Kein Abschiebungsverbot bei nur formal vollzogenem Übertritt zum christlichen Glauben

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1 VG München, Urteil v M 4 K Titel: Kein Abschiebungsverbot bei nur formal vollzogenem Übertritt zum christlichen Glauben Normenketten: VwVfG 51 Abs. 3 AsylVfG 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 60 Abs. 2 Leitsätze: 1 Ein Antrag auf Wiederaufgreifen ist innerhalb der Frist nach 51 Abs. 3 VwVfG zu stellen. Das Datum der förmlichen Aufnahme in die katholische Kirche durch die Taufe stellt bei einem regelmäßig kontinuierlichen Prozess wie einer Glaubenskonversion den für die Kenntnisnahme vom Wiederaufgreifensgrund sachgerechten Zeitpunkt dar (vgl. VG Ansbach BeckRS 2012, 58060). (redaktioneller Leitsatz) 2 Im Irak insbesondere in der kurdischen Autonomieregion droht kein Schaden durch Misshandlung wegen eines in Deutschland formal vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben. (redaktioneller Leitsatz) 3 Die religiöse Betätigung im Sinne des Christentums birgt im Irak die tatsächliche Gefahr einer Verfolgung. Für ein Abschiebungsverbot ist aber erforderlich, dass der Konvertit nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter den christlichen Glauben aktiv lebt und (auch öffentlich) praktiziert oder dies nur deswegen unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asylverfahren, Folgeverfahren, Wiederaufgreifen, Wiederaufnahmefrist, Irak, Konvertit, Konversion, Christentum, religiöse Betätigung, kurdische Autonomieregion Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeverfahren). Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, der im Jahre 1986 in, Irak, geboren ist. Er ist Kurde und war - jedenfalls ursprünglich - Sunnit. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2002 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nach eigenen Angaben lebte er bis 1991 in und zog dann mit seiner Familie nach... Das VG München ging jedoch im Urteil vom 24. Januar 2003 (M 27 K

2 ) davon aus, dass der Kläger aus der autonomen Kurdenregion stammt. Im Juni 2006 reiste er nach eigenen Angaben freiwillig in den Irak zurück. Im Januar 2009 reiste er erneut über den Landweg ins Bundesgebiet ein und beantragte ein weiteres Mal Asyl (Folgeantrag). Der Asylfolgeantrag wurde zuletzt am 30. September 2009 unanfechtbar (Bestandskraft am ) abgelehnt. Am 14. Mai 2012 stellte der Kläger persönlich einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- wieder aufzugreifen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass er sich dem katholischen Glauben zugewandt und einen Glaubensorientierungskurs absolviert habe. Der Kläger hat eine Teilnahmebestätigung zur Glaubensorientierung in vorgelegt, die auf dem 2010 datiert. Des Weiteren befindet sich eine Bestätigung der Aufnahme des Klägers in die katholische Kirche am 2011 durch den Erzbischof von,, in den Akten. Mit Bescheid vom 8. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf (Nr. 3). Die Beklagte begründete den ablehnenden Bescheid im Wesentlichen mit der Versäumung der Frist nach 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- und der fehlenden Glaubwürdigkeit der Konversion des Klägers. Mit Schreiben vom 21. August 2013 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und stellte folgende Anträge: I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle München, Gz: vom 8. August 2013, zugestellt am 19. August 2013, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. III. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen, hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beim Kläger vorliegen. Zugleich stellt er den Antrag, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 9. September 2013 des Verwaltungsgericht München wurde dieser Antrag abgelehnt (M 4 S ). Der Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Konvertit vom islamischen zum katholischen Glauben in seinem Heimatland nicht nur mit Ächtung, sondern auch mit Verfolgung sowie Gefahr für Leib und Leben rechnen müsse. Mit Beschluss vom 6. August 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 18. September 2015 mündlich verhandelt.

3 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2015 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 16a Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. Das Bundesamt hat das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe (vgl. 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG) zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird nach 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und daher auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Klageantrag II) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Klageantrag III). 1. Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ( 13 AsylVfG) darf die Behörde gemäß 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. mit 51 Abs. 1 VwVfG ein weiteres Asylverfahren nur einleiten bzw. durchführen, wenn sich entweder die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert haben oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist innerhalb der dreimonatigen Frist des 51 Abs. 3 VwVfG zu stellen und setzt weiter voraus, dass der Kläger nach 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Asylverfahren geltend zu machen. Der Kläger hat dafür, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, die Darlegungspflicht. Er hat die Tatsachen oder Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 VwVfG ergibt. Stellt er insoweit auf eine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten ab, hat er diese substantiiert und glaubhaft vorzutragen. 2. Hier liegen zwar die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Durch die Konversion zum katholischen christlichen Glauben hat sich die Sachlage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Allerdings hat der Kläger den Antrag auf Wiederaufgreifen nicht innerhalb der Frist nach 51 Abs. 3 VwVfG gestellt. Denn der Kläger hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erst am 14. Mai 2012 gestellt, also mehr als ein Jahr nach seiner Aufnahme in die katholische Kirche am 2011 (vgl. Schriftstück der Glaubensorientierung 2011). Das Datum der förmliche Aufnahme durch die Taufe stellt bei einem regelmäßig kontinuierlichen Prozess wie einer Glaubenskonversion den für Kenntnisnahme vom Wiederaufgreifensgrund sachgerechten Zeitpunkt dar (vgl. VG Ansbach, U. v AN 9 K juris Rn. 29). Unabhängig davon, dass schon kein rechtzeitiger ( 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden ist, kann eine Wiedereinsetzung jedenfalls deswegen nicht gewährt werden, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten ( 32 Abs. 1 VwVfG).

4 Ein beim Kläger gegebenenfalls vorliegender Rechtsirrtum wäre jedenfalls vermeidbar und damit verschuldet gewesen, da der Kläger bereits ein Asylverfahren und ein Folgeverfahren - jeweils erfolglos - durchgeführt hat und somit mit den formellen Anforderungen vertraut sein musste. Davon abgesehen wäre es dem Kläger innerhalb der dreimonatigen Frist möglich und zumutbar gewesen, Rechtsrat einzuholen. II. Für den Fall, dass man entgegen der Auffassung des Gerichts trotz Versäumnis der Frist vorliegend einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejaht, hätte der Kläger in Anbetracht der sogleich folgenden Ausführungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit, dass die Konversation auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht (sub. III c)), dennoch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; es droht ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung. Insoweit wäre dann in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft noch zusätzlich die gesetzliche Missbrauchsvermutung des 28 Abs. 2 AsylVfG heranzuziehen (vgl. auch BVerwG, U. v C 27/07 - juris Rn. 14, B. v B 5/14 - juris Rn. 5). Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG käme auch deswegen nicht in Betracht, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG, 26a AsylVfG). III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Hilfsantrag III). 1. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor, da keine stichhaltigen Gründe vorliegen, nach denen dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in seinem Heimatland droht. a) Nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden, d. h. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, droht. Die Gefahr des ernsthaften Schadens kann vom Staat ( 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 1 AsylVfG), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, wenn der Staat bzw. Parteien oder den Staat beherrschende Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Schädigung zu bieten ( 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylVfG). Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Flüchtlingsrecht (Hailbronner, AuslR, Juni 2014, 4 AsylVfG Rn. 61). Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 211/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) -QLR- kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Zum einen konnte der Klä-ger nicht glaubhaft machen, dass er bereits vorgeschädigt ausgereist ist. Sein Vortrag, in verfolgt worden zu sein, ist erstens nicht glaubhaft (vgl. bestandskräftigen Bescheid vom ). Zweitens bezieht dieser sich nicht auf eine Vorschädigung wegen seines neuen Glaubens. Der Kläger konvertierte vom sunnitischen Islam zum katholischen Christentum erst nach seiner Ausreise aus dem Irak. b) Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln geht das Gericht von folgender Lage im Irak, insbesondere in der kurdischen Autonomieregion -KAR- aus. Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. In der KAR wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KAR stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt (zum Vorstehenden: Auswärtiges Amt - AA -, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, Oktober 2014, S. 9; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien -

5 EZKS -, Auskunft an VG München, Gutachten Irak (Yeziden) v , S. 8). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Nach dem Vorstoß des Islamischen Staats - IS - im Sommer 2014 in den Nord- und Zentralirak, der auch das christliche Kernland im Irak traf, sind zehntausende Christen in die KAR geflohen. Es gibt in der KAR keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung von Christen. Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen (zum Vorstehenden AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak, Oktober 2014, S. 13). Das Gericht verkennt jedoch nicht, dass Konvertiten vom Islam zum Christentum sich in einer besonderen Lage befinden. Konversion vom Islam zum Christentum kann gemäß Scharia mit dem Tod bestraft werden. Im Irak können Konvertiten von der Familie hart sanktioniert und getötet werden. Der Staat leitet keine Strafverfolgung gegen die Familie oder gegen islamistische Gruppen ein, die einen Konvertiten getötet haben (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe/A. Geiser, Irak, Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak, , S. 11; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, - EZKS -, Auskunft an VG München, Gutachten zu Irak (Kurdistan) v , S. 3). Auch wenn sich in der KAR das staatliche Verhältnis zu den Konvertiten in den letzten Jahren gebessert hat (vgl. auch AA, Einzelauskunft an VG München v , S. 2 Frage 3: keine staatliche Sanktion bei Wechsel vom Islam zum Christentum), kann die Konversion zum Christentum auch dort immer noch gefährlich sein. Insbesondere bei der Mehrzahl durchschnittlicher muslimischer Familien wird die Konversion eines Familienmitglieds zu erheblicher Ablehnung führen, die sich in Repressionen gegenüber den Betroffenen (von Zwangsehe bis zu tätlichen Angriffen und Tötungen) ausdrücken kann. Welches Ausmaß diese Konflikte annehmen, hängt davon ab, wie religiös die Familie/einzelne Mitglieder der Familie, oder auch einfach Nachbarn, die von der Konversion erfahren, sind - Generalisierungen sind hier kaum möglich (EZKS, Gutachten zu Irak (Kurdistan) v , S. 7). c) Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in sein Heimatland in seine Herkunftsregion kein Schaden durch Misshandlung wegen seines in Deutschland formal vollzogenen Übertritts zum christlichen Glauben. Der Kläger stammt aus in der kurdischen Autonomieregion, so dass es möglich ist und erwartet werden kann, dass er dorthin zurückkehrt (vgl. 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylVfG). Zwar kann eine Verfolgungshandlung im Sinn des als Auslegungshilfe heranzuziehenden Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (BVerwG, U. v C 23/12 - juris Rn. 23; EuGH, U. v C-71/11 und - C- 99/11, ZAR 2012, 433, 435). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kann sich daher aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser religiösen Freiheit eine Verfolgungshandlung ergeben (BVerwG, U. v C 23/12 - juris Rn. 24; EuGH, U. v C-71/11 und - C-99/11, ZAR 2012, 433). Danach liegt eine begründete Furcht eines Klägers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Klägers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Dabei ist es aber unzumutbar, auf die religiösen Betätigungen zu verzichten, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U. v C-71/11 und - C-99/11 -, ZAR 2012, 433, 436; BVerwG, U. v C 23/12 - juris Rn. 26; VG Würzburg, U. v W 6 K juris Rn. 26). Vorstehendes gilt entsprechend für die Gefahr, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. von 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG zu erleiden. Eine lediglich formale Konversion - wie sie hier jedenfalls durch die kirchlich bescheinigte Taufe belegt ist - genügt vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht (vgl. HessVGH, U. v UE 3140/05.A - juris Rn. 20; VG Saarland, U. v K 1136/13 - Rn. 25; VG Würzburg, U. v W 1 K juris Rn. 32). Notwendig ist vielmehr, dass der Konvertit nach der Rückkehr in sein Heimatland weiter den christlichen Glauben aktiv lebt und (auch öffentlich) praktiziert oder nur deswegen dies unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden

6 durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Dies setzt vor-aus, dass der Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht. Der formale, kirchlich wirksam vollzogene Beitritt zum Christentum ist nur dann ausnahmsweise alleine entscheidungserheblich, wenn die Verfolgung bzw. hier die Misshandlung alleine an der - formalen - christlichen Kirchenzugehörigkeit anknüpft (vgl. BVerwG, B. v B Rn. 11; HessVGH, U. v UE 3140/05.A - juris Rn. 20; VG Würzburg, U. v W 1 K juris Rn. 32). Dies kann jedenfalls für den Kläger ausgeschlossen werden. Eine Verfolgung wegen Abfalls vom Islam durch Konversion zum Christentum etwa durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige nichtstaatliche Dritte - nur insoweit kommt in der KAR überhaupt eine Verfolgung bei Konversion in Frage - droht nur, wenn die Konversion auch im Heimatland bekannt ist oder wird. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers zum katholischen Glauben in seiner Heimat bekannt geworden ist. Im Heimatland würde sie nur dann bekannt werden, wenn der Kläger dort weiterhin seinen Glauben praktizieren würde. Dies bedingt indes, dass sein Beitritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht. Das Gericht ist jedoch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung seiner Aussage in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht und die misshandlungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Die Beurteilung, ob der Kläger eine religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, unterliegt dem Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts; dabei ist das Gericht nicht an kirchliche Bescheinigungen und Einschätzungen gebunden (BVerwG, B. v B LS, Rn. 13; VG Würzburg, U. v W 1 K Rn. 27 m. w. N.). Der Kläger, der sich auf eine Hinwendung zum katholischen Christentum im Rahmen eines Prozesses beruft, hat erklärt, dass er über seine christlichen Freunde und sein christliches Umfeld zum christlichen Glauben gekommen sei. Er habe eine christliche deutsche Freundin, die er kirchlich heiraten wolle. Er habe im Jahr 2010 erstmals Kontakt mit einem christlichen Pater gehabt; mit diesem habe er über den christlichen Glauben gesprochen. Mit anderen christlichen Religionen habe er sich nicht beschäftigt, weil er in einem Umfeld lebe, in dem an diese (katholische) Religion geglaubt worden sei. Das Christentum gefalle ihm besser, weil es liberaler sei. Ihm habe der Umgang der Menschen hier (d. h. Bundesrepublik Deutschland) gefallen. Wenn er in diesem Umfeld leben wolle, müsse er sich dem anpassen. Diese Schilderungen lassen den Rückschluss zu, dass der Übertritt des Klägers zum katholischen Glauben weniger auf innerer Überzeugung mit einer neuen religiösen Identität beruht, sondern vielmehr eine Anpassung an das hiesige soziokulturelle Leben, insbesondere an sein persönliches christliches Umfeld, darstellt. Das Gericht stützt sich dabei auch auf folgende Umstände, die zudem belegen, dass das öffentliche Ausüben des christlichen Glaubens wie etwa der Besuch von Gottesdiensten oder Kirchen kein unverzichtbares Element seiner religiösen Identität sind. Obwohl er im Jahre 2010 einen Glaubensorientierungskurs besucht hat, kann der Kläger bei seiner Anhörung im Jahr 2013 nicht mehr sagen, um was es dabei ging. Die religionsbezogenen Fragen zum Glaubenswechsel konnte der Kläger sowohl in seiner Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur sehr pauschal ( Ich glaube an alles in dieser Religion, was soll ich sagen? Das Leben einfach, die Freiheit, Ich glaube das einfach! Ich denke nicht, dass ich etwas falsch gemacht habe. ) beantworten. Zentrale Elemente und Aspekte des katholischen Glaubens kannte er nicht: Er kannte zum Beispiel keine Sakramente, nicht das apostolische Glaubensbekenntnis und auch keine Heiligen; er wusste nicht den Namen des gegenwärtigen Papstes und konnte auch dem Gericht nichts Wesentliches über das christliche Abendmahl schildern. Seine Schilderung des Ablaufs eines Gottesdienstes beschränkt sich auf den formalen äußerlichen Ablauf. Im Gottesdienst mache er das, was die anderen machen würden. Diese geringe Kenntnis korreliert mit seiner Aussage sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung, dass er wegen seiner Arbeit weniger in die Kirche gehe bzw., dass er nur an den christlichen Feiertagen dorthin gehe. Dabei zeigt sein Verhalten, anderen Tätigkeiten (Arbeit bzw. Urlaub am Chiemsee) den Vorzug vor einem

7 Gottesdienstbesuch einzuräumen, die geringe Relevanz dieser Art der Glaubensausübung für seine religiöse Identität. Der Kläger gibt zwar an, ab und zu in die zur Andacht zu gehen. Dennoch kennt er keine Heiligen, obwohl dort zahlreiche Abbildungen von und Kapellen für Heilige vorhanden sind. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger sich wenig mit seinem neuen Glauben und dessen Lehren auseinandersetzt. Die Relativierung seiner Unkenntnis mit dem Argument, dass er nicht als Christ geboren sei, geht fehl. Gerade von einem Konvertiten wird man erwarten können, dass er wesentliche Aspekte des neuen Glaubens kennt und rezipiert, wenn die Konversion auf einer echten inneren Überzeugung und Interesse am neuen Glauben beruhen sollte. Mit diesem Befund geht das Gericht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger, außerhalb seines christlichen geprägten Umfelds in Deutschland, in seinem Heimatland den christlichen Glauben öffentlich ausleben wird bzw. dies nur unterlässt, weil er ansonsten in Gefahr gerät, wegen seiner Religionsausübung einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden. Auf die Frage, ob dem Kläger beim Ausleben seines christlichen Glaubens, etwa durch seine Familie, Misshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt es somit nicht mehr an. Gleichwohl liefert der Umstand, dass der Kläger seinen sunnitischen Glauben in seiner Heimat nicht ausgelebt hat ( ich ging nie beten und fastete nicht ), ein gewisses Indiz, dass der Kläger nicht aus einer sehr islamischreligiösen Familie und Umfeld stammt. Dies würde sogar dagegen sprechen, dass er durch seine Familie bzw. Nachbarn unmenschlich misshandelt würde, wenn er in seiner Heimat den christlichen Glauben als Konvertit ausüben würde. 2. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG liegt nicht vor, da keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Eine allgemeine Gefahr muss nämlich dafür eine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei zwar nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Vorstehenden BVerwG, U. v C 9/08 - juris Rn. 17; VG Saarland, U. v K 1136/13 - juris Rn. 37). a) Zwar ist nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Oktober 2014 (S.12) die Sicherheitslage im Nord- und Zentralirak aufgrund des Einmarsches der Terrororganisation Islamischer Staat -IS- im Juni 2014 seither prekär, so dass man insoweit, d. h. auf die betroffenen Gebiete beschränkt, wohl von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehen kann: Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninive, Salah al-din, Diyala und al-ta min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird der IS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninive, Salah al-din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge. Nach Einschätzungen der britischen regierungsunabhängigen Organisation Iraq Body Count ( wurden im Irak im Jahr zivile Tode gezählt. Jedoch sind 80% der zivilen Opfer geographisch den vier Provinzen Bagdad, Ninive, Sala al-din und Anbar zuzuordnen (Iraq 2014: Civilian deaths almost doubling year on year. An overview oft the year s violence). b) Allerdings droht dem Kläger keine individuelle Gefahr, da sich der erwähnte Konflikt nicht auf die KAR erstreckt, aus der der Kläger stammt und in die er daher typischerweise zurückkehren wird.

8 3. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 3 AufenthG liegt nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger in seiner Heimat die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Wie erwähnt ist die Konversion im Irak nicht strafbar. 4. Für ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 4 AufenthG ist weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. 5. Ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 und Art. 9 EMRK besteht nicht. Wie oben erwähnt, besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger der konkreten Gefahr unterliegt, in seinem Heimatland in seiner Heimatregion wegen seiner in Deutschland erfolgten Konversion zum christlichen Glauben unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Insbesondere auf die Ausführungen zur fehlenden Überzeugung des Gerichts, dass die Konversion des Klägers auf einer ernsthaften inneren Überzeugung beruht, wird verwiesen. 6. Schließlich fehlt es auch an einem Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen keine Anhaltspunkte ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben ( 80b AsylVfG). V. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO.

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