehender Diarrhoe habe er sich am 25. August 2010 auf dem Weg zum Prüfungslokal übergeben und die Prüfung daher nicht angetreten. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 25. August 2010 hätten sich unspezifische Symptome mit einer Tachykardie und Schmerzen im Unterbauch gezeigt. Die vom Kläger angegebenen Beeinträchtigungen seien ihrer Natur nach durch eine ambulante Untersuchung ohne Laboruntersuchung nicht objektivierbar. Unter der Voraussetzung, dass die anamnestisch gemachten Angaben zum Krankheitsverlauf stimmen, muss festgestellt werden, dass Herr G. aufgrund einer akuten Gesundheitsstörung am 25. August 2010 nicht in der Lage war, das Prüfungslokal aufzusuchen und an einer Prüfung teilzunehmen. Mit Bescheid vom 27. August 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ein nachträglicher Rücktritt vom bereits angetretenen Prüfungsteil sei nicht statthaft, weil sich der Kläger am 24. August 2010 krank bzw. in gesundheitlich angeschlagenem Zustand der Prüfung unterzogen habe. Die erste Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sei mit der Note nicht ausreichend zu bewerten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. September 2010 Widerspruch ein, der von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde. Am 21. Januar 2011 ließ der Kläger Klage gegen den Beklagten erheben und am 28. März 2011 beantragen, den Bescheid der LMU München vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den durch des Klägers vom sowie des gleichlautenden Schreibens des Klägers vom selben Tag erklärten Rücktritt vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung aufgrund gesundheitlicher Gründe zu genehmigen. Der Kläger sei zwar am 24. August 2010 grundsätzlich zur Teilnahme an der Prüfung in der Lage gewesen, nicht aber am 25. August Er habe einen Anspruch auf Rücktritt von der Prüfung. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 wurde für den Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege keine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vor. Der Kläger habe wegen bewusster Risikoübernahme nicht wirksam von der Prüfung zurücktreten können. Am 26. Februar 2013 fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien die schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten.

3 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücktritt vom schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vom 24./ und wird durch den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2010 nicht i. S. v. 113 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind 19, 18 der Ärztlichen Approbationsordnung - ÄAppO -. Gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2, 18 Abs. 1 ÄAppO in der seit 30. Juli 2010 gültigen Fassung ist ein Rücktritt von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil nur dann zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund für das Unterbrechen der Prüfung vorliegt. Außerdem hat der Prüfling die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Mitwirkungspflicht des Prüflings hat ihren Rechtsgrund in den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Chancengleichheit, wonach sich kein Prüfling durch einen unzulässigen Prüfungsrücktritt eine ihm nicht zustehende Prüfungschance verschaffen darf. Der Prüfling muss daher, nachdem er seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt hat, ohne weitere Verzögerung zum frühest möglichen, ihm zumutbaren Zeitpunkt seinen Rücktritt erklären (BayVGH vom , Az. 7 B ). Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling dann, wenn ihm sein Gesundheitszustand bekannt ist und er die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst (BVerwG vom , Az. 6 B 36/93). Müssen sich dem Prüfling aufgrund seines Gesundheitszustandes Zweifel aufdrängen, hat er diesen unverzüglich nachzugehen. Entscheidend ist hierbei nicht, dass der Prüfling die Krankheitssymptome richtig deuten und ihre Auswirkungen im Hinblick auf die Frage der Prüfungsunfähigkeit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits dann um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Prüfungsfähigkeit bemühen, wenn er Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens bei sich feststellt (BVerwG vom , Buchholz Prüfungsrecht Nr. 318, BVerwG vom Buchholz Prüfungsrecht Nr. 323; vgl. auch BayVGH vom , BayVBl. 2010, 27). Auch im Fall einer bereits vor Prüfungsbeginn bestehenden oder während der Prüfung einsetzenden Prüfungsunfähigkeit ist ein nachträglicher Rücktritt grundsätzlich möglich, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Antritt bzw. nach Ablegung der Prüfung erkannte. Denn es ist Aufgabe der Prüfung, die wirkliche Befähigung des Kandidaten festzustellen, so dass es dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspräche, ihn an einem Prüfungsergebnis festzuhalten, das durch eine von ihm zunächst nicht erkannte erhebliche Störung seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist (vgl. BayVGH vom Az. 7 B ; VG München, Az. M 3 K und M 3 K ). Der nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt jedoch in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Jeder Rücktritt nach durchgeführter Prüfung birgt die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr für die Chancengleichheit wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwGE 80, 282/284 f.). Denn nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Ein Rücktritt von einer Prüfung ist somit ausgeschlossen, wenn der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Prüfung angetreten ist und damit das Risiko eines Misserfolgs

4 bewusst in Kauf genommen hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG vom , Az. 7 B 139/90; BayVGH vom , Az. 7 B ). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fall des nachträglichen Rücktritts von einer Prüfung. Zwar hat der Kläger nicht schon den gesamten Prüfungsteil - den schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung - absolviert, jedoch den ersten der zwei Prüfungstage. Damit hatte er bereits Kenntnis von der Hälfte der Prüfungsaufgaben, deren Lösung er auch bearbeitete und zur Korrektur abgab. Von dieser Prüfung konnte der Kläger nicht mehr wirksam zurücktreten, weil bei ihm keine unverschuldet unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorlag. Vielmehr hat er die Prüfung am 24. August 2010 in Kenntnis seines beeinträchtigten Gesundheitszustands angetreten und hat damit bereits bei Prüfungsantritt bewusst das Risiko eines Misserfolgs auf sich genommen; auch ist am zweiten Prüfungstag keine plötzliche und unerwartete erhebliche Verschlimmerung bereits vorhandener Beschwerden eingetreten, die eine weitere Teilnahme an der Prüfung unmöglich gemacht hätten. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Attesten und den Stellungnahmen des Klägers. In seinem Rücktrittsantrag vom 25. August 2010 führte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 23. August 2010 bis voraussichtlich 28. August 2010 selbst aus, er leide an akut gesundheitlichen Beschwerden ( Lebensmittelvergiftung oder Magen Darm Infekt ). Es sei ihm bereits am 1. Prüfungstag, dem 24. August 2010 auch sehr schwer gefallen, an der Prüfung teilzunehmen. Im amtsärztlichen Attest vom 25. August 2010 ist ausgeführt, nach Angaben des Klägers bestehe seit dem nach einem Restaurantbesuch eine Symptomatik mit Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe. In einem später vorgelegten Attest seines Hausarztes mit Datum ist ausgeführt, dass der Kläger ihm gegenüber am 25. August 2010 berichtet habe, 2 Tage vor der Konsultation in einem indischen Restaurant gegessen zu haben. Sein Hausarzt führte weiter wörtlich aus: Er beklagte seitdem Übelkeit, Durchfall und Fieber. Nach diesen Unterlagen ist es unzweifelhaft, dass der Kläger bereits seit dem 23. August 2010 an Übelkeit, Erbrechen, Durchfall und Fieber litt. Aufgrund dieser erkennbaren und vom Kläger auch offensichtlich erkannten Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens und seines Gesundheitszustandes (v.a. Durchfall und Fieber!) bestand für den Kläger zumindest die Obliegenheit, sich - bereits vor Antritt der ärztlichen Prüfung am 24. August um eine weitere Aufklärung seines Gesundheitszustandes und seiner Prüfungsfähigkeit bemühen. Diese Obliegenheit hat der Kläger jedoch verletzt, weil er ohne Aufklärung seines Gesundheitszustands in Kenntnis seiner Erkrankung am 24. August 2010 zur Prüfung angetreten ist und die Prüfung am 24. August 2010 auch vollständig absolviert hat. Auch am zweiten Prüfungstag verschlechterte sich dieser Gesundheitszustand des Klägers nicht signifikant. Soweit der Kläger nunmehr von dringendem Stuhlgang am zweiten Prüfungstag spricht, liegt keine Veränderung zum Vortag vor, weil der Kläger laut Gesundheitszeugnis vom 25. August 2010 auch am 24. August 2010 bereits an Diarrhoe litt - dementsprechend ist im Attest von weiterbestehender Diarrhoe die Rede. Auch das Vorbringen, er habe sich am 25. August 2010 auf dem Weg zum Prüfungslokal übergeben müssen, stellt keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Vortag dar, weil der Kläger laut Gesundheitszeugnis vom 25. August 2010 bereits seit dem 23. August 2010 an Übelkeit, Erbrechen und Diarrhoe litt. Deshalb kann von einer unverschuldet unerkannten Prüfungsunfähigkeit ebenso wenig die Rede sein wie von einem Eintritt einer Prüfungsunfähigkeit am zweiten Prüfungstag. Es lag damit kein wichtiger Grund für eine Unterbrechung der Prüfung nach 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO vor. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet es bei dieser Sachlage, dem Kläger nach 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO den nachträglichen Rücktritt von der Prüfung zu gestatten. Dies hat zur Folge, dass - wie vom Beklagten ausgeführt - die 1. Wiederholung des schriftlichen Teils des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gem. 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO als nicht bestanden gilt. Die Klage war daher abzuweisen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in 167 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO.

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