Medizinische Versorgung in Serbien für Angehörige der Volksgruppe Roma

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1 VG München, Urteil v M 17 K Titel: Medizinische Versorgung in Serbien für Angehörige der Volksgruppe Roma Normenketten: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1, 60a Abs. 2 EMRK Art. 8 Abs. 1 Leitsätze: Eine medizinische Versorgung in Serbien ist auch für Angehörige der Volksgruppe Roma möglich und erreichbar. (redaktioneller Leitsatz) Die Erkrankung eines 13-jährigen Kindes an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK- Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen begründet ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da im Fall einer Rückführung nach Serbien eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge nicht ausschließbarer erheblicher und konkreter Lebens- oder Gesundheitsgefahr droht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Serbien, Roma, Kind, Muskeldystrophie, CK-Erhöhung, infektgetriggerten Rhabdomyolyse, Heimatland, Abschiebungsverbot Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2015 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger zu 2) die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 1) zu ½, der Kläger zu 2) und die Beklagte jeweils zu ¼ zu tragen. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. V. Dem Kläger zu 2) wird für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten im Kostenumfang eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Tatbestand Die Kläger, eine Mutter und ihr 13jähriger Sohn, sind serbische Staatsangehörige und dem Volke der Roma zugehörig.

2 Ihre Asylanträge wurden am 17. Oktober 2012 durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. September 2012 aufgrund der Rücknahme ihrer Asylanträge unanfechtbar abgelehnt. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Am 4. Juli 2013 stellten die Kläger persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes in... die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Zur Begründung der erneuten Asylanträge wurde im Wesentlichen schriftlich vorgetragen, dass der aus dem Gefängnis entlassene drogenabhängige Ehemann der Klägerin, sie bedrohe, da er sie für die Krankheit ihres Kindes verantwortlich mache. Hinsichtlich der Krankheit des 13jährigen Klägers zu 2) wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt: - Morphologischer Befund des Klinikums der... vom... Juni 2012 (Bl. 22 der Behördenakte - BA) - Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der... vom... November 2012 (Bl. 23 f. BA) - Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der... vom... Juli 2012 (Bl. 25 BA) - Arztbericht des Klinikums der... vom... August 2012 (Bl. 26 ff. BA) - Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der... vom... Juli 2013 (Bl. 39 f. BA) - Bericht der Kliniken... vom... Mai 2014 (Bl. 63 f. BA) Danach leide der Kläger zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen. Im Rahmen dieser Erkrankung könne es zu myokardialem Versagen kommen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Die Medikation beschränke sich auf die analgetische Behandlung der Myalgien sowie die intravenöse Flüssigkeitsabgabe bei Rhabdomyolysen sowie gegebenenfalls kardioproduktive Medikamente im Verlauf. Wichtig in der Behandlung der Krankheit sei das Erhalten der Alltagsfähigkeiten durch Mobilitätshilfen und im weiteren Verlauf auch atemunterstützende Maßnahmen. Die Krankheit sei progedient und führe sowohl behandelt als auch unbehandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei jedoch regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. In einer Analogie zu der Klassifikation nach Vignos 1968 für die Duchennesche Muskeldystrophie bestehe aktuell ein Übergang von Stadium 2 in das Stadium 3, da zunehmend das Treppensteigen eingeschränkt sei. Mit Bescheid vom 14. Januar 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Nr. 1) und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 14. September 2012 bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ab (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen. Die Klagepartei erhob mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2015 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gem. 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung der Kläger nach Serbien Abschiebeverbote nach 60 Abs. 5 und 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Eine adäquate medizinische Versorgung stehe im Heimatland der Kläger nicht zur Verfügung, weil diese mittellos seien und einer diskriminierten Volksgemeinschaft angehörten. Eine Abschiebung führe daher zu einer signifikanten Verringerung der Lebenserwartung des Klägers zu 2). Die Beklagte legte mit Schreiben vom 18. August 2015 die Behördenakten vor und stellte keinen Antrag.

3 Das Verwaltungsgericht München übertrug mit Beschluss vom 22. September 2015 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter und erließ nach vorheriger Anhörung der Beteiligten am 30. September 2015 den Beschluss, durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Botschaft... insbesondere darüber Beweis zu erheben, ob die Erkrankung des Klägers zu 2) in Serbien behandelbar ist, sich sein Gesundheitszustand in Serbien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und die medizinische Behandlung für mittellose Angehörige der Volksgruppe Roma kostenlos sei bzw. welche Kosten den Klägern durch diese entstünden. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und übersandte eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums... vom... Juni 2015, wonach es bei der Erkrankung des Klägers zu 2) zu entzündlich bedingten Muskeluntergängen komme, bei denen z. B. Infekte starke Episoden von Muskelzerfall hervorrufen würden. Diese Akutsituationen könnten, falls nicht rechtzeitig stationär in der Klinik behandelbar, lebensgefährliches Ausmaß annehmen. Laut ärztlichem Gutachten der Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr.... Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr.... des Klinikums der..., vom... Juni 2015 (Bl. 76 GA) werde in Anbetracht der Erkrankung dringend empfohlen, den Kläger zu 2) weiterhin in Deutschland zu behandeln, da rezidivierende Rhabdomyolysen auftreten würden, die bei inadäquater Therapie zum Nierenversagen führten. Damit sei zu erwarten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers zu 2) innerhalb von sechs Monaten nach Abschiebung enorm verschlechtern würde, weil die erforderliche Behandlung nicht gewährleistet wäre. Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 einen weiteren Arztbrief des Klinikums... vom... November 2015 (Bl. 83 GA), wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) zunehmend verschlechtere und aktuell eine Versorgung mit einem Rollstuhl notwendig sei. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in... die ärztliche Stellungnahme ihres Kooperations-/Vertrauensarztes... Dr...., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom... November 2015 (Bl. 85 GA), wonach in Deutschland wie auch in Serbien keine ethiologische Therapie für die Krankheit des Klägers zu 2) bestehe. Die Behandlung erfolge ausschließlich mit symptomatischer Therapie. Mit Hilfe dieser Therapie könne dem Patienten das Leben erleichtert und verlängert werden. Dem Kläger zu 2) müsse ausreichend Platz für eine Physiotherapie zur Verfügung stehen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Serbien bestünden für den Kläger zu 2) keine adäquaten Behandlungsbedingungen. Der Klägerbevollmächtigte übersandte mit Schreiben vom 1. März 2016 einen erneuten Arztbrief von Prof. Dr.... und Frau Dr..., Integriertes Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr.... des Klinikums der... vom... Februar Danach habe sich insbesondere die Kraft in den oberen Extremitäten des Klägers zu 2) weiter verschlechtert. Der Junge sei mit dieser Erkrankung in Serbien nicht adäquat versorgt, von einer Verschlechterung seines Zustandes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zusätzlich bestehe die lebensbedrohliche Komponente der rezidivierenden Rhabdomyolysen, die bei nicht adäquater Therapie letal enden können. Der Klägerbevollmächtigte beschränkte schriftsätzlich mit Schreiben vom 21. März 2016 den Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots gem. 60 Abs. 7 AufenthG und nahm die Klage im Übrigen zurück. Auf eine mündliche Verhandlung werde verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, 92 Abs. 3 VwGO. 2. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte ( 101 Abs. 2 VwGO), im Hinblick auf den Kläger zu 2) begründet.

4 2.1. Der Kläger zu 2) hat nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ( 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit er diesen Anspruch des Klägers in Nr. 2 nicht anerkennt und verletzt ihn daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten ( 113 Abs. 5 VwGO). Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v B DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. NdsOVG, U. v LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U. v C DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Gemessen daran besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Serbien für den Kläger zu 2) das Abschiebungsverbot. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich sein gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern. Davon ist das Gericht aufgrund der zahlreichen vorliegenden medizinischen Stellungnahmen und nicht zuletzt aufgrund der Äußerung des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in... überzeugt. Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Serbien auch für Angehörige der Volksgruppe Roma möglich und erreichbar: Anerkannte Sozialhilfeempfänger und ihre Familienangehörigen sind in der gesetzlichen Pflichtversicherung krankenversichert, wobei in Serbien Erkrankungen beinahe ausnahmslos grundsätzlich behandelbar sind (vgl. VG München, U. v M 17 K juris; Lageberichte des Auswärtigen Amtes). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln; insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland, vielmehr muss sich der Betreffende auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (VG Arnsberg, U. v K 1150/06.A - juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen oder die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat (BVerwG, U. v C juris). Auch Roma haben in Serbien grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen einschließlich der Sozialhilfe und der medizinischen Grundversorgung (vgl. VG Oldenburg, B. v B 283/16 - juris Rn. 13). Ärztliche Notfallversorgung ist grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Kinder unter 18 Jahren werden grundsätzlich kostenfrei behandelt, wenn sie registriert sind (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. November 2015, S. 12). Nach den

5 dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist für bisher nicht registrierte Personen mit Gesetz vom 31. August 2012 die Grundlage für eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister unter vereinfachten Bedingungen geschaffen worden. Damit soll der rechtliche Status insbesondere der Roma verbessert werden. In dem Ende 2011 in Kraft getretenen neuen Meldegesetz ist darüber hinaus eine Regelung aufgenommen worden, Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Auch diese Regelung zielt darauf, bisher nicht registrierten Roma die Anmeldung zu ermöglichen. Roma werden auch dann grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung in Serbien behandelt, wenn sie dort wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Mit der Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialversicherung ist geregelt, dass Roma im System der Sozialversicherung angemeldet sein können, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie Roma sind, und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthalts abgeben (Auswärtiges Amt vom 1. Juli /48127). Zwar können Roma u. U. in staatlichen Einrichtungen gelegentlich Opfer diskriminierender Behandlung werden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auch für Roma eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten in Serbien keinen ausreichenden Schutz gegen eine willkürliche Versagung des Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsleistungen bieten. Auch der Umstand, dass in Serbien befristet für neun Monate im Jahr Sozialhilfe bewilligt wird, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts, da in der übrigen Zeit zumindest ein Anspruch auf Nothilfe der Gemeinde besteht (SFH, Serbien: Zugang zu Sozialleistungen für Roma und Ashkali, 15. März 2015, S. 6). Daneben kommt hinreichende medizinische Versorgung zum Zuge. Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien, unter der Voraussetzung der Registrierung, eine gesetzliche Pflichtversicherung. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, ohne Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Gleiches gilt für Angehörige der Volksgruppe der Roma, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. keinen Aufenthalt in Serbien haben (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Dies wird auch durch die Feststellungen des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft in..., Dr...., in seiner Stellungnahme vom 29. November 2015 bestätigt. Danach hätten die Angehörigen der Volksgruppe der Roma die gleichen Rechte wie auch alle anderen Bürger. Von diesen Rechten würden sie auch Gebrauch machen. Im Gesetz stehe, dass die Roma, die auf eine traditionelle Lebensweise leben, das Recht auf den Gesundheitsschutz in staatlichen medizinischen Anstalten haben, ungeachtet dessen, ob sie gültige medizinische Dokumente besitzen oder nicht. Nach den Feststellungen des Lageberichts sind keine nachgewiesenen Fälle von Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen bekannt (vgl. Lagebericht, S. 15 f.). Sollte dessen ungeachtet nach der Rückkehr eine Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert werden, ist es jedenfalls zuzumuten, unter Zuhilfenahme von Verwandten und der dafür zuständigen Stellen, beispielsweise der Romagesundheitsmoderatoren/-mediatoren, des Republikanischen Krankenversicherungsfonds, oder erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil- )Rechtsschutzes den Anspruch auf Behandlung gegenüber einem diese rechtswidrig verweigernden Arzt durchzusetzen (vgl. VG Berlin, U. v K A - juris). Die damit verfügbare Behandlung bleibt auch nicht hinter dem zurück, was zur Abwendung erheblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes erforderlich ist. Das Voranstehende gilt insgesamt erst Recht, weil Serbien sicherer Herkunftsstaat ist, Anl. II AsylG (zu 29a), woran es (auch hinsichtlich der Roma und Ashkali) keine rechtlichen Zweifel gibt (VG Oldenburg, B. v B 1548/15 - VG Münster, U. v K 3220/13.A und 4 K 802/13.A, VGH BW, U. v A 6 S 1259/14 - jeweils juris und m. w. N.). Die tatsächlichen Erkenntnisse, auf die das Gericht seine Überzeugungsbildung stützt, werden bestätigt durch den Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des 29 a AsylVfG (Stand: November 2015) des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2015 (dort unter 1.6. Medizinische Versorgung). Mithin ist die medizinische Versorgung bei gedachter Rückkehr nach Serbien grundsätzlich gesichert. Daran wird im und als Grundsatz festgehalten.

6 Allerdings muss insoweit berücksichtigt werden, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts einer Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, insbesondere des konkreten Krankheitsbildes, der konkreten notwendigen medizinischen Behandlungen und deren individueller Verfügbarkeit im Herkunftsstaat zugänglich ist, die grundsätzlich nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann (NdsOVG, B. v LA 145/15). Die insoweit gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 2) vorliegen; bezogen auf seine Person sind voraussichtlich Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Denn unter Zugrundelegung aller vorstehender Kriterien und unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist im besonderen Einzelfall des Klägers zu 2) derzeit ein Abschiebungshindernis nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 2) aufgrund der bei ihm attestierten Erkrankungen und der belegten Krankheitsbilder bei einer Rückkehr nach Serbien ohne die Behandlung in der Form, wie sie diese in Deutschland erhält, und insbesondere im Hinblick auf die nach Attestlage bestehenden Gefahren alsbald schweren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein würde. Zwar geht das Gericht davon aus, dass für die Erkrankung des Klägers zu 2) an einer schweren Muskeldystrophie mit starker CK-Erhöhung sowie infektgetriggerten Rhabdomyolysen weder in Deutschland noch in Serbien eine ethiologische Therapie zur Verfügung steht und sowohl unbehandelt als auch behandelt zu einer verkürzten Lebenserwartung führt. Im Hinblick auf die Aussagen in den vorgelegten Attesten und mit Blick auf den hohen Rang der von Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter ist jedoch in diesem speziellen Einzelfall nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) im Falle einer derzeitigen Rückführung nach Serbien eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge nicht ausschließbarer erheblicher und konkreter Lebens- oder Gesundheitsgefahr droht. Entsprechend bestätigen die ärztlichen Stellungnahmen (Morphologischer Befund des Klinikums der... vom... Juni Bl. 22 BA, Ergänzender Arztbericht mit ergänzendem immunhistochemischem Befund des Klinikums der... vom... November Bl. 23 f. BA, Elektronenmikroskopischer Ergänzungsbefund des Klinikums der... vom... Juli Bl. 25 BA, Arztbericht des Klinikums der... vom... August Bl. 26 ff. BA, Vorläufiger ärztlicher Bericht des Klinikums der... vom... Juli Bl. 39 f. BA, Bericht der Kliniken... vom... Mai Bl. 63 f. BA, Ärztliche Bescheinigung des Klinikums... vom... Juni Bl. 74 GA, Arztbrief des Klinikums... vom... November Bl. 83 GA, Arztbrief von Prof. Dr...., Integriertes Sozialpädiatrisches Zentrum im Dr.... des Klinikums der... vom... Februar Bl. 101 GA), dass es im Rahmen der Erkrankung des Klägers zu 2) zu myokardialem Versagen sowie zu einem Nierenversagen im Rahmen der Rhabdomyolysen kommen könne, so dass regelmäßige kardiologische Verlaufskontrollen sowie rasche stationäre Aufnahmen im Rahmen der Rhabdomyolysen notwendig seien. Ebenso müsse stets die Möglichkeit bestehen auf rasche Funktionseinschränkung der kardialen Funktion reagieren zu können. Es könnten entzündlich bedingten Muskeluntergänge auftreten, bei denen z. B. Infekte starke Episoden von Muskelzerfall hervorrufen würden. Diese Akutsituationen könnten, falls nicht rechtzeitig stationär in der Klinik behandelbar, lebensgefährliches Ausmaß annehmen. Der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) verschlechtere sich zunehmend. Durch eine spezifische Behandlung durch die genannten Hilfsmittel sei regelhaft von einer längeren Lebenserwartung auszugehen als dies unbehandelt der Fall sei. Der Junge sei mit dieser Erkrankung in Serbien nicht adäquat versorgt, von einer Verschlechterung seines Zustandes sei mit höchster Wahrscheinlichkeit auszugehen. Zusätzlich bestehe die lebensbedrohliche Komponente der rezidivierenden Rhabdomyolysen, die bei nicht adäquater Therapie letal enden können. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in... die ärztliche Stellungnahme ihres Kooperations-/Vertrauensarztes... Dr...., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom... November 2015 (Bl. 85 GA), wonach aufgrund der derzeitigen Situation in Serbien für den Kläger zu 2) keine adäquaten Behandlungsbedingungen bestünden.

7 Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen würde sich demnach im Falle einer Rückkehr der Gesundheitszustand des Klägers zu 2) nach Einschätzung der behandelnden Ärzte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und alsbald verschlechtern. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht in diesem vorliegenden Einzelfall davon aus, dass bei dem Kläger zu 2) aus medizinischen Gründen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren bestehen würden. Der streitgegenständliche Bescheid war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger zu 2) die Voraussetzungen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbiens vorliegen Allerdings kann sich die Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf die Feststellung berufen, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien vorliegt, weil nämlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in der Person des Klägers zu 2) nicht zugleich die ihr gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit müsste individuell für die Klägerin zu 1) ( für diesen Ausländer im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bestehen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnte sich die Klägerin zu 1) hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ein im Rahmen von 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Klägerin zu 1) auf einen Antrag auf Duldung nach 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen muss und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München U. v M 17 K ; NdsOVG, U. v LB 186/08 - juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B. v OVG 12 S juris unter Hinweis auf 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U. v C 6/97 - juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B. B. v B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen war der Klagepartei zu 2) für die Rechtsverfolgung eines Anspruchs auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG bestehen, gemäß 167 VwGO, 114 ff., 121 Abs. 2, 3 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da die Rechtsverfolgung nicht mutwillig war und insofern für die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand. Die Vertretung der Klagepartei durch einen Rechtsanwalt im Klageverfahren war erforderlich. Soweit die Klagepartei ihre Klage hinsichtlich der Verpflichtung, den Klägern subsidiären Schutz gemäß 4 AsylG zu gewähren, zurückgenommen hat, fehlt es an einer beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine vor der Entscheidung über die Bewilligung erklärte Klagerücknahme führt daher stets zur Versagung der Prozesskostenhilfe (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 166 Rn. 27). 6. Die Entscheidungen über die Einstellung des Verfahrens (Nr. I des Tenors) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Nr. V des Tenors) sind unanfechtbar ( 80 AsylG).

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